Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 7 A 11058/07.OVG
Urteil vom 29.01.2008
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Rundfunkgebühren hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2008 für Recht erkannt:
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Juni 2007 wird die Klage insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die mit Bescheid vom 4. August 2006 erfolgte Festsetzung einer Rundfunkgebühr gegen den Kläger als Halter eines Kraftfahrzeugs in Höhe von 792,71 € richtet.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren.
Er betreibt seit Dezember 1992 einen Gebrauchtwagenhandel in A..
Nachdem er die erstmals im April 2006 von einem Gebührenbeauftragten des Beklagten verlangte Anmeldung von Hörfunkgeräten für die zum Verkauf stehenden Fahrzeuge verweigert hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 4. August 2006 Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Dezember 1992 bis Juni 2006 für zwei Hörfunkgeräte in Höhe von insgesamt 1.585,42 € fest.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2006 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass grundsätzlich jedes einzelne zum Empfang bereitgehaltene Radio gebührenpflichtig sei. Für den gewerbsmäßigen Verkauf von Rundfunkgeräten sehe der Rundfunkgebührenstaatsvertrag indessen zugunsten des Gebührenpflichtigen die pauschale Erhebung lediglich einer Gebühr für alle Geräte als sogenannte Händlergebühr vor. Diese habe auch der Kläger zu zahlen. Daneben bestehe eine Gebührenpflicht für das in seinem Betrieb vorgehaltene rote Kennzeichen. Durch dessen Anbringen werde das jeweilige Fahrzeug zum Vorführwagen; das eingebaute Radio falle dann nicht mehr unter das Händlerprivileg.
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass der Beklagte keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob und in welchem Umfang in den Fahrzeugen Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten worden seien. Zudem erfasse der Bescheid auch der Verjährung unterliegende Zeiträume.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Juni 2007 den Gebührenbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das sogenannte Händlerprivileg, auf das der Beklagte die Gebührenforderung teilweise stütze, beziehe sich auf den Rundfunkhandel und sei von daher vorliegend nicht anwendbar. Auch rechtfertige das rote Kennzeichen des Klägers keine pauschale Gebührenerhebung. Eine Gebührenpflicht könne insoweit nur für die Dauer der jeweiligen Fahrt mit dem Kennzeichen entstehen, während im Übrigen der Fahrzeughalter gebührenpflichtig bleibe. Für eine Inanspruchnahme des Klägers als Halter fehle es schließlich an konkreten Feststellungen dazu, welche Fahrzeuge dieser in welchen Zeiträumen zum Verkauf angeboten habe und welche dieser Fahrzeuge die Gebührenforderung erfassen solle.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Der Kläger verkaufe seit 1992 von ihm angekaufte oder in Zahlung genommene Gebrauchtfahrzeuge. Seit 1990 seien nahezu alle Fahrzeuge mit einem Autoradio ausgestattet. Da er über Anlass, Zeit und Zeitpunkt eventueller (Probe-)Fahrten bestimmen könne, sei der Kläger Halter der Fahrzeuge und damit grundsätzlich für jedes einzelne in diese eingebaute Autoradio rundfunkgebührenpflichtig. Aus Vereinfachungsgründen wende er, der Beklagte, insoweit jedoch in der Praxis zugunsten der Autohändler die Vorschrift über das sogenannte Händlerprivileg entsprechend an und fordere lediglich die Rundfunkgebühr für ein Gerät als „Händlergebühr“. Eine weitere Gebühr entfalle auf das vom Kläger seit 1992 bereitgehaltene rote Kennzeichen. Dessen Verwendung führe zur Zulassung des Fahrzeugs im Sinne des Rundfunkgebührenrechts. Die Gebührenpflicht beginne mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Gerät bereitgehalten werde. Sie ende nicht vor Ablauf des Monats, in dem das Ende des Bereithaltens angezeigt werde. Mangels solcher Anzeigen sei der Kläger im Prinzip für jedes einzelne Autoradio gebührenpflichtig, das sich seit 1992 in einem Fahrzeug mit rotem Kennzeichen befunden habe. In der Praxis werde jedoch auch hier nur eine Gebühr für jede rote Zulassungsnummer gefordert. Da es sich um ein Massenverfahren handele, sei eine konkrete Feststellung jedes einzelnen verwirklichten Gebührentatbestands nicht leistbar. Die Forderung sei auch nicht verjährt. Zudem könne der Kläger sich angesichts der pflichtwidrig unterlassenen Anmeldung der Rundfunkgeräte nach Treu und Glauben nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Juni 2007 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf das verwaltungsgerichtliche Urteil. Beim Verkauf der auf seinem Grundstück stehenden Fahrzeuge trete er zum Teil nur als Vermittler auf. Er bestreite, seit 1992 ein rotes Kennzeichen vorzuhalten. In den Fahrzeugen befänden sich zudem keine Empfangsgeräte und hätten sich dort auch in der Vergangenheit nicht befunden. Gebrauchtfahrzeuge würden oft ohne Radio verkauft. Vorhandene Geräte baue er zum Schutz vor Diebstahl aus. Der Beklagte müsse überdies konkret darlegen, für welches Fahrzeug er die Gebühr verlange. Abgesehen davon sei ein Teil der Ansprüche verjährt, worauf er sich mangels pflichtwidrigen Handelns auch berufen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die Gerichtsakte 1 L 1431/06.KO verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist teilweise begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, soweit sie sich gegen die Festsetzung einer Rundfunkgebühr gegen den Kläger als Halter eines Kraftfahrzeugs in Höhe von 792,71 € richtet.
Insoweit sind der angefochtene Gebührenbescheid vom 4. August 2006 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage der Gebührenpflicht dem Grunde nach ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag – RGebStV – vom 31. August 1991 (GVBl. RP S. 369 ff.) für den Zeitraum ab dem 1. April 2005 in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8./15. Oktober 2004 (GVBl. RP 2005, S. 63 ff.). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Ist das Kraftfahrzeug nicht zugelassen, so gilt nach § 1 Abs. 3 Satz 2 RGebStV dessen Halter als Rundfunkteilnehmer.
Mit dem nicht näher definierten Begriff des Halters eines Kraftfahrzeugs nimmt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag Bezug auf das Straßenverkehrsrecht. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 7 Straßenverkehrsgesetz - StVG - (vgl. etwa BGHZ 116, 200 [205]; BGHZ 87, 133 [135]; RGZ 150, 134 [136]) ist Halter eines Kraftfahrzeugs, wer dieses für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis am Fahrzeug, insbesondere auch nicht das Eigentum, sondern vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die darauf abstellt, wer tatsächlich und rechtlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Fahrzeugs im Verkehr ist (BGHZ 116, 200 [206]). Ist das Fahrzeug vom Eigentümer einem Dritten überlassen worden, so ist zu fragen, ob die Überlassung zur umfassenden Nutzung oder nur zu einem bestimmten, beschränkten Zweck erfolgt. Halter ist derjenige, dem das Fahrzeug überlassen worden ist, nur dann, wenn er dieses nach seinem Belieben zeitlich und örtlich einsetzen kann (BGHZ 87, 133 [136]), wenn er also über Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, StVG § 7 Rn. 14 m.w.N.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Gebrauchtwagenhändler zwar Halter der Fahrzeuge, welche er ankauft oder in Zahlung nimmt und im eigenen Namen anbietet, nicht aber derjenigen, bei deren Verkauf er lediglich im Auftrag des Verkäufers als Vermittler auftritt. Im letztgenannten Fall ist seine Befugnis zur Nutzung des Fahrzeugs nämlich durch das zugrundeliegende Auftragsverhältnis dem Anlass nach auf Probefahrten mit Kaufinteressenten und örtlich auf die für eine solche Probefahrt übliche Distanz beschränkt (vgl. zum insoweit gleichgelagerten Fall der Reparatur eines Kraftfahrzeuges in einer Werkstatt auch RGZ 150, 134 [137]).
Danach ist der Kläger Halter jedenfalls eines Teils der Fahrzeuge gewesen, die seit Dezember 1992 in seinem Betrieb verkauft worden sind. Bereits im Schriftsatz des Klägers vom 21. August 2007 wird mit der Formulierung, er biete „auf seinem Grundstück auch Fahrzeuge zum Verkauf an …, die weder auf ihn zugelassen sind noch von ihm gehalten werden“, deutlich, dass sich die Geschäftstätigkeit des Klägers nicht auf den Verkauf von Fahrzeugen Dritter in Kommission beschränkt. Eine Überprüfung seines Verkaufsangebots im Internet-Fahrzeugmarkt „mobile.de“ am 25. Januar 2008 hat ergeben, dass der Kläger derzeit auf seiner Homepage als Geschäftsgegenstand den „An- und Verkauf von gepflegten Gebrauchtfahrzeugen ab Baujahr 1992″ angibt, also auch selbst Fahrzeuge ankauft. Gleiche bzw. ähnliche Angaben finden sich bereits in den mit Schriftsatz des Beklagten vom 9. Januar 2007 vorgelegten Ausdrucken weiterer Werbung des Klägers im Internet (Bl. 19 und 21 der Gerichtsakte). Das Angebot vom 25. Januar 2008 bei „mobile.de“ umfasst insgesamt zwölf Fahrzeuge. Lediglich drei dieser Annoncen tragen einen Zusatz des Inhalts, dass der Verkauf im Kunden- bzw. Privatkundenauftrag erfolge. Vier Anzeigen weisen demgegenüber mit den Zusätzen „Händlerfestpreis“, „Händler/Exportpreis“ und „Der Verkauf erfolgt nur an Gewerbetreibende, Händler oder in den Export“ auf einen Verkauf im eigenen Namen des Klägers hin. Bei den restlichen fünf Angeboten fehlt ebenfalls jeglicher ein Handeln des Klägers im eigenen Namen ausschließender Zusatz. Überdies hat auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, er gehe davon aus, dass ein Teil der Fahrzeuge angekauft und im eigenen Namen veräußert werde. Dafür, dass sich im Zeitraum zwischen der Betriebsgründung im Dezember 1992 und heute Veränderungen in der Verkaufspraxis ergeben hätten, ist nichts ersichtlich.
Es ist auch davon auszugehen, dass im Laufe des Monats Dezember 1992 zumindest eines der Angebotsfahrzeuge, deren Halter der Kläger war, über ein empfangsbereites Radio verfügt und dadurch gemäß § 2 Abs. 1 RGebStV eine Gebührenpflicht vom Beginn dieses Monats an ausgelöst hat. Im Jahr 2006 waren 98 v. H. der Gebrauchtwagen auf dem deutschen Markt mit einem Radio ausgestattet (Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Zahlen & Fakten, Ausgabe 2007, www.kfzgewerbe.de); die entsprechende Quote im Jahr 2000 betrug bereits 94 v. H. (DAT-Report 2000, abrufbar unter www.dat.de). Sogar dann, wenn sich der entsprechende Ausstattungsgrad 1992 lediglich auf 80 v. H. belaufen haben sollte und man überdies zugunsten des Klägers einmal die Hälfte des heutigen Fahrzeugbestands sowie eine Haltereigenschaft nur bezüglich jedes zweiten angebotenen Fahrzeugs unterstellt, läge die Wahrscheinlichkeit, dass keines dieser Fahrzeuge über ein Radio verfügt hat, bereits im Promillebereich und würde mit jeder Veränderung des maßgeblichen Bestands während des Monats Dezember 1992 nochmals erheblich sinken.
Etwas anderes in Bezug auf die Gebührenpflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger nach eigenen Angaben vorhandene Radios zum Schutz gegen Diebstahl ausbaut. Dieser Einwand muss als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Zum einen wäre ein Ausbau des Radios angesichts der – auch bereits 1992 – weit verbreiteten Diebstahlssicherung durch Codierung, abnehmbares Bedienteil oder Quick-Out-Halterung in einer Vielzahl von Fällen gar nicht erforderlich. Zum anderen stünde einer derartigen Praxis entgegen, dass ein potentieller Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages über ein Fahrzeug in aller Regel das eingebaute Radiogerät wird testen wollen.
Der Gebührenpflicht des Klägers jedenfalls in Bezug auf die vom Beklagten beanspruchte einzelne Haltergebühr steht auch nicht das Fehlen von Feststellungen zu dem konkret von der Gebührenforderung erfassten Fahrzeug entgegen. § 1 Abs. 3 S. 1 RGebStV knüpft insoweit allein an das Zum-Empfang-Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts in der konkreten Form an, dass das Gerät in ein Kraftfahrzeug eingebaut ist. Eine pauschalierte Gebührenerhebung ist zwar nicht vorgesehen. Insbesondere kommt eine solche auch nicht auf der Grundlage des sogenannten Händlerprivilegs nach § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV in Betracht, da diese Vorschrift grundsätzlich nur für solche Unternehmen gilt, deren Gewerbetätigkeit sich typischerweise mit Rundfunkgeräten befasst, und mithin nicht für Radiogeräte in zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeugen (vgl. dazu im Einzelnen OVG Rheinland-Pfalz, AS 31, 319). Die vorliegend getroffenen Feststellungen genügen indessen, um zumindest eine Gebühr für ein einziges Autoradio zu erheben. Danach ist nämlich hinreichend sicher, dass der Gebührentatbestand im Erhebungszeitraum – hier in Form e i n e s Hörfunkgerätes in (irgend)einem vom Kläger als Halter angebotenen Fahrzeug – erfüllt gewesen ist; dies reicht aus, um die Gebührenpflicht zu begründen. Bei der Bestimmung der im Einzelfall zu treffenden Feststellungen ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beklagte das Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV in der Praxis über dessen eigentlichen Geltungsbereich hinaus auch auf Hörfunkgeräte in vom Kraftfahrzeughandel zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen entsprechend anwendet. Hierdurch wird der Gebührenschuldner in zweifacher Hinsicht begünstigt: Zum einen muss er nicht jeden Wechsel in seinem Angebotsbestand nach § 3 Abs. 1 und 2 RGebStV eigens dem Beklagten anzuzeigen. Zum anderen wird er statt der grundsätzlich in § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV vorgesehenen Gebühr für jedes einzelne Radiogerät lediglich zu einer einzigen Gebühr für alle von ihm im eigenen Namen zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge herangezogen. Bereits von daher erschiene es unangemessen, auf der anderen Seite dem Beklagten mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundene Feststellungen im Einzelfall aufzuerlegen. Ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben kann zudem, dass der Kläger seiner Anzeigepflicht aus § 3 RGebStV nicht nachgekommen ist. Weder hat er von sich aus das Bereithalten eines Hörfunkgerätes in einem seiner Kraftfahrzeuge mitgeteilt, noch hat er auf ein Auskunftsverlangen des Beklagten vom 28. August 2007 reagiert, so dass der Beklagte bereits aufgrund dieses pflichtwidrigen Unterlassens außerstande war, konkretere Feststellungen zur Verwirklichung des Gebührentatbestands zu treffen.
Die ab dem 1. Dezember 1992 beginnende Rundfunkgebührenpflicht des Klägers hat auch durchgängig über den gesamten Erhebungszeitraum bis zum Juni 2006 bestanden. Nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Eine Anzeige des Klägers liegt indessen nicht vor. Zudem ist auch keine zwischenzeitliche Änderung der maßgeblichen Umstände ersichtlich.
Auf eine teilweise Verjährung der Gebührenforderung kann sich der Kläger nicht berufen, weil die Einrede der Verjährung vorliegend eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB darstellt. Eine solche liegt nach weitaus überwiegender Rechtsauffassung, der sich der Senat anschließt, bereits dann vor, wenn der Gebührengläubiger aufgrund eines jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Unterlassens einer gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilung durch den Gebührenschuldner keine Möglichkeit gehabt hat, rechtzeitig einen Bescheid zu erlassen (BVerwGE 69, 227, 236, m.w.N.; speziell zur Rundfunkgebührenpflicht: NdsOVG, NVwZ-RR 2007, 575; VGH BW, Beschluss vom 26. April 2007 – 2 S 290/07 -, juris; BayVGH, NVwZ-RR 1997, 230, 231; HessVGH, NVwZ-RR 1994, 129, 130; Gall, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkgebührenrecht, 2. Auflage 2008, RGebStV § 4 Rn. 58a; a. A.: NdsOVG, Beschluss vom 30. November 2005 – 10 PA 118/05 -, juris). Dies ist hier der Fall, da der Kläger seiner aufgrund § 3 Abs. 1 RGebStV bestehenden Verpflichtung zur Anzeige des Bereithaltens von Rundfunkgeräten in den von ihm als Halter zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen nicht nachgekommen ist.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage demgegenüber im Ergebnis zu Recht stattgegeben, soweit sie sich gegen die Festsetzung einer weiteren Rundfunkgebühr in Höhe von ebenfalls 792,71 € wegen des dem Kläger zugeteilten roten Kennzeichens richtet.
Der Erhebung einer solchen Gebühr auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 S. 1 RGebStV steht entgegen, dass das Anbringen des roten Kennzeichens an einem Kraftfahrzeug nicht zu dessen Zulassung im Sinne dieser Vorschrift führt.
Der Begriff der Zulassung ist im Rundfunkgebührenrecht ebenso wie der des Halters nicht näher definiert, so dass auch hier seine Auslegung anhand des Straßenverkehrsrechts naheliegt. Nach der zum 1. März 2007 teilweise außer Kraft getretenen, vorliegend jedoch noch anzuwendenden Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO – setzte die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr einerseits die Erteilung einer Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung und zum anderen die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens durch die Zulassungsbehörde voraus (§ 18 Abs. 1). Die Zuteilung eines roten Kennzeichens nach der StVZO erfüllte die letztgenannte Voraussetzung nicht. Bei dem roten Kennzeichen im Sinne der StVZO handelte es sich weder um ein amtliches Kennzeichen noch war es einem solchen im Hinblick auf die Zulassung gleichgestellt. Während die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug in § 23 StVZO geregelt war, ergaben sich die Voraussetzungen für die Zuteilung eines roten Kennzeichens aus § 28 StVZO als spezieller Vorschrift für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Zwar sah § 28 Abs. 2 S. 1 StVZO eine entsprechende Geltung der Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen vor. Die damit der Sache nach angeordnete Geltung des § 23 StVZO insoweit, als dieser für die Besonderheiten des roten Kennzeichens passte, erstreckte sich jedoch nicht auf die mit der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens bewirkte Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO. Zum einen wurden rote Kennzeichen nämlich nicht wie im Falle des § 23 StVZO „für ein Kraftfahrzeug“ ausgegeben, sondern nach § 28 Abs. 3 S. 1 StVZO „zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern …, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern … zur wiederkehrenden Verwendung, auch für verschiedene Fahrzeuge und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein“ zugeteilt und waren damit personen- statt fahrzeugbezogen. Zum anderen berechtigte das rote Kennzeichen nicht wie das amtliche Kennzeichen zur umfassenden Teilnahme am Straßenverkehr, sondern lediglich zu den in § 28 Abs. 1 S. 1 StVZO klar abgegrenzten Zwecken von Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Zudem durften diese speziellen Fahrten mit dem – insoweit sodann mit weitergehenden Berechtigungen als im Falle des amtlichen Kennzeichens verbundenen – roten Kennzeichen gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 StVZO auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung durchgeführt werden, also mit Fahrzeugen, die gemäß § 18 Abs. 1 StVO nicht einmal zulassungsfähig waren.
Entsprechend diesem Rechtsverständnis (so auch BFH, Urteil vom 23. Mai 2006 - VII R 27/05 -, juris, zum Begriff der Erstzulassung nach dem KraftStG; VG des Saarlandes, Urteil vom 4. Oktober 2007 - 6 K 170/06 -, juris; Hentschel, a.a.O., StVZO § 72 Rn. 2; Der Bundesminister für Verkehr, VkBl 1990, 115; a. A.: Naujock, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkgebührenrecht, 2. Auflage 2008, RGebStV § 1 Rn. 44) hat der Verordnungsgeber zwischenzeitlich mit dem zum 1. März 2007 in Kraft getretenen § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine eindeutige Regelung getroffen. Nach dieser – nicht dem Abschnitt 2 „Zulassungsverfahren“, sondern dem die „Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr“ betreffenden Abschnitt 3 zugeordneten – Vorschrift dürfen Fahrzeuge, wenn sie nicht zugelassen sind, u. a. mit einem roten Kennzeichen am Straßenverkehr teilnehmen.
Gründe dafür, dass der rundfunkgebührenrechtliche Begriff der Zulassung in § 1 Abs. 3 S. 1 RGebStV insoweit weiter reichen sollte als der straßenverkehrsrechtliche, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Zu sonstigen Anspruchsgrundlagen, aus denen der Beklagte die weitere Gebühr beanspruchen könnte, hat dieser weder etwas vorgetragen noch konkrete Feststellungen dazu mitgeteilt, dass der Kläger etwa Halter der mit einem roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge war.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.