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Gemeinsame Abwasserleitung von Hauseigentümern – Tragung der Sanierungskosten

AG Hamburg-Blankenese, Az.: 531 C 259/18, Urteil vom 07.08.2019

1. Das Versäumnisurteil dieses Gerichts vom 23.01.2019 Aktenzeichen 531 C 259/18 wird aufrechterhalten.

2. Die Kläger haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leisten.

Tatbestand

Gemeinsame Abwasserleitung von Hauseigentümern – Tragung der Sanierungskosten
Symbolfoto: Von Milosz_G /Shutterstock.com

Die Kläger machen restliche anteilige Kosten für die Erneuerung einer gemeinsamen Abwasserleitung zum Übergabepunkt zum öffentlichen Siel im Straßenbereich gegenüber den Beklagten geltend.

Die Parteien sind allesamt Eigentümer einzelner Häuser der Hauszeile … 44 a bis h in ….

Die Grundstücke mit den Flurnummern 1445 bis 1453 sind unterschiedlich groß. Soweit wird verwiesen auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster im Maßstab 1:1000 (Anlage B1, Blatt 25 der Akte).

Nach fast 60 Jahren war die alte anders verlaufende Abwasserleitung notleidend geworden; wurde als nicht mehr sanierungsfähig (Lösung über einen Inliner wurde verworfen) angesehen und eine neue Abwasserleitung in Auftrag gegeben.

Mit Schlußrechnung vom 17.09.2017 zum Angebot 00084/17 berechnete die Firma H GmbH (vormals UG) insgesamt € 27.661,97.

Auf diese Position war eine erste Abschlagszahlung am 15.07.2017 in Höhe von 14.875,- € und eine zweite Abschlagszahlung in Höhe von € 7.932,78 von den Klägern geleistet worden.

Rechnerisch offen waren noch € 4.854,19. Die Kläger machen mit der Klage „Abwassersanierungskosten“ in Höhe von je 1/9 = € 3.073,55 für jede Hauseigentümergemeinschaft geltend.

Die Beklagten haben hierauf mindestens einmal 1.652,77 € und ein weiteres Mal 400,- €, d.h. insgesamt € 2.052,77 gezahlt. Ausgehend von diesen Zahlungen ergäbe sich ein Restbetrag unter Zugrundelegung der 1/9 – Quote von 1.020,78 €.

Die Beklagten sind mehrfach (Anlage K 3, Blatt 8 der Akte) zur Zahlung erfolglos aufgefordert worden.

Mit der Verlegung einer neuen Grundsielleitung waren die Beklagten generell einverstanden. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit darüber, nach welchem Verteilerschlüssel die Beklagten an den Gesamtkosten zu beteiligen sind. Außerdem besteht Streit über die Abrechnung von Bedarfs- bzw. Alternativpositionen.

Die Kläger tragen unter anderem vor:

Im Zweifel hätte jeder Grundstückseigentümer bzw. jede Grundstückseigentümergemeinschaft zu gleichen Teilen sich an den Gesamtkosten zu beteiligen. Keinesfalls seien die Kläger verpflichtet gewesen eine Anteilsberechnung nach Frontmetern der jeweiligen Grundstücke vorzunehmen. Auch eine Anteilsberechnung nach Grundfläche der Grundstücke sei nicht zwingend erforderlich. Auch das Kriterium „Anzahl der benutzten Personen“ (so die Kläger. Blatt 80 der Akte) wird verworfen.

Die Abrechnungen zu gleichen Teilen à 1/9 führe auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Die Abweichung zwischen der 1/9 – Regelung gegenüber dem Maßstab Frontlänge würde nur zu Abweichungen von ca. 2,5 % führen.

Soweit die Beklagten die Abrechnung der Firma H für fehlerhaft erachten, stünden ihnen eigene Rückzahlungsansprüche gegen dieses Unternehmen zu.

Hinzu komme, dass bereits im Jahr 2016 die damaligen Mitglieder der Abwassergemeinschaft sich getroffen und hierbei eine Kostenverteilung nach dem Schlüssel 1/9 festgelegt hätten.

Größere Beträge von mehr als 3.000 € seien in der Vergangenheit immer nach der 1/9 – Regelung verteilt worden auf die Eigentümer. Dies sei zwar vor Dezember 2015 gewesen, d.h. vor Erwerb des Grundeigentums durch die Beklagten, beanspruche aber noch heute Gültigkeit.

Auch die Kosten für die Dichtigkeitsprüfung in 2014 seien mit dem Voreigentümer der Beklagten zu 1/9 geteilt worden.

Schließlich sei auch nicht der Kläger zu 8 als von der Straße am weitesten entfernt befindlicher Grundstückseigentümer mit Mehrkosten belegt worden.

Am 23.01.2019 erging ein klagabweisendes Versäumnisurteil.

Die Kläger beantragen

1. Das Versäumnisurteil vom 23.01.2019 aufzuheben und

2. Die Beklagten zu verurteilen an die Abwassergemeinschaft 44 bestehend aus … sowie den Beklagten 1.020,78 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Die Beklagten tragen unter anderem vor:

Die Arbeiten zu Bedarfs- bzw. Alternativpositionen, insbesondere Position 5, seien auf ihrem Grundstück nicht durch die H erfolgt, sondern durch die Beklagten selbst.

Im Rahmen der Abrechnung sei es zwingend erforderlich, die Kosten für die einzelnen Hausanschlüsse an die gemeinschaftliche Leitung unter differenzierter Aufschlüsselung der einzelnen Positionen getrennt abzurechnen.

Bis heute läge keine prüfbare Rechnung der H vor. Insgesamt hätten die Beklagten 2.552,78 € an die H gezahlt. Die Zahlung vom 07.08.2017 über 500,- € habe keine andere Maßnahme betroffen.

Letztlich müssten die Kosten für die Erneuerung der Grundsielleitung von den Nutzungsberechtigten entsprechend ihrem Nutzungsvorteil getragen werden. Die Beklagten beziehen sich insoweit auf das zu § 1020 BGB ergangene Urteil BGH, 12.11.2004, Az. V ZR 42/04.

Nach ursprünglicher Auffassung der Beklagten seien von der Erneuerung der Grundsielleitung sogar 10 Hausanschlüsse betroffen.

Die Kläger hätten jedenfalls keinen der Billigkeit entsprechenden Verteilerschlüssel gewählt.

Eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Kostentragungspflicht und den Kostenverteilerschlüssel gäbe es nicht. Auf eventuelle konkludente Beschlussfassungen aus der Zeit vor dem Grundstückserwerb der Beklagten oder konkludent in der Klageschrift enthaltene könnten die Kläger sich nicht berufen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen insbesondere Fotos sowie den rechtlichen Hinweis zur Ladungsverfügung vom 12.11.2018 (Blatt 45 der Akte).

Entscheidungsgründe

1. Der Einspruch der Kläger gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.

2. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet, weshalb das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten war. Den Klägern steht keine über die unstreitig geleisteten Teilzahlungen der Beklagten hinausgehende fällige Forderung zu.

Insoweit kann sogar zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass die streitigen 500,- € für andere Arbeiten gezahlt wurden. Ein über € 2.052,77 hinausgehender fälliger Anspruch der Kläger besteht (derzeit) nicht.

Gemäß § 742 BGB sind lediglich „im Zweifel“ gleiche Anteile der Teilhaber anzunehmen.

Auf eine abweichende Vereinbarung der Anteile kann schon daraus geschlossen werden, dass eine Gleichheit der Anteile aufgrund der Umstände des Einzelfalles – hier der Grundstücksgröße und Grundstücksbreite – nicht gerecht erscheinen würde.

Die Vorschrift des § 742 BGB enthält auch keine Beweisvermutung zugunsten gleicher Teile.

Die richtig ermittelte Größe des Anteils ist die Grundlage auch für die Verteilung der Lasten und Kosten im Sinne des § 748 BGB. Die §§ 742, 748 BGB gelten für jegliche Art der Bruchteilgemeinschaft.

Weder in der Klagerhebung noch in früheren Abrechnungen kann ein konkludenter Beschluss über die hier geltend gemachte Kostenverteilung zu je 1/9 für eine (künftige) streitgegenständliche Maßnahme gesehen werden.

Selbst wenn ein solcher Beschluss existierte, wäre dieser als nichtig einzustufen.

Die Beklagten haben die Kosten für die Grundsielleitungserneuerung lediglich anteilig nach ihrem Vorteil für ihr gemeinsames Grundstück zu tragen.

Insoweit kann der Rechtsgedanke des § 59 Abs.1 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29.03.2005 zugrunde gelegt werden. Dort heißt es „die Kosten, die dadurch entstehen das eine Hochwasserschutzanlage errichtet, verändert, wiederhergestellt oder unterhalten wird, haben die Eigentümer der Grundstücke, die von der Hochwasserschutzanlage geschützt werden, anteilig nach ihrem Vorteil zu tragen.“

Der Anteil der Beklagten mit ihrem nur 4,5 m schmalen Grundstück an den Gesamtkosten der Grundsielerneuerung liegt deutlich unter 1/9. Den Ausführungen im Schriftsatz vom 04.07.2019 (Blatt 140 der Akte) vermag das Gericht insoweit nicht zu folgen. Die Abweichung beträgt insbesondere nicht unter 3 %.

§ 742 BGB enthält eine bloße Auslegungsregel. Da das Grundstück der Beklagten mit seiner Breite von 4,5 m im Gegensatz zu den übrigen Grundstücken mit einer Mindestbreite von 7 m erheblich abweicht, ist auch von einem anteilig geringeren Vorteil für dieses Grundstück auszugehen.Der Nutzen für das Grundstück der Beklagten ist deutlich niedriger.

Dies gilt auch, wenn in der Rechnung einzelne Posten nicht nach laufenden Metern abgerechnet würden. Für den Vorteil bzw. Nutzen kommt es nicht auf die Kosten für die Verlegung der Leitung direkt vor dem betreffenden Grundstück an, sondern entweder auf die Grundstücksbreite oder auf die Grundstücksfläche des begünstigten Grundstücks. Beides liegt hier – siehe oben – unter 1/9 beim kleinen Grundstück der Beklagten.

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob das Beauftragen der HHK UG (Anlage B3, Blatt 27 der Akte) schon wegen ihrer Rechtsform riskant war und ohne Beschluss hätte erfolgen dürfen.

Ebenfalls kann offen bleiben, ob die Auftragsvergabe ohne Heranziehung von mindestens drei Alternativangeboten zu Recht erfolgte.

Die Anhörung der Beklagten zu 2 am 07.08.2019 ergab insoweit lediglich, dass Kostenvoranschläge durch den Kläger zu 8 eingeholt werden sollten und mit der Beklagten zu 2 über die Quote/ Kostentragung nicht gesprochen wurde.

Dass nach Angaben des Klägers zu 8 die Kosten für die vorgeschriebene Dichtigkeitsprüfung in 2014 mit dem Voreigentümer der Beklagten zu 1/9 geteilt wurden hat keine Bindungswirkung für die Zukunft. Selbst, wenn damals ein entsprechender konkludenter Beschluss gefasst worden wäre, hätte diese sich nur auf die Vorstufe nämlich die Dichtigkeitsprüfung bezogen.

Mit der Hauptforderung entfällt auch der Zinsanspruch.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91,708 Nr.11, 711 ZPO.

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