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Veröffentlichung von Original-Geschäftspost im Internet – erlaubt?

Oberlandesgericht Rostock

Az.: 2 U 69/01

Verkündet am 17.04.2002

Vorinstanz: LG HRO – Az.: 3 O 461/01


In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2002 beschlossen:

Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach einem Gegenstandswert von 200.000,- Euro fallen der Beschwerdeführerin 7/8 und dem Beschwerdegegner 1/8 zur Last.

Gründe

I.

Nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache streiten die Parteien noch darüber, wer die Kosten des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen hat, in dem die Beschwerdeführerin Unterlassung rufschädigender Tatsachenbehauptungen sowie der Veröffentlichung von Geschäftspost im Internet begehrt hat.

Die Beschwerdeführerin, ein europaweit tätiges Unternehmen aus dem Bereich der Herstellung und des Vertriebes von Holzprodukten für Heim und Garten, belieferte den Beschwerdegegner, der im Rahmen eines Einzelunternehmens unter anderem Saunen plant, liefert und montiert, während einer etwa l Jahr andauernden Geschäftsbeziehung mit Saunen. Als der Beschwerdegegner nach Aufhebung des Rabattgesetzes im Internet unter seiner Adresse: http://www. Fxxxx.de mit Preisen für Produkte der Beschwerdeführerin warb, die unterhalb der von dieser empfohlenen unverbindlichen Herstellerpreise lagen, ersuchte die Beschwerdeführerin ihn mit Schreiben vom 13.09.2001, die eigenen Verkaufspreise ihren empfohlenen Herstellerpreisen anzupassen, „um keine Unruhe im Saunamarkt zu verursachen“. Mit weiterem Schreiben vom 09.11.2001 forderte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner nochmals auf, seine auf der Homepage angegebenen Verkaufspreise schnellstmöglichst bis zum 23.11.2001 zu ändern. Am 21.11.2001 suchte die Außendienstmitarbeiterin der Beschwerdeführerin A H den Beschwerdegegner auf; die Gesprächsinhalte sind streitig. Am 22.11.2001 rief der Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin an.

Im Anschluss an dieses Telefonat mit dem Prokuristen teilte dieser namens der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner durch Schreiben vom 22.11.2001 mit, dass die Beschwerdeführerin das Vertrauensverhältnis für zerstört erachte und keine Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit sehe, weil die Außendienstmitarbeiterin H berichtet und bestätigt habe, der Beschwerdegegner wolle die Fa. O Versand und ggf. auch die Beschwerdeführerin verklagen. Bereits erteilte Aufträge würden noch abgewickelt, neue Bestellungen ab sofort aber nicht mehr angenommen. Zugleich forderte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner dazu auf, bis zum 30.11.2001 auf seiner Homepage alle Hinweise auf Produkte der W zu löschen und kein Bildmaterial der W GmbH mehr zu verwenden.

Nach Zugang des Schreibens vom 22.11.2001 erstattete der Beschwerdegegner wegen Behinderung der Geschäftstätigkeit eine Anzeige gegen die Beschwerdeführerin beim Bundeskartellamt. Seine Homepage im Internet ergänzte er zunächst einerseits um den Zusatz „Wir sind von der Fa. W ausgelistet worden, weil wir den Kunden Rabatte gewährt haben. Natürlich werden wir dies so nicht hinnehmen. Wir haben aber bis auf weiteres die Angebote von W uns gelöscht.“ Darüber hinaus rückte er das Originalschreiben der Beschwerdeführerin vom 22.11.2001 im Wege des Einscannens vollständig ein. Noch vor Auslieferung der letzten bereits bestellten Sauna Anfang Dezember 2001 löschte der Beschwerdegegner alle Hinweise auf die „W GmbH“ auf seiner Homepage und den Wortbestandteil „W“ aus dem Banner seiner Internetadresse.

Die Antragstellerin hat behauptet, der Abbruch der Geschäftsbeziehungen beruhe ausschließlich darauf, dass der Beschwerdegegner gegenüber der Außendienstmitarbeiterin HB überraschend und in der Sache unbegründet angekündigt habe, er werde kurzfristig entscheiden, ob er die Fa. Versand auf 30 Mio DM Schadensersatz verklage und die Beschwerdeführerin selbst mit einbeziehe, weil Produkte der Beschwerdeführerin durch den O Versand unrichtig beworben worden seien. Die Verbreitung der unzutreffenden Behauptung, die Auslistung durch die Beschwerdeführerin sei wegen gewährter Rabatte erfolgt, führe zu erheblichen Nachteilen für die Beschwerdeführerin. Das Einscannen des Originalschreibens vom 22.11.2001 ermögliche es Dritten weltweit, sich die Unterschrift des Prokuristen mittels Datenkopie zu verschaffen und für unlautere Zwecke zu benutzen.

Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend,

1. dem Beschwerdegegner zu untersagen, wörtlich oder sinngemäß öffentlich zu behaupten, die Beschwerdeführerin beliefere ihn nicht mehr, weil er die unverbindlichen empfohlenen Herstellerpreise bei der Weiterveräußerung nicht einhalte, sondern niedrigere Preise angeboten habe,

2. es zu unterlassen, Geschäftspapiere der Beschwerdeführerin vollständig oder auszugsweise zu veröffentlichen,

3. das derzeitige Angebot unter der www-Adresse: http://www.fxxx.de abzuschalten,

hat das Landgericht Rostock durch Beschluss vom 27.11.2001 zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

In zweiter Instanz hat die Beschwerdeführerin ergänzend vorgetragen, zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses habe auch beigetragen, dass der Beschwerdegegner zwei Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin in dem Gespräch mit der Außendienstarbeiterin als „Internet-Tussi“ und „Vertriebsleiter-Tussi“ bezeichnet habe. Dem Prokuristen EB sei bei Aufkündigung der Geschäftsbeziehung das von einer anderen Abteilung gefertigte Schreiben vom 9.11.2001 nicht bekannt gewesen. Durch die Veröffentlichung der aus Sicht der Beschwerdeführerin vertraulich zu behandelnden Geschäftspost im Internet werde diese quasi „an den Pranger gestellt“.

Nachdem der Beschwerdegegner, der beleidigende Äußerungen in Abrede nimmt, in der Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, er werde Originalschreiben der Antragstellerin nicht mehr ins Internet einstellen und bedauere es, falls er Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin als „Tussi“ bezeichnet haben sollte, haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien war gem. § 91 a Abs. l ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Danach waren 7/8 der Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin und 1/8 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Maßgebend für diese Kostenverteilung ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Antrages zu 1), auf den 75 % des Gegenstandswertes des Verfahrens entfallen, unterlegen wäre. Ein Anspruch darauf, es dem Beschwerdegegner zu untersagen, wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten, die Beschwerdeführerin habe ihn mit einer Auslistung bestraft, weil er sich nicht an die von ihr empfohlenen unverbindlichen Herstellerpreise halte, sondern seinen Kunden die Waren der Beschwerdeführerin zu einem niedrigeren Preis anbiete, ergab sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 823 Abs. l BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB, § 824 BGB in analoger Anwendung des § 1004 BGB oder aus § 15 UWG.

Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Beschluß vom 27.11.2001 ausgeführt, ein Anspruch aus § 823 Abs. l BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheitere, weil es an einem unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb fehle. Etwaige Nachteile, die aus einer möglichen Rufschädigung der Beschwerdeführerin resultieren könnten, ergeben sich nur als Reflex aus der Darstellung der eigenen Liefersituation durch den Beschwerdegegner.

Die Ausführungen des Beschwerdegegners zu den Gründen der „Auslistung“ stellen sich, weil im Kern einem Beweis zugänglich, als Tatsachenbehauptungen dar. Unterlassungsansprüche wären deshalb nur begründet gewesen, wenn die insoweit beweisbelastete Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hätte, daß die beanstandeten Behauptungen unwahr oder aber jedenfalls doch nicht erweislich wahr sind und im letzteren Fall kein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an der Verbreitung bestand. Diese Voraussetzungen waren indes nicht erfüllt.

Auf der Grundlage der vorgelegten beiderseitigen Glaubhaftmachungen hätte der Senat weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können. Die Äußerungen des Beschwerdegegners zu den Hintergründen für den Abbruch der Geschäftsbeziehung stellen sich vielmehr als nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen dar.

Zur Bestimmung des „wahren“ Grundes für den Abbruch der Geschäftsbeziehungen kommt es nicht nur auf die nach außen zu Tage getretene Bezeichnung durch die Beschwerdeführerin und ihre weiteren Erklärungen an, sondern auch darauf, was ein verständiger Dritter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für ausschlaggebend halten durfte. Danach hätte ein unbefangener Dritter bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände durchaus den Schluss ziehen können, der Abbruch der Geschäftsbeziehung beruhe maßgeblich darauf, dass der Beschwerdegegner entgegen den Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.09.2001 und 09.11.2001 eine Anpassung seiner eigenen Lieferpreise an das durch die unverbindlich empfohlenen Herstellerpreise gekennzeichnete Preisniveau für Produkte der Beschwerdeführerin nicht beabsichtigte. Insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin zunächst verschwiegenen Schreiben vom 09.11.2001 ergab sich, dass der Beschwerdeführerin dringlich an einer Änderung der Preisgestaltung durch den Beschwerdegegner gelegen war. Auch der nicht erbetene Besuch der Außendienstmitarbeiterin AH beim Beschwerdegegner am 21.11.2001, der in auffallender zeitlicher Nähe zum Ablauf der von der Beschwerdeführerin auf den 23.11.2001 anberaumten Frist zur Preisanpassung lag, spricht dafür, dass hierdurch zusätzlicher Druck auf den Beschwerdegegner ausgeübt werden sollte. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Abbruchs der Lieferbeziehung nicht definitiv beabsichtigte, sondern allenfalls erwog, die Beschwerdeführerin auf Schadensersatz zu verklagen, und die Tatsache, dass der Beschwerdegegner das insgesamt als „Liefersperre“ empfundene Verhalten der Beschwerdeführerin umgehend am 22.11.2001 zur Anzeige beim Bundeskartellamt brachte, führen ergänzend dazu, dass ein Dritter bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände den Abbruch der Geschäftsbeziehung tatsächlich auf die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdegegners zurückführen konnte, seine Preise zu erhöhen.

Die nicht glaubhaft gemachte Behauptung der Beschwerdeführerin, dem Prokuristen EB sei bei Abbruch der Geschäftsbeziehung das eigene Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9.11.2001 unbekannt gewesen, ist demgegenüber unerheblich. Dieses Schreiben dokumentiert insbesondere die Nachhaltigkeit des Interesses der Beschwerdeführerin an der Beachtung ihrer empfohlenen Preise. Daran muß sich die Beschwerdeführerin auch festhalten lassen, und zwar unabhängig von einer konkreten Kenntnisnahme dieses Schreibens durch ihren Prokuristen.

Bei dieser Sachlage war die Verbreitung der beanstandeten Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten nicht rechtswidrig. Es bestand nämlich ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners daran, seine Kunden und etwaige Interessenten in allgemein zugänglicher Form nicht nur darüber zu informieren, dass Produkte der W GmbH nicht länger von ihm angeboten werden konnten. Um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, er selbst habe durch unlauteres Verhalten oder mangelnde Zahlungsmoral den „Lieferstopp“ zu vertreten, durfte er vielmehr zur Wahrung eigener berechtigter Belange den mutmaßlichen Grund für den Abbruch der Geschäftsbeziehung wie geschehen angeben.

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2 .

Die Beschwerdeführerin wäre auch hinsichtlich des Antrages, den Beschwerdegegner zu verpflichten, aus seinem Internetangebot das Wort „W“ sowie Hinweise auf Produkte der Beschwerdeführerin zu löschen, unterlegen. Unstreitig führte die Beschwerdeführerin ihre letzte Lieferung an den Beschwerdegegner im Dezember 2001 aus; zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdegegner aber bereits alle Hinweise auf die GmbH aus seiner www-Adresse und der Homepage gelöscht. Da der Beschwerdegegner nach Auffassung des Senats bis zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung durch Auslieferung der letzten Sauna aufgrund der bisherigen vertraglichen Beziehungen der Parteien zueinander berechtigt war, den Wortbestandteil „W“ im Internetportal zu führen und auf Produkte der Beschwerdeführerin hinzuweisen, lag eine Beeinträchtigung von Rechtspositionen der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, den Namen der Beschwerdeführerin künftig unzulässig zu führen oder mit ihren Produkten unzulässig zu werben, sind nicht ersichtlich.

3 .

Hingegen hätte die Beschwerdeführerin mit dem sich auf 12,5 % des Gesamtverfahrenswertes belaufenden Antrag obsiegt, dem Beschwerdegegner zu untersagen, Originalschreiben der Beschwerdeführerin aus der gewechselten Geschäftskorrespondenz im Internet durch Einscannen zu veröffentlichen. Durch das Einstellen originaler Geschäftspost der Beschwerdeführerin ins Internet verstieß der Beschwerdegegner gegen die ihm aus der Geschäftsbeziehung als Nebenpflicht obliegende vertragliche Verpflichtung zur vertraulichen Handhabung von Geschäftspost, die im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung gewechselt wurde und nach dem erkennbaren Willen des Verfassers ausschließlich für den anderen Geschäftspartner bestimmt war. Nach hergebrachter Anschauung, die auch aus Art. 2 Abs. l GG folgt, ist Geschäftspost vertraulich zu behandeln und darf regelmäßig nicht ohne Zustimmung des Absenders zur öffentlichen Kenntnisnahme in Umlauf gebracht werden. Dies gilt umso mehr, wenn durch die allgemeine Verbreitung von Originalschreiben die Gefahr begründet wird, dass Dritte missbräuchlich auf Daten oder Signaturen des Verfassers Zugriff nehmen können. Nach Treu und Glauben obliegt es jedem Geschäftspartner, vertrags-untypische Gefährdungen des anderen Teiles zu vermeiden. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.11.2001 stellt sich als vertraulich zu behandelnder Teil der Geschäftskorrespondenz dar. Für den Beschwerdegegner erkennbar war dieses Schreiben nicht zur allgemeinen Verbreitung bestimmt. Die Einstellung des Schreibens ins Internet beinhaltete auch die Gefahr, dass Dritte weltweit Briefkopf und Signatur des zeichnungsberechtigten Prokuristen der Beschwerdeführerin beliebig kopieren.

Der in der Veröffentlichung liegende Vertragsverstoß war vorliegend auch nicht zur Wahrnehmung eigener, berechtigter Interessen des Beschwerdegegners gerechtfertigt. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdegegner berechtigt war, zu der von ihm für erforderlich gehaltenen Kundeninformation den sich aus dem Schreiben vom 22.11.2001 ergebenen Standpunkt der Beschwerdeführerin zu referieren. Eines Einsteilens der Geschäftspost ins Internet in Form des „Einscannens“ hätte es dazu jedenfalls nicht bedurft: vielmehr hätte der Beschwerdegegner den Standpunkt der Beschwerdeführerin mit eigenen Worten oder durch Zitieren einzelner Passagen mit eigenem Schriftbild wiedergeben können.

 

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