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Durchsuchungsbeschluss: Wohnungsdurchsuchung aufgrund Telefonüberwachung

BVerfG

Az: 2 BvR 1873/04

Beschluss vom 15.12.2004


In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 3. August 2004 – 11 Qs 127/04 -, b) den Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 31. Mai 2002 – 20 Gs 132/02 – hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Durchsuchungsbeschluss, der den Tatverdacht auf neun Monate zuvor gewonnene Erkenntnisse gründet; sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt (§§ 93a Abs. 2, 93b BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Durchsuchung von Wohnungen sind geklärt.

Danach erfordert die Durchsuchung wegen ihrer Grundrechtsbezogenheit ebenso wie ihre Anordnung nicht nur besondere Beachtung des Richtervorbehalts (Art. 13 Abs. 2 GG) und der Bestimmtheit von Tatvorwurf und Bezeichnung der Beweismittel (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>; 103, 142 <151 f.>), sondern auch der Verhältnismäßigkeit. Sie muss sowohl in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen als auch in dem angeordneten Umfang zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat, die Gegenstand des Verdachts ist, erforderlich sein (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>). Geklärt ist ferner, dass eine gerichtliche Entscheidung, wie sie die Anordnung einer Durchsuchung darstellt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn sich für sie sachlich zureichende, plausible Gründe nicht finden lassen, so dass ihr Ergebnis bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich somit der Schluss der Willkür aufdrängt (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>).

2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts und der ihn bestätigende Beschluss des Landgerichts noch gerecht. Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen seiner Prüfungskompetenz nur eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>). Beides ist jedoch hier nicht der Fall.

Die Gerichte haben die Auffassung vertreten, allein der auf eine im August 2001 erfolgte Telefonüberwachung gestützte Verdacht des unerlaubten Betäubungsmittelerwerbs durch den Beschwerdeführer rechtfertige die Annahme, eine Ende Mai 2002 durchzuführende Durchsuchung könne zur Auffindung von Beweismitteln wie Betäubungsmittel, Betäubungsmittel-Werkzeuge, Aufzeichnungen zum Kauf und Verkauf von Betäubungsmitteln und einem Handy führen.

Die innerhalb einer Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse sind grundsätzlich hinreichend gewichtig, um eine Wohnungsdurchsuchung zu rechtfertigen. Die darüber hinaus getroffene Wertung, die vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte reichten für einen Anfangsverdacht aus, der auch noch neun Monate nach Kenntniserlangung der Befundtatsachen zum Auffinden der genannten Beweismittel führen könnte, ist – gemessen an den oben dargelegten Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>) – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Grenze zur Willkür ist nicht überschritten.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Staatsanwaltschaft spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ihre Befugnis verliert, von der einmal erteilten Durchsuchungsanordnung nach ihrem Ermessen Gebrauch zu machen, betrifft den Verlust der rechtfertigenden Kraft der Durchsuchungsermächtigung. Hiervon zu unterscheiden ist der hier zu beurteilende Fall, dass der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Durchsuchungsbeschluss allein auf Befundtatsachen gestützt wurde, die den Strafverfolgungsbehörden bereits neun Monate zuvor bekannt waren. Insoweit ist zu prüfen, welche Anforderungen an die Begründung bzw. Fortdauer des Tatverdachts sowie an die Geeignetheit der Zwangsmaßnahme zu stellen sind. Ein Zeitraum von neun Monaten, der zwischen Begründung des Anfangsverdachts und dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses liegt, ist insbesondere auf dem Gebiet der Betäubungsmittelkriminalität noch als überschaubar anzusehen. Weil der unerlaubte Betäubungsmittelhandel oder -erwerb zum großen Teil wiederholt betrieben wird, bleiben Durchsuchungen auch geraume Zeit nach der ersten Kenntniserlangung von den Tatverdacht begründenden Tatsachen nicht offensichtlich erfolglos. Die Entscheidung, dass die Durchsuchung zur Auffindung der benannten Beweismittel führen könnte, ist somit sachlich nachvollziehbar. Dass sich der Tatverdacht später nicht bestätigte, steht der früheren Durchsuchung grundsätzlich nicht entgegen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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