Skip to content

Gescheiterter Grundstückskaufvertrag – Zwangsräumung des Grundstückskäufers

AG Dillenburg – Az.: 74 M 1012/19 – Beschluss vom 08.11.2019

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die von den Gläubigern beantragte Vollstreckung auszuführen.

Gründe

I.

Die Erinnerungsführer begehren die Räumung eines Grundstücks aus einer notariellen Unterwerfungserklärung in einem Grundstückskaufvertrag.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 06.09.2012 – UR.-Nr. 188/2012 des Notars N veräußerten die Erinnerungsführer das streitgegenständliche Grundstück an den Schuldner. Dieser zahlte den vereinbarten Kaufpreis nicht, sodass der Kaufvertrag mit notarieller Urkunde des Notars N – UR.-Nr. 335/2018 – rückabgewickelt wurde. Darin enthalten war eine einjährige Nutzungsvereinbarung zugunsten des Schuldners und gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts. Seit Dezember 2018 zahlte der Schuldner das Nutzungsentgelt nicht mehr, sodass die Gläubiger aus der Urkunde vollstrecken wollten.

Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars N – UR.-Nr. 335/2018 – mit der Begründung abgelehnt, die Vollstreckung sei gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht möglich, da der Anspruch den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffe.

Die Erinnerungsführer begehren mit ihrem Antrag vom 04.02.2019, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Räumung des Grundbesitzes, Grundbuch Blatt … lfd. Nr. 1, …/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück von …, Flur …, Flurstück …, Liegenschaftsbuch …, Hof- und Gebäudefläche, …, ar verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnräumen im Aufteilungsplan mit Nr. I bezeichnet sowie mit Sondernutzungsrecht an der Hoffläche Nr. 1 durchzuführen.

II.

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Sie ist insbesondere gemäß § 766 Abs. 2 ZPO statthaft, das Gericht ist gemäß §§ 766 Abs. 1, 764 Abs. 2, 802 ZPO zuständig, die Erinnerungsführer sind erinnerungsbefugt und es besteht Rechtsschutzbedürfnis.

Die Erinnerung ist auch begründet, da der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars N – UR.-Nr. 335/2018 – zu Unrecht verweigert hat. Zwar ist die Unterwerfung der Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unzulässig, soweit der Anspruch den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zwischen den Parteien des Grundstückskaufvertrages ist kein Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB zustande gekommen. Es handelt sich stattdessen um eine Rückabwicklungsvereinbarung des ursprünglichen Kaufvertrages. Auch wenn dabei eine befristete, entgeltliche Nutzungsvereinbarung geschlossen wurde, sind die Vorschriften über die Wohnungsmiete nicht anwendbar. Die Willenserklärungen der Parteien waren nicht auf den Abschluss eines Mietvertrages gemäß §§ 535ff. BGB gerichtet, sondern dienten lediglich der Rückabwicklung des gescheiterten Kaufvertrages (vgl. Zöller ZPO, 33. Auflage 2020, § 794 Rn. 26.; AG Fritzlar, Beschluss vom 07.09.2005 – 9 M 2377/05).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos