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Verkehrsunfall eines überholenden Pkw mit aus abgestellten Lkw aussteigenden Fahrer

LG Fulda – Az.: 3 O 64/19 – Urteil vom 12.11.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber den beiden Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch aus einem Verkehrsunfall geltend.

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 5.11.2016 gegen 10:30 Uhr in Z innerorts in der G-Straße in einer dort befindlichen Baustelle. Aufgrund von Bauarbeiten war die Kreuzung von der G-Straße in Richtung B-Straße nur einspurig befahrbar und mit einer Ampelanlage geregelt.

Die Beklagte zu 1 fuhr zum Unfallzeitpunkt einen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …., welches bei der Beklagten zu 2 zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert war. An diesen PKW war ein Pferdeanhänger angehängt, der aufgrund seiner Breite für zwei Pferde über die Fahrzeugbreite des Pkws hinausragte.

Der Kläger war Fahrzeugführer des LKWs mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Der Kläger belieferte die Baustelle in Z am 5.11.2016 bereits zum dritten Mal mit seinem Sattelzug mit Asphalt. Als er von A kommend auf die Ampel zufuhr, schaltete sie in diesem Moment auf Rot. Da die Bauarbeiter auf der Baustelle ihm Zeichen gaben, er soll die Plane am Auflieger schon öffnen, schaltete der Kläger die Warnblinkanlage ein und postierte seinen Sattelzug so weit rechts vor der Ampelanlage wie möglich, damit der nachfolgende Verkehr, falls die Ampel auf Grün schalten sollte, nicht behindert wird.

Der Kläger stieg daraufhin auf die Leiter zur Arbeitsplattform hinter der Fahrerkabine hinauf und rollte weisungsgemäß die Plane des Aufliegers seitlich beiseite.

Im Nachgang kam es sodann zu dem streitgegenständlichen Unfall, dessen genauer Verlauf streitig ist.

Hierbei zog sich der Kläger erhebliche Verletzungen zu. Unter anderem wurden an Unfallfolgen geltend gemacht:

Es war ein stationärer Aufenthalt im Klinikum … von 5.11.2016 bis 8.11.2016 erforderlich.

Diagnostiziert wurden dabei zunächst eine Humerusschaftfraktur links, eine distale Fibulafraktur, eine Typ Weber A Fraktur rechts, eine Schürfwunde am linken Außenknöchel.

Eine spätere Diagnose im Rahmen der Nachuntersuchung in der G Klinik in … ergaben eine Fraktur des Humerusschaftes, eine Schürfwunde Knöchelregion und Fuß, ein Weichteilschaden 2. Grades bei geschlossener Fraktur, eine Fraktur des Außenknöchels Typ Weber A; ein Weichteilschaden 1. Grades bei geschlossener Fraktur

In der Folgezeit traten weitere erhebliche Probleme auf.

Verkehrsunfall eines überholenden Pkw mit aus abgestellten Lkw aussteigenden Fahrer
(Symbolfoto: Virrage Images/Shutterstock.com)

Am 20.10.2018 erfolgte ein erstes Rentengutachten durch das Klinikum …; es wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der linken Schulter um 10 %, und beim rechten OSG von 10 % festgestellt. Die wesentlichen Unfallfolgen wurden wie folgt dargestellt: Einliegender Marknagel im linken Humerus bei knöchern konsolidierter Humerusschaftfraktur links; postoperative Narben linker Oberarm; Bewegungseinschränkung linke Schulter; Belastungsschmerz OSG rechts; Instabilität OSG rechts.

Der Kläger behauptet, neben seinem Sattelzug habe sich kein Fahrzeug befunden. Er sei daraufhin vom Auflieger die Stufen hinabgestiegen. Er sei von der Leiter heruntergestiegen, als sie Ampel noch Rot geschaltet war. Hiervon habe er sich vor dem Heruntersteigen vergewissert. Er habe nach dem Beiseitelegen der Plane nochmals zur roten Ampel geschaut.

Als er den ersten Fuß auf den Boden gesetzt habe, sei er leicht umgeknickt, was aber keine Folgen für das Unfallgeschehen gehabt habe.

In diesem Moment sei ein PKW mit einem angehängten Pferdeanhänger an ihm vorbeigefahren. Dieser PKW habe den Kläger am Gesäß touchiert, sodass dieser ins Straucheln geraten sei. Anschließend habe den Kläger ein Bügel an der Seite des Pferdeanhängers erwischt, wobei sein linker Arm gebrochen sei und er zu Boden gerissen worden sei. Anschließend sei der Pferdeanhänger noch über seine Füße gerollt, die mit Sicherheitsschuhen geschützt gewesen seien. Das Fahrzeug sei erst geschätzt 30m später zum Stehen gekommen.

Der Verkehrsunfall sei von der Beklagten zu 1) allein verschuldet worden. Sie habe gesehen, dass der Kläger von der Leiter herunterstieg. Gleichwohl sei sie an dem Lkw zu dicht vorbeigefahren und habe hierbei nicht berücksichtigt, dass der angehängte Pferdeanhänger wesentlich breiter sei als der Pkw. Hierdurch sei der Kläger von dem Pferdeanfänger erfasst und verletzt worden.

Der Kläger sei bis dato vom 5.11.2016 bis März 2017 arbeitsunfähig gewesen.

Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der bestehenden Betriebsgefahr, die von einem PKW mit Pferdeanhänger ausgehe, überwiege dies ein etwaiges Mitverschulden des Klägers, sodass die Beklagten in der Angelegenheit zu 100 % eintrittspflichtig seien.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 11.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.03.2017 sowie weiter 958,19 Euro zu zahlen,

2. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nach dem 10.05.2019 aus dem Unfallereignis vom 05.11.2016 gegen 10:30 Uhr, G-straße 9, in Z zukünftig entstehen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen dagegen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) behauptet, sie sei, nachdem sie zunächst wegen der roten Ampel hinter dem LKW gewartet habe, nach links ausgeschert, nachdem die Ampel schließlich grün zeigte, um den parkenden Sattelzug mit ausreichenden Seitenabstand zu überholen.

Nachdem sich die Beklagte zu 1) bereits mit ihrem Fahrzeug auf gleicher Höhe wie die Zugmaschine befunden habe, habe die Tochter der Beklagten zu 1), welche auf dem Beifahrersitz gesessen hatte, im Seitenspiegel beobachten können, wie der Kläger plötzlich gegen den hinteren Teil des Fahrzeugs der Beklagten gestoßen sei und im Folgenden zum Fall kam.

Als Beschleunigungsweg für das Fahrzeug der Beklagten zu 1) habe maximal die Länge des Sattelaufliegers zur Verfügung gestanden; üblicherweise hätten dreiachsige Sattelauflieger eine maximale Länge von 8 m. Auch sei es zum Zeitpunkt des Unfalls so gewesen, dass sich 2 Pferde in dem Pferdeanhänger befunden hätten. Die Beklagte zu 1) sei mit ca. 15-20 km/h an dem Lkw vorbeigefahren.

Die Beklagten sind der Ansicht, das Entladen eines LKWs nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung noch zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs zähle, weshalb die Betriebsgefahr des LKW dem Kläger zuzurechnen sei.

Der Kläger habe seinen Lkw unter Missachtung von § 37 Abs. 1 StVO mit nicht ausreichendem Abstand zu einer Lichtzeichenanlage abgestellt.

Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R und O. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2019 verwiesen. Des Weiteren hat das Gericht die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Fulda (Az: …) beigezogen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig vorgebrachten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch gegenüber den Beklagten auf Erstattung der ihm unfallbedingt entstandenen Kosten.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1) steht dem Kläger nicht zu. In Abwägung der zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Verursachungsbeiträge tritt die einfache Betriebsgefahr der Beklagten zu 1) hinter den verkehrsrechtlichen Verstoß des Klägers zurück.

Der Kläger hat nämlich beim Betrieb eines Fahrzeugs gehandelt, als er den von ihm gesteuerten LKW für die Abladung vorbereitete, sodass auch für die Beurteilung seines Haftungsbeitrages die Maßstäbe des StVG heranzuziehen sind.

Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 I StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (zuletzt BGHZ 208, 140 = NJW 2016, 1162 = NZV 2016, 165 Rn. 11; BGH, NJW 2015, 1681 = NZV 2015, 327 = VersR 2015, 638 Rn. 5; BGHZ 199, 377 = NJW 2014, 1182 = NZV 2014, 207 Rn. 5, jew. mwN; NJW-RR 2019, 541, beck-online).

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Bei einem stehenden Fahrzeug mit Arbeitsfunktionen ist eine Verbindung mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs auch dann gegeben, wenn das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mithilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeugs erfolgt. Daher haftet der Halter auch in diesen Fällen für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Hierunter fällt nicht nur die Gefahr durch das entladene Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgeht (BGHZ 208, 140 = NJW 2016, 1162 = NZV 2016, 165 Rn. 14; NJW-RR 2019, 541, beck-online).

Der Kläger ist bei Betrieb des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs verletzt worden, dessen Halterin die Beklagte zu 1 war, § 7 Abs. 1 StVG.

Die Ausschlussgründe des §§ 7 Abs. 2, Abs. 3 StVG greifen nicht ein.

Eine Schwarzfahrt im Sinne von § 7 Abs. 3 StVG wurde nicht behauptet.

Auch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. Höhere Gewalt ist nämlich nur bei einer Einwirkung von außen gegeben, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist (vergleiche OLG Celle, Urteil vom 12.5.2005 – 14 U 231/04, BeckRS 2005, 06223 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend fehlt es bereits nach Vortrag der Beklagten an einer von außerhalb des Verkehrs kommenden Einwirkung.

Eine Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist für keine der beiden Parteien ersichtlich. Unabwendbar ist nur ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Absolute Unvermeidbarkeit ist nicht gefordert (OLG Koblenz NZV 2006, 201, 202). Aber Voraussetzung für die Haftungsbefreiung ist jedenfalls ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 278 BGB hinaus (BGH NZV 2005, 305, 306 mit weiteren Nachweisen). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabdingbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (hierzu BGH NJW 1992, 1684, 1685, mit weiteren Nachweisen). Für die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses gemäß § 17 Abs. 3 StVG ist jeweils diejenige Seite darlegungs- und beweisbelastet, die sich auf die Unabwendbarkeit beruft (vergleiche nur BGH NZV 2006, 191, 192; so auch zusammenfassend AG Duisburg, Urteil vom 17.7.2013 – 52 C 1378/13).

Eine Unabwendbarkeit nach der obigen Definition liegt für die Beklagte zu 1) nicht vor. Zu berücksichtigen ist hier, dass die Beklagte zu 1) auf einen in einem Baustellenbereich abgestellten Lkw zugefahren ist und diesen in der anschließenden Grünphase überholt hat. Es war für sie auch erkennbar, dass auf dem Lkw ein Mensch arbeitete. Vor diesem Hintergrund hätte ein Idealfahrer, bevor er den Überholvorgang eingeleitet, den auf dem Lkw befindlichen Arbeiter länger beobachtet oder sogar kontaktiert, jedenfalls aber allenfalls Schrittgeschwindigkeit gefahren und einen maximal möglichen Abstand von dem Lkw eingehalten. Dass die Beklagte zu 1) dies nicht getan hat, ergibt sich unter anderem aus ihrem eigenen Vortrag und der glaubhaften Darstellung des Zeugen W, der ohne jeden Belastungseifer die Situation – wenn auch aus größerer Entfernung, doch zumindest im Überblick – wahrnehmen konnte. Angesichts der hohen Anforderungen, die an einen „Idealfahrer“ gestellt sind, ist bereits der Vortrag der Beklagten zu 1) und die Aussage des Zeugen W nicht geeignet, ein Bestehen einer solchen Idealfahrern zu begründen.

Bei der gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachung- und Verschuldensbeiträge, bei der das Gericht unstreitige beziehungsweise zugestandene und bewiesene Tatsachen berücksichtigt hat, tritt jedoch der mögliche Anteil der Beklagten zu 1) am Zustandekommen des Unfalls soweit hinter das verkehrswidrige Verhalten des Klägers zurück, dass eine Haftung der Beklagten gänzlich entfällt und der unfallbedingte Schaden des Klägers in vollem Umfang von diesen selbst zu tragen ist.

Die Haftungsverteilung im Verhältnis zueinander gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hängt insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2005 – 1 U 137/04). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind jedoch zulasten der Beteiligten nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind (BGH NJW 2007, 506; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.3.2011 – 1 U 152/11). Die für die Abwägung maßgeblichen Umstände müssen sich zudem auf die Schädigung tatsächlich ausgewirkt, also ihren Niederschlag im Unfallgeschehen gefunden haben (BGH NJW 2007, 506).

Von vornherein irrelevant für die Frage der Haftung stellte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der von der Beklagtenseite behauptete Verstoß des Klägers gegen § 37 Abs. 1 StVO heraus, da die Beklagte zu 1) nach eigenem Vortrag die Lichtzeichenanlage problemlos hat wahrnehmen können und damit der Abstand beziehungsweise die konkrete Positionierung des LKWs im Verhältnis zur Lichtzeichenanlage nicht vorwerfbar den Regeln der StVO widersprach.

Zur Überzeugung des Gerichts steht allerdings fest, dass sich der streitgegenständliche Unfall im Kern wie von der Beklagten zu 1) ergeben hat.

Eine Behauptung ist gemäß § 286 ZPO immer dann bewiesen, wenn das Gericht von deren Wahrheit überzeugt ist. Hierfür genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (Reichold, Thomas/Putzo, § 286, Rn. 2).

Die Beklagte zu 1) hat im Wesentlichen vorgetragen, dass sie mit ausreichend Abstand und angepasster Geschwindigkeit bei einsetzender Grünphase der vor dem Lkw befindlichen Ampel diesen überholt hat. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger beim Herabsteigen von der Leiter der Arbeitsplattform des LKWs beim Aufkommen auf der Straße, möglicherweise durch ein Umknicken des linken Fußes, kurzzeitig die Balance verloren hatte und es somit zur Kollision zuerst mit dem KfZ der Beklagten und dann mit dem an der rechten vorderen Seite des Pferdeanhängers angebrachten Metallbügels kam, welcher wiederum ursächlich dafür war, dass der Kläger zu Boden fiel und von dem Pferdeanhänger im Bereich der Füße überrollt wurde.

Bezug genommen wird hier insbesondere auf die Aussage des Zeugen O. Dieser konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar aufgrund der Entfernung zum Unfallort und des dynamischen Geschehensablaufes nicht hinreichend detailliert erkennen, an welchen Stellen des Fahrzeugs bzw. des Fahrzeuganhängers eine Kollision stattfand. Der Zeuge hat aber ausgesagt, dass er ein Taumeln des Klägers gesehen habe, als dieser auf Höhe der Beifahrertüre des Fahrzeugs gewesen sei. Anschließend sei es zur Kollision mit dem Fahrzeug und dann dem Anhänger gekommen. Insbesondere wurde auch ausgesagt, dass aus Sicht des Zeugen O der Kläger nicht durch das Auto zum Taumeln gebracht wurde. Schließlich gab er auch an, dass er den Abstand des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) zum Lkw auf ca. 1 m schätzen würde.

Die Aussagen sind weitestgehend widerspruchsfrei. Auf Nachfrage hielt der Zeuge den Kern seiner Aussage aufrecht. Schließlich war auch keinerlei Tendenz zu erkennen, eine der Parteien zu bevorzugen. Der Zeuge bemühte sich erkennbar um eine möglichst neutrale und sachliche Schilderung des Unfallverlaufs und gab auch klar zu erkennen, an welchen Stellen seiner Aussage er sich nicht mehr sicher war.

Der Geschehensablauf deckt sich insoweit auch im Kern mit der Aussage der R, welche als Beifahrerin wahrgenommen habe, dass der Kläger hinten gegen das Auto gestoßen, und dann vom Pferdeanhänger erfasst worden sei.

Ein Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO konnte das Gericht vor diesem Hintergrund nicht feststellen. Die Beweislast für Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten des § 5 StVO trägt der Unfallgegner, also grundsätzlich der überholte Ein Anscheinsbeweis für einen Abstandsverstoß des überholenden wird aber bei besonderen Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen, wobei insbesondere die Anfälligkeit des überholten Fahrzeuges für ein Abweichen von eingehaltenen Fahrspur, ein ansetzen des Überholens seinerseits zum Überholen, enger Raum zum Überholen und die Art des Anstoßes solche Umstände begründen können (Kuhnke: Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, NZV 2018, 447).

Solche Anhaltspunkte sind vorliegend aber nicht ersichtlich und wurden auch durch die Parteien nicht vorgetragen.

Auch anderweitige verkehrsrechtliche Verstöße seitens der Beklagten zu 1 konnte nicht zur Überzeugung des Gerichtes festgestellt werden.

Demgegenüber ist dem Kläger aufgrund des zu Überzeugung des Gerichts verstehenden Sachverhalts durchaus ein Verstoß zur Last zu legen. Mithin hätte er beim Absteigen von der Arbeitsplattform des LKWs, welche rechtlich letztendlich wie ein Aussteigen aus einem Kfz zu werten ist, erhöhte Vorsicht walten lassen müssen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass im Vergleich zu einem ebenerdigen Aussteigen aus einem PKW das Absteigen von einem Lkw noch mit einer zusätzlichen Höhendifferenz verbunden ist, welche gefahrensteigernd wirkt und folglich die Anforderungen an ein sicheres Betreten der Fahrbahn noch erhöhen.

Nach § 14 Abs. 1 StVO hat der in ein Fahrzeug Einsteigende oder aus dem Fahrzeug Aussteigende sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmender ausgeschlossen ist. Die Pflicht zur äußersten Sorgfalt rechtfertigt auch hier die tatsächliche Annahme und damit den Anschein, dass bei einem Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem ein- oder Aussteigenden ein typischerweise vermeidbares Verschulden des Ein- bzw. Aussteigenden vorliegt. Dementsprechend hat der Ein- beziehungsweise Aussteigende darzulegen und zu beweisen, dass er rechtzeitig in seiner unveränderten Position erkennbar war oder der Unfallgegner den nach den Umständen des Einzelfalls gebotenen seitlichen Abstand (bei ausreichender Straßenbreite oder ohne Gegenverkehr in der Regel 50 cm) nicht einhielt (Kuhnke: Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, NZV 2018, 447). Hiervon konnte im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Vielmehr betrat der Kläger, obschon er auch die Durchfahrt des Kfz hätte abwarten können, die Fahrbahn zu einem Zeitpunkt, als das Fahrzeug noch nicht vollständig die Stelle des Betretens der Straße passiert hatte. Auch kann nicht der Beklagten zu 1), sondern allenfalls den Kläger entgegengehalten werden, dass es ohne ein Taumeln seitens des Klägers, welches vermutlich durch ein Umknicken oder Stolpern beim Aufkommen auf der Straße verursacht wurde, nicht zu einer Kollision mit dem Kfz der Beklagten zu 1 gekommen wäre, da diese nach Überzeugung des Gerichts einen Abstand von ca. 1 m zum Lkw eingehalten hatte und damit einen auch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Breite des Pferdeanhängers ausreichenden Abstand einhielt.

Dieser Verstoß führt in Verbindung mit dem regelkonformen Verhalten der Beklagten zu 1) dazu, dass jegliche Mithaftung der Beklagten zu 1) aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr ausgeschlossen ist.

Ergänzend sei hierzu noch auf das Urteil des BGH vom 13.3.2007, NJW-RR 2007, 903, hingewiesen; hier kam es auf einer 5,40 m breiten Landstraße zu einer Kollision zwischen einem Lkw-Fahrer, dass sein Fahrzeug außerorts am rechten Fahrbahnrand mit eingeschaltetem Warnblinklicht anhält und plötzlich rückwärts aus dem Fahrzeug auf die Fahrbahn springt, und einen mit 74-78 km/h aus der Gegenrichtung kommenden PKW. Selbst in diesem Fall, der – bei allen Unterschieden im Sachverhalt – noch eher einen Sorgfaltswidrigkeitsverstoß des entgegenkommenden Pkws erkennen lassen könnte, wurde die Haftung des PKW-Fahrers vollends ausgeschlossen, die vollständige Haftung des Lkw-Fahrers dagegen angenommen.

Die allein noch in Betracht kommenden Ansprüche aus §§ 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG und § 823 BGB bestehen jedenfalls infolge der weit überwiegenden Verursachung des Schadens durch den Kläger ebenfalls nicht, § 254 Abs. 1 BGB.

Da bereits kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 vorliegt, scheidet ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) als Versicherer aus.

Im Hinblick auf die zurücktretende Betriebsgefahr der Beklagten hinter dem Sorgfaltsverstoß des Klägers bzw. mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen besteht auch der mit dem Antrag zu 2 verfolgte Anspruch auf Feststellung nicht.

Die Kostentragung beruht auf § 91 S. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.

 

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