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Geschwindigkeitsüberschreitung: Erkennbarkeit einer Tempo-30 Zone

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Az: 2 ObOWi 551/03

Beschluss vom 22.10.2003


Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 22.Oktober 2003 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 27. Juni 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene „wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 41 Abs.2 StPO nach § 24 StVG“ (zugrunde liegt der Vorwurf fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft bei Zeichen 274.1) zu einer Geldbuße von 120 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Die vom Amtsgericht bejahte gröbliche und beharrliche Pflichtverletzung liege nicht vor.

II.
Das gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat vorläufig Erfolg (§ 353 Abs. 1 und 2, § 354 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG).

1. Das Urteil enthält folgende Feststellungen und Ausführungen.

a) Zur Tat:

„Die Betroffene befuhr am 2.12.2002 gegen 17.51 Uhr die … in … in Richtung … mit ihrem Pkw, Kennzeichen …. Die … liegt in einer Tempo-30 Zone und aus Unachtsamkeit überschritt die Betroffene die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h. Bei gehöriger Sorgfalt und Beachtung ihres Tachometers hätte sie diesen Verstoß vermeiden können.“

b) Zur Einlassung der Betroffenen:

„Die Betroffene lässt sich ein, einen Tag vorher habe eine Freundin den Pkw in der … abgestellt und am 2.12.2002 sei sie zu Fuß zum Standort ihres Pkw’s gegangen, wobei ihr nicht aufgefallen sei, dass es sich um eine Tempo-30 Zone handle. Auf der ganzen Strecke, die sie gefahren sei, sei kein Schild ersichtlich gewesen, welches auf die Zone Tempo 30 hingewiesen habe.“

c) Zur Schuldform:

„Die Betroffene hat damit fahrlässig ordnungswidrig nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG gehandelt. Bei gehöriger Sorgfalt hätte sie die Tempo-30 Beschilderung erkennen können und müssen, selbst wenn sie zu Fuß zu ihrem Pkw gegangen ist, da gerichtsbekannt am Beginn und am Ende der Zone die entsprechende Beschilderung aufgestellt ist. Darüber hinaus muss jeder Kraftfahrer abseits von Hauptstraßen grundsätzlich mit einer Tempo-30 Zone rechnen, insbesondere in einem Wohnbereich, in der die … liegt.“

2. Ein fahrlässiges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h innerorts würde angesichts der Vorbelastungen die Ahndung mit einem Fahrverbot dann rechtfertigen, wenn die von der Betroffenen geltend gemachte nur leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen war. Das „Augenblicksversagen“ kann darin liegen, die Geschwindigkeitsbegrenzung beim Aufsuchen des Stellplatzes einfach übersehen zu haben.

Die oben unter 1. c) zitierten Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil sind indes nicht ausreichend, um das behauptete „Augenblicksversagen“ zu verneinen.

a) Ein „Augenblicksversagen“ könnte zu einem Absehen von einer sonst gebotenen Ahndung mit einem Fahrverbot wegen gröblicher oder beharrlicher Pflichtverletzung führen; Denn die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zum Augenblicksversagen entwickelt hat (BGHSt 43, 241), gelten entsprechend auch für die Fälle beharrlicher Pflichtwidrigkeiten, da die Grundkonstellationen in beiden Fallgruppen einander entsprechen (OLG Hamm VRS 97, 499; OLG Köln DAR 2003, 183; BayObLG Beschluss vom 28.5.2001 – 2 ObOWi 212/01). War die Betroffene ortsunkundig und nicht selbst in die geschwindigkeitsbegrenzte Zone gefahren, sondern hatte sie erst dort ihr Fahrzeug übernommen und war sodann von dort weggefahren, kann ein schuldhafter Verstoß eine Überschreitung der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ausgeschlossen sein (vgl. OLG Düsseldorf VRS 93, 469; BayObLG aaO).

Grundsätzlich müssen Verkehrszeichen so aufgestellt sein, dass sie deutlich sichtbar und wahrnehmbar sind (BGHSt 11, 7/9; BayObLG VRS 54, 306; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37.Auf1. § 39 StVO Rn.32 ff. m.w.N.). Für Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen ist dieser Grundsatz jedoch eingeschränkt (vgl. KG VRS 74, 141). Nach der Verwaltungsvorschrift-StVO zu den Zeichen 274.1 und 274.2 ist lediglich am Anfang der Zone das Zeichen 274.1 aufzustellen und das Ende des Bereichs durch Zeichen 274.2 zu kennzeichnen. Innerhalb der Zone ist die Aufstellung der Zonengeschwindigkeitsbeschränkung nicht vorgeschrieben; diese gilt grundsätzlich bis zu ihrer Aufhebung, und zwar auch dann, wenn aufgrund des äußeren Eindrucks (z.B. Bebauung) nicht erkennbar ist, dass eine Zonengeschwindigkeitsbeschränkung vorliegt.

Eine Bewertung des Verhaltens als nur leicht fahrlässig kommt bei fehlender Ortskenntnis aber nur dann in Betracht, wenn sich nach den örtlichen Gegebenheiten eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht aufdrängte (KG VRS 101, 60).

Soweit das Amtsgericht ausgeführt hat, dass jeder Kraftfahrer abseits von Hauptstraßen grundsätzlich mit einer Tempo-30 Zone insbesondere in einem Wohnbereich rechnen muss, ist dieser Ansatz richtig. Denn mit derartigen Zonen hat jeder Verkehrsteilnehmer innerhalb geschlossener Ortschaften im Hinblick auf die schon jetzt gegebene und in Zukunft vermehrt zu erwartende Häufigkeit ihrer Anordnung regelmäßig zu rechnen, auch wenn eine konkrete Nachforschungspflicht insoweit nicht besteht (OLG Hamm VRS 93, 469/471).

Die oben genannten Ausführungen sind indes nicht ausreichend, um bloßes einfaches Übersehen der Zonenbeschilderung auszuschließen. Nähere Feststellungen, aufgrund welcher konkreten Umstände die Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung in der verkehrsberuhigten Zone hätte erkennen können, fehlen.

Der Vortrag, das Kraftfahrzeug sei von einer Freundin in dieser Zone abgestellt worden, wurde nicht überprüft. Diese Einlassung könnte eine bloße Schutzbehauptung darstellen. Zur Abklärung wird die Betroffene bei Richtigkeit ihrer Einlassung auf Nachfrage die Freundin benennen und eine Zeugenbefragung nicht verhindern. Weiterhin ist die Frage der Ortsunkenntnis nicht abgeklärt. Bei wiederholtem Aufsuchen einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone wird eine Bewertung des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als bloßes Augenblicksversagen eher ausgeschlossen sein.

Zwar ist im Urteil festgestellt, dass die Straße in einem Wohnbereich liegt. Aber auch in einem solchen kommt dem Ausbauzustand der Straße angesichts des vorgetragenen Geschehensablaufs erhebliches Gewicht bei. Auch in einem Bereich mit Wohnbebauung kann eine Straße in einer Weise ausgebaut sein, dass sie optisch einer Hauptverkehrsstraße nahe kommt. Die Art der Bebauung, z.B. beidseits und mit kleinen Häusern, kann indes eine Geschwindigkeitsbeschränkung nahelegen.

Angesichts der konkreten Einlassung der Betroffenen zum bloßen Übersehen einer angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung beim Betreten der Zone stellt sich der Ausschluss bloßer einfacher Fahrlässigkeit angesichts fehlender weiterer Feststellungen als nicht frei von Rechtsfehlern dar.

Nähere Feststellungen hierzu sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Betroffene auch die allgemein innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 7 km/h überschritt. Insoweit ist die obergerichtliche Rechtsprechung zwar nicht einheitlich. So ist einerseits (OLG Hamm VRS 98, 452 = DAR 2000, 325) eine gefahrene Geschwindigkeit mit 63 km/h nicht ausreichend, um ein Augenblicksversagen entfallen zu lassen. Andererseits (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 279) wurde ein Berufen auf ein Augenblicksversagen wegen vorherigen Sorgfaltswidrigen Verhaltens bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 59 km/h verneint. Das Überschreiten der ansonsten innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 7 km/h stellt aber nicht ein so grob nachlässiges Verhalten dar, dass es ein Augenblicksversagen ausschließen würde, zumal das Übersehen der Zonenbeschilderung nach der Einlassung der Betroffenen dann erfolgt war, als sie als Fußgängerin die Zone betrat und nicht als Kraftfahrerin, die auf entsprechende Verkehrsschilder besonders zu achten hat.

3. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen führt daher zur Aufhebung mit den zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG) und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht Nürnberg (§ 354 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 79 Abs. 6 OWiG) zu neuer Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

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