Skip to content

Vergütung aus einem Behandlungsvertrag

AG Freiburg (Breisgau), Az.: 6 C 1057/16, Urteil vom 11.10.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte die Vergütung aus einem Behandlungsvertrag geltend.

Am 18.12.2015 schlossen die Klägerin und die Beklagte einen Vertrag über 8 Behandlungen im Wert von jeweils 270,00 Euro (insgesamt 2.160,00 Euro) zur Entfernung unerwünschter Haare auf den Unterschenkeln der Beklagten mittels einer Therapie mit gepulstem Licht (IPL). Nach dem Wortlaut der Vereinbarung war der Gesamtpreis sofort fällig. Zugleich wurde jedoch eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen. Dabei wurde eine Anzahlung in Höhe von 360,00 Euro vereinbart, die mit dem Abschluss des Vertrages fällig wurde. Den Restbetrag der Gesamtsumme sollte dann in monatlichen Raten zu je 75,00 Euro erstmals ab dem 01.01.2016 gezahlt werden.

In den Vertrag wurden die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin einbezogen. In Nr. 3 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen war festgelegt, dass in den Fällen, in denen der Kunde einen Behandlungstermin nicht vereinbart oder die Vereinbarung eines Behandlungstermins verweigert oder vereinbarte Behandlungstermine in mehr als drei Fällen in weniger als 48 Stunden vor dem Termin verschiebt, die Klägerin von der Ratenzahlungsvereinbarung zurücktreten könne. Der noch offene Behandlungspreis werde sofort fällig. Der Kunde behalte seinen Anspruch auf Behandlung.

In der Folgezeit hat die Beklagte keinen Behandlungstermin mit der Klägerin vereinbart. Sie ist auch den Aufforderungen der Klägerin zu einer solchen Vereinbarung nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie schon am 28.12.2015 erklärt, dass sie die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung für nichtig erachte. Zahlungen erfolgten keine.

Die Klägerin erklärte darauf am 02.01.2016 den Rücktritt von der Ratenzahlungsvereinbarung und forderte die Beklagte auf, bis spätestens 12.01.2016 die volle Vergütung in Höhe von 2.160,00 Euro zu bezahlen. Dabei erklärte die Klägerin, dass sie weiterhin bereit sei die Behandlungsleistungen nach vorheriger Terminvereinbarung zu erbringen.

Die Klägerin wertet die geschlossene Vereinbarung als Dienstvertrag. Die Beklagte habe deshalb kein einseitiges Loslösungsrecht. Da die Zahl der Behandlungen auf 8 Termine beschränkt sei, handele es sich nicht um einen Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit, so dass kein Kündigungsrecht bestehe. Auch habe die Beklagte weder ein Recht zur außerordentlichen Kündigung noch ein Widerrufsrecht. In der Vorleistungspflicht der Beklagten liege kein Verstoß gegen das Recht der AGB. Zwar sehe die gesetzliche Regelung beim Dienstvertrag in der Regel eine Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten vor. Es handele sich aber um eine dispositive Regelung, die durch die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung wirksam auf den Kunden übertragen worden sei. Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Eine Übertragung der Vorleistungspflicht dürfe aus sachlichen Gründen erfolgen, die sich aus der Natur des Schuldverhältnisses ergeben. Diese könnten darin liegen, dass der Verwender der AGB ein erhebliches Risiko trage, das Entgelt zu erhalten. Dies sei hier der Fall.

Das Institut der Klägerin sei ortsgebunden und könne sich deshalb kaum der Leistungspflicht entziehen. Dagegen lasse sich das Behandlungsentgelt nur schwer realisieren, wenn die Behandlungsleistung erst einmal erbracht sei. Die Benachteiligung der Beklagten sei auch dadurch ausgeschlossen, dass in den AGB bereits vorgesehen sei, dass Ratenzahlung vereinbart werde. Diese Ratenzahlungsvereinbarung, die zu keinen Mehrkosten führe, mildere das Risiko der Vorleistungspflicht erheblich ab. In der Regel würden sich Behandlungen und Ratenzahlungen im Wesentlichen die Waage halten. Im vorliegenden Fall seien acht Behandlungen und Ratenzahlung über 24 Monate vereinbart. Bei regelmäßiger Inanspruchnahme der Behandlung sei eine Vorleistungspflicht der Beklagten de facto ausgeschlossen.

Außerdem habe die Beklagte gemäß § 320 BGB das Recht, in den Fällen, in denen doch einmal mehr vergütet worden wäre als Behandlungen in Anspruch genommen wurden, die Zahlung der monatlichen Ratenzahlung vorübergehend einzustellen.

Ein Kündigungsrecht nach § 627 BGB bestehe nicht, da es sich bei den von der Klägerin zugesagten Diensten nicht um solche höherer Art handele. Bei der von den Mitarbeitern der Klägerin ausgeführten Tätigkeit handele es sich um eine solche, die keinerlei Ausbildung bedürfe. Die Mitarbeiter würden nur eingelernt und würden lediglich ein ein- bis zweitägiges Einführungsseminar besuchen, in dem sie mit der Handhabung des Geräts und der Einschätzung des Hauttyps der Kunden vertraut gemacht würden. Auch bestehe zu den einzelnen Mitarbeiterinnen kein besonderes Vertrauensverhältnis. Bei Abschluss der Kundenvereinbarung und auch bei der Vereinbarung des Behandlungstermins stehe in der Regel gar nicht fest, welcher Mitarbeiter genau die Behandlung letztlich ausführe. Der Kunde habe auch keinen Anspruch darauf, dass die Behandlung durch einen bestimmten Mitarbeiter ausgeführt werde.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.160,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.01.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich nicht anrechenbare Kosten in Höhe von 334,75 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, dass die vereinbarte Vorauszahlung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB nicht standhalte. Hier werde wesentlich von der gesetzlichen Regelung abgewichen, ohne dass ein sachlicher Grund vorliege. Die Beklagte habe im Schreiben vom 26.02.2016 der Klägerin angeboten, ihrer Zahlungsverpflichtung Folge zu leisten, wenn die Klägerin ihre Leistungen im Voraus erbringe. Dieses Angebot sei von der Klägerin jedoch abgelehnt worden. Die Beklagte werde durch die Pflicht zur Vorleistung um ihr Recht gebracht, bei möglicherweise auftretenden gesundheitlichen Problemen von ihrem Kündigungsrecht nach § 626 BGB Gebrauch zu machen. Es verbleibe daher bei der Vorleistungspflicht der Klägerin. Die Beklagte habe ihre Zahlungsbereitschaft angekündigt, wenn die Klägerin ihre Leistung erbracht habe. Dies sei nicht erfolgt, so dass kein Zahlungsanspruch bestehe. Aus diesem Grunde bestehe auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten.

Außerdem spreche die Beklagte die fristlose Kündigung gemäß § 627 BGB aus. Dadurch sei der Vertrag beendet und ein Anspruch auf Vergütung bestehe nicht.

Für die weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Vergütungsanspruch aus dem am 18.12.2015 zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag, da die Beklagte wirksam gemäß § 627 BGB den Vertrag gekündigt hat und bis zur Kündigung noch kein Entgelt angefallen ist.

Übereinstimmend mit den Parteien geht das Gericht davon aus, dass der am 18.12.2015 zwischen den Parteien geschlossene Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag ist, da der Behandlungserfolg nicht zugesagt werden kann.

Entgegen der Meinung der Klägerin geht das Gericht jedoch davon aus, dass es sich bei den von der Klägerin zugesagten Diensten um solche höherer Art handelt. Dienste solcher Art liegen an sich nur vor, wenn ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnissen, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung notwendig ist und dies dem Dienstverpflichteten ein herausgehobene Stellung verleiht. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar geltend gemacht, dass die Dienste höherer Art nach § 627 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers nur solche sein sollen, die einer akademischen Ausbildung bedürfen oder sich durch ein besonders qualifiziertes Berufsbild auszeichnen. Dies sieht sie bei ihren Mitarbeiterinnen nicht gegeben, da die Tätigkeit bei der Klägerin keinerlei Ausbildung bedarf. Die Mitarbeiter der Klägerin würden nur angelernt. In der Regel durchliefen diese ein ein- bis zweitägiges Einführungsseminar hinsichtlich der Handhabung des Behandlungsgerätes sowie der Einschätzung des Hauttyps der Kunden.

Es ist jedoch nicht das Maß der Ausbildung bei der Klägerin entscheidend für die Frage, ob die Behandlungsmethode ein Dienst höherer Art ist. Maßgeblich muss vielmehr sein, welche Art der Ausbildung notwendig wäre, um die angebotenen Dienste ohne Gefahr für den Kunden anbieten zu können. Bei einer Recherche im Internet können nach kurzer Suche verschiedene, voneinander unabhängige Verbraucherportale gefunden werden, die Hinweise auf die Gefahren einer IPL-Behandlung geben. Es wird darauf verwiesen, dass die Behandlung schmerzhaft sein kann. Es können Schäden an Haut und Augen verursacht werden. Sie kann Narben oder Verbrennungen auslösen. Es sind Haarwurzelentzündungen und Infektionen (Herpes; Bakterien) möglich (www.drbresser.de/behandlungsverfahren/laser/ipl-blitzlampen). Die Verbraucherschützer verweisen übereinstimmend darauf, dass entscheidend die Qualifikation des Anwenders sei. Diese sei wichtiger als der Name des verwendeten Geräts. Eine Mindestvorbildung in einem qualifizierten einschlägigen Beruf sollte vorliegen (www.drbresser.de/behandlungsverfahren/laser/ipl-blitzlampen). Letztendlich ist für die gefahrlose Behandlung die Qualifikation des Therapeuten entscheidend (www.test.de/Haarentfernung-Fuer-immer-weg-1246658-2246658 – online Stand 22.02.2017). Die Stiftung Warentest verweist darauf, dass jeder Friseur, jede Kosmetikerin sich nach einem entsprechenden Wochenendkurs als Laserspezialist der enthaarungswilligen Kundschaft annehmen könne. Nach Auskunft der Stiftung Warentest sieht die Strahlenschutzkommission des Bundesumweltministeriums dies mit Bedenken und fordert ausdrücklich, dass die Laseranwendung auf menschlicher Haut nur unter Aufsicht von speziell ausgebildeten Ärzten durchgeführt wird. Die Stiftung Warentest überträgt diese Grundsätze auch auf den Einsatz von Blitzlampen, wie sie hier von der Klägerin verwendet wird. Sie verweisen darauf, dass der Unterschied letztendlich darin liegt, dass der Laser mit einer festen Wellenlänge arbeitet, während die Blitzlampe mit einem Breitbandspektrum an Licht arbeitet. Mit unterschiedlichen Filtern wird dann das Gerät auf verschiedene Haut- und Haartypen eingestellt. Auch auf der Webseite www.yaacool-beauty.de wird gewarnt, dass bei der IPL-Behandlung das größte Risiko von unausgebildeten medizinischen Laien ausgehe. Diesen würden die medizinischen Kenntnisse zur Begutachtung der Haut fehlen. Deshalb käme es dann zu Fällen, in denen ungewollt Hautveränderungen mitbehandelt werden, die Krebsvorstufen darstellen. Hier würde eine Hautkrebserkrankung gefördert.

Aus diesen überzeugenden Ausführungen, die sich das Gericht zu eigen macht, ergibt sich, dass die hier vereinbarte Behandlung nicht mit einer einfachen Kosmetikbehandlung vergleichbar ist. Im Gegensatz zu einer bloßen Kosmetikbehandlung, drohen hier durchaus erhebliche Gesundheitsgefahren, so dass die Behandlung – auch wenn es die Mitarbeiterinnen der Klägerin vielleicht nicht haben – zur korrekten Anwendung ein qualifiziertes Wissen voraussetzt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der Einordnung der angebotenen Behandlungsleistung in die Kategorie Dienst höherer Art nicht entgegen, dass bei Vereinbarung des Behandlungstermins die konkrete Mitarbeiterin noch gar nicht feststehe. Dies bedeutet nicht, dass im vorliegenden Fall keine persönliche Vertrauensbeziehung vorliegen könne. Eine solche muss nicht zu einer konkreten Person bestehen. Auch für den Fall, dass eine ärztliche Gemeinschaftspraxis aufgesucht wird, steht nicht immer schon fest, welcher Arzt oder Therapeut konkret die Untersuchung oder Behandlung ausführen wird. Das Vertrauen kann auch der Institution (ärztliche Praxis oder hier Kosmetikstudio) allgemein geschenkt werden. Nämlich in Form eines Vertrauen, dass, unabhängig davon welche Person letztendlich die Behandlung ausführt, auf jeden Fall sichergestellt sei, dass sorgfältig und ausreichend geschulte Personen die Behandlung durchführen (so auch BGH, Urteil vom 10.11.2016 – III ZR 193/16, MDR 2017, 266f).

Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass es sich bei den Behandlungsleistungen um Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB handelt. Nachdem die Beklagte hier die Kündigung ausgesprochen hat, ist das Vertragsverhältnis beendet und ein Vergütungsanspruch der Klägerin nicht gegeben.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos