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Gewinnzusage: Anspruch auf Auszahlung

LG Frankfurt am Main

Az.: 2-23 O 88/01

Urteil vom 30.08.2001


Die 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.08.2001 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,- DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit 24.11.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- DM vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 30.000,- DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns.

Die Beklagte übersandte der Klägerin im August 2000 eine „Gewinn-Bestätigung“, auf deren Wortlaut Bezug genommen wird (BI. 13-17 d.A.). Eine Gewinnauszahlung erfolgte nicht. Die Beklagte teilte auf die entsprechende Nachfrage der Klägerin mit, es seien so viele gültige Gewinnanforderungen bei ihr eingegangen, daß der auf die Klägerin entfallende Anteil unter 5,- DM liege.

Die Klägerin ist der Auffassung, das angerufene Gericht sei international zuständig. Ferner meint sie, sie habe einen Zahlungsanspruch nach § 661 a BGB. Aus dem Schreiben der Beklagten ergebe sich, daß sie einen Gewinn erhalten habe. Die Behauptung der Beklagten, auf die Klägerin entfalle nur ein Gewinnanteil von unter 5,- DM, werde bestritten. Im übrigen seien die Gewinnbedingungen der Beklagten grob irreführend.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 30.000,- DM nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 24.11.2000 sowie 180,- DM vorgerichtlichen Kosten an sie zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch weder vertragsrechtlicher noch deliktsrechtlicher Natur sei. In der Sache beruft sich die Beklagte darauf, daß sich dem Schreiben, das die Klägerin von ihr erhalten hatte, an keiner Stelle entnehmen lasse, daß die Klägerin 30.000,- DM gewonnen habe. Dem Schreiben sei vielmehr zu entnehmen, daß 30.000,- DM insgesamt zur Verteilung anstünden und daß die Gewinn-Nummern mehrfach vergeben würden.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Das angerufene Gericht ist international zuständig, §§ 13 Nr. 3,14 EuGVÜ in Verbindung mit dem für die Schweiz verbindlichen Luganer Abkommen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß deutsches Recht Anwendung findet. Im übrigen spricht dafür auch der Umstand, daß der Gewinnbetrag in deutscher Währung genannt wird und der deutsche Kundenservice der Klägerin dieser die Gewinnbestätigung übersandte. Angesichts der Art des Geschäfts mußte die Klägerin nicht damit rechnen, daß anderes als inländisches Recht gelten sollte. Angesichts dessen kann sich ein Anspruch der Klägerin nur aus § 661 a BGB ergeben. Nach dieser Vorschrift stellt eine Gewinnzusage eine einseitige schuldrechtliche Verpflichtung des Mitteilenden dar (Palandt-Sprau, BGB, § 661 a, Rn. 1). Da diese schuldrechtliche Verpflichtung sich unmittelbar aus dem gegebenen Versprechen und nicht erst aus dem Gesetz ergibt -aus diesem ergibt sich nur die Sanktion für die Nichteinhaltung des Versprechens -und im übrigen eine Mitwirkungshandlung des Mitteilungsempfängers erforderlich ist, da dieser sich beim Mitteilenden melden muß, um seinen Gewinn in Anspruch nehmen zu können, stellt die Gewinnzusage nichts anderes als einen Vertrag sui generis dar, wobei das Versprechen des Gewinns das Angebot beinhaltet, das der Empfänger durch die Gewinnanforderung annimmt. Für die Klägerin ist dieser Vertrag auch keine berufliche oder gewerbliche Angelegenheit, mithin hat sie als Verbraucherin agiert. Die versprochene Leistung der Gewinnauszahlung wird zwar nicht vom unmittelbaren Wortlaut des Art. 13 Nr. 3 EuGVÜ erfaßt, ist jedoch nach der ratio dieser Vorschrift wie eine Dienstleistung bzw. eine Lieferung beweglicher Sachen zu behandeln. Entscheidend ist, daß die Klägerin als private Endverbraucherin den Vertrag abgeschlossen hat und damit in den Schutzbereich der Art. 13, 14 EuGVÜ fällt und daß der abgeschlossene Vertrag in enger Verbindung mit dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten steht, einen weiteren Vertrag mit der Klägerin, gerichtet auf Lieferung einer beweglichen Sache -„Aktion Echte Bernsteinkette“ -zustandezubringen. Insofern besteht kein Anlaß, den hier geltend gemachten Anspruch anders zu behandeln als einen im Rahmen eines Dienstleistungs- oder Lieferungsvertrags stehenden Anspruch aus culpa in contrahendo (für den Art. 13, 14 EuGVÜ einschlägig sind: Thomas/Putzo, EuGVÜ, Art. 13, Rn. 1). Die weiteren Voraussetzungen nach Art. 13 Nr. 3 lit. a) und b) liegen ersichtlich vor.

Das angerufene Gericht ist auch örtlich zuständig (§ 7 HausTWG, § 26 FernUSG analog).

Zumindest aber ergibt sich eine internationale und örtliche Zuständigkeit aus Art. 5 Nr . 3 EuGVÜ, auch wenn man in der Gewinnzusage keinen Vertrag erkennen will. Denn dann wäre jedenfalls eine Handlung haftungsbegründend, die im Hinblick auf die Sanktion des § 661 a BGB einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist; auch für solche quasideliktischen Ansprüche steht der Gerichtsstand des Begehungsorts zur Verfügung.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin kann Zahlung von 30.000,- DM aus Gewinnzusage verlangen (§ 661 a BGB).

Durch das Schreiben der Beklagten wurde der Klägerin eine Gewinnzusage über 30.000,- DM gemacht. Jedenfalls mußte sich der Klägerin dieser Eindruck aufdrängen. Sie wurde angeblich „eindeutig als Gewinner ermittelt“. Weiter heißt es: „Dieser Kunde hat den 30.000,- DM Jackpot geknackt“; ferner: ,,30.000,- DM Gewinn-Vergabe“; ferner: „Und heute sind Sie der große Glückspilz“; zuletzt: „Ich garantiere Frau (Name der Klägerin) die Sofort-Auszahlung der gewonnenen Summe“. Zwar enthält das Schreiben der Beklagten auch einen Hinweis darauf, daß nur ein Gewinnanteil in Betracht kommt, wenn es dort heißt, daß die Gewinn-Nummer 1008 „auch“ für Frau (Name der Klägerin) gezogen worden sei. Ferner weisen auch die Gewinnbedingungen daraufhin, daß Nummern mehrfach vergeben sein können, und es fallt auf, daß der Gewinnbetrag von 30.000,- DM stets nur in Bezug gesetzt wird zu der Gewinn-Nummer 1008 und die Klägerin als Gewinnerin wiederum nur zu dieser Gewinn-Nummer. Gleichwohl muß der als Gewinner angesprochene Adressat nicht damit rechnen, daß von dem als Gewinn genannten Betrag von 30.000,- DM am Ende nur noch eine anteilige Summe von weniger als 5,- DM übrigbleibt. Dies ist nämlich nur dann möglich, wenn auf die sogenannte Gewinn-Nummer mehr als 6.000 Gewinnanforderungen bei der Beklagten eingingen. Mithin müßte die entsprechende Gewinn-Nummer auch in mindestens diesem Umfang vergeben worden sein, womit der Charakter eines Gewinnspiels von vorneherein nicht gegeben war, denn dieses zeichnet sich dadurch aus, daß einigen wenigen greifbare Chancen auf eine attraktive Zuwendung eingeräumt werden, während viele andere leer oder mit Trostpreisen ausgehen. Wenn aber ein Gewinnspiel von vorneherein so angelegt ist, daß schon das Knacken des Jackpots im Ergebnis noch unter der Trostpreisgrenze liegt, dann ist dies zum einen eine ,Gewinnbedingung‘, die in Widerspruch steht zu Aufmachung und sonstigem Inhalt des Schreibens der Beklagten, das zweifelsfrei durch die Inaussichtstellung eines echten Gewinns -und was die Beklagte darunter versteht, teilt sie sogar durch beispielhafte Nennung stattlicher Gewinnsummen ausdrücklich mit -zur Teilnahme auffordern will, und zum anderen gerade dasjenige Verhalten, das der Gesetzgeber durch Normierung des § 661 a BGB sanktionieren will. Dieser Normzweck würde unterlaufen, wenn man vorliegend annehmen wollte, die Beklagte hafte nicht, weil bei genauer Lektüre ihres Schreibens durch einen kritischen Konsumenten die Möglichkeit erkennbar wäre, daß es durch Vergabe von mehr als 6.000 sogenannten Gewinn-Nummern erreichbar wäre, faktisch keine Auszahlungen vornehmen zu müssen, jedenfalls aber die Höhe der Einzelgewinne mithilfe der Anzahl der vergebenen Gewinn-Nummern nahezu beliebig zu steuern wäre. Das ernsthafte Erwägen einer solchen Möglichkeit kann vom durchschnittlichen Adressaten eines Schreibens, in dem er als glücklicher Gewinner angesprochen wird, nicht verlangt werden mit der Folge, daß die Beklagte nicht damit gehört werden kann, mit ihrem Schreiben habe sie gerade nicht den Eindruck erweckt, der Verbraucher habe einen Preis in Höhe von 30.000,- DM gewonnen.

Die Nebenforderung beruht hinsichtlich der Zinsen auf §§ 284 ff BGB. Vorgerichtliche Kosten muß die Beklagte nicht erstatten, denn die von der Klägerin aufgewendeten Kosten für die von einer privaten Auskunftei eingeholten Informationen sind kein ersatzfähiger Schaden, da sie zur Rechtsverfolgung nicht notwendig waren. Soweit die Klägerin Informationen darüber benötigte, wie die Firmierung der Beklagten lautet und wer sie gesetzlich vertritt, hätte eine Registerauskunft genügt. Informationen zur Bonität der Beklagten waren für die Klageerhebung möglicherweise interessant, aber nicht erforderlich.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II, 709 ZPO.

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