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Grabungsarbeiten durch Wärmenetzbetreiber –  fachgerechte Verdichtung Untergrund

AG Eilenburg – Az.: 4 C 47/18 – Urteil vom 23.10.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 303,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2018 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 70 % und die Beklagte 30 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks ….., ……… Wegen Undichtigkeit am von der Beklagten bei dem Kläger betriebenen Nahwärmenetzes im Bereich des gepflasterten Weges auf dem Grundstück der Kläger zwischen dem Fußweg und dem Hauseingang führte die Beklagte zuvor angekündigte Grabungsarbeiten zur Beseitigung des Lecks durch. Hierzu öffneten sie teilweise den Pflasterweg der Kläger (und auch teilweise den des Nachbarn), beseitigten die Leckage und bauten die Pflastersteine wieder ein. Die Kläger behaupten, dass die Beklagte hierbei fachlich unzureichend gearbeitet habe. So fehle es an der ausreichenden Verdichtung des bewegten Erdreiches, weswegen sich eine Unterhöhlung gebildet habe. Hieraus resultiere bereits ein deutliches Absinken der Pflastersteine im Bereich des Fußweges. Darüber hinaus habe die Beklagte die Pflastersteine nicht nach dem „originalen“ Verlegemuster verlegen lassen; zudem seien die Randsteine nicht gesichert worden. Auf die Aufforderung der Kläger, einen ordentlichen Zustand herzustellen, blieb die Beklagte untätig.

Die ordnungsgemäße Wiederherstellung des Weges werde ausweislich des eingeholten Kostenvoranschlages der Fa. ……. vom 11.12.2017 netto 988,49 € kosten.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte ihnen diesen Betrag als Schadenersatz schulden und beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 988,49 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass auf dem Grundstück der Kläger maximal 0,5 m² betroffen seien. Auch sei hinsichtlich eines angeblich zuvor vorhandenen Verlegemusters auf Kulanz nachgebessert und das Pflaster neu verlegt worden. Vermutlich handele es sich bei dem Wegstück um einen „individuellen Eigenbau“. Deswegen ist die Beklagte der Auffassung, dass bereits ein Schaden nicht nachgewiesen sei. Für Mängel im „Altbestand“ sei die Beklagte nicht verantwortlich.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ….. und ……. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Diesbezüglich sowie im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das Sachverständigengutachten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Grabungsarbeiten durch Wärmenetzbetreiber -  fachgerechte Verdichtung Untergrund
(Symbolfoto: Von Roman Rvachov/Shutterstock.com)

Die Klage ist teilweise begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagte in Höhe von 303,88 €. Der Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die darüber hinausgehende Klage war abzuweisen.

Die Beklagte hat nach Aufnahme der Pflasterung und Entfernung des Untergrundes nach Beseitigung der Leckage den Teilbereich des Pflasterweges nur unzureichend und fachlich nicht korrekt wieder hergestellt. Hierdurch sind den Klägern Schäden entstanden. Die Höhe des Schadens ergibt sich aus dem Kostenvoranschlag der Fa. …….., allerdings bezogen auf einen Anteil des Pflasterweges von 1,25 m². Die Art und Weise der Neupflasterung durch die Beklagte (Verlegemuster) fiel dabei nicht ins Gewicht.

Insbesondere durch die Vernehmung des Zeugen …….., bestätigt auch durch das Sachverständigengutachten, steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Mitarbeiter der Beklagten die Wiederherstellung des Pflasterweges nur unzureichend durchgeführt hat. Denn insbesondere wurde der Untergrund nicht nach den Regeln der Technik verdichtet, so dass eine (aktuelle oder zukünftige) Absenkung des Pflasterweges im bearbeiteten Bereich die Folge ist bzw. sein wird. Denn der Zeuge ……. hat insbesondere bekundet, den Untergrund ausschließlich mit seinem Gewicht verdichtet und darauf sodann gepflastert zu haben.

Dies genügt den Anforderungen nicht.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ing. ……. hat hierzu festgestellt:

„Die (festgestellten) Unebenheiten sind das Ergebnis von mangelhafter Tragfähigkeit der Tragschichten bzw. des Unterbaus / Untergrund bei nicht gegebener Versickerungsfähigkeit (…). Ein normativ geforderter konstruktiver Aufbau, sowohl hinsichtlich der verwendeten Materialien als auch zur Schichtdicke bzw. der vorhandenen Tragfähigkeit, ist nicht erkennbar.“

Aus den dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Fotografien leitet er ab, dass der Umfang der von der Beklagten wiederhergestellten Pflasterfläche auf dem Grundstück der Kläger 1,25 m² ausmacht.

Zugleich stellte der Sachverständige fest, dass auch der von der Beklagten nicht bearbeitete Rest des Pflasterweges nicht den technischen Anforderungen entspricht. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass seinerzeit die Kläger in Eigenleistung diesen Weg hergestellt haben. Das Gericht schließt sich den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an.

 

Auch wenn Teile des nicht bearbeiteten Pflasterweges nicht allen Anforderungen an einen Pflasterweg entsprechen (Altbestand), so hatten die Kläger gleichwohl Anspruch darauf, dass die Beklagte nach dem Aufnehmen des Pflasterweges den von ihr bearbeiteten Teil anschließend wieder so verlegt, dass insbesondere die Tragfähigkeit des Weges (Verhindern von Absinken) gewährleistet ist. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Der Anspruch beschränkt sich allerdings auf die Fläche, die die Beklagte hat bearbeiten lassen. Dies sind nach den Berechnungen des Sachverständigen 1,25 m².

Der Sachverständige hat zudem die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Preise im Kostenvoranschlag der Fa. ……. bestätigt (für den Zeitpunkt 2017).

Diese Preise waren daher angemessen – also bezogen auf den von der Beklagten bearbeiteten Teil – zu berechnen.

Hieraus ergibt sich:

a) Baustelleneinrichtung: 100,00 €

Diese Kosten fallen ungeachtet der zu bearbeitenden Fläche an.

b) Zur Reparatur wird es erforderlich sein, etwa 2 m Hecke aufzunehmen und nach Fertigstellung wieder einzusetzen. Dies schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO.

c) Hinsichtlich der Positionen 03, 04, 05 und 06 des Kostenvoranschlages sind die dortige Angaben umzurechnen auf eine Fläche von 1,25 m².

d) Die seitliche Rückenstütze wird im Umfang von maximal 4 m erforderlich sein, § 287 ZPO. Insgesamt ergeben sich damit folgende ausgleichspflichtige Netto-Kosten:

Position 01:  100,00 €

Position 02: 49,00 €

Position 03: 22,25 €

Position 04: 34,38 €

Position 05: 28,12 €

Position 06: 31,13 €

Position 07: 39,00 €

303,88 €

Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Insbesondere besteht kein Anspruch darauf, die gesamte Pflasterung zu erneuern. Dies betrifft auch die Teilfläche des Nachbarn. Hierüber sind die Kläger nicht aktivlegitimiert. Im Übrigen ist kein von der Beklagten verursachter Schaden entstanden. Die Rechtshängigkeitszinsen schuldet die Beklagte aus § 291 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: bis zu 1.000,00 €

Berichtigungsbeschluss vom 23. Januar 2020

Der Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Eilenburg vom 23.10.2019 wird wie folgt ergänzt:

„Die Kläger machen den Anspruch aus eigenem aber auch aus abgetretenem Recht des Grundstücksnachbarn ……., mit dem sich die Kläger einen Teil des zu den Hauseingängen führenden Pflasterweges teilen, geltend.“

Gründe:

Zu Recht machen die Kläger geltend, dass der nun ergänzte Umstand im Tatbestand nicht enthalten ist. Diese Auslassung war deswegen zu ergänzen, § 319 ZPO.

Berichtigungsbeschluss vom 15. Mai 2020

Auf Antrag der Kläger wird der Tatbestand des Urteils vom 23.10.2019 wie folgt berichtigt:

Die Kläger machen den Anspruch aus eigenem Recht, aber auch aus abgetretenem Recht des Grundstücksnachbarn …… geltend.

G r ü n d e:

Die Berichtigung erfolgt auf der Grundlage von § 320 Abs. 1 ZPO. Der Tatbestand enthält Unrichtigkeiten, die nicht unter § 319 ZPO fallen. Das Gericht hat im Tatbestand die Tatsache ausgelassen, dass die Klägerseite vorgetragen hat, dass der Nachbar …… und die Kläger am 08.09.2018 eine Abtretungsvereinbarung getroffen haben, vermöge dessen er ihnen die ihm gegenüber der Beklagten zustehenden Ansprüche aufgrund unsachgemäßer Ausführung von Pflasterarbeiten zur gesamten Hand abtritt und die Kläger die Abtretung annehmen (Bl. 55 d.A.).

Keine der Parteien hat Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum gestellten Antrag gestellt.

Dem Antrag war zu entsprechen, weil die Kläger diesen auch fristgerecht (§ 320 Abs. 2 ZPO) beim Amtsgericht angebracht haben.

Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt, § 320 Abs. 4 S. 4 ZPO.

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