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Rückzahlung der Vergütung aus einem Partnervermittlungsvertrag

LG Aachen – Az.: 8 O 332/18 – Urteil vom 23.10.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung der Vergütung aus einem Partnervermittlungsvertrag.

Die im Jahre 1942 geborene Klägerin ist seit Jahren alleinstehend. Am 27.05.2018 veröffentlichte die Beklagte im Wochenblatt „T“ ein Inserat betreffend die Partnersuche eines „K“. Am Ende der Anzeigen stand “ H GmbH“ nebst entsprechender Telefonnummer. Über diese Telefonnummer rief die Klägerin die Beklagte sogleich am 27.05.2018 an. In diesem Gespräch vereinbarten die Parteien den Besuch eines Mitarbeiters der Beklagten für den folgenden Tag.

Am 28.05.2018 besuchte ein Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin in ihrer Wohnung im I.

Im Verlauf des Besuchs unterzeichnete die Klägerin mit der Beklagten einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag. Hierbei verpflichtete sich die Beklagte neben der Beratung der Klägerin zur Partnersuche zur Erstellung eines schriftlichen Personalbogens der Klägerin sowie eines Partnerwunschbogens, ferner zur Bewertung der Daten der Klägerin und zum Abgleich mit ihrem – der Beklagten – Kundenbestand. Die Beklagte verpflichtete sich ferner, auf der Grundlage dieses Abgleichs 21 Partnervorschläge für die Klägerin zusammenzustellen (Partnerdepot).

Der Klägerin wurde in dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag zudem das Recht eingeräumt, die Partnervorschläge innerhalb der Vertragslaufzeit von sechs Monaten jederzeit in beliebiger Anzahl abzurufen bzw. von der Beklagten geliefert zu bekommen. Als Gegenleistung war von der Klägerin an die Beklagte ein Honorar von 8.500,00 Euro zu entrichten.

Weiter unterzeichnete die Klägerin eine Widerrufsbelehrung (Anlage 3, Anlagenheft I). Sie unterzeichnete weiterhin eine Erklärung, nach der die Beklagte mit ihrer Dienstleistung sofort beginnen solle und ihr – der Klägerin – bewusst sei, dass sie ihr Widerrufsrecht verliere, wenn der Vertrag seitens der Beklagten vollständig erfüllt sei (Anlage 7, Anlagenheft I). Ferner unterzeichnete die Klägerin am 28.05.2018 eine Zusatzvereinbarung (Anlage 2, Anlagenheft I), in der das Kündigungsrecht von Beginn des Vertragsverhältnisses für beide Parteien ausgeschlossen wurde und sie – die Klägerin – das Recht erhielt, „auch noch nach Ablauf der Vertragszeit unentgeltlich weitere Personenvorschläge ohne zahlenmäßige oder zeitliche Begrenzung abzurufen“.

Die Parteien vereinbarten, dass die Klägerin den Betrag am nächsten Tag in bar, abzüglich eines Skonto von 3%, entrichten solle, wobei dieser von einem Mitarbeiter der Klägerin abgeholt werden sollte. Entsprechend zahlte die Klägerin am 29.05.2018 8.330,00 Euro an die Beklagte. Hierbei übergab der Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin 3 Partnervorschläge. Die Klägerin traf sich daraufhin mit einem der Herren, dem Zeugen T, insgesamt dreimal. Beim dritten Treffen lehnte der Zeuge T weitere Treffen ab, nachdem die Klägerin ihm offenbart hatte, dass sie ihm von ihrer Brustkrebserkrankung im Jahre 2017 und der daraufhin erfolgten Brustamputation berichtet hatte.

Mit Schreiben vom 04.06.2018 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Kündigung des Vertrages (Bl. 9 d.A.). Dieses Schreiben ging der Beklagten am 05.06.2018 zu. Die Beklagte übersandte der Klägerin unter dem 05.06.2018 weitere 17 Partnervorschläge, welcher der Klägerin am 07.06.2018 zugingen.

Mit per Fax übermittelten Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärte diese am 06.06.2018 gegenüber der Beklagten den Widerruf des Vertrages.

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 15.08.2018 mit, dass das komplette Partnerdepot für die Klägerin bereits am 29.05.2018 ausgearbeitet gewesen sei und diese alle Partnervorschläge mit Schreiben vom 29.05.2018, 04.06.2018 und 05.06.2018 erhalten habe.

Die Klägerin behauptet, dass ihr die die Widerrufsbelehrung und die Zusatzvereinbarung zur Kündigung nicht übergeben worden sei. Zudem seien zwei der drei ihr mit Schreiben vom 29.05.2018 übersandten Herren, bereits in festen Beziehungen gewesen. Ein Schreiben mit einem Partnervorschlag vom 04.06.2018 habe sie nicht erhalten.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung in Höhe von 8.330,00 Euro. Sie habe den Partnervermittlungsvertrag wirksam und fristgerecht widerrufen. Die Kündigung vom 04.05.2018 sei als Widerruf auszulegen. Zudem habe die Beklagte der Klägerin nur 20 von 21 Partnervorschläge unterbreitet.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 8.330,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20.06.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe das „Partnerdepot“ mit sämtlichen 21 Partnervorschlägen durch Schreiben vom 29.05.2018 erhalten (Anlage 6, Anlagenheft I).

Die genauen Adressen und Beschreibungen seien der Klägerin mit Schreiben vom 29.05.2018 (3 Vorschläge), 04.06.2018 (1 Vorschlag) und 05.06.2018 (17 Vorschläge) übermittelt worden.

Sie meint, die Klägerin habe wirksam auf ihr Widerrufsrecht verzichtet. Mit Bereitstellung des Partnerdepots habe sie – die Beklagte – ihre vertragliche Hauptpflicht erfüllt.

Sie ist vorsorglich weiter der Ansicht, dass ein etwaiges fristloses Kündigungsrecht der Klägerin in Bezug auf den Vertrag wirksam ausgeschlossen worden sei.

Jedenfalls bestehe ein Wertersatzanspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das Landgericht B zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 c Abs. 1 ZPO. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, so dass sich der Gerichtsstand nach dem Wohnort des Verbrauchers richtet – hier also nach dem Wohnort der Klägerin in I.

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung in Höhe von 8.330,00 Euro aus keinen rechtlichen Gesichtspunkten zu.

1.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt zunächst nicht aus § 355 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 312 g Abs. 1 BGB.

Nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB sind, wenn der Verbraucher einen Vertrag mit einem Unternehmer fristgemäß widerruft, die empfangenen Leistungen unverzüglich zurück zu gewähren. Die Voraussetzungen dafür liegen jedoch nicht vor.

a)

Zwar handelt es sich bei dem Vertrag, den die Parteien am 28.05.2018 geschlossen haben, um einen Verbrauchervertrag i. S. d. § 312 Abs. 1 i. V. m. § 310 Abs. 3 BGB, der außerhalb von Geschäftsräumen i. S. d. § 312 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB geschlossen wurde. Denn der Vertragsschluss fand in der Wohnung der Klägerin statt. Auch hat die Klägerin den Widerruf gegenüber der Beklagten gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB sowohl Schreiben vom 04.06.2016 als auch mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2018 erklärt.

Auch das Schreiben vom 04.06.2016 stellt trotz der Verwendung des Wortes „kündige“ einen Widerruf dar. Denn aus dem Gesamtzusammenhang und Inhalt des Schreibens, namentlich dass die Klägerin auf ein „Haustürgeschäft“ abstellt, wird der Wille zur Abgabe einer Widerrufsklärung deutlich.

b)

Die Widerrufsfrist war vorliegend noch nicht abgelaufen. Diese beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB vierzehn Tage und beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss. Das ist hier der 28.05.2018. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 356 Abs. 2 BGB. Auch soweit § 356 Abs. 3 S. 1 BGB bestimmt, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. § 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat, verschiebt sich der Beginn der Widerrufsfrist vorliegend nicht. Denn die Beklagte hat der Klägerin am Tag des Vertragsschlusses eine Widerrufsbelehrung, die den Anforderungen des Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB entspricht, ausgehändigt. Erforderlich ist danach eine Belehrung über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular. Dies ist hier erfolgt. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält einen Hinweis darauf, dass das Widerrufsrecht beliebig ausgeübt werden kann, an keine inhaltlichen Voraussetzungen geknüpft ist und ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden kann. Weiter ist die Widerrufsfrist von vierzehn Tagen genannt, ebenso wie der Fristbeginn, der mit dem Tag des Vertragsschlusses eindeutig bestimmt ist, sowie der Hinweis, dass die Absendung der Widerrufserklärung fristwahrend ist. In der Widerrufsbelehrung ist ferner der Adressat des Widerrufs mitsamt Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse angegeben; außerdem der Hinweis darauf, dass das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwendet werden kann. Zudem wird über die Folgen des Widerrufs belehrt. Im Übrigen entspricht die Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung aus Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB, so dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten bereits allein deshalb den gesetzlichen Anforderungen genügt. Lediglich der Hinweis auf die Rückzahlung der Lieferkosten, der in der Musterbelehrung enthalten ist, fehlt in der vorliegenden Widerrufsbelehrung. Dies ist jedoch unschädlich, da vorliegend keine Lieferkosten anfallen bzw. der Vertrag keine Lieferung zum Gegenstand hat, sodass dieser Passus auf den vorliegenden Vertrag offensichtlich nicht passt. Den Erhalt der Widerrufsbelehrung hat die Klägerin mit ihrer Unterschrift bestätigt. Die schlichte Behauptung, diese nicht erhalten zu haben, reicht insofern nicht aus. Die Widerrufsfrist war am 05.06.2018 und 06.06.2018 allerdings noch nicht abgelaufen, da der Vierzehn-Tageszeitraum nicht überstritten wurde.

c)

Das Widerrufsrecht ist nach § 356 Abs. 4 S. 1 BGB jedoch dadurch erloschen, dass die Beklagte als Unternehmerin die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem die Klägerin als Verbraucherin dazu ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig bestätigt hat zu wissen, dass sie ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer – die Beklagte – verliert.

Am 28.05.2018 hat die Klägerin schriftlich folgende Erklärung abgegeben und mit ihrer Unterschrift bestätigt: „Ich wünsche ausdrücklich, dass die Partnervermittlung H für A GmbH mit ihrer Dienstleistung aus dem Partnervermittlungsvertrag sofort beginnt. Mir ist bewusst, dass ich mein Widerrufsrecht verliere, wenn der Vertrag seitens der Partnervermittlung vollständig erfüllt ist.“ (Anlage 7, Anlagenheft I). Diese Erklärung ist als wirksame Zustimmung im Sinne von § 356 Abs. 4 S. 1 BGB zu betrachten. Ob es sich bei dieser Erklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, kann dahinstehen. Denn ein gesetzgeberischer Wille, wonach eine solche ausdrückliche Zustimmung nicht im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen kann, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Verzicht ausdrücklich erklärt wird (vgl. : LG Essen, Urteil vom 11.04.2019 – 6 O 305/18). Das ist hier der Fall.

Die Beklagte hat ihre Leistung zudem vollständig erbracht. Denn sie hat für die Klägerin bereits am 29.05.2018 alle 21 Partnervorschläge (Partnerdepot) erstellt. Aus dem Wortlaut des Vertrages vom 27.05.2018 (Bl. 4 d.A.) ergibt sich, dass die Parteien als Hauptschuld die Zusammenstellung eines Partnerdepots innerhalb vier Wochen vereinbart haben. Lit c) beschreibt insofern die geschuldete Hauptleistung, dort heißt es: „Auf Grundlage dieses Abgleichs stellt GfZ spätestens innerhalb von 4 Woche nach Vertragsschluss 21 Partnervorschlägen (Partnerdepot) zusammen (Hauptleistung).“. Die vereinbarte Hauptschuld war also die Zusammenstellung des „Partnerdepots“ innerhalb vier Woche ab Vertragsschluss. Ferner ergibt sich aus dem Vertrag, dass die Partnervorschläge innerhalb der Vertragslaufzeit von 12 Monaten jederzeit in beliebiger Anzahl von der Beklagten geliefert bzw. von der Klägerin abgerufen werden können. Dem steht nicht die Behauptung der Klägerin entgegen, dass diese Aufstellung nicht am 29.05.2018 erstellt worden sei, sondern vielmehr am 05.06.2018 die Beklagten „offenbar ihre Felle davon schwimmen“ gesehen habe und hastig 17 weitere Partnervorschläge übersandt habe, was sich schon daraus ergeben, dass in dem Schreiben vom 29.05.2018 von vorgeschlagenen „Damen“ die Rede sei.

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Es handelt sich letztlich um eine Behauptung ins Blaue hinein, da die Klägerin über keine Informationen über die internen Abläufe der Beklagten verfügt. Die Zeugin W hat in ihrer Vernehmung glaubhaft geschildert, dass sie, nachdem ihr vom jeweiligen Außendienstmitarbeiter die Informationen über die Kundin/den Kunden übermittelt werden, sie mit der Erstellung des Depots beginne, welches ca. am 2. Tag fertig sei. Dieses könne sich aber jederzeit noch ändern, wenn einer der Interessenten mitteilt, nicht mehr an einer Bekanntschaft etc. interessiert zu sein. Bei Kunden, die schon länger in der Kartei seien, rufe sie vor ihrem Vorschlag auch noch einmal an, ob sein Wunsch noch aktuell sei. In der Regel übersende sie dann sofort die ersten drei Vorschläge. Die Aussage war glaubhaft und die Zeugin glaubwürdig. Es haben sich keine Anhaltspunkte für eine unwahre Aussage gegeben. Gerade bei einer intentionalen Falschaussage wäre zu erwarten gewesen, dass eine tatsächliche Erinnerung an das konkrete Ereignis behauptet wird, um die konkreten Vorgänge zugunsten der Beklagten zu bestätigen. Vorliegend hat die Zeugin aber unumwunden eingeräumt, keine Erinnerung an den konkreten Vorgang zu haben, was angesichts einer Vielzahl gleichgelagerter Vorgänge nachvollziehbar ist. Die Zeugin konnte zudem spontan auf Vorhalte zu Abläufen innerhalb der Beklagten Auskunft geben und nachvollziehbar der Behauptung der Klägerin entgegentreten, dass sie mit dieser an einem Sonntagabend im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme mit der Beklagten telefoniert habe, da sie – die Zeugin – zum einen erst nach Erstellung der Depots mit den Kunden telefoniere, und zum anderen sie Sonntag abends nicht arbeite, zumal Neukunden zunächst mit der Telefonzentrale telefonieren würden.

Darüber hinaus sprechen auch objektive Anknüpfungspunkte für die Erstellung des Depots bereits unter dem 29.05.2018. Die Klägerin hat unstreitig bis zum 07.06.2018 jedenfalls 20 Vorschläge mit vollständigen Kontaktdaten von der Beklagten erhalten. Die Behauptung der Klägerin, dass die Übersendung von 17 Vorschlägen mit auf den 05.06.2018 datiertem Schreiben die Rückschluss darauf zulasse, dass dieses schnell nach Eingang der Kündigung erstellt worden sei, trägt nicht. Denn in diesem Fall wäre es – so wie die Klägerin dies der Beklagten für das Schreiben vom 29.05.2018 unterstellt – eine Rückdatierung eine viel naheliegendere Möglichkeit. Darüber hinaus hat die Beklagte mit Schreiben vom 15.08.2018 (Bl. 19 d.A.) die Übersendung auch eines Schreibens vom 04.06.2018 aufgeführt. Dies obwohl in den Schreiben der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten bis zu diesem Zeitpunkt nicht einmal aufgeführt worden ist, dass unter dem 29.05.2018 und 05.06.2018 lediglich 20 Partnervorschläge übermittelt worden seien, was den Rückschluss zulässt, dass dieses Schreiben trotz Bestreitens seitens der Klägerin sowohl erstellt als auch dieser zugesandt worden ist. Die Klägerin hatte daher bereits zum 29.05.2018 die Möglichkeit die entsprechenden Daten bei der Beklagten abzurufen. Mit der Erstellung des Depots wurde die geschuldete Leistung in vollem Umfang bewirkt (vgl. auch LG Koblenz, Urteil vom 18.05.2018 – 15 O 335/17).  Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin behauptet, das Schreiben vom 29.05.2019 nicht erhalten zu haben, denn ausweislich Ziffer c) der Leistungsbeschreibung war allein die unaufgeforderte Übermittlung eines Partnervorschlages geschuldet, was unstreitig bereits am 29.05.2018 durch Übergabe von 3 Partnervorschlägen erfolgt ist.

Rückzahlung der Vergütung aus einem Partnervermittlungsvertrag
(Symbolfoto: Von Kaspars Grinvalds/Shutterstock.com)

Auch der Einwand der Klägerin, die Zusammenstellung könne in einer so kurzen Zeit nicht nach ihren Wünschen erfolgt sein, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig von der Frage, ob dem die gesetzliche Regelung des § 656 Abs. 1 S. 2 BGB entgegensteht, lässt die Schlechterfüllung eines Partnervermittlungsvertrages den Vergütungsanspruch grundsätzlich unberührt. Nur wenn die Leistung völlig unbrauchbar ist, kann gegenüber dem Honoraranspruch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages greifen (OLG Koblenz NJW-RR 2007, 769). Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte lediglich (rückwirkend) eine Liste mit 21 Namen ohne Kontaktdaten und ohne wesentliche Eckdaten erstellt habe. Laut Partnervermittlungsvertrag war die Zusammenstellung von 21 Personenvorschlägen vertraglich geschuldet. Die Beklagte hat der Klägerin am 29.05.2018 eine Liste mit 21 Namen erstellt und somit die nach dem Wortlaut vertraglich geschuldete Leistung vollständig bewirkt. Die Klägerin hatte ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, die betreffenden Personen zu kontaktieren. Mit der Übermittlung von drei Partnervorschlägen samt Kontaktdaten am 29.05.2019 konnte die Klägerin auch davon ausgehen, dass sie auf das gesamte Depot zugreifen konnte.

Dabei liegt auch keine Nichtleistung der Beklagten vor. Die Klägerin behauptet, dass die Personen auf der Liste, insbesondere die Zeugen O und X sich bereits in Beziehungen befunden hätten bzw. nicht an einer Partnerschaft interessiert gewesen seien. Bereits  aus Ziffer 2) der allgemeinen Bedingungen des Vertrages vom 28.05.2018 ergibt sich, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Anzeige durch die Klägerin, dass ein Vorschlagpartner an einer Partnervermittlung nicht mehr interessiert ist, den Vorschlag zu ersetzten, so dass es zunächst einer Anzeige durch Klägerin bedurfte hätte.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen T, I, X und W steht fest, dass es sich auf der Liste um Männer mit einem Wunsch nach einer Partnerschaft gehandelt hat. Die Zeugen T, I und X haben jeweils für sich glaubhaft dargelegt, dass sie auf der Suche nach einer Beziehung waren und haben jeweils nachvollziehbar, dass sie verwitwet (Zeugen T und O) bzw. seit 10 Jahren getrennt (Zeuge X) und auf der Suche nach einer Partnerin gewesen seien, jeweils aber mittlerweile eine neue Partnerin gefunden hätten. Anhaltspunkte, dass die Zeugen ihren damaligen Partnerschaftswunsch lediglich behauptet haben, dass dieser bestanden hat. Vielmehr haben die Zeugen jeweils detailliert die Umstände ihrer jeweiligen Lebenssituation und ihre Beweggründe geschildert.

Darüber hinaus hat die Zeugin W – wie bereits dargestellt – das Depot aus dem Kundenstamm zusammenstellt und dabei auch betreffend schon länger im Kundenstamm befindlichen Personen nachfrage, ob der Partnerwunsch noch aktuell ist. So dass kein Zweifel besteht, dass alle im Depot befindlichen Personen über einen Partnerschaftswunsch verfügten.

2.

Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 346 Abs. 1 BGB.

Ein Rücktrittsrecht der Klägerin vom Vertrag wurde vertraglich nicht vereinbart. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Ein solches wäre mit Beginn des Dienstverhältnisses ausgeschlossen (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, 78. Aufl., Vorb. v. § 620 BGB Rn. 8). Das Dienstverhältnis wurde am Tag des Vertragsschlusses in Vollzug gesetzt.

3.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 628 Abs. 1 S. 3 BGB i. V. m. §§ 627 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB.

Danach hat der Dienstverpflichtete eine Vergütung, die im Voraus entrichtet wurde, zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis aufgrund der §§ 626, 627 BGB gekündigt wurde. Die Voraussetzungen dafür liegen jedoch nicht vor. Der Klägerin steht ein Kündigungsrecht nach §§ 626, 627 BGB nicht zu.

a)

Ein Kündigungsrecht ergibt sich nicht aus § 627 Abs. 1 BGB. Das Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB haben die Parteien mit der Zusatzvereinbarung (Anlage 2, Anlagenheft I) vom 28.05.2018 wirksam ausgeschlossen. § 627 BGB ist keine zwingende, sondern eine dispositive Regelung, die grundsätzlich durch eine einzelvertragliche Abrede abbedungen werden kann. Dies kann jedoch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, 78. Aufl., § 627 BGB Rn. 5). Der Ausschluss erfordert vielmehr ein echtes „Aushandeln“. Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Dieser muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Zusätzliche Voraussetzung ist daher, dass der Verwender den anderen Teil über Inhalt und Tragweite der Zusatzvereinbarung belehrt hat oder sonst wie erkennbar geworden ist, dass der andere Teil ihren Sinn wirklich erfasst hat. Nur so ist auch gewährleistet, dass der Vertragsinhalt, den der vorformulierte Text ergibt, nicht nur vom Verwender, sondern ebenso vom Kunden in seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen aufgenommen worden ist, also als Ausdruck seiner rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gewertet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2005 – III ZR 437/04).

Die Zusatzvereinbarung ist keine Allgemeine Geschäftsbedingung. Vielmehr kommt § 305 Abs. 1 S. 3 BGB zur Anwendung, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen dann nicht gegeben sind, wenn einzelne Vertragsbestandteile von den Vertragsparteien ausgehandelt worden sind. So ist es hier. Der Text der Zusatzvereinbarung ist leicht verständlich. Darin wird die Klägerin so über den Inhalt und die Tragweite der Zusatzvereinbarung belehrt, dass sie deren Sinn erfasst haben muss. Außerdem wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr neben dem Kündigungsrecht aus § 627 BGB auch das Kündigungsrecht aus § 626 BGB zusteht, durch diese Vereinbarung jedoch nur das Kündigungsrecht aus § 627 BGB ausgeschlossen wird. Dies ist auch für rechtliche Laien verständlich, da gerade darauf hingewiesen wird, dass das Kündigungsrecht nicht vollständig ausgeschlossen wird. Ihr wird außerdem die Möglichkeit eingeräumt, den Verzicht auf das Kündigungsrecht abzulehnen, ohne dass dies Auswirkungen auf den restlichen Vertrag gehabt hätte (Ziff. 7 der Vereinbarung). Der Klägerin musste anhand der Formulierung klar sein, dass sie mit ihrer Unterschrift auf ein ihr gesetzlich zustehendes Recht verzichtet. Sie hat sich zudem als Gegenleistung für den Verlust des Kündigungsrechts auf die unentgeltliche Lieferung weiterer Partnervorschläge eingelassen. Diesbezüglich stand ihr sogar ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Varianten als Gegenleistung für den Verzicht zu. Sie hatte somit ein aktives Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Vertrages, das über die bloße Entscheidung, ob sie auf ihr Kündigungsrecht verzichtet, hinausgeht. Das Gericht darf daher davon auszugehen, dass sich die Klägerin mit den Varianten gedanklich auseinander gesetzt hat. Diesbezüglich hat die Klägerin auch nicht vorgetragen oder Beweis dafür angetreten, dass sie die Erklärung des Verzichts so nicht hätte abgeben wollen oder anders verstanden hätte. Soweit die Klägerin – dies auch in ihrer persönlichen Anhörung – angibt, dass sie letztlich die Erklärungen nur unterschrieben habe und keine Erinnerung an diese habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn die in der Vereinbarung gewählte Alternative ist so individuell, dass mangels weiter Anknüpfungspunkte nicht ernsthaft angenommen werden kann, dass die Klägerin diese Wahl nicht getroffen hat. Darüber hinaus hat der Zeuge T, welcher sich zwar an das konkrete Gespräch nicht erinnert, glaubhaft dargelegt, dass er alle Dokumente – das Formular über das Kündigungsrecht liege zweimal vor – mit den Kunden durchgehe, wobei er jedes Dokument durchgehe, unterschreiben lasse und dann erst mit dem nächsten Dokument fortfahre. Dabei haben sich in der Aussage keine Entlastungstendenzen gezeigt. Vielmehr hat der Zeuge unumwunden eingeräumt, dass es selbstverständlich das Ziel seines Besuches zwei einen Vertrag abzuschließen und dies unabhängig davon, ob sich die Kunden/der Kunde auf eine konkrete Anzeige gemeldet habe.

b)

Ein Kündigungsrecht folgt ferner nicht aus § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte hat ihre vertragliche Leistung durch Erstellen des Partnerdepots erbracht.

Im Übrigen wirkt die Kündigung nur ex nunc, d.h. ab dem Zeitpunkt, an dem sie ausgesprochen wurde. Bereits erbrachte Leistungen sind nicht zurückzugewähren (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 78. Aufl., Einf. v. § 346 BGB Rn. 9).

4.

Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 BGB.

Danach ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Zum einen hat die Beklagte die Vergütung nicht rechtsgrundlos erlangt, d.h. die Vergütung stand ihr zu. Zum anderen würde der Anspruch zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des gesamten Vertrages führen, nicht nur zur Rückzahlung der Vergütung. Vielmehr müsste auch die Klägerin Wertersatz für die empfangenen Leistungen zahlen, vgl. § 818 BGB.

a) Der Vertrag ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Ellenberger, in: Palandt, 78. Aufl., § 138 BGB Rn. 2). Einer solchen Beurteilung steht im Streitfall aber entgegen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch einen durch Täuschung bewirkten Vertragsschluss nicht wie nach § 138 BGB als von vornherein nichtig behandelt, sondern durch die Sonderregelung des § 123 BGB lediglich dessen Anfechtbarkeit bestimmt und es dadurch der Entscheidung des Getäuschten überlässt, ob er nachträglich die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts herbeiführen will. Ist daher ein Rechtsgeschäft durch arglistige Täuschung (oder widerrechtliche Drohung) zustande gekommen, so kann § 138 BGB neben § 123 BGB nur anwendbar sein, wenn weitere Umstände als die unzulässige Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft seinem Gesamtcharakter nach als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 239/06). Solche weiteren Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Klägerin trägt zwar vor, dass sie nach stundenlangen Gesprächen aufgrund der Überredungskunst des Mitarbeiters der Beklagten einen Vertrag unterschrieben habe. Die Klägerin habe sich auf die Anzeige eines „K“ gemeldet. Dabei sei ihr gesagt worden, dass man sich vorher ein Bild von ihr machen würde. Dann sei „der Spieß umgedreht“ worden. Dann sei sie zur Unterschriftsleistung überredet worden. Doch hat die Klägerin letztlich selbst eingeräumt, dass ihr bewusst gewesen sei, dass sie einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag unterschreiben würde. Sie habe lediglich das Prozedere dahinter nicht durchschaut. Sie habe gedacht, dass für sie auch eine solche Anzeige wie für den „K“ erscheinen würde. Ob sie sich über das Erscheinen einer eigenen Anzeige geirrt hat, kann insoweit dahinstehen, da sie jedenfalls die Zusammenhänge eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages verstanden hat. Dies korrespondiert zudem mit der Aussage des Zeugen T, welcher – wie ausgeführt – angab, zwar keine konkrete Erinnerung an das Gespräch zu haben, aber bei jedem Gespräch immer erst mit dem nächsten Formular zu beginnen, wenn das vorherige unterschrieben sei. Die Vertragsmodalitäten würden einzeln durchgegangen.

Auch der Vortrag der Klägerin, die Partnervorschläge seien ungeeignet gewesen, führt – unabhängig davon, dass Geeignetheit im Rahmen der Beweisaufnahme bewiesen wurde – zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig von der Frage, ob dem die gesetzliche Regelung des § 656 Abs. 1 S. 2 BGB entgegensteht, lässt die Schlechterfüllung eines Partnervermittlungsvertrages den Vergütungsanspruch grundsätzlich unberührt. Die Klägerin hat tatsächlich 3 Personen kontaktiert hat und auch hätte noch weitere Personen hätte kontaktieren können.

b)

Der Vertrag ist auch nicht wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB von Anfang an nichtig. Danach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Hier fehlt es bereits an einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Ein Missverhältnis ist erst auffällig, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Marktpreis liegt (vgl. Ellenberger, in: Palandt, 78. Aufl., § 138 BGB Rn. 67). Vorliegend wurde für die Zusammenstellung von 21 Partnervorschlägen eine Vergütung in Höhe von 8.500,00 EUR vereinbart. Somit fällt für einen Partnervorschlag ein Betrag von 404,76 EUR an. Dies ist nicht ungewöhnlich hoch, wenn man den vorliegenden Vertrag mit anderen vergleichbaren Fällen vergleicht. In der Rechtsprechung werden teilweise Beträge von bis zu 1.000,00 EUR pro Vorschlag als angemessen erachtet (vgl. BGH NJW-RR 2010, 410 ff; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 769 ff). Im Übrigen trägt die Klägerin ohnehin nicht vor, inwieweit in der vereinbarten Vergütung ein auffälliges Missverhältnis zu sehen ist oder welches Honorar angemessen wäre.

c)

Der Vertrag ist ferner nicht gem. § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor. Die Klägerin kann den Vertrag insbesondere nicht wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechten. Dies setzt eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus (vgl. Ellenberger in: Palandt, 78. Aufl., § 123 BGB Rn. 2). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt.

Die Klägerin trägt hier vor, sich auf die Anzeige eines „K“ gemeldet zu haben.

In dieser Anzeige ist kein „Lockvogelangebot“ zu sehen. Grundsätzlich kann in einem „Lockvogelangebot“ eine arglistige Täuschung gesehen werden. Ein solches liegt vor, wenn die Beklagte mit einem Kunden geworben hätte, der tatsächlich nicht zur Vermittlung bereit steht (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 239/06). Es ergibt sich jedoch bereits aus dem Vertrag, dass zum einen eine Vermittlung von einzelnen Personen nicht stattfindet (Ziff. 5 des Vertrags) und zum anderen Inserate aus Gründen der Diskretion nicht mit dem eigenen Namen erscheinen (Ziff. 6 des Vertrages). Ein Irrtum wurde daher nicht erregt oder aufrechterhalten. Die Klägerin hätte vielmehr spätestens bei Vertragsschluss bewusst sein müssen, dass sie zum einen keinen Anspruch darauf hat, den Herren namens „K“ vermittelt zu bekommen, und zum anderen auch keinen Vorschlag erwarten kann, der den Namen „K“ enthält. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Inserat von „K“ nicht um eine fiktive Anzeige handelt. Dies ergibt sich bereits – wie oben ausgeführt – aus Ziff. 6 des Vertrages. Es wird ausschließlich der Name aus Diskretionsgründen geändert, nicht jedoch das gesamte Inserat verändert. Andernfalls würde ein Inserat gar keinen Sinn machen. Entscheidend ist schließlich der Inhalt des Inserats in Form von Charakterzügen, Interessen, wie sich die Person selbst beschreibt etc..

Überdies liegt keine Arglist der Beklagten vor. Arglist erfordert Vorsatz, aber keine Absicht. Der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten (vgl. Ellenberger in: Palandt, 78. Aufl., § 123 BGB Rn. 11). Dies ist bei der Beklagten jedoch nicht festzustellen. Sie darf erwarten, dass die Klägerin den Vertrag liest, zumal dieser übersichtlich gestaltet und relativ kurz gehalten ist. So hätte sie leicht erkennen können, dass der Name „K“ wahrscheinlich nur ein Pseudonym ist.

d)

Selbst wenn man einen Anspruch aus Leistungskondiktion dem Grunde nach bejahen würde, ergäbe sich dadurch keine andere rechtliche Bewertung. Denn die Rechtsfolge des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB ist, dass die Beklagte zur Herausgabe der gezahlten Vergütung verpflichtet ist. Da es sich vorliegend um einen gegenseitigen Vertrag handelt, ist nach der Saldotheorie aber die Berücksichtigung der Gegenleistung im Rahmen des Bereicherungsanspruchs logische Folge des Synallagmas. Die beiderseitigen Leistungen bleiben bei Rechtsgrundlosigkeit durch den Austauschzweck miteinander verknüpft (faktisches Synallagma); dem soll im Rahmen des Bereicherungsausgleichs Rechnung getragen werden. Hierfür werden bei der Abwicklung nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion von vornherein auf der einen Seite die Leistung, auf der anderen Seite die Gegenleistung angesetzt, jeweils einschließlich des sonstigen im bereicherungsrechtlichen Sinn Erlangten und sonst zu berücksichtigender Vermögensminderungen und -mehrungen, soweit sie sich aus der Rückabwicklung des nichtigen Vertrags ergeben, vgl. § 818 BGB. Dadurch wird bereits nach allgemeinen Regeln der Zusammenhang gewahrt, da nur ein einheitlicher Anspruch auf Ausgleich der beiderseitigen Vermögensverschiebungen besteht. Er ist auf Herausgabe bzw. Wertersatz an denjenigen Beteiligten gerichtet, bei dem die ihm zustehenden Aktivposten die Passivposten übersteigen; Bereicherungsgläubiger ist also nur derjenige, für den sich beim Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang bei ihm entstandenen Vor- und Nachteile ein solcher Überschuss ergibt. Die einzelnen Bereicherungsansprüche können nicht isoliert geltend oder zum Gegenstand einer Aufrechnung gemacht werden (vgl. Sprau in: Palandt, 78. Aufl., § 818 BGB Rn. 47).

Danach müsste auch die Klägerin die empfangene Leistung zurückgewähren. Da sie eine Dienstleistung empfangen hat, muss sie insofern Wertersatz leisten, vgl. § 818 Abs. 2 BGB. Der Wert der Dienstleistung entspricht dabei mangels abweichender Anhaltspunkte konsequenterweise der ursprünglichen Vergütung – vgl. auch § 346 Abs. 2 S. 2 BGB für den vergleichbaren Fall des Rücktritts -, so dass sich die beiden Ansprüche bei null saldieren. Sie könnte die gezahlte Vergütung nicht zurückverlangen, ohne ihrerseits Wertersatz für die empfangenen Dienstleistungen leisten zu müssen. Das gilt hier umso mehr, als die Klägerin Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen und Kontakt mit Inserenten aufgenommen hat.

Die Saldotheorie ist jedoch, da sie auf Billigkeitserwägungen beruht, einzuschränken, wenn die mit ihr verbundene Bevorzugung des Bereicherungsschuldners ihrerseits aus übergeordneten allgemeinen Gesichtspunkten der Billigkeit widerspricht. Dies ist hier nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, das die Annahme zulassen würde, dass sie in ihrer Einsichtsfähigkeit beschränkt sei oder arglistig von der Beklagten getäuscht worden sei.

Die Saldotheorie wird vorliegend also nicht eingeschränkt. Die Beklagte hat ihre vertragliche Leistung – wie oben ausgeführt – vollständig erbracht. Die Klägerin hat diese Leistung zumindest teilweise abgerufen. Nach dem Vortrag der Beklagten hat sie in jedem Fall mit jedenfalls zwei Männern telefoniert.

5.

Ein Anspruch folgt letztlich nicht aus §§ 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt., 818 BGB.

Danach ist derjenige zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, der durch die Leistung eines anderen etwas erlangt hat, der rechtliche Grund für diese Leistung aber später wegfällt. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Der rechtliche Grund für die Zahlung der Vergütung ist nicht durch Kündigung erloschen.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. §§ 626 Abs. 1, 627 Abs. 1 BGB steht der Klägerin nicht zu. Ihr steht auch ein ordentliches Kündigungsrecht aus §§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 5 BGB nicht zu. Das Kündigungsrecht nach § 621 Nr. 5 BGB setzt voraus, dass das dem Vertrag zugrunde liegende Dienstverhältnis unbefristet war. Der Vertrag war hier jedoch auf eine Laufzeit von 12 Monaten begrenzt. Für diese Dauer werden nicht gelieferte bzw. abgerufene Partnervorschläge von der Beklagten abrufbereit gehalten und soweit erforderlich aktualisiert. Soweit die Klägerin als Gegenleistung für den Verzicht auf das Kündigungsrecht die Variante 1A ausgewählt hat und sich damit das Recht vorbehalten hat, auch noch nach Ablauf der Vertragszeit unentgeltlich weitere Partnervorschläge ohne zahlenmäßige oder zeitliche Begrenzung abzurufen, ist die Klausel gem. §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass die Vertragszeit von 12 Monaten durch die Klausel nicht berührt werden soll. Der Klägerin wird dadurch vielmehr das Recht eingeräumt, aus dem bereits erstellten Partnerdepot weitere, bereits erstellte Vorschläge abzurufen, bis kein Vorschlag mehr verfügbar ist. Die Beklagte ist aber nicht verpflichtet, das Depot weiterhin zu aktualisieren. Die Klägerin hat zudem diesbezüglich keine Kündigung erklärt.

6.

Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 817 S. 1 BGB.

Voraussetzung dafür wäre, dass der Empfänger der Leistung, d.h. die Beklagte, gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein Gesetzes- oder Sittenverstoß der Beklagten liegt nicht vor.

III.

Da die Klägerin mit der Hauptforderung unterliegt, hat sie ferner keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Zinsen gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 8.330,00 EUR festgesetzt.

 

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