BGH
Az.: VI ZR 321/02
Urteil vom 01.04.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Wer an gefährlichen Sportwettbewerben (hier: Autorennen – Urteil ist auf alle anderen Sportarten übertragbar!) teilnimmt, haftet grundsätzlich nicht für verursachte Unfallschäden. Bei Sportwettbewerben mit einem erheblichen Gefahrenpotenzial nehmen die Teilnehmer regelmäßig auch Verletzungen und Sachschäden in Kauf. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Teilnehmer die Wettbewerbs-/Spielregeln grob verletzt. In diesen Fällen haftet der Teilnehmer für die von ihm verursachte Verletzungen und Sachschäden.
Kläger und Beklagter sind Porsche-Fahrer und nahmen mit ihren Pkws an einem privaten Autorennen auf dem Hockenheimring teil. Während des Rennens versuchte der Beklagte, den Kläger in einer Schikane links zu überholen, dabei kollidierte er mit dem Fahrzeug des Klägers. Es entstand erheblicher Sachschaden an beiden Pkws. Der Kläger begehrte nun vom Beklagten und dessen Versicherung Schadensersatz.
Sachverhalt:
Entscheidungsgründe: Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab, da der Kläger keinen Anspruch gegenüber der Versicherung des Beklagten hat. Diese ist nämlich gem. § 2b Abs. 3 b AKB von der Leistung befreit, da das Fahrzeug für behördlich nicht genehmigte Veranstaltungen (hier: Autorennen) genutzt wurde. Zum anderen hat der Kläger auch keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten, da bei Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential die Teilnehmer grundsätzlich Verletzungen und Sachschäden in Kauf nehmen, die auch bei einem regelgerechten Spiel nicht zu vermeiden sind. Andere Mitspieler haften daher auch bei kleineren Regelverstößen nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Teilnehmer die Wettbewerbs- bzw. Spielregeln grob verletzt.