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Grundsicherungsgesetz – Anrechnung von Mittagessenskosten

Oberverwaltungsgericht NRW

Az.: 21 A 1565/05

Urteil vom 29.11.2006

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 2 K 5172/03


Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 9. Juli 2003 in Form des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises U. vom 11. September 2003 und seines Bescheides vom 25. Oktober 2004 in Form des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises U. vom 8. März 2005 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 Grundsicherungsleistungen in Höhe des Regelsatzes ohne Anrechnung eines Geldwertes für die in der Werkstatt für behinderte Menschen eingenommenen Mittagessen zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, auf die dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz einen Betrag von 45,- Euro im Monat für das in der Werkstatt für behinderte Menschen kostenfrei eingenommene Mittagessen anzurechnen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. Oktober 2004 Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 erneut unter Anrechnung eines Betrages von 45,- Euro im Monat für das Mittagessen bewilligte. Den dagegen aus anderen Gründen eingelegten Widerspruch wies der Landrat des Kreises U. mit Bescheid vom 8. März 2005 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass das kostenfreie Mittagessen zwar nicht bedarfsmindernd Berücksichtigung finden könne, aber als Einkommen des Klägers anzurechnen sei. Nach § 3 Abs. 2 GSiG sei u.a. § 76 BSHG nur entsprechend anwendbar. Wenn deshalb in § 76 Abs. 1 BSHG „Leistungen nach diesem Gesetz“ nicht zum Einkommen zählten, so sei dies im Rahmen des Grundsicherungsgesetzes dahingehend zu verstehen, dass Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz nicht zum Einkommen zu zählen seien. Es seien aber nicht sämtliche Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz von der Anrechnung ausgeschlossen. Bei der Grundsicherung handele es sich auch nicht um Hilfe in besonderen Lebenslagen, so dass auch nicht die für diese Hilfearten geltenden Einkommensgrenzen Anwendung finden könnten. Die Möglichkeit, ein Mittagessen einzunehmen, könne auch nicht auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG anrechnungsfrei bleiben. Das Angebot eines Mittagsessens in der Werkstatt für behinderte Menschen verfolge auch den allgemeinen Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts und diene damit demselben Zweck wie die Grundsicherung. Schließlich könne das Mittagessen nicht nach § 78 Abs. 1 BSHG anrechnungsfrei bleiben. Es handele sich nämlich dabei nicht um eine freiwillige Leistung, wie sich schon aus § 93 a Abs. 2 BSHG ergebe.

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen folgendes vor:

Grundsicherungsleistungen seien Sozialhilfeleistungen nach einem Sondergesetz zum Bundessozialhilfegesetz. § 76 Abs. 1 BSHG könne daher auch im Rahmen der Anwendung des Grundsicherungsgesetzes nur so verstanden werden, dass zum Einkommen nicht die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zählten.

Insbesondere zählten deshalb Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht zum Einkommen. Eine Anrechnung des Mittagessens würde auch dem Sinngehalt des § 43 BSHG widersprechen. Nach § 43 Abs. 1 BSHG könne der Sozialhilfeträger, der eine Maßnahme zur Eingliederungshilfe in einer Tageseinrichtung gewähre, den Hilfeempfänger zu den Kosten der Hilfe unter bestimmten Voraussetzungen heranziehen, allerdings nur wenn dies zumutbar sei.

Der Beklagte sei als örtlicher Träger der Sozialhilfe schon nicht Träger der Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Der Einsatz seines Einkommens sei dem Kläger nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 auch nicht zumutbar, da sein Einkommen insgesamt den zweifachen Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nicht übersteige.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 9. Juli 2003 in Form des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises U. vom 11. September 2003 und seines Bescheides vom 25. Oktober 2004 in Form des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises U. vom 8. März 2005 zu verpflichten, die ihm, dem Kläger, zustehenden Regelsätze nach dem Grundsicherungsgesetz für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 ohne Anrechnung eines Geldwertes für die in der Werkstatt für behinderte Menschen eingenommenen Mittagessen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Grundsicherungsgesetz sei nicht mit dem Bundessozialhilfegesetz identisch und verfolge eine völlig andere sozialpolitische Zielsetzung. Die Grundsicherung verfolge wie die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG die Sicherstellung des Lebensunterhalts. Die weiteren Hilfen im BSHG seien jedoch mit der Grundsicherung nicht vergleichbar.

Insbesondere entspreche die Grundsicherung nicht der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Die nur entsprechende Anwendung des § 76 Abs. 1 BSHG führe dazu, dass im Rahmen der Grundsicherung nur Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz selbst nicht als Einkommen angerechnet werden könnten.

Hingegen seien nicht sämtliche Leistungen nach dem BSHG anrechnungsfrei. Es sei zwar richtig, dass nur der Landschaftsverband als überörtlicher Träger einen Kostenbeitrag für die Eingliederungshilfe hätte erheben können. Dies hindere aber nicht die Anrechnung im Rahmen der Grundsicherung. Diese sei zulässig, weil es sich bei dem kostenfreien Mittagessen um einen mit der Grundsicherungsleistung zweckidentischen Sachbezug handele. Es sei auch anerkannt, dass der Erhalt eines kostenfreien Mittagessens auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz im Wege einer Abweichung vom Regelsatz nach unten angerechnet werden könne.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, er habe keine Bedenken dagegen, dass im vorliegenden Rechtsstreit in Bezug auf die Anrechnung des Mittagessens über den gesamten Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 entschieden werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 3 VwGO).

Die Berufung ist zulässig und auch begründet.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 steht der Sachentscheidung insbesondere nicht eine etwaige Bestandskraft des Bescheides vom 25. Oktober 2004 entgegen. Selbst wenn dieser Bescheid auch eine Regelung hinsichtlich der Anrechnung des Mittagessens enthalten sollte, hat der Beklagte insoweit jedenfalls auf die Bestandskraft des Verwaltungsaktes verzichtet.

Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 9. Juli 2003 und vom 25. Oktober 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landrates des Kreises U. vom 11. September 2003 und vom 8. März 2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit in diesen Bescheiden die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz für den Kläger um monatlich 45,- Euro gekürzt wurden. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ohne Anrechnung eines Betrages für das in der Werkstatt für behinderte Menschen kostenfrei zur Verfügung gestellte Mittagessen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Der Kläger gehört zu den Personen, die nach § 1 Nr. 2 GSiG auf Antrag Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz erhalten können. Das ihm in der Werkstatt für behinderte Menschen kostenfrei angebotene Mittagessen führt weder zu einer Bedarfsminderung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG (1.), noch kann es als Einkommen i.S.d. § 3 Abs. 2 GSiG (2.) berücksichtigt werden.

1.

Der Kläger hat einen auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG gestützten Bedarf in Höhe von 281,40 Euro monatlich. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 umfasst die bedarfsorientierte Grundsicherung u.a. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz.

Damit nimmt das Grundsicherungsgesetz ausschließlich Bezug auf § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG, denn nur dort sind Regelsätze normiert. Nicht in Bezug genommen ist § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG, denn diese Norm betrifft gerade von den Regelsätzen abweichende Leistungen. Eine individuelle Ermittlung des jeweiligen Bedarfs wäre auch mit dem Zweck des Grundsicherungsgesetzes nicht vereinbar, bestimmten Personengruppen pauschalierte Leistungen zu gewähren, die nicht wie Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz „bedarfsdeckend“ sein sollen, sondern lediglich „bedarfsorientiert“. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.

Vgl. auch Zeitler in: Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II F, Rdnr. 3 zu § 3 GSiG; Schoch in: Grundsicherungsgesetz Lehr- und Praxiskommentar (LPK-GSiG), 1. Auflage 2003, Rdnr. 14 zu § 3 GSiG; Renn, Grundsicherung und Sozialhilfe, info also 2002, 151, 154; Kunkel, Das Grundsicherungsgesetz, ZfSH/SGB 2003, 323, 327; Berlit, Juris-Praxisreport Sozialrecht 21/2006, Anmerkung 2 vom 19. Oktober 2006; Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 18. Oktober 2005 – S 31 SO 10/05 -, NDV-RD 2006, 40; a.A. noch Renn/Schoch, Die neue Grundsicherung, 1. Auflage 2002, Rdnr. 61; VG Augsburg, Urteil vom 29. April 2004 – Au 3 K 03.1033 -, Juris; VG Saarland, Urteil vom 16. Dezember 2005 – 3 K 136/05 -, Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. Juli 2006 – L 8 SO 45/06 ER -, Juris, zu dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden Recht.

2.

Es ist auch nicht zulässig, das dem Kläger in der Werkstatt für behinderte Menschen kostenfrei zur Verfügung gestellte Mittagessen als Einkommen auf den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Nach § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz von Einkommen und Vermögen die §§ 76 bis 88 BSHG und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Nach § 76 Abs. 1 BSH gehören zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme u.a. der Leistungen „nach diesem Gesetz“. Dies ist so zu verstehen, dass auch für den Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung alle Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht zum Einkommen zählen.

Vgl. ebenso Brühl/Hofmann, Gesetz über bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, S. 57; VG Augsburg, Urteil vom 29. April 2004 – Au 3 K 03.1033 -, Juris; im Ansatz so auch VG Saarland, Urteil vom 16. Dezember 2005 – 3 K 136/05 -, Juris.

Es trifft zwar zu, dass im Rahmen der Grundsicherung die § 76 ff. BSHG nur entsprechend anwendbar sind und dass Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz nicht mit der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz gleichgesetzt werden können. Wegen der gleichen Zielrichtung dieser Leistungen, den Lebensunterhalt von Bedürftigen sicherzustellen, ist aber davon auszugehen, dass alle Einkünfte, die sozialhilferechtlich nicht zu berücksichtigen sind, auch in der Grundsicherung nicht dazu herangezogen werden dürfen, den Lebensunterhalt zu decken.

Vgl. Schoch in: LPK-GSiG, Rdnr. 92 zu § 3 GSiG.

Das Grundsicherungsgesetz verzichtet auf eine eigenständige Definition von Einkommen und Vermögen und verweist insoweit auf die entsprechenden Regelungen des Sozialhilfegesetzes. Dies ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zum einen deswegen sinnvoll, weil das nach den Maßstäben der Sozialhilfe bemessene sozioökonomische Existenzminimum letztlich auch den Sockel definiert, auf den die Grundsicherung aufbaut und den es als der Sozialhilfe vorgelagertes System nicht unterschreiten darf. Zum anderen handelt es sich bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen um ein zwar nicht einfaches, aber in der kommunalen Praxis bekanntes und angewandtes System, dessen Zweifelsfragen auch in der Rechtsprechung und der Literatur weitgehend abgeklärt sind.

Vgl. Bundestagsdrucksache 14/5150, S. 49 f. 27 (abgedruckt in LPK-GSiG, Rdnr. 6 zu § 36 SiG).

Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für die Annahme, dass der Gesetzgeber die Empfänger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bei der Anrechnung von Einkommen schlechter stellen wollte, als Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz.

Vgl. auch Schoch in: LPK-GSiG, Rdnr. 77 zu § 3 GSiG.

Wenn demnach alle Leistungen, die ihre Rechtsgrundlage unmittelbar im Bundessozialhilfegesetz haben, nicht als Einkommen gelten, so darf auch der Wert des in der Werkstatt für behinderte Menschen angebotenen Mittagessens nicht als Einkommen Berücksichtigung finden. Denn dieses Mittagessen wird im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 27 Abs. 1 Nr. 3, 39, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BSHG angeboten. Wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BSHG herleiten lässt, sind auch Leistungen, die – wie das Mittagessen – auch dem Lebensunterhalt des Betroffenen dienen, Teil der Eingliederungshilfe und nicht etwa ein zusätzlicher Bestandteil des Lohnes.

So aber: VG Kassel, Urteil vom 8. September 2004 – 7 E 1664/03 -, Juris.

Gegen die Anrechnung des Mittagessens auf die Leistungen der Grundsicherung spricht schließlich entscheidend die Regelung in § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 BSHG. Hiernach kann unter bestimmten Voraussetzungen bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ein Beitrag für die Kosten des Lebensunterhalts verlangt werden, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des zweifachen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nicht übersteigt. Damit ist abschließend geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein behinderter Mensch einen Kostenbeitrag zu den ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährten Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen leisten muss. Mit dem Sinn dieser Regelung wäre es nicht vereinbar, wenn der behinderte Mensch schließlich doch über eine Anrechnung als Einkommen i.S.v. § 76 Abs. 1 BSHG die Kosten für einen Teil der Leistungen in der Werkstatt für behinderte Menschen aufbringen müsste, obwohl er nicht ein Einkommen von mehr als dem zweifachen Regelsatz eines Haushaltsvorstandes hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 a.F. VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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