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Haftung Hobby-Imker für durch Bienenwachs verursachte Schäden am Nachbarhaus

Bienenwachs-Debakel: Hobby-Imker für Gebäudeschäden haftbar

Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass Hobby-Imker für Schäden, die durch von ihnen verursachtes Verschleudern von Bienenwachs entstanden sind, haftbar gemacht werden können. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadenersatz und zur Übernahme der Sanierungskosten verurteilt, die durch die Beschädigung eines Nachbarhauses entstanden sind. Das Urteil unterstreicht die Verantwortung von Hobby-Imkern, im Umgang mit Bienenwachs die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen, um Schäden zu vermeiden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 421/20 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Hobby-Imker haften für Schäden durch Bienenwachs am Nachbarhaus.
  2. Verurteilung zur Zahlung von 94.542,26 Euro und weiteren Kosten.
  3. Wachsverschleuderung als Sorgfaltspflichtverletzung angesehen.
  4. Sanierungskosten umfassen u.a. Reinigung, Erneuerung von Fassaden und Fenstern.
  5. Naturalrestitution und Schadensersatz durch Zahlung als Formen der Kompensation.
  6. Bedeutung von Sachverständigengutachten für die Schadensbewertung.
  7. Wertminderung des Hauses durch optische Mängel berücksichtigt.
  8. Kläger haben Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Hobby-Imkerei und die Haftung bei Bienenschäden

Bienenhaltung ist ein beliebtes Hobby, das jedoch auch mit rechtlichen Herausforderungen verbunden sein kann. Denn Imker haften für Schäden, die durch ihre Bienen verursacht werden – auch wenn diese auf dem Nachbargrundstück entstehen. Die Haftung von Hobby-Imkern für Bienenschäden ist in § 833 BGB geregelt. Demnach muss der Imker den Schaden ersetzen und haftet für alle Kosten und Aufwendungen, die zur Beseitigung des Schadens notwendig sind. Der Versicherungsschutz einer Haftpflichtversicherung für Imker ist daher unerlässlich, um sich vor etwaigen Schadenersatzansprüchen zu schützen. Darüber hinaus sollten Imker geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Risiko von Schäden durch Bienen zu minimieren, beispielsweise durch die richtige Platzierung ihrer Bienenstöcke.

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Imker Haftung für Schäden durch Bienen
(Symbolfoto: santypan /Shutterstock.com)

Im April 2020 kam es zu einem ungewöhnlichen Zwischenfall, bei dem durch das unsachgemäße Erhitzen von Bienenwachs in einem Druckbehälter durch Hobby-Imker erhebliche Schäden am Nachbarhaus entstanden. Die Beklagten, Betreiber einer Hobby-Imkerei auf ihrem gemieteten Grundstück, öffneten den Behälter, woraufhin das Wachs meterhoch in die Luft geschleudert wurde und das Grundstück sowie das neu errichtete Haus der Klägerin verschmutzte und beschädigte.

Die Kernproblematik: Bienenwachs als Schadensquelle

Die daraus resultierende rechtliche Auseinandersetzung gipfelte im Urteil des Landgerichts Lübeck (Az.: 10 O 421/20), das am 13. Dezember 2023 gefällt wurde. Das Gericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 94.542,26 Euro nebst Zinsen an die Klägerin. Dieser Betrag sollte die Kosten für die Schadensbeseitigung abdecken, die ein von der Klägerin beauftragtes Sachverständigenbüro auf 79.074,50 Euro netto beziffert hatte. Die Klägerin argumentierte, dass eine Reinigung des Grundstücks und des Gebäudes aufgrund der Penetration des Wachses in offenporige Materialien nicht möglich sei, ohne die Oberflächen zu beschädigen.

Rechtliche Herausforderungen und Gerichtsentscheidung

Die Beklagten wandten ein, sie hätten nicht vorsätzlich gehandelt und könnten für Zufälle oder höhere Gewalt nicht verantwortlich gemacht werden, gemäß § 906 BGB. Sie behaupteten auch, die Wachsanhaftungen könnten mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden, eine Ansicht, die das Gericht nicht teilte. Stattdessen stützte sich das Gericht auf das Gutachten des Sachverständigen, das eine umfassende und kostspielige Sanierung als notwendig erachtete, um den Zustand des Eigentums der Klägerin wiederherzustellen.

Schadensersatz und die Frage der Verhältnismäßigkeit

Ein zentraler Aspekt der Urteilsfindung war die Frage der Verhältnismäßigkeit der Schadensbeseitigung. Das Gericht entschied, dass der Großteil der Schäden durch die Beklagten im Wege der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB zu ersetzen sei. Ausnahmen bildeten die Beschädigungen an den Dachziegeln, bei denen das Gericht zu dem Schluss kam, dass eine vollständige Wiederherstellung unverhältnismäßig sei und eine Entschädigung in Geld ausreiche.

Einblick in die Beweisaufnahme und Urteilsbegründung

Die Beweisaufnahme durch das Einholen eines Gutachtens spielte eine entscheidende Rolle für die Urteilsfindung. Das Gericht lehnte die Anregung der Beklagten ab, ein ergänzendes Gutachten einzuholen, das belegen sollte, dass eine frühere Sanierung zu geringeren Kosten geführt hätte. Die Klägerin war nicht verpflichtet, das Grundstück bzw. das Gebäude früher zu sanieren, insbesondere da die Beklagten keinen angemessenen Kostenvorschuss geleistet hatten.

Fazit: Das Landgericht Lübeck hat im Fall der durch Bienenwachs verursachten Schäden ein detailliertes und begründetes Urteil gefällt, das die Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Dabei wurde besonders auf die Notwendigkeit einer fachgerechten Sanierung abgestellt, während gleichzeitig die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen berücksichtigt wurde.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Inwiefern spielt die „Gefahrgeneigtheit“ einer Tätigkeit eine Rolle bei der Haftung?

Die „Gefahrgeneigtheit“ einer Tätigkeit bezieht sich auf die inhärente Risikobereitschaft oder das Potenzial für Schäden, die mit einer bestimmten Tätigkeit verbunden sind. Im Kontext der Haftung kann die Gefahrgeneigtheit einer Tätigkeit eine Rolle bei der Bestimmung der Haftungsverteilung spielen.

Im Falle eines Hobby-Imkers, der Schäden am Nachbarhaus durch Bienenwachs verursacht hat, könnten die Gerichte die Gefahrgeneigtheit der Imkerei bei der Bestimmung der Haftung berücksichtigen. Es wurde berichtet, dass zwei Hobby-Imker für Schäden an einem Nachbarhaus durch verspritztes Bienenwachs in Höhe von rund 95.000 Euro haften mussten.

Die Gerichte wägen in jedem Fall von Arbeitnehmerhaftung ab, wie weit der Arbeitnehmer haftet, weil er fahrlässig Schäden verursacht hat. Ein weiterer Aspekt ist die Verhältnismäßigkeit: Welcher Schadenanteil ist dem Arbeitnehmer angesichts seines Einkommens zumutbar. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich voll.

Es ist jedoch zu beachten, dass die spezifischen Umstände des Falles, einschließlich der Art der Tätigkeit, der Grad der Fahrlässigkeit und andere relevante Faktoren, die endgültige Haftungsentscheidung beeinflussen würden.

Wie wird der Begriff „Naturalrestitution“ im Schadensersatzrecht definiert?

Der Begriff „Naturalrestitution“ im Schadensersatzrecht bezieht sich auf die Wiederherstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn der schadensverursachende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies ist in § 249 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt. Der Schädiger ist also verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dies kann beispielsweise durch die Reparatur einer beschädigten Sache geschehen.

Es ist wichtig zu beachten, dass § 249 BGB keine Anspruchsgrundlage darstellt, sondern lediglich die Art und den Umfang eines Schadenersatzanspruchs regelt. Der Anspruch muss sich dem Grunde nach aus einer anderen Norm ergeben, wie beispielsweise aus § 823 BGB.

Die Naturalrestitution ist im deutschen Recht anderen Formen des Schadensersatzes gegenüber vorrangig. Dies ist eine Besonderheit im Vergleich mit den angelsächsischen Rechtsordnungen, die einen solchen Vorrang nicht kennen.

Es gibt jedoch Ausnahmen zur Naturalrestitution. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte anstelle der Naturalrestitution den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dies ist auch der Fall, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes noch möglich ist (sogenannte Ersetzungsbefugnis).

Darüber hinaus muss der Ersatzpflichtige den Geschädigten mit Geld entschädigen, wenn eine Naturalrestitution nicht möglich ist oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht ausreicht (§ 251 Abs. 1 BGB).

Im Rahmen der Naturalrestitution gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte die Form der Naturalrestitution wählen muss, die mit dem geringsten Aufwand realisierbar ist.


Das vorliegende Urteil

LG Lübeck – Az.: 10 O 421/20 – Urteil vom 13.12.2023

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 94.542,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 78.914,50 Euro für die Zeit vom 20. April 2020 bis zum 13. September 2023 und auf 94.542,26 Euro seit dem 14. September 2023 zu zahlen.

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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin solche, den Betrag gemäß Ziffer 1. übersteigenden Schäden zu ersetzen, die auf einer Sanierung von Grundstück und Gebäude ……..entsprechend dem Gutachten des Ingenieurbüros …..vom 17. Januar 2023 – ohne Kosten der Entfernung der Dachziegel und Kosten der Neueindeckung – beruhen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin die Kosten der Sachverständigen Dr…… in Höhe von 1.347,69 Euro zu erstatten.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.161,54 Euro freizuhalten.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 95 %, die Klägerin 5 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Beklagten betreiben auf dem von Ihnen gemieteten Grundstück eine Hobby-Imkerei. Am Nachmittag des 20. April 2020 erhitzten die Beklagten Bienenwachs in einem Druckbehälter. Als die Beklagte zu 1) den Deckel des Behälters öffnete, wurde in einer Druckentladung Wachs meterhoch in die Luft geschleudert. Das Wachs verschmutzte und beschädigte Teile des Grundstücks und des im Jahr 2019 als Neubau fertig gestellten Hauses der Klägerin unter der Anschrift …….

Das von der Klägerin beauftragte Sachverständigenbüro Dr. …….ermittelte in seinem Gutachten vom 4. September 2020 (Anlage K2) Kosten für die Beseitigung der Schäden in Höhe von 79.074,50 Euro netto. Das Sachverständigenbüro stellte für die Begutachtung Kosten in Höhe von 1.347,69 Euro brutto in Rechnung (Anlage K3).

Die Klägerin behauptet, dass das Grundstück und das Gebäude nicht von dem Wachs gereinigt werden könnten, weil dieses zum Teil tiefer in offenporige Substanzen eingedrungen sei und das Reinigen die Oberfläche der Materialien beschädigen würde. Unterschiedliche Reinigungsversuche hätten nicht zum Erfolg geführt.

Nachdem die Klägerin ihre Klage subjektiv und objektiv erweitert hat, beantragt sie nunmehr,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 101.864,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. April 2020 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche, den Betrag gemäß Ziffer 1. übersteigenden Schäden, die aus dem Vorfall vom 20. April 2020 künftig entstehen, zu ersetzen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der Sachverständigen Dr. ….in Höhe von 1.347,69 Euro zu erstatten,

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.161,54 Euro freizuhalten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Für Zufall oder höhere Gewalt hätten sie gemäß § 906 BGB nicht einzustehen. Sie hätten alle üblichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefahr getroffen.

Abgesehen davon könnten die Wachsanhaftungen auf dem Grundstück der Klägerin mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden. Die Kosten hierfür und eine etwaige Wertminderung seien insgesamt höchstens mit 7.000 bis 10.000 Euro zu bewerten. Unzumutbare Schäden blieben dabei nicht zurück. Da es sich um die Gebäuderückseite handle und die Bauteile ohnehin der Verwitterung ausgesetzt seien, könne die Klägerin nicht – wie bei der Beschädigung eines Neuwagens – eine fiktive Neuherstellung verlangen. Vielmehr müsse sie sich auch nach dem Gebot nachbarliche Rücksichtnahme bzw. dem Wirtschaftlichkeitsgebot auf die zumutbaren Reinigungs- und Reparaturmaßnahmen einlassen. Soweit Flächen der Dacheindeckung dem allgemeinen Sichtbereich entzogen seien, sei es zumutbar, den verbliebenen Schaden mit einer Wertminderung gemäß § 251 Absatz 2 Satz 1 BGB auszugleichen. Nach der maßgeblichen Sicht eines vernünftigen Eigentümers würde in einem solchen Fall eine aufwändige Reparatur unterbleiben, da das Bauwerk an sich nicht geschädigt, sondern lediglich eine geringfügige optische Einbuße vorhanden sei, die sich nur bei einem besonderen Zugang zum Gebäude zeige und mit der Zeit abnehme. Eine Wertminderung läge angesichts der konkreten Umstände deutlich unter einer fiktiven Kalkulation der Reparaturkosten. Auszugleichen sei lediglich eine geringe ästhetische Einbuße und die theoretische Minderung des Werts im Verkaufsfalle.

Angesichts der bisherigen Dauer der Nutzung des Gebäudes und des Grundstücks sei bei neu eingesetzten Bauteilen ein höherer Abzug „neu für alt“ im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmen. Zudem sei bei der Ermittlung des Schadens zu berücksichtigen, dass eine frühzeitige Reparatur an einigen Bauteilen einen zumutbaren Endzustand geschaffen hätte, der unter Gewährung einer Wertminderung zu belassen wäre. Die Klägerin habe sich geweigert, solche Reinigungsversuche zuzulassen, die die Haftpflichtversicherung der Beklagten angeboten habe. Auf einigen Bauteilen habe sich das Risiko einer erschwerten Entfernung der Wachsanhaftungen durch Zeitablauf und Witterungseinwirkung ergeben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ……vom 17. Januar 2023 (Blatt 162 ff. der Akte, Sonderband Gutachten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig. Das für den Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche, nicht nur ausschließlich wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses liegt vor. Dem subjektiven Recht der Klägerin droht eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch, dass der Beklagte dieses ernsthaft bestreitet. Das erstrebte Urteil ist infolge seiner Rechtskraft geeignet, die Unsicherheit zu beseitigen. Außerdem steht der Klägerin keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit, insbesondere die Leistungsklage, zur Verfügung, da nach ihrem Vortrag die zumindest entfernte Möglichkeit besteht, dass weitere, heute noch nicht absehbare, Schadensersatzansprüche entstehen, auch wenn Eintritt, Art und Umfang der Ansprüche noch ungewiss sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99 – NJW 2001,1431, Rn. 7; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung 34. Aufl. 2020 § 256 Rn. 7a). Dies gilt vor allem für die bei Reparatur oder Neuherstellung anfallende Umsatzsteuer und Preissteigerungen bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gegenüber der Kalkulation des Sachverständigen.

II. Die Klage ist weitgehend begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz der durch die Verbreitung des Bienenwachses auf das Grundstück der Klägerin entstandenen Schäden an Grundstück und Gebäude gemäß der §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 276 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

a) Die Beklagten haben das Eigentum der Klägerin beeinträchtigt und sind hierfür verantwortlich, weil sie zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Umgang mit erhitztem Wachs außer Acht gelassen haben (§§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, BGB). Schon der Umgang mit erhitztem Wachs im Garten des – in einem Wohngebiet gelegenen – Grundstücks dürfte wegen der Gefahrgeneigtheit dieser Tätigkeit gegen allgemeine Sorgfaltspflichten verstoßen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Die Beklagten tragen vor, dass das flüssige Wachs entwichen ist, als die Beklagte zu 1) in Anwesenheit des Beklagten zu 2) den Druckkessel geöffnet hat. Damit spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beklagte zu 1) nicht sachgemäß mit dem Druckkessel umgegangen ist und es der Beklagte zu 2) unterlassen hat, jene an ihrem untunlichen Verhalten zu hindern. Anhaltspunkte dafür, dass Zufall oder höhere Gewalt im Spiel waren, haben die Beklagten hingegen nicht dargelegt.

b) Die Beaufschlagung des Grundstücks und Gebäudes der Klägerin mit Wachs ist in einem Wohngebiet nicht ortsüblich oder sonst zumutbar im Sinne des § 906 Abs. 2 BGB. Eine auf Immissionen beruhende Beeinträchtigung ist dann unwesentlich, wenn sie nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsbürgers zumutbar ist. Dabei ist eine wertende Beurteilung vorzunehmen. Im Rahmen der konkreten Gegebenheiten sind sämtliche Belange abzuwägen. Wie sich aus dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Eggers ergibt, ist das Eigentum der Klägerin durch einen singulären Vorfall – das Verschleudern von erhitztem Bienenwachs – ganz erheblich beeinträchtigt worden. Die Wachsanhaftungen sind trotz der bis zur abschließenden Begutachtung vergangenen Zeit so stark vorhanden geblieben, dass in großen Teilen weder eine Verwitterung stattgefunden hat, noch dass sie mit einfachen und üblichen Mitteln beseitigt werden könnten.

2. Der der Klägerin zustehende Entschädigungsanspruch umfasst gemäß § 249 BGB grundsätzlich die Kosten für die fachgerechte Sanierung des Gebäudes und einzelner Grundstücksteile oder, sofern ausreichend, die Kosten der Reinigung (hierzu a). Lediglich bezogen auf einzelne Schadenspositionen muss sich die Klägerin aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Schadensersatz durch Zahlung einer Geldsumme verweisen lassen (hierzu b). Der Gesamtschadensersatz ergibt sich aus einer Summe dieser Positionen. Eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 a. E. BGB kommt nicht in Betracht (hierzu c).

a) Die Beklagten haben der Klägerin die meisten Schäden im Wege der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB zu ersetzen. Dabei folgt der Einzelrichter, soweit nicht anders kenntlich gemacht, den Ausführungen des Sachverständigen …….in seinem Gutachten vom 17. Januar 2023. Dieser ist bei der Erstellung seines Gutachtens stets in Absprache mit den Parteien und, wo erforderlich, nach Rücksprache mit dem Gericht, vorgegangen und hat die Ergebnisse der Untersuchung in seinem schriftlichen Gutachten durchgehend nachvollziehbar dargelegt.

(1) Zu ersetzen sind die Kosten für die Reinigung des Gartenzauns. Der Sachverständige hat insoweit festgestellt, dass eine mechanische Reinigung deswegen ausreichend ist, weil ein großer Teil der Verunreinigung zwischenzeitlich abgewittert sei.

(2) Die Gebäudefassade ist im beschädigten Bereich komplett zu entfernen und anschließend mit Wärmedämm-Verbundsystem (WDVS) zu erneuern. Insoweit hat der Sachverständige festgestellt, dass das heiße Flüssigwachs in die offenporige Fläche der Fassade eingedrungen sei.

Das Abstrahlen der Fassade mit Trockeneis als Variante sei kostenträchtig und verursache insbesondere einen hohen Aufwand beim Auffangen, Sammeln und Entsorgen des Strahlgutes.

Einschließlich aller Schutz- und Nebenleistungen seien die Kosten der Erneuerung des gesamten Aufbaus der Fassade – einschließlich der Mineralwolldämmung, einem Unter- und Oberputz sowie der systemzugehörigen Glasfasergewebearmierungen und Anstrichen – etwa den Kosten einer Instandsetzung gleichzusetzen, wie sich aus den Alternativpositionen auf S. 2 der Kostenschätzung (Anlage 1 zum Gutachten vom 17. Januar 2023) ergebe. Demnach ist der Instandsetzung gegenüber der Neuherstellung kein Vorrang zu geben.

(3) Durch das Schadensereignis sind die in dem WDVS integrierten Sohlbänke vor den Fenstern aus schwarzem Naturstein in der Oberfläche verfärbt. Sie sind auszutauschen.

(4) Das gleiche gilt nach den Feststellungen des Sachverständigen für die Fenster im Erdgeschoss, deren Flügel, Scheiben und Rahmen bis heute Verschmutzungen durch Wachs aufweisen, die mit Lösungsmitteln nicht entfernt werden können.

(5) Auch für die aus Sicht des Sachverständigen ausreichende Reinigung der Regenwasser-Fallrohre müssen die Beklagten die veranschlagten Kosten tragen.

(6) Der Sachverständige hat festgestellt, dass der aus Betonsteinpflaster bestehende Gehweg vor dem Gebäude auf der gesamten Fläche bis einschließlich der Außentreppe mit Wachs kontaminiert ist. Eine an sich mögliche Hochdruckreinigung würde zur Verfärbung des Pflasters führen, sodass eine Erneuerung erforderlich sei. Nach diesen nachvollziehbaren Ausführungen haben die Beklagten somit auch die Kosten einer Ersetzung des Gehweges, wie vom Sachverständigen veranschlagt, zu begleichen.

(7) Die Außentreppenanlage zur Einliegerwohnung am Haus der Klägerin ist, wie auf den im Gutachten enthaltenen Lichtbildern ohne weiteres ersichtlich, stark mit Wachs überzogen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass Lösungsmittel mit Ausnahme des stark giftigen und krebserregenden Mittels Toluol, keine Reinigung der pulverbeschichteten Oberfläche bewirken. Das zuletzt genannte Mittel löse, wie das Institut für Bauphysik und Bauchemie in seinem Untersuchungsbericht vom einen 30. Mai 2022 (Anlage 2 zum Gutachten vom 17. Januar 2023) festgestellt habe, die Pulverbeschichtung an. Die praktikable und kostengünstigste Methode der Wiederherstellung sei die örtliche Teildemontage mit Abtransport in die Werkstatt. In der Werkstatt könne die Konstruktion vollständig demontiert, sandgestrahlt, neuverzinkt und mit Pulver beschichtet werden. Lediglich die Gitterroste und Treppen seien zu entsorgen und komplett zu erneuern. Anschließend müsse die Treppenanlage in umgekehrtem Ablauf wieder montiert und vor Ort aufgestellt werden. Auch diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Für die Schadensbeseitigung insoweit anfallende Kosten haben die Beklagten zu ersetzen.

(8) Das in der Gaube des Daches eingebaute Eingangstürelement ist nach den Feststellungen des Sachverständigen in gleicher Weise wie die Fenster im Erdgeschoss mit Wachs kontaminiert und aus den dort genannten Gründen zu ersetzen.

(9) freibleibend (hierzu unter b)

(10) Die Wachsflecken an der stirnseitigen Holzbekleidung der Dachgaube ließen sich nach den Feststellungen des Sachverständigen ebenfalls nicht entfernen. Die Kosten für Rückbau und Erneuerung sind von den Beklagten zu tragen.

(11) freibleibend (hierzu unter b)

(12) Spritzer von Heißwachs an den Dachrinnen sind nach den Feststellungen des Sachverständigen nur am Rinnenrand und innenseitig aufgetreten und daher optisch kaum wahrnehmbar. Das Gericht folgt auch diesen Feststellungen des Sachverständigen. Etwaige optische Beeinträchtigungen an dieser Stelle muss die Klägerin entschädigungsfrei hinnehmen.

(13) Die Beklagten haben der Klägerin auch die begehbare Sohlbank zu der Einliegerwohnung im Dachgeschoss zu ersetzen oder diese zu reinigen. Der Ausbau der Sohlbank ist im Zuge der WDVS-Arbeiten erforderlich. Der Sachverständige hat die Kosten unter der oben genannten Position WDVS kalkuliert.

(14) Nach der Darstellung des Sachverständigen sind die fünf an der Westseite des Gebäudes in die Dachschräge eingebauten VELUX-Fenster teilweise zu erneuern. Die Kosten für die Blechabdeckungen an der Dachflächenseite sowie der Verglasung hat der Sachverständige separat kalkuliert.

(15) Auch die Außenlampe links neben der Eingangstür im Obergeschoss des Gebäudes ist im Rahmen der WDVS-Arbeiten zu demontieren. Die Kosten für die Reinigung oder die Ersetzung der Lampe hat der Sachverständige zutreffend als Schaden kalkuliert.

(16) Die für die Wiederherstellung der Gauben-Dacheindeckung vom Sachverständigen für das Aufbringen einer Kunststoffbahn sowie für die Erneuerung der Randeinfassung aus pulverbeschichteten Blechen kalkulierten Kosten haben die Beklagten ebenfalls zu ersetzen.

(17) freibleibend (hierzu unter c)

b) Die Beschädigungen an den Dachziegeln sind gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht durch Naturalrestitution, sondern (lediglich) durch Zahlung eines Geldbetrages zu ersetzen. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Unverhältnismäßigkeitsgrenze ist durch eine Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln (vgl. Grüneberg, in: ders., Bürgerliches Gesetzbuch 82. Aufl. 2023 § 251 BGB Rn. 6 mit zahlreichen Nachweisen).

Der Klägerin ist es unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der Schadensminderungspflicht zumutbar, insoweit auf eine vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verzichten und sich mit einem Geldbetrag in Höhe der eingetretenen Wertminderung zu begnügen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen …..bzw. des von ihm beauftragten Instituts für Bauphysik und Bauchemie haben die Wachsspritzer keine Funktionseinschränkung der engobierten Dachsteine zur Folge. Das von dem Sachverständigen beauftragte Labor habe nachgewiesen, dass kein Wachs in die Ziegelsteine eingedrungen sei.

In den zwei Jahren vom Schadensereignis bis zur Begutachtung hat ein deutlicher Abwitterungsprozess stattgefunden. Nach den Feststellungen des Instituts für Bauphysik und Bauchemie (Anlage 1 zum Gutachten vom 17. Januar 2023) seien Verunreinigungen des Daches durch Bienenwachs beim Ortstermin am 7. April 2022, dadurch dass es zuvor stark geregnet habe, kaum zu erkennen gewesen. Im trockenen Zustand habe sich gezeigt, dass einer der beiden entnommenen Dachziegel vor allem im gerundeten Bereich, der mit Niederschlag am wenigsten in Berührung komme, weiße Wachsspritzer aufgewiesen habe. An einem zweiten, beim Ortstermin entnommenen Dachziegel habe kein Belag mit Wachs festgestellt werden können. Die schwarz engobierte Oberfläche habe vor allem einen intensiven grünen, biogenen Bewuchs aufgewiesen.

Ein Vergleich der Lichtbilder, wie sie der Stellungnahme des Instituts für Bauphysik und Bauchemie als Foto Nummer 03 und Foto Nummer 04 beiliegen, und jener, die den Zustand derselben Dachhälfte am 29. Mai 2020 zeigen und dem Gutachten Dr. ….vom 4. September 2020 als Bild Nummer 30 beigefügt sind, verdeutlicht den Abwitterungsprozess auf anschauliche Weise. Auf den Lichtbildern jüngeren Datums sind Wachsanhaftungen auf den Dachziegeln nur noch an der jeweiligen unteren Abrundung zu ersehen.

Zugleich zeigen die Feststellungen des Gutachtens, dass sich – jedenfalls hinsichtlich der Dachsteine – die Befürchtung des Privatsachverständigenbüros Dr. …..nicht bewahrheitet hat, dass ein ungewöhnliches Aussehen der Oberfläche unter Umständen erst im regennassen Zustand beurteilt werden könne. Bei Regen waren die Anhaftungen während des Ortstermins noch weniger zu sehen als im trockenen Zustand.

Nach den dargelegten Maßstäben kommt eine Schadensbeseitigung durch Abdecken des Daches und Eindecken mit neu gelieferten Dachsteinen nicht in Betracht. Der Einzelrichter geht davon aus, dass die an einigen Dachziegeln verbliebenen Wachsanhaftungen aus der Ferne nicht oder kaum noch zu erkennen sind und durch künftige Umwelteinflüsse weiter abwittern. Die verbliebene optische Einbuße erscheint eher gering. Der Umstand, dass einer der vom Sachverständigen entnommenen Ziegelsteine bereits grünen, biogenen Bewuchs aufwies, zeigt, dass die optischen Beeinträchtigungen aufgrund sonstiger Umwelteinflüsse gegenwärtig ebenso deutlich sind wie jene durch die Bespritzung mit Bienenwachs infolge des Schadensereignisses.

Die verbliebene Wertminderung des Gebäudes durch die Wachsanhaftungen an einigen Dachziegeln als optischen Mangel schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 1.000 Euro.

c) Die insgesamt zu ersetzenden Schäden ergeben sich grundsätzlich aus der Kostenschätzung des Sachverständigen Eggers (Anlage 1 zu seinem Gutachten vom 17. Januar 2023), der – ohne Planer-/Architektenhonorar – einen Nettoschaden in Höhe von 89.088,10 Euro kalkuliert hat.

Abzuziehen sind die vom Sachverständigen kalkulierten Kosten für die Abdeckung einer Dachhälfte und ihrer Neueindeckung. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Kostenpositionen für das Gerüst und die Neueindeckung und Entsorgung von Altmaterial in Höhe von insgesamt netto 7.493,90 Euro zzgl. 5 % für „Nichtvorhersehbares“, also 374,70 Euro. Soweit ein Baugerüst auch für andere Gewerke benötigt wird, wie für die Erneuerung der Maurerabdeckung der Flachdachgaube und der Fassade, schätzt der Einzelrichter diese auf 900 Euro entsprechend dem Angebot des Dachdeckermeisters….., das dem Privatgutachten des Büros Dr. ….. zugrunde lag. Ein Gerüst, das Arbeiten am Dach absichern würde, ist auch nicht für die Erneuerung der Scheiben von fünf VELUX-Dachflächenfenstern und die unter den Fenstern befindliche Verblechung erforderlich; beides lässt sich von innen bewerkstelligen.

Die Kosten für die Baubetreuung sind anhand von Baukosten in Höhe von netto 82.119,41 Euro zu berechnen. Der Mittelsatz für die Errechnung des Honorars gemäß Honorarzone III beträgt 14.123,98 Euro. Es ergibt sich ein Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 7 (29 %) in Höhe von 4.095,95 Euro und für die Leistungsphasen 8 und 9 (34 %) in Höhe von 4.802,15 Euro. Mit den Instandsetzungszuschlägen gemäß § 36 HOAI 2021 (2.224,53 Euro) und § 12 HOAI 2021 (300,13 Euro) ergibt sich ein Gesamthonorar in Höhe von netto 11.422,76 Euro.

Hinzuzurechnen ist schließlich die Wertminderung des Hauses wegen des optischen Mangels aufgrund der kontaminierten Dachziegel in Höhe von 1.000 Euro.

Insgesamt ergibt sich daraus die folgende Schadensberechnung:

89.088,10 Euro

– 7.868,60 Euro

+ 900,00 Euro

+ 11.422,76 Euro

+ 1.000 Euro

94.542,26 Euro

Der Anregung der Beklagten, ein ergänzendes Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass eine frühere Sanierung zu geringeren Kosten geführt hätte (Schriftsatz vom 6. April 2023, S. 2, Blatt 179 der Akte) ist in diesem Rechtsstreit nicht nachzukommen. Eine frühere Sanierung ihres Grundstücks bzw. Gebäudes war der Klägerin nicht zumutbar. Die Beklagten haben hierfür insbesondere keinen angemessenen Kostenvorschuss geleistet, wozu sie jedoch verpflichtet gewesen wären, da die Klägerin in Bezug auf die Beseitigung der Schäden nicht vorleistungspflichtig ist. Der Klägerin ist auch nicht anzulasten, dass sie Sachverständigen der Beklagten den Zugang zu ihrem Grundstück verweigert hat. Sie selbst hat hinsichtlich der eingetretenen Schäden ein aussagekräftiges Gutachten eines Privatsachverständigen eingeholt und den Beklagten zur Verfügung gestellt, in welchem angesprochen ist, welche Schäden voraussichtlich durch Reinigung beseitigt werden können und welche eine Erneuerung erfordern. Auch nach Vorlage des Gutachtens haben die Beklagten keinen Vorschuss für etwa ausreichende Reinigungsmaßnahmen geleistet.

Wegen der über den genannten Betrag hinaus geltend gemachten Zahlungsforderung ist die Klage abzuweisen.

III. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung begründet, im Übrigen unbegründet. Die Klägerin kann die Feststellung beanspruchen, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch weitere Schäden zu begleichen, zu denen nach erfolgter Reparatur insbesondere die Umsatzsteuer zählt. Die Beklagten werden auch für Kostensteigerungen aufzukommen haben, die sich aufgrund der Marktentwicklung in dem Zeitraum zwischen Fertigstellung des Gutachtens und vorläufiger Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich solcher Baukosten ergeben können, die nach dem Gerichtsgutachten für eine Sanierung mit Ausnahme des Daches erforderlich sind.

IV. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Gutachtens des Sachverständigenbüros….. Diese Kosten waren aus Sicht eines verständigen Schuldners für die Schadensfeststellung erforderlich.

V. Die Beklagten schulden ferner die Freihaltung der Klägerin von den Kosten ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgung.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708, 709, 711 ZPO.

 

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