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Schadensersatzansprüche nach Unfall in einer Waschstraße

Waschstraßen-Unfall: Klägerin erhält Schadensersatz von 4.089,89 €

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zugunsten der Klägerin auf Schadensersatz nach einem Unfall in einer Waschstraße. Die Klägerin erhält 4.089,89 € für die Reparaturkosten und zusätzliche Beträge für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen. Das Gericht stellte fest, dass der Unfall durch das Aufschieben des klägerischen Fahrzeugs auf das der Beklagten in der Waschstraße verursacht wurde, wobei ein Mitverschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs ausgeschlossen wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 O 6661/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Schadensersatzanspruch der Klägerin wurde größtenteils anerkannt.
  2. Die Beklagte zahlt 4.089,89 € für Reparaturkosten und zusätzliche Beträge für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen.
  3. Kein Mitverschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs festgestellt.
  4. Unfall verursacht durch Aufschieben des klägerischen Fahrzeugs auf das der Beklagten in der Waschstraße.
  5. Sachverständigengutachten bestätigt die Höhe der Reparaturkosten und Wertminderung.
  6. Gefährdungshaftung des Kfz-Halters und dessen Haftpflichtversicherers bestätigt.
  7. Klage im Übrigen abgewiesen und Kostenverteilung entsprechend der teilweisen Klageabweisung festgelegt.
  8. Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung.

Unfall in der Waschanlage: Schadensersatzansprüche und rechtliche Herausforderungen

Autowaschanlage Haftung bei Unfällen
(Symbolfoto: Bordovski Yauheni /Shutterstock.com)

Ein Unfall in einer Autowaschanlage kann für Autobesitzer:innen nicht nur ärgerlich, sondern auch teuer werden. Dabei ist es wichtig, den Schaden umgehend zu dokumentieren und den Betreiber der Anlage zu informieren. Doch wer haftet bei Schäden in der Waschanlage? In der Regel sind die Betreiber nur in Ausnahmefällen verantwortlich, wie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Um Schadensersatzansprüche durchzusetzen, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der bereits Erfahrung mit solchen Fällen hat. In Streitfällen kann eine Schlichtungsstelle helfen, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Doch wie sieht es mit der Beweislast bei Schäden in der Waschanlage aus? Und welche Rolle spielt die Dokumentation des Schadens? Im Folgenden werden diese und weitere Fragen beleuchtet.

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Zwischen Waschstraßen-Unfall und rechtlicher Klärung

Am 21. Mai 2022 ereignete sich in einer Waschstraße in Nürnberg ein Unfall, der eine rechtliche Auseinandersetzung nach sich zog. Ein Pkw Mercedes Benz E 850d, geführt von dem Zeugen K. im Auftrag der Klägerin, fuhr auf einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Mercedes Benz auf. Der Unfallhergang und die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche bildeten den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth unter dem Aktenzeichen 8 O 6661/22.

Schadensgutachten und Reparaturkosten im Fokus

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass der Unfall unvermeidbar war, da der gegnerische Pkw nach Abschluss des Wasch- und Trocknungsvorgangs die Waschstraße nicht zeitnah verlassen hatte. Ein vom Kläger beauftragtes Sachverständigenbüro dokumentierte Netto-Reparaturkosten in Höhe von 4.620,18 € und eine Wertminderung des Fahrzeugs von 295,00 €. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Kosten für das Schadensgutachten erhöhten die Forderung der Klägerin weiter.

Rechtliche Bewertung und gerichtliche Entscheidung

Das Gericht musste in diesem Fall entscheiden, inwieweit die Beklagte aufgrund der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs und der Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Es stellte fest, dass die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.089,89 € hat, welcher die Netto-Reparaturkosten, die Wertminderung sowie die Sachverständigengebühren umfasst. Die Entscheidung basierte maßgeblich auf den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der die Situation rekonstruierte und die Schadensursache bewertete.

Die Rolle der Sachverständigen und die Beweislage

Der gerichtlich bestellte Sachverständige spielte eine entscheidende Rolle in der Beweisführung. Durch die Nachstellung des Waschvorgangs und die detaillierte Analyse der Schäden konnte er plausibel darlegen, dass der Unfall durch das Aufschieben des Fahrzeugs in der Waschstraße verursacht wurde. Dabei wurden allerdings nicht alle vom Kläger geltend gemachten Schäden als unfallbedingt anerkannt. Einige Beschädigungen konnten nicht zweifelsfrei dem Unfallereignis zugeordnet werden, was die Höhe der zugesprochenen Schadensersatzsumme beeinflusste.

Fazit: Das Landgericht Nürnberg-Fürth sprach der Klägerin Schadensersatzansprüche nach einem Unfall in einer Waschstraße zu. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung sachverständiger Bewertungen in der rechtlichen Klärung von Verkehrsunfällen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird die Haftung nach einem Unfall in einer Waschstraße rechtlich beurteilt?

Die rechtliche Beurteilung der Haftung nach einem Unfall in einer Waschstraße hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Art des Unfalls, die Umstände, unter denen er sich ereignet hat, und die spezifischen Regelungen, die zwischen dem Betreiber der Waschstraße und dem Kunden bestehen. Grundsätzlich können sowohl vertragliche als auch deliktische Anspruchsgrundlagen für die Haftung in Betracht kommen.

Vertragliche Haftung

Die vertragliche Haftung basiert auf dem Waschvertrag zwischen dem Kunden und dem Betreiber der Waschstraße. Wenn ein Fahrzeug während des Waschvorgangs beschädigt wird, kann der Betreiber unter bestimmten Umständen zur Verantwortung gezogen werden. Allerdings können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Betreibers Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen enthalten sein, die die Möglichkeiten des Kunden, Schadenersatz zu fordern, einschränken können.

Deliktische Haftung

#Neben der vertraglichen Haftung kann auch eine deliktische Haftung nach § 823 BGB in Betracht kommen, wenn der Schaden durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung geschützter Rechtsgüter verursacht wurde. Hierbei ist insbesondere relevant, ob der Betreiber der Waschstraße seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.

Spezifische Urteile und Grundsätze

Auffahrunfälle: Wenn ein Fahrzeug in der Waschstraße auf ein anderes auffährt, hängt die Haftung von den genauen Umständen des Unfalls ab. In einigen Fällen wurde der Betreiber der Waschstraße zur Verantwortung gezogen, weil er nicht ausreichend dafür gesorgt hat, dass die Anlage bei Gefahr abschaltet. In anderen Fällen wurde die Haftung des Fahrers des auffahrenden Fahrzeugs bejaht.

  • Schäden durch Waschvorgang: Wenn Schäden durch den Waschvorgang selbst entstehen, etwa durch defekte oder unsachgemäß gewartete Anlagenteile, kann der Betreiber haftbar gemacht werden. Dies setzt voraus, dass der Kunde nachweisen kann, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist und aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt.
  • Eigenes Verschulden des Kunden: Wenn der Schaden durch ein Fehlverhalten des Kunden verursacht wurde, etwa durch unsachgemäßes Verhalten während des Waschvorgangs, kann dies die Haftung des Betreibers ausschließen oder mindern.

Beweislast und Dokumentation

Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Kunden, der nachweisen muss, dass der Schaden während des Waschvorgangs entstanden ist und nicht bereits vorher bestand. Es empfiehlt sich daher, das Fahrzeug unmittelbar vor und nach der Wäsche zu inspizieren und mögliche Schäden zu dokumentieren.

Die Haftung nach einem Unfall in einer Waschstraße ist ein komplexes Rechtsgebiet, das von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt. Kunden sollten sich der möglichen Risiken bewusst sein und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Ansprüche geltend zu machen.


Das vorliegende Urteil

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 8 O 6661/22 – Urteil vom 27.12.2023

1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.089,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.12.2022.

2. Die Beklagte zahlt ferner an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 454,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.12.2022.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 28 % und die Beklagte 72 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.685,88 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Unfall in einer Waschstraße.

Am 21.05.2022 befuhr der Zeuge K. mit dem Pkw Mercedes Benz E 850d (amtliches Kennzeichen: FÜ – XXX) der Klägerin eine Pkw-Waschstraße der Firma W. KG in der N-Straße in 90xxx Nürnberg. Im Ausfahrtsbereich der Waschstraße fuhr er dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Mercedes Benz (amtliches Kennzeichen: BA – XXX) hinten auf. Fahrer des letztgenannten Pkw war der Zeuge V. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig (siehe hierzu sogleich).

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Die Klägerin gab beim Sachverständigenbüro F. ein Schadensgutachten in Auftrag, welches dieser unter dem 22.05.2022 erstattete (Anlage K2). Darin wurden Netto-Reparaturkosten in Höhe von 4.620,18 € ausgewiesen. Ferner errechnet der Sachverständigen eine Wertminderung in Höhe von 295,00 €. Für die Fertigstellung des Gutachtens stellte der Sachverständige der Klägerin einen Betrag in Höhe von 764,05 € netto in Rechnung (Anlage K5).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Unfall für den Zeugen K. unvermeidbar gewesen sei. Der Zeuge V. habe mit dem von ihm gelenkten Pkw die Waschstraße nach Erledigung des Wasch- und Trocknungsvorgangs nicht unverzüglich verlassen. Der klägerische Pkw sei auf den gegnerischen Pkw daher aufgeschoben worden. Die vom Sachverständigen ermittelten Beschädigungen seien allesamt auf das Unfallereignis zurückzuführen.

Die Klagepartei beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.685,88 € zuzüglichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 527,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Dass das Fahrzeug der Klägerin mit seiner Front das beklagte Fahrzeuge im Heckbereich berührt habe, sei nicht durch ein Aufschieben in der Waschstraße zu erklären, sondern durch ein aktives Zutun des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges. Ferner meint die Beklagte, dass sich die Klägerin auf eine Reparatur im Reparaturbetrieb KM GbR, 90402 Nürnberg verweisen lassen müsse.

Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen umfassend Bezug genommen.

Das Gericht hat im Termin vom 14.12.2023 die Zeugen B. (Geschäftsführer der Waschstraße in Nürnberg), V. (= Fahrer des beklagten Fahrzeuges), K. (= Fahrer des klägerischen Pkw) und S. (= unabhängiger Zeuge) jeweils uneidlich vernommen. Im selben Termin erstattet der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) SK ein mündliches Gutachten.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom14.12.2023 sowie auf die vom Sachverständigen im Termin überreichten Anlagen umfassend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Die Klägerin kann in der Hauptsache Schadensersatz in Höhe von 4.089,89 € geltend machen.

Die Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Die Einstandspflicht des Kfz-Halters sowie dessen Haftpflichtversicherers ist gesetzlich als Gefährdungshaftung ausgestaltet, die sich allein an die Betriebsgefahr eines Kfz knüpft. Ein Mitverschulden des Fahrers des Fahrzeuges ist nicht erforderlich.

1.

Zur Überzeugung des Gerichts wurde das klägerische Fahrzeug auf das Beklagtenfahrzeug, welches sich zu diesem Zeitpunkt aus nicht geklärten Gründen noch im Ausfahrtsbereich der Waschstraße befand, von der Waschstraße aufgeschoben. Hierbei wurde der klägerische Pkw im Frontbereich beschädigt. Konkret wurden das Nummernschild und der Kühlergrill beschädigt. Darüberhinausgehende Beschädigung konnten jedoch nicht nachgewiesen werden (siehe hierzu sogleich). Von einem aktiven Beitrag des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs am Unfallgeschehen geht das Gericht hingegen nicht aus.

2.

Das Gericht stützt sich insbesondere auf die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) SK.

Im Rahmen eines Ortstermins wurde der Waschvorgang nachgestellt. Obwohl sich im Ausfahrtsbereich ein Fahrzeug (in diesem Fall eine Kehrmaschine) befand, wurde das sich noch in der Waschstraße befindliche Fahrzeug (ein Pkw BMW) auf dieses aufgeschoben. Die Schilderung des Zeugen K. ist damit schlüssig. Anhaltspunkte dafür, dass er das klägerische Fahrzeug fahrlässig oder vorsätzlich selbst in Bewegung gesetzt hat, sind nicht vorhanden. Ein solcher Vorgang wäre auch lebensfremd.

Allerdings konnten nicht alle vom außergerichtlichen Sachverständigen Fichtner dokumentierten Beschädigungen mit der im Zivilprozess nötigen Maß an Sicherheit zum Unfallgeschehen zugerechnet werden. Frei von Widersprüchen und für das Gericht im vollen Umfang nachvollziehbar führte der Sachverständige SK aus, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges mit maximal 1,5 km/h zu bewerten sei. Trotz dieser geringen Geschwindigkeit korrespondierten die Beschädigungen am Kennzeichen und dem Halter des Kläger-Fahrzeugs sowie die Lackschäden an der Stoßfänger-Verkleidung dahinter mit einem derartigen Vorgang. Auch ein Kontakt am Frontgrill mit der entsprechenden Rissbildung sei plausibel. Beschädigung des Abstandssensors sowie eine Stauchung des Frontbereichs (mit Verschiebung des Spaltmaßes in der Motorhaube) konnte der Sachverständige dem Unfallvorgang hingegen nicht zweifelsfrei zuordnen. Dies gelte um so mehr, als an dem klägerischen Fahrzeug ein Vorschaden im Frontbereich dokumentiert sei. Dabei gab der Sachverständige nachvollziehbar an, dass die Firma KM GbR ein „Eurogarant“-Betrieb sei, der qualitativ die Standards einer markengebundenen Fachwerkstatt aufweise. Unter der Verwendung der aktuellen Stundenberechnungssätze kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die unzweifelhaft auf das Unfallgeschehen zurückführende Schäden Netto-Reparaturkosten von 3.005,84 € auslösen würden.

Der Sachverständige teilte hingegen die Auffassung des klägerischen Gutachters Fichtner, wonach die eine merkantile Wertminderung mit 295,00 € in Ansatz zu bringen sei.

Die Höhe der Gutachterkosten sowie die Unfallkostenpauschale sind zwischen den Parteien nicht streitig.

Damit kann die Klagepartei folgende Positionen beanspruchen:

Nr. Position Betrag

1 Netto-Reparaturkosten 3.005,84 €

2 Wertminderung 295,00 €

3 Netto-Sachverständigengebühren 764,05 €

4 Unfallkostenpauschale 25,00 €

5 Summe 4.089,89 €

3.

Aus dem Gegenstandswert von 4.089,89 € kann die Klägerin auch außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren geltend machen.

4.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

5.

Die Klage wurde der Beklagten am 23.12.2022 zugestellt. Verzugszinsen nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB waren der Klagepartei daher ab dem 24.12.2022 zuzusprechen.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 u. 2 und § 711 ZPO.

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