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Haftung Tankstellenbetreiber – Zerkratzen einer Motorhaube durch Schwammreiniger

LG Coburg – Az.: 33 S 70/18 – Urteil vom 15.03.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 13.09.2018, Az. 15 C 1783/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Coburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 769,06 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

Das Amtsgericht Coburg hat die Klage wegen überwiegendem Mitverschulden des Klägers abgewiesen. Dieser habe einen erkennbar mangelhaften Scheibenwascher zweckwidrig und zudem in einer ca. 45-Grad-Winkelstellung zur Reinigung seiner Motorhaube (Beseitigung von Vogelkot) verwendet.

Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch im Wesentlichen weiter, wobei er nur noch die vom Sachverständigen in erster Instanz festgestellten erforderlichen Wiederherstellungskosten geltend macht. Er behauptet, eine Mangelhaftigkeit des Waschers sei entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts für den Kläger nicht erkennbar gewesen, weil der Schwamm des Waschers mit Wasser vollgesogen und anfangs auch noch intakt gewesen sei. Erst beim Wischen habe sich der Schwamm für den Kläger völlig überraschend von der Metallschiene gelöst. Der Kläger habe insofern auch die erkennbare Mangelhaftigkeit des Waschers in erster Instanz nicht unstreitig gestellt, sondern nur mitgeteilt, dass der Wascher ungefähr so ausgesehen habe, wie auf dem Foto 7 im Sachverständigengutachten (Seite 8 des Gutachtens, BI. 88 d.A.). Aus diesem Bild im Gutachten gehe allerdings hervor, dass der streitgegenständliche Wascher sich noch nicht deutlich aus der Schiene gelöst habe. Zudem habe der Sachverständige festgestellt, dass der Schaden mit einem mangelfreien Wascher auch bei Aufsetzen in Winkelstellung nicht verursacht worden wäre. Daher sei der zweckwidrige Einsatz dem Kläger nicht anzulasten, da bei Mangelfreiheit des Waschers gerade kein Schaden verursacht worden wäre. Zudem behauptet der Kläger, der Wascher sei auch zur Reinigung einer Motorhaube geeignet gewesen und behauptet, eine reine Sichtprüfung des Waschers durch die Beklagte sei nicht ausreichend und müsse zudem im trockenen Zustand erfolgen.

Haftung Tankstellenbetreiber - Zerkratzen einer Motorhaube durch Schwammreiniger
(Symbolfoto: Andrey Sayfutdinov /Shutterstock.com)

Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor der Berufungskammer erklärte der Kläger, er habe bei dem Beklagten sein Auto waschen wollen und bereits eine Codekarte für die Waschanlage gelöst gehabt. Er habe mit dem Scheibenwascher einen etwas härteren Vogeldreck auf seiner Motorhaube beseitigen wollen, weil er die Erfahrung gemacht habe, dass die Waschanlage diese Flecken nicht immer beseitige. Der Wascher sei im Wasser gewesen, das Wasser sei sauber gewesen, sonst hätte er den Wascher nicht benutzt. Der Schwamm sei mit Wasser gefüllt gewesen. Er habe nicht bemerkt, dass irgendetwas von der Schiene weghänge. Der Wascher sei augenscheinlich voll funktionsfähig und intakt gewesen. Er behauptete nun entgegen seiner Ausführungen in erster Instanz (Schriftsatz des Klägervertreters vom 4.7.2018, Seite 2, BI. 113 d. A.), dass er den Wascher auch nicht in Winkelstellung (wovon der Sachverständige ausgegangen war, um ein identisches Schadensbild zu erzeugen), sondern waagerecht aufgesetzt habe. Er habe auch etwas Druck ausgeübt und der Wischvorgang habe auch ein bisschen gedauert. Er habe aber nichts gehört. Er habe den Wascher ein paarmal hin und her bewegt. Auf Vorhalt der Lichtbilder in dem Sachverständigengutachten erklärte der Kläger nun, dass der Wascher, den er benutzt habe, nicht so ausgesehen habe, wie der im Gutachten in Foto 8 erkennbare Originalwascher (Seite 8 des Gutachtens, BI. 88 d. A.). Das sei unmöglich, einen solch verschlissenen Wischer hätte er nie benutzt. Auch der auf Foto 7 (Seite 8 des Gutachtens, BI. 88 d. A.) abgelichtete Wascher sei nicht mit dem vergleichbar, den er benutzt habe. Es habe nichts von der Metallschiene weggehangen.

Der Kläger beantragt:

1. Das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 13.09.2018, Az. 15 C 1783/17, wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 769,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 11.08.2017 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Die Berufungskammer hat den Kläger informatorisch angehört und die Zeugin ergänzend vernommen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die eingereichten Anlagen und das Protokoll vom 22.02.2019 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.

Ein solcher kann sich aus vertraglichen Gesichtspunkten, insbesondere §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ergeben, soweit sich feststellen ließe, dass der Kläger tatsächlich die Waschanlage des Beklagten benutzen wollte – und bereits eine Codekarte für die Benutzung der Waschanlage des Beklagten gekauft hatte -‚ oder aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

Zutreffend hat der Kläger zwar im Termin vom 22.02.2019 ausgeführt, dass bei vertraglichen Ansprüchen grundsätzlich das Verschulden nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird. Voraussetzung für einen vertraglichen Schadenersatzanspruch wie auch für einen deliktischen Schadenersatzanspruch ist allerdings eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten, für deren Vorliegen der Kläger vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet ist. Nach dem Vorbringen des Klägers im Termin vom 22.02.2019 ist allerdings bereits eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten ausgeschlossen. Diese kann allenfalls darin liegen, dass der Beklagte dem Kläger einen erkennbar mangelhaften Wascher zur Verfügung gestellt hat. Dass der Wascher allerdings mangelhaft war, behauptet der Kläger im Berufungsverfahren selbst nicht mehr. Stattdessen trägt er vor, dass der Wascher augenscheinlich voll funktionsfähig und intakt gewesen sei und ihm bei dem mit Wasser gefüllten Wascher nicht aufgefallen sei, dass sich ggf. ein Teil des Schwammes von der Metallschiene gelöst habe. Er behauptet, dass sich der Schwamm erst beim Wischen überraschend von der Metallschiene gelöst habe. Nach seinen Ausführungen unter Vorhalt der Lichtbilder aus dem Sachverständigengutachten ist der Wascher bei Beginn der Benutzung in einem optisch einwandfreien Zustand gewesen. Er habe keinesfalls so ausgesehen wie der streitgegenständliche Wascher, der im Gutachten auf Foto 8 abgebildet ist. Auch auf Vorhalt des Fotos 7 mit dem Wascher, bei dem der Schwamm in einem noch guten Zustand ist, allerdings ein Teil des Schwammes aus der Metallschiene hängt, erklärte der Kläger, dass der Wascher, den er benutzt habe, auch so nicht ausgesehen habe und dass er auch einen solchen Wascher niemals benutzt hätte. Nach diesem Vorbringen ist es aber bereits ausgeschlossen, dass dem Beklagten eine Verkehrssicherungsverletzung vorzuwerfen sein könnte.

Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Schwamm des Waschers erst aufgrund der konkreten Handhabung durch den Kläger aus der Metallschiene gelöst hat, da es äußerst schwierig sein dürfte, einen angetrockneten Vogelkotfleck mit einem eher weichen und nachgiebigen Schwamm, wie er an einem solchen Wischer befestigt ist, zu entfernen, ohne größeren Druck auszuüben. Hierbei ist – was der Kläger auch einräumt – die Anwendung eines gewissen Drucks erforderlich, für den allerdings dieser Scheibenwascher nicht ausgelegt ist. Dieser soll lediglich oberflächlichen, leicht entfernbaren Schmutz von Scheiben entfernen, nicht aber eingetrockneten, verkrusteten Schmutz auf Lackteilen.

Darüber hinaus hat die Zeugin … glaubhaft bestätigt, den erforderlichen Verkehrssicherungspflichten nachgekommen zu sein. Sie gab zwar an, sich an den konkreten Tag nicht mehr zu erinnern, da sie von dem Vorfall erst etwa ein halbes Jahr später erfahren habe. Es sei jedoch immer so, dass – wenn sie Frühschicht habe – die Wascher und das in den Eimern befindliche Wasser früh morgens kontrolliert werde. Ist der Eimer nicht mehr voll oder das Wasser dreckig, werde der Eimer mit frischem Wasser aufgefüllt. Derweil nehme sie den Wischer heraus und lege in auf der Ablage des Eimers ab. Nach dem Auffüllen des Eimers komme der Wascher wieder in den Eimer. Sie gehe davon aus, dass die Wascher an diesem Tag in Ordnung gewesen seien, da sie defekte Wascher zum Austauschen herauslege. Wenn ein Schwamm in der Metallschiene locker sei, dann hänge er auch heraus. Dies sei nicht zu übersehen. Sie habe dies auch schon öfters gemacht, dass sie nicht mehr intakte Wascher herausgenommen habe. Sie erklärte weiter, dass ein loser Schwamm in der Metallschiene auch dann nicht zu übersehen sei, wenn der Schwamm mit Wasser vollgesogen sei, da dieser dann herunterhänge.

Mehr als eine solche Sichtprüfung im nassen Zustand kann allerdings von dem Beklagten nicht erwartet werden. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass sich der Umfang und die konkrete Art von Verkehrssicherungspflichten auch immer daran ausrichten müssen, was unter Berücksichtigung der Erkennbarkeit einer möglichen Gefahr für den Benutzer wirtschaftlich vertretbar und zumutbar ist.

Auf die Frage eines (überwiegenden) Mitverschuldens des Klägers, kommt es mithin nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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