Oberlandesgericht Hamm
Az.: 26 U 145/12
Urteil vom 05.11.2013
Leitsätze
Wird nach der Operation eines sog. Handgelenksbruchs (distale Radiusmehrfragmentfraktur) ein fortbestehender zentraler Defekt der Gelenkfläche unzureichend behandelt und die Kompression des Mittelarmnervs (Nervus medianus) zu spät erkannt, können hierdurch bedingte Gesundheitsschäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro rechtfertigen.
Ein aufgetretenes komplexes regionales Schmerzsyndrom (Complex Regional Pain Syndrom, CRPS) ist mangels feststellbarer Kausalität nicht zu berücksichtigen, auch nicht im Falle einer grob fehlerhaften postoperativen Behandlung, weil es nicht zu den aus einem solchen Behandlungsfehler resultierenden Primärschäden oder typischen Sekundärschäden gehört, auf die sich die Beweislastumkehr erstrecken würde.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Juni 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg mit der Maßgabe abgeändert, dass statt des titulierten Schmerzensgeldes von 10.000,00 € ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zuerkannt wird.
Im übrigen verbleibt es bei dem titulierten Urteil. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden den Beklagten auferlegt. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger zu 2/3 und den Beklagten zu 1/3 auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat von den Beklagten wegen vermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 15.000 € für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes und die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht begehrt.
Er hat behauptet, die nach einem Arbeitsunfall am 28.6.2010 durch den Beklagten zu 1) im Krankenhaus der Beklagten zu 2) durchgeführte operative offene Reposition einer Radiusmehrfragmentfraktur der rechten Hand sei fehlerhaft durchgeführt und postoperativ nicht ausreichend behandelt worden. Dadurch sei es unter anderem zu einer Kompression des Nervus Medianus und zur Entstehung eines CRPS-Schmerzsyndroms (Complex Regional Pain Syndrom) gekommen.
Das Landgericht hat in der Hauptsache ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € zuerkannt und dem Feststellungsantrag hinsichtlich der materiellen und der nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden entsprochen.
Dabei hat es als Behandlungsfehler gewertet, dass postoperativ eine weitere Befundung zur Ergebniskontrolle – insbesondere durch CT – nicht erfolgt und deshalb der weiter bestehende zentrale Defekt der Gelenkfläche nicht angegangen worden sei, und das bereits in Erscheinung getretene Nervus-Medianus-Kompressionssyndrom nicht weiter berücksichtigt worden sei.
Als schmerzensgeldrelevante Folgen hat es eine erhebliche Fehlstellung im Gelenk, eine zukünftig zu erwartende Arthrose, persistierenden Ruhe- und Belastungsschmerz, sowie eine zweimonatige Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Abgelehnt hat es die Haftung für das CRPS.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der über das erstinstanzliche Begehren hinausgehend als Schmerzensgeld weitere 15.000,00 €, also insgesamt 25.000,00 € verlangt. Außerdem begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht auch für vorhersehbare immaterielle Schäden.
Er macht insbesondere geltend, dass das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht die tatsächliche Zeitdauer der andauernden Arbeitsunfähigkeit, die zukünftig erforderliche Gelenkversteifung, die bereits eingetretene Arthrose und die Verursachung des CRPS nicht berücksichtigt habe.
Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. U. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 05.11.2013 verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des genauen Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. den §§ 540, 313a Abs.1, 543, 544 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr.8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist in dem erkannten Umfang begründet.
1.
Dem Kläger steht gemäß den §§ 823, 611, 280, 253 Abs.2 BGB wegen der vom Landgericht festgestellten Behandlungsfehler ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 15.000 € nebst Zinsen und Nebenforderungen zu.
Unter Einbeziehung der weiteren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigende Umstände hält der Senat ein Schmerzensgeld in dieser Höhe für angemessen.
Entsprechend den Feststellungen des Landgerichts sind als kausale Folgen der Behandlungsfehler zunächst eine erhebliche Fehlstellung im Gelenk in Form einer Stufenbildung zu berücksichtigen, und weiterhin persistierende Ruhe- und Belastungsschmerzen.
Darüber hinaus geht der Senat – abweichend von der Auffassung des Landgerichts – auf der Basis der Ausführungen des Sachverständigen zur Aussagekraft des Patientenbriefes vom 23.2.2012 und des Zwischenberichts des Bergmannsheil vom 30.10.2012 davon aus, dass eine Arthrose nicht nur in Zukunft droht, sondern jedenfalls ab Februar 2012 zu entstehen begonnen hat und von dem Kläger – entsprechend seinen plausiblen Angaben – Mitte des Jahres bei den Praxisteil der Umschulung als zusätzliche Beschwerde wahrgenommen worden ist.
Des weiteren erscheint die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von nur zwei Monaten nicht gerechtfertigt. Der Kläger ist auch in der Folgezeit nicht arbeitsfähig gewesen. Auch deshalb ist der Versuch einer Umschulung vorgenommen worden. Die andauernde Arbeitsunfähigkeit erscheint als Ausdruck erheblicher Beschwerden für den gesamten Zeitraum.
Auf dieser Basis erscheint eine Erhöhung des Schmerzensgeldes auf insgesamt 15.000 € angemessen.
Dagegen hat der Senat die Möglichkeit einer Handversteifung nicht berücksichtigt. Vorhersehbare Folgen können nur solche sein, die in ihrer Schmerzensgeldrelevanz nach Zeitraum und Intensität beurteilbar sind. Vorliegend erscheint auch nach den Angaben des Klägers bei seiner mündlichen Anhörung nicht sicher, ob die Handversteifung tatsächlich vorgenommen wird. Darüber hinaus steht nicht fest, wann dies tatsächlich der Fall sein wird, so dass der Zeitraum der daraus resultierenden Beeinträchtigungen nicht hinreichend sicher ist. Zusätzlich lässt sich nicht absehen, welche Vor-und Nachteile bei dem Kläger nach der Durchführung einer Handversteifung entstehen werden. Einerseits wird eine Versteifung Auswirkungen auf die Beweglichkeit haben. Andererseits besteht die Möglichkeit, dass dadurch die bestehenden Beschwerden erheblich verringert werden. Welche konkreten, ein Schmerzensgeldbemessung beeinflussenden Umstände tatsächlich eintreten werden, ist damit derzeit nicht vorhersehbar. Die Folgen einer zukünftigen Handversteifung unterfallen deshalb dem Feststellungsausspruch zu den nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden.
Ebenfalls hat der Senat das Vorliegen des CRPS nicht berücksichtigt.
Denn eine Verursachung oder Beeinflussung durch die Behandlungsfehler der Beklagten ist nicht feststellbar.
Auch eine Beweislastumkehr erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt. Zwar liegt auf Seiten der Beklagten ein grober Behandlungsfehler vor. Die daraus resultierende Beweislastumkehr erfasst aber nur Primärschäden mit ihrem konkreten Ausprägungen sowie typische Sekundärschäden (vgl. etwa Urteil des BGH v. 02.07.13 – VI ZR 554/12 -, Juris unter Rz.16). Vorliegend lässt sich aber nicht feststellen, dass das CRPS hierunter fällt. Der Sachverständige hat bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat überzeugend dargelegt, dass die Verursachung und Entwicklung eines CRPS weitgehend ungeklärt sind. Zwar ist davon auszugehen, dass am Beginn der Entwicklung ein Trauma steht. Für dieses Trauma in Form des Unfalls tragen die Beklagte jedoch keine Verantwortung. Darüber hinaus lässt sich sodann nach allgemeiner wissenschaftlicher Erkenntnis und auch der persönlichen Erfahrung des Sachverständigen weder ein Verursachungszusammenhang noch auch nur eine Risikoerhöhung insbesondere durch eine fehlerhafte Nachbehandlung verifizieren. Es handelt sich vielmehr um einen erlebnisfernen Verarbeitungsprozess, dessen Entstehung und Verlauf ungeklärt sind. Auf dieser Basis lässt sich dann aber nicht feststellen, dass es sich bei dem CRPS um eine konkrete Ausprägung eines Behandlungsfehlers handelt, erst recht nicht, dass sich um einen typischen daraus resultierenden Sekundärschaden handelt. Insoweit kommt dann aber mangels Feststellung der dafür bestehenden Voraussetzungen eine Beweislastumkehr nicht in Betracht.
2.
Keinen Erfolg hat die Berufung auch hinsichtlich der begehrten Feststellung der Ersatzpflicht für vorhersehbare immaterielle Schäden.
Das Landgericht hat den Feststellungsausspruch in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend auf die materiellen und die nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden begrenzt. Vorhersehbare immaterielle Schäden werden dagegen durch das zuzuerkennende Schmerzensgeld abgedeckt (vgl. BGH-Urteil v. 14.02.2006 – VI ZR 322/04 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz.7 ).
Die Berufung hat damit nur in dem erkannten Umfang Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 713, 543 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.