Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 4 K 1694/96
Verkündet am 28.11.1997
Probleme: berufliche und private Nutzung – Schätzung
In dem Finanzrechtsstreit wegen Einkommensteuer 1993 – 1994 hat der 4. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1997 für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet mit dem Finanzamt im wesentlichen darüber, ob er neben anderen kleineren Beträgen im Streitjahr 1993 den Betrag von 5.371 DM für angeblich entstandene Reisekosten und er entstandene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich Maklerkosten von insgesamt 2.759 DM auch anteilig für das 2. Halbjahr 1993 und im Streitjahr Aufwendungen dafür von 2.482 DM als Betriebsausgaben abziehen kann. In beiden Jahren ist außerdem die Höhe des als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähigen Betrages für die Benutzung eines Mobiltelefones streitig.
Der Kläger ist gelernter Einzelhandelskaufmann. Er war – wie seit 1990 – in den Streitjahren als Arbeitnehmer bei der Firma tätig und dort insbesondere als Bote für die Überbringung von Angeboten und Submissionsunterlagen eingesetzt.
Außerdem hatte er im Oktober 1991 bei Eröffnung eines Gewerbebetriebs Groß‑ und Einzelhandel sowie Export von Elektrogeräten im Nebenberuf angezeigt. Den Betrieb verlegte er im Jahr 1992 zusammen mit seinem Wohnsitz nach G Seit Februar/März 1993 wohnt der Kläger in einem gemieteten EFH in F. Den Gewinn seiner gewerblichen Tätigkeit ermittelt der Kläger als Überschuß der Betriebseinnahmen über die Ausgaben. Die Geschäftsvorfälle listet er in seinen Gewinnermittlungen in chronologischer Reihenfolge auf. Für 1991 und 1992 erklärte er Verluste von 4.271 bzw. 21.198 DM, die das Finanzamt in die Veranlagungen übernahm.
In seiner ESt‑Erklärung für 1993 gab der Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 7.920,‑‑ DM an, in dem Kosten für ein Arbeitszimmer im Haus in von 249,52 DM und solche im Haus in F von 2.084,80 DM und Maklerkosten von 425DM berücksichtigt waren, und machte unter anderem 435,45 DM an Gebühren für ein beruflich genutztes Mobiltelefon als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Für das Streitjahr 1984 ermittelte der Kläger einen gewerblichen Verlust von 912 DM, in dem die in der Anlage zur ESt-Erklärung ermittelten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von 2.482,13 DM nicht enthalten waren. Nicht erfaßt waren in den Gewinnermittlungen die Salden von gezahlter und erstatteter Umsatzsteuer von 1 286,01 DM in 1993 bzw. von 36,59 DM im Jahr 1994.
Durch ESt-Bescheid für 1993 vom 23.01. 1995 und durch ESt-Bescheid für 1994 vom 20.10. 1995, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 AO ergingen, veranlagte der Beklagte den Kläger zur Einkommensteuer nach Erklärung, ließ dabei aber die Telefongebühren für das Mobiltelefon und die Anschaffungskosten für ein solches Gerät im Jahr 1994 von 1.262,70 DM nicht zum Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu, weil ein beruflicher Zusammenhang seiner Nutzung nicht erkennbar sei, und ließ den Verlust aus Gewerbebetrieb im Jahr 1994 unberücksichtigt, weil es an der Einkünfteerzielungsabsicht fehle. Wegen der erklärten und berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen sowie der Festsetzungen der Steuer wird auf den Inhalt der Erklärungen, die Aktenausfertigungen der Bescheide und auf die Zusammenstellung auf Seite 4 der Einspruchsentscheidung vom 2.4. 1996 (B1. 117 der Rbh‑Akten III) Bezug genommen.
Gegen die Bescheide erhob der Kläger Einspruch und machte geltend, das Mobiltelefon nutze er fast ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber, weil er für diesen stets unterwegs erreichbar sein müsse und weil er umgekehrt seinen Arbeitgeber von verkehrsbedingten Verhinderungen und Verzögerungen z.B. bei der Einhaltung von Terminen zur Abgabe von Submissionen und Angeboten unterrichten müsse, damit anderweitig zur Vermeidung von Auftragsverlusten Vorsorge getroffen werden könne. Dies werde auch durch die vorgelegte Bestätigung seines Arbeitgebers (B1. 41 der Prozeßakten) belegt. Hinsichtlich der Nutzung seines häuslichen Arbeitszimmers verwies er auf seine gewerbliche Nebentätigkeit, innerhalb der er im Arbeitszimmer Korrespondenz zur Abgabe von Angeboten und deren Bearbeitung erledige, einen Fax-Anschluß unterhalte, geschäftliche Unterlagen bearbeite und Rechnungen erstelle. Im Einspruchsverfahren griff der Beklagte nach vorheriger Ankündigung die Nachprüfung der Veranlagungen insgesamt auf, verlangte, vom Kläger Nachweise zu den geltend gemachten Reisekosten nach Tschechien und Darlegungen zu Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit sowie zur Nutzung der von ihm unterhaltenen Telefonanschlüsse. Als Belege für seine Reisen legte der Kläger zwei selbst gefertigte Reisekostenabrechnungen über eine zwischen dem 4.6. und 12.6. 1993 ausgeführte Reise aus Anlaß von Vertragsverhandlungen mit der Fa. sowie eine vom 24.10. bis 1.11. 1993 ausgeführte Reise in die Slowakei zu Sondierungsgesprächen mit einer Fa. vor; beigefügt waren 5 Tankquittungen auf Bl. 8 bis 11 der Rbh- Akten III wird Bezug genommen. Über weitere Belege verfügt der Kläger nach seinem Vorbringen nicht, weil er Geld nicht in Wechselstuben, sondern bei privaten Geldwechslern günstiger getauscht und auf die Ausstellung von Hotelrechnungen verzichtet und damit bis zu 2/3 des Übernachtungspreises gespart habe.
Bezüglich seiner geschäftlichen Tätigkeit, mit der der Kläger nach seinem Vorbringen insbesondere versucht habe, verschiedene Vertragsabschlüsse zwischen tschechischen und deutschen Firmen über die Lieferung von Baustahl, Wohncontainern und einer Verpackungsmaschine bzw. über die Erbringung von Bauleistungen auch auf der Grundlage von Ausschreibungen seiner Arbeitgeberin – der – gegen Provision zu vermitteln und Firmen in Polen, Tschechien, Slowenien sowie der Slowakei zu beraten, legte der Kläger in Ablichtung diversen Schriftverkehrs vor. Die Vermittlungstätigkeit habe allerdings nicht den gewünschten Erfolg gehabt, da es zu Vertragsabschlüssen nicht gekommen sei. Lediglich für seine Beratungstätigkeit, mit der auch Marktberichte verfaßt habe, sei er ‑ wenn auch schleppend – mit den erklärten Einnahmen honoriert worden. Zum weiteren Nachweis seiner gewerblichen Tätigkeit im Jahr 1993 sowie zum Beleg für die durchgeführten Reisen legte der Kläger Ablichtungen von 17, an sechs tschechische Firmen und eine polnische Firma gerichteten Schreiben vor, in denen auf geplante und staugefundene Besprechungen in und Bezug genommen wurde, sowie ein unadressiertes Musterschreiben und zwei von ihm erstellte Vertragsmuster vor. Insoweit wird auf B1. 15 bis 36 der Rbh‑Akten III Bezug genommen. Weiter machte er geltend, in IM den Abschluß eines Beratervertrages besprochen zu haben, aufgrund dessen er dann im Jahr 1995 tätig geworden sei (Bl. 65 bis 82 der Rbh‑Akten III).
Zum Nachweis für seine geschäftliche Tätigkeit im Jahr 1994 legte er ein an seinen Arbeitgeber gerichtetes Angebot der Firma vom 7.1. 1994 sowie eine unadressierte, vom Kläger verfaßte Angebotsanfrage vom 28.01. 1994 zur Lieferung von Baustahl und zwei Ausschreibungen der am 11. 3. und 14.9. 1994 vor, und machte geltend, das Angebot sei auf seine Tätigkeit hin abgegeben worden. Auf Blatt 39 bis 63 der Rbh‑Akten III wird insoweit Bezug genommen.
Zu den Anschluß- und Gerätekosten sowie Gebühren seiner Telefone machte der Kläger geltend, in seiner Wohnung verfüge er über zwei Anschlüsse jeweils mit Fax, wovon der im Arbeitszimmer befindliche Anschluß ausschließlich für seine gewerbliche Tätigkeit genutzt werde. Einer solchen Feststellung stehe auch nicht entgegen, daß die zahlreichen Faxe, die der Kläger in den Streitjahren an das Finanzamt gerichtet habe, von dem Arbeitszimmeranschluß gesendet worden seien. Denn diese Vorgänge hätten seine Geschäftsführertätigkeit und seine Steuerangelegenheiten betroffen. Das Mobiltelefon sei schon wegen der deutlich höheren Gebühren nur für berufliche Zwecke genutzt worden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 2.4. 1996, wegen deren Inhalt und Feststellungen auf Bl. 114 bis 137 der Rbh‑Akten III Bezug genommen wird, bejahte der Beklagte auch für 1994 eine gewerbliche Tätigkeit, sah deren Umfang aber wie ab Juli 1993 als so geringfügig an, daß von der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers und dessen nahezu ausschließlicher gewerblicher Nutzung nicht mehr ausgegangen werden könne.
Außerdem versagte er den Abzug der geltend gemachten Reiskosten, weil die Durchführung und die betriebliche Veranlassung nicht durch Belege nachgewiesen sei. Hinsichtlich es Telefonanschlusses im Arbeitszimmer nahm er eine auf die private Mitbenutzung entfallende Kürzung vor und erkannte im übrigen 75 v.H. der Aufwendungen für das Mobiltelefon als Werbungskosten bei der nichtselbständigen Tätigkeit an. Dazu kürzte die Betriebsausgaben 1993 um die darin enthaltenen Anschaffungskosten des Gerätes von 688 DM und berücksichtigte sie als Werbungskosten. Von den Kosten für die Anschaffung eines neuen Gerätes im Jahr 1994 von 1.263 DM ließ er nur zeitanteilige Afa von 25 v.H. im Betrag von 316,‑‑ DM dem Grunde nach zum Abzug zu. Die geltend gemachten Bewirtungskosten ließ er mangels getrennter und einzelner Aufzeichnung nicht zum Abzug zu. Wegen der Gewinnermittlung und der Werbungskosten sowie der anderen Besteuerungsgrundlagen wird auf die Anlagen 1 und 2 der Einspruchsentscheidung verwiesen.
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Kürzung der von ihm geltend gemachten Aufwendungen und begehrt eine Berücksichtigung in der von ihm erklärten Höhe. Er macht geltend, er habe sich in Streitjahren um die Vermittlung von Aufträgen bemüht, bei denen bei Abschluß der Geschäfte Provisionen in beträchtlicher Höhe für ihn zu erwarten gewesen seien. Daß seine Bemühungen zugegebenerweise nicht zum Erfolg geführt hätten und er nur Einnahmen in geringem Umfang durch Beratungshonorare und Verkäufe von einigen Geräten erzielt habe, berechtige das Finanzamt aber nicht, seine Tätigkeit insbesondere ab Mitte 1993 als so wenig intensiv zu qualifizieren, daß deshalb seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden dürften. Seine geschäftlichen Bemühungen und Erfolge würden durch die nun vorgelegten Verträge und Unterlagen (Bl. 45 bis 56 der Prozessakten) untermauert: Die Reisen habe er tatsächlich ausgeführt und es seien ihm dabei die zum Abzug geltend gemachten Aufwendungen entstanden. Die Reisen seien durch die vorgelegten Schreiben hinreichend belegt; Kostenbelege könnten von ihm insbesondere nach Jahren nicht mehr verlangt werden. Die Notwendigkeit der Anschaffung und Benutzung eines Mobiltelefons werde durch die Bescheinigung seines Arbeitgebers und das Telefonanchlußverzeichnis (Bl. 41 bis 44 der Prozeßakten) nachgewiesen. Die Vorlage der Einzelabrechnung mit den Teilnehmernummern könne nicht verlangt werden. Schließlich sei es nicht gerechtfertigt, die Aufwendungen für seinen häuslichen, aber für betriebliche Zwecke benutzten und deshalb im Arbeitszimmer installierten Telefonanschluß um einen privaten Anteil zu kürzen, weil er von diesem Anschluß aus in steuerlichen Angelegenheiten Faxe an das Finanzamt versandt habe. Die Kosten müßten dann wenigstens als Steuerberatungskosten abgezogen werden. Der Abzug der Bewirtungsspesen dürfe nicht allein im Hinblick auf die Aufzeichnung versagt werden. Die betriebliche Veranlassung werde dadurch nicht in Frage gestellt. Der Kläger beantragt,
Er macht unter Verweisung auf die Darlegungen in der Einspruchsentscheidung geltend, eine ausschließliche Nutzung des Mobiltelefons für seine nichtselbständige Tätigkeit habe der Kläger nicht nachgewiesen, da er weiter die Vorlage der Gebührenabrechnung verweigere, aus der die Gesprächsteilnehmer ersichtlich seien. Es müsse daher von einer anteiligen privaten Mitbenutzung ausgegangen werden. Gleiches gelte für den Zweitanschluß im häuslichen Arbeitszimmer. Von dort seien eine Reihe von Faxe an das Finanzamt in Steuerangelegenheiten des Klägers versandt worden. Diese Kosten stellten auch keine Steuerberatungskosten dar, so daß auch ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht komme. Das Finanzamt habe in der Einspruchsentscheidung auch für 1994 nicht mehr eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Klägers angenommen, sondern lediglich an Hand der vorgelegten Unterlagen und der geringfügigen Umsätze darauf geschlossen, daß seine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit jedenfalls ab Mitte 1993 nicht mehr allzu intensiv und umfangreich habe gewesen sein können, daß demgegenüber die anzunehmende Mitbenutzung des Arbeitszimmers zur Erledigung privater Arbeiten als geringfügig zurückgetreten wäre. Deshalb sei nach § 12 EStG der Abzug insoweit vorliegender Mischaufwendungen zu versagen gewesen. Die Durchführung der Dienstreisen sei nicht nachgewiesen; bei den vorgelegten Unterlagen handele es sich nur um Ausgangsschreiben des Klägers. Schließlich ergebe sich aus dem Vorbringen des Klägers im Besteuerungsverfahren, daß er sich auch für seinen Arbeitgeber in Tschechien aufgehalten habe. Es liege eine gewisse Vermutung nahe, daß er Belege nur deshalb nicht vorlegen könne, weil er sie mit seinem Arbeitgeber abrechnet habe. Auch dies stünde der Anerkennung von Betriebsausgaben entgegen, selbst wenn die tatsächliche Durchführung der Reisen nachgewiesen werde.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das beklagte Finanzamt hat zu Recht mit den Einkommensteuerveranlagungen in Gestalt der Einspruchsentscheidung die dort näher erläuterten Korrekturen und Kürzungen der zum Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen vorgenommen. Der Kläger hat die erforderlichen Nachweise zum (vollen) Abzug der Aufwendungen nicht erbracht.
1. Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit (Kosten des Mobiltelefons)
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. I. Satz 1 EStG alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlaßt sind (BFH Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/7, BStBI 111981, 368). Dies ist zu bejahen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmerzielung gerichteten Tätigkeit (dem Beruf) besteht und subjektiv die Aufwendung zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht wird. Unter diesen allgemeinen Werbungskostenbegriff fallen insoweit auch die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG genannten Arbeitsmittel, als sie Gegenstände sind, die der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Sind diese Gegenstände – wie z.B. Werkzeuge – nicht schon ihrer Art nach einer bestimmten Berufstätigkeit zu dienen bestimmt, sondern sind die Gegenstände – wie im Streitfall ein Mobiltelefon – auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung benutzbar, kann der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit im allgemeinen nur zugeordnet werden, wenn er nach seiner tatsächlichen Zweckbestimmung im Einzelfall der Ausübung der beruflichen Tätigkeit dient und eine private Mitbenutzung nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Gegenstand unter Beachtung des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. I EStG in der Regel nicht als Arbeitsmittel anerkannt werden (BFH Urteil vom 18. Februar 1977 VI R 182/75, BStBI 1177, 464), es sei denn, das Aufteilungs- und Abzugsverbot greift ausnahmsweise nicht ein, weil objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung (weniger als 15 v.H.) ist. Ausnahmen in diesem Sinne hat die Rechtsprechung auch bei der Nutzung eines Telefons für berufliche Zwecke zugelassen (BFH Urteil vom 21. November 1980 VI R 202/79, BStBI II 1981, 131) und deren Aufteilung für zulässig erachtet. Wird das Telefon ausschließlich dienstlich genutzt, sind sämtliche Kosten als Werbungskosten abzugsfähig, wird das – Telefon teils zu privaten und teils zu dienstlichen Gesprächen gebraucht, sind wenn keine geeigneten Unterlagen für eine Berechnung zur Verfügung stehen – die beruflichen Anteile an den Gebühren sowie den Anschluß- und Anschaffungskosten zu schätzen (BFH Urteil vom 28.10. 1985 IV R 15/81, BStBI 111986, 200,206). Diese Grundsätze hat das Finanzamt bei den angegriffenen Veranlagungen beachtet. Zutreffend ist das Finanzamt nach Vorlage der Bescheinigung der V vom 28.12. 1995 und der Verzeichnisse der Anschlüsse, unter denen die Mitarbeiter telefonisch zu erreichen waren, von einem Einsatz der Mobiltelefone für berufliche Zwecke des Klägers in nicht untergeordnetem Umfang ausgegangen. Der Senat folgt dem Beklagten aber auch in seiner Einschätzung, daß die Mobiltelefone jeweils nicht ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet worden sind. Diese Feststellung läßt entgegen der Ansicht des Klägers weder damit entkräften, daß er zu Hause einen privaten Anschluß besitzt, noch damit, daß er schon wegen der höheren Gebühren seinen häuslichen Anschluß benutzt, um private Gespräche zu erledigen. Denn es entspricht eher der Lebenserfahrung, daß auch vom Mobiltelefon aus privat veranlaßte Gespräche geführt werden, zumal dann, wenn der Anschlußinhaber tagsüber mit einem Fahrzeug unterwegs ist und es sich als erforderlich erweist, in privaten Angelegenheiten mit Dritten fernmündlich Kontakt aufzunehmen (Vereinbarung von Terminen u.ä.), weil dies nach Rückkehr in die Wohnung nach Dienstschluß nicht mehr möglich ist. Außerdem spricht aus dem Verhalten des Klägers heraus eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß er bei Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht durch Vorlage der Gebührenabrechnungen, die bei Mobiltelefonen in der Regel die Anschlüsse der verbundenen Teilnehmer verzeichnen, eine private Mitbenutzung hätte offenbaren müssen. Denn anders läßt sich nicht vernünftig erklären, daß er zwar den Gebührenbetrag als solchen belegt, sich aber ansonsten trotz entsprechender Hinweise und Aufforderungen des Beklagten ohne Angabe einsichtiger Gründe geweigert hat, die Gebührenrechnungen vorzulegen. Aus den nämlichen Gründen war der Beklagte auch gemäß § 162 Abs. 2 AO berechtigt und verpflichtet, den beruflichen Nutzungsanteil zu schätzen. Mangels geeigneter Aufteilungsgrundlagen, die nur der Kläger entweder durch die Vorlage von Aufzeichnungen oder eben der detaillierten Gebührenrechnungen liefern konnte, ist unter Berücksichtigung der einer jeden Schätzung anhaftenden Unsicherheit die Annahme einer beruflichen Nutzung zu 75 v.H. nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung der aufzuteilenden und abzugsfähigen Kosten hat der Beklagte zutreffend berücksichtigt, daß die Anschaffungskosten des 1993 erworbenen Telefons von 688 DM entsprechend § 6 Abs. 2 EStG sofort in voller Höhe abzugsfähig sind, während die mehr als 800 DM betragenden Kosten für die Anschaffung des Telefons im Jahr 1994 nur zeitanteilig nach Maßgabe der Nutzungsdauer gern. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG (Afa) zu berücksichtigen waren. Der Abzug höherer Werbungskosten war dem Kläger also nicht zuzubilligen.
2. Betriebsausgaben:
Betriebsausgaben sind gern. § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind, und bilden unmittelbare Besteuerungsgrundlagen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, der Vorschrift, nach der auch der Kläger das steuerliche Ergebnis seiner (nebenberuflichen) gewerblichen Betätigung ermittelt hat. Da der Beklagte in der Einspruchsentscheidung seine im Steuerbescheid für 1994 geäußerte und umgesetzte Ansicht, der Kläger sei ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig gewesen, faltengelassen und das Entstehen negativer Einkünfte (Verlust) aus Gewerbetrieb anerkannt hat, sind die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers unbeachtlich. Denn Gegenstand der finanzgerichtlichen Überprüfung ist der Steuerbescheid in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung gefunden hat (§ 44 Abs. 2 FGO).
Aufwendungen sind im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb veranlaßt, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2‑3/88, BStBI II 1990, 817). Der objektive Zusammenhang einer Aufwendung mit dem Betrieb wird in der Regel dadurch begründet, daß die Leistung, die die Zahlung entgilt, dem Betrieb (der Gewinnerzielung) förderlich ist. Freilich verbleibt dem Steuerpflichtigen ein subjektiver Gestaltungsspielraum, den Betriebsumfang und damit den Umfang der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen zu bestimmen. Dies entbindet ihn aber nicht davon, in Zweifelsfällen anhand objektiver Tatsachen darzulegen, daß er eine derartige Entscheidung getroffen hat. Denn es muß feststehen, daß eine Aufwendung nicht nur tatsächlich, sondern auch in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer konkreten Gewinnerzielungsabsicht angefallen ist (BFH Beschluß vom 6.10. 1993 VIII B 122/92, BFH/NV 1994, 173) und daß ggffs. eine private Mitveranlassung unbedeutend ist. Dies bedeutet, daß weder die Finanzbehörde, noch das Gericht stets den Erklärungen des Steuerpflichtigen zu seinen Absichten folgen müßten, sondern der Willensentschluß muß sich in einem Sachverhaltsverlauf, in Handlungen oder Handlungserfolgen widerspiegeln, die der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen und notfalls zu beweisen hat. Er trägt die objektive Feststellungslast bezüglich der Tatsachen, die die Annahme steuermindernder Aufwendungen begründen und die Rückschlüsse auf die betrieblichen Absichten des Steuerpflichtigen zulassen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte zu Recht die angegriffenen Kürzungen der Betriebsausgaben vorgenommen:
a) Reisekosten im Jahr 1993
Tätigt ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für eine Geschäftsreise, um Geschäftsfreunde zu Vertragsverhandlungen aufzusuchen, so liegt in der Regel der unmittelbare betriebliche Anlaß (der Gewinnerzielung) auf der Hand, auch wenn die Reise erst noch der Geschäftsanbahnung oder Sondierung dient und letztlich der davon erhoffte geschäftliche Erfolg ausbleibt. Um jedoch das Entstehen betrieblich veranlaßter Aufwendungen, deren Höhe anschließend (notfalls) zu schätzen ist, darzutun und zumindest glaubhaft zu machen, muß der Steuerpflichtige im Zweifel tatsächliche und durch objektive Belege nachvollziehbare Umstände dartun und aufzeigen, aus denen sich ergibt, daß er zur fraglichen Zeit die Reise durchgeführt, sich am Zielort aufgehalten und dort den Geschäftsfreund zu Verhandlungen aufgesucht hat. Dabei sind an die Darlegung solcher objektiven Umstände um so strengere Anforderungen zu stellen, als die gewerbliche Betätigung eine nur nebenberufliche und gelegentliche ist und seine Tätigkeit im Hauptberuf eine häufige Reisetätigkeit und Kontakt zu ähnlichen oder gleichen Unternehmen mit sich bringt, die der Steuerpflichtige als Geschäftsfreund innerhalb seiner gewerblichen Betätigung aufgesucht haben will, und der Steuerpflichtige von seinem Dienstherrn seine Reiseaufwendungen erstattet bekommt. Dieser Gesichtspunkt erlangt noch gewichtigere Bedeutung, wenn der Steuerpflichtige zum tatsächlichen Verlauf der Reise und den Aufwendungen wie Unterbringung und Verpflegung auf einer jeweils neuntägigen Reise und mehrtägigen Aufenthalten in osteuropäischen Ländern keinen einzigen Rechnungsbeleg vorweisen kann und lediglich über Tankquittungen verfügt, die jeweils am angegebenen Hin- und Rückreisetag im Inland ausgestellt sind, die Reisen aber über 2.782 km bzw. 2:463 km gegangen sein sollen, also auch das Betanken des PKW im Ausland erforderlich gemacht haben müssen. Fehlt es insoweit bereits an hinreichenden objektiven Umständen, die die tatsächliche Durchführung der Reisen belegen und gibt es ‑ worauf der Beklagte zu Recht hinweist andererseits Anzeichen dafür, daß der Kläger seine geschäftlichen Interessen auch bei „Gelegenheit“ einer für seinen Arbeitgeber durchgeführten und mit ihm abgerechneten Reise wahrgenommen haben könnte, so sind auch die sonstigen Erklärungen des Klägers und die vorgelegten Schriftstücke nicht geeignet, die Feststellung der tatsächlichen Durchführung der Reisen zu begründen. Zum einen sind die Erklärungen des Klägers zum Fehlen von Zahlungsbelegen ungewöhnlich. Wer aber einen ungewöhnlichen Sachverhalt behauptet und deshalb (behauptete) Geschäftsvorfälle nicht belegen kann, muß das Risiko des fehlenden Nachweises tragen. Zum anderen werden die vorgeblichen Dienstreisen und das Aufsuchen von Geschäftsfreunden nur in vom Kläger gefertigten Ausgangsschreiben erwähnt, worauf der Beklagte zu Recht hinweist. Auch dies ist ungewöhnlich. Denn in der Regel ziehen Geschäftsbriefe ein Antwort des Geschäftsfreundes nach sich, in denen Termine und Absprachen sowie Besuchsvereinbarungen bestätigt werden. Kopien von Ausgangsbriefen haben in der Regel nur dann einen Beweiswert, wenn sie Bestandteil einer echten Korrespondenz in dem Sinne sind, als die Versendung des Schreibens, sein Zugang und der im Schreiben angesprochene Vorgang eine Entsprechung in anderen schriftlichen Mitteilungen des Adressaten oder sonstigen, objektiv zuordenbaren Vorfällen findet. Solche Bezüge oder Entsprechungen lassen sich aus den vom Kläger vorgelegten Schriftstücken nicht herleiten. Daß geschäftlicher Kontakt zu den angeblich aufgesuchten Partnern bestand, besagt im Zusammenhang mit der .Feststellung, ob die Reisen tatsächlich ausgeführt worden sind, nichts. Der Senat kann es daher nicht als festgestellt ansehen, daß der Kläger die behaupteten Reisen ausgeführt hat. Hierfür trägt der Kläger aber die materielle Feststellungslast nach den eingangs dargestellten Grundsätzen. Der Beklagte hat daher die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen.
b) Häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein in der Wohnung oder im Haus des Steuerpflichtigen eingerichtetes Arbeitszimmer können nach der in den Streitjahren geltenden Rechtslage dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn dieses Zimmer nahezu ausschließlich für betriebliche Zwecke, hier also zur Gewinnerzielung aus der nebenberuflichen gewerblichen Tätigkeit des Klägers genutzt wird. Dabei ist die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers zwar keine Voraussetzung für dessen steuerliche Anerkennung, wohl aber ein starkes Indiz dafür. Ebenso wird eine bestimmte Mindestnutzungsdauer nicht vorausgesetzt, wenn nur die betriebliche Nutzung eine private Mitbenutzung so weit übersteigt, daß sie im Hinblick auf § 12 Nr. 1 EStG vernachlässigt werden kann. Dabei ist aber zu beachten, daß eine private Mitbenutzung, die bei einem im häuslichen Bereich gelegenen Arbeitsraum nach der Lebenserfahrung stets anzunehmen ist, um so stärker ins Gewicht fällt, je geringer die berufliche oder betriebliche Nutzung dem Umfang nach ist. Im Fall des Klägers kann zwar – wie es ersichtlich auch der Beklagte getan hat ‑ davon ausgegangen werden, daß der Kläger in der Wohnung seiner gewerblichen Betätigung zuzuordnende Tätigkeiten verrichtete und Unterlagen aufzubewahren hatte. Vom Umfang seiner Betätigung her gesehen, wie sie sich in der Zahl der buchmäßig dokumentierten Geschäftsvorfälle und der Umsätze nachvollziehen läßt, kann diese Tätigkeit aber weder zeitlich, noch nach dem benötigten sachlichen Material wie Korrespondenz, Angebotsunterlagen, Buchführung und anderen Aufzeichnungen als so umfangreich angesehen werden, daß dafür ein eigener Arbeitsraum unabdingbar gewesen wäre. Die Arbeiten waren, selbst wenn sie nach den Angaben des Klägers im Jahr 1993 noch täglich eine Stunde in Anspruch genommen haben mögen, auch an einem Schreibplatz zu erledigen. Von daher spricht der Umfang der häuslich für das Gewerbe des Klägers zu erledigenden Arbeiten nicht für die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers. Hinzukommt ‑ wie der Beklagte zu Recht aus den vom Kläger zum Nachweis seiner, erst der Anbahnung möglicherweise provisionsträchtiger Geschäfte vorgelegten Unterlagen, deren Umfang, Inhalt und zeitlicher Einordnung gefolgert, daß die diesbezüglichen Tätigkeiten ab Mitte des Jahres 1993 deutlich an Intensität abgenommen haben, zumal der Kläger ersichtlich Ausschreibungen seines Arbeitgebers für eigene Zwecke verwendete, um seine Geschäftspartner zu Angeboten an seinen Arbeitgeber zu veranlassen, in der Erwartung, bei Abschluß eines Auftrages eine Provision zu erhalten. Umfaßte aber die tägliche Nutzung des Arbeitszimmers am Tage ‑ wie der Kläger für 1993 angibt ‑ eine Stunde, mag dies vom Umfang der Tätigkeit Anfang 1993 noch glaubhaft sein; dann muß sich aber der Umfang der Nutzung gemessen am objektiv nachvollziehbaren und danach später deutlich reduzierten Umfang der geschäftlichen Aktivitäten in der Folgezeit gleichermaßen deutlich reduziert haben. Denn für das Jahr 1994 vermag der Kläger nur noch auf die Weiterleitung zweier Angebote seines Arbeitgebers und die Abfassung einer Angebotsausschreibung zu verweisen und im zweiten Halbjahr 1993 außer dem Weiterverkauf einzelner Geräte und einiger Flaschen Champagner nur die im übrigen nicht belegte Reise nach X und in die Slowakei und die Weiterleitung von Angebotsunterlagen im Dezember 1993 zu verzeichnen, die zur Abgabe eines Angebots an den Arbeitgeber von Seiten der Fa. im Januar 1994 führte. Stellt man diese relativ geringfügigen gewerblichen Aktivitäten des Klägers, die der Benutzung des Arbeitszimmers objektiv neben den sich auf wenige Buchungen summierenden Abrechnungstätigkeiten und der Aufbewahrung von Unterlagen zuordenbar sind, in eine Gesamtbetrachtung mit der in jedem Fall anzunehmenden . Mitbenutzung zur Erledigung privater Korrespondenz und sonstiger Arbeiten, wie zu Beispiel des verhältnismäßig umfangreichen Schriftverkehrs mit dem Beklagten im Rahmen laufender, streitig verhandelter Besteuerungsverfahren früherer Veranlagungszeiträume, was auch durch die Benutzung des Fax- Anschlusses des Arbeitszimmers belegt ist, erscheint diese private Mitbenutzung nicht mehr von so untergeordneter Bedeutung, daß sie im Hinblick auf das Abzugs- und Aufteilungsverbot sog. Mischaufwendungen des § I Z Nr. 1 EStG vernachlässigt werden könnte. Es ist vielmehr die Annahme gerechtfertigt, daß dem alleinlebenden Kläger der übrige Raum der Wohnung zur Befriedigung seines Wohnbedarfs ausreichte, so daß er sich daneben einen häuslichen Arbeitsraum einrichten konnte, in dem sowohl private als auch geschäftliche Arbeiten erledigt und erforderliche Unterlagen aufbewahrt werden konnten. Gerade diese Verquickung betrieblicher und privater Interessen. die ein Steuerpflichtiger mehr oder minder gezielt herbeiführen kann, soll aber mit der Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG dadurch vorgebeugt werden, daß die sowohl aus betrieblicher wie aus privater
Veranlassung getätigten Aufwendungen insgesamt steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Die Nichtanerkennung der Aufwendungen für den häuslichen Arbeitsraum als Betriebsausgaben ist daher jedenfalls ab dem 2, Halbjahr 1993 zu Recht erfolgt.
c) Kürzung der Telefonkosten um einen Privatanteil
Insoweit kann, was die Abzugsfähigkeit der Kosten eines betrieblich genutzten Zweitanschlusses dem Grunde nach angeht, auf die entsprechend anzuwendenden Grundsätze bei der Nutzung eines Telefons im Rahmen abhängiger Berufstätigkeit verwiesen werden. Da nach den unwidersprochenen Feststellungen des Beklagten, die sich im übrigen im Inhalt zum Verfahren 4 K. 2680/95 vorgelegten Steuerakten nachvollziehen lassen, von dem im Arbeitsraum installierten Anschluß Faxe versandt worden sind, die die einkommenssteuerlichen Angelegenheiten des Klägers der Vorjahre betrafen, ist eine private Nutzung gegeben. Im Hinblick war ein hierauf entfallender Anteil der Kosten im Schätzungswege auszuscheiden. Gegen die Quote hat der Kläger keine begründeten Einwendungen erhoben, so daß auch insoweit die Schätzung des Beklagten nicht zu beanstanden ist.
d) Bewirtungskosten.
Hierzu hat der Beklagte zu Recht darauf verwiesen, daß solche Aufwendungen, auch wenn sie betrieblich veranlaßt und deshalb dem Grunde nach Betriebsausgaben darstellen, nach § 4 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 Nr. I EStG nicht als solche abgezogen werden dürfen, wenn sie nicht einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet worden sind. Da dies nicht der Fall ist, hat der Beklagte die Gewinnermittlung des Klägers zutreffend korrigiert.
Gegen die übrigen Korrekturen der Gewinnermittlungen, die auf der Zuordnung des Mobiltelefons zum Bereich der nichtselbständigen Tätigkeit und der Anpassung der umsatzsteuerlichen Vorgänge an die tatsächlich erfolgten Zahlungen und Erstattungen beruhen, hat der Kläger keine fundierten Einwendungen erhoben. Sie waren im übrigen auch erforderlich und zutreffend.
Nach alledem war der Kläger mit seinem Begehren, die Veranlagungen entsprechend seiner Steuererklärungen durchzuführen, abzuweisen. Denn der Beklagte war auch nicht gehindert, die Steuerfestsetzungen im Einspruchsverfahren in vollem Umfang nachzuprüfen. Die Funktion einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO besteht gerade darin, daß sie nicht materiell in Bestandskraft erwächst und jederzeit, auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Rechtsmittelbelehrung
Gegen das Urteil ist die Revision an den Bundesfinanzhof in München nur zulässig, wenn das Finanzgericht oder ‑ auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung ‑ der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. Die Revision ist beim Finanzgericht Rheinland‑Pfalz in Neustadt an der Weinstraße innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Die Revision oder die Revisionsbegründung müssen einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Finanzgericht Rheinland‑Pfalz schriftlich einzulegen. In der Beschwerdeschrift müssen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bzw. des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes bzw. des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil des Finanzgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 FGO, § 18 RsprEinhG ). Wird die Revision zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses der Lauf der Revisionsfrist. Einer Zulassung zur Einlegung der Revision bedarf es nicht, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne des § 116 FGO gerügt werden, ferner nicht für die Revision gegen Urteile in Zolltarifsachen.
Wegen des Personenkreises, der berechtigt ist, Beschwerde einzulegen, gelten die Ausführungen zur Revisionseinlegung entsprechend.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.