BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 2 BvR 525/08
Beschluss vom 18.04.2008
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
I. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2008 – 3-5/08(RB) -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2007 – 242 OWi 2413 Js 275/07 (35/07) -,
c) den Bußgeldbescheid der Behörde für Inneres, Einwohner-Zentralamt, Hamburg vom 29. November 2006 – 47.6317.B030/O –
II. mittelbar gegen
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.V.m. § 23 Abs. 1a StVO
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. April 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



