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Handyverbot am Steuer ist verfassungsgemäß!

 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Az.: 2 BvR 525/08

Beschluss vom 18.04.2008


In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

I. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2008 – 3-5/08(RB) -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2007 – 242 OWi 2413 Js 275/07 (35/07) -,

c) den Bußgeldbescheid der Behörde für Inneres, Einwohner-Zentralamt, Hamburg vom 29. November 2006 – 47.6317.B030/O –

II. mittelbar gegen
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.V.m. § 23 Abs. 1a StVO

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. April 2008 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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