Zusammenfassung:
Im anliegenden Urteil setzte sich das Landgericht Stade mit den Anforderungen eines Beweises eines auf einem Unfallgeschehen beruhenden HWS-Schleudertraumas bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von unter 3 km/h auseinander. Es bewertete zudem die einzelnen Indizien, welche für eine Unfallbedingtheit sprachen, wie etwa das Attest des erstbehandelnden Arztes.
Landgericht Stade
Az: 1 S 19/14
Urteil vom 08.06.2015
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.05.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Zeven – 3 C 253/13 (IV) – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 700,40 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Zeven vom 13.05.2014 zur Geschäfts-Nr. 3 C 253/13 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie weitere 200,40 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 120,67 € jeweils nebst 5 %-Pkt. ü.d.B. Zinsen seit dem 13.05.2013 an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kammer hat zu den Einwendungen der Klägerin im Schriftsatz vom 11.02.2014, insbesondere dazu, ob sich an dem Ergebnis des Gutachtens etwas ändert, wenn mit einbezogen wird, dass die Klägerin – wie sie geltend macht – vor der Kollision, den linken Arm hochgerissen habe, um sich die linke Hand vor das Gesicht zu halten, Beweis erhoben durch eine ergänzende schriftliche und mündliche Stellungnahmen des Sachverständigen ….
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin hat gegen die Beklagten aus Anlass des Unfallereignisses vom 25.03.2013 gegen 16:45 Uhr auf der Hauptstraße in Nartum keinen Anspruch auf Zahlung des mit der Klage und der Berufung geltend gemachten Schmerzensgeldes sowie des materiellen Schadens (200,40 €: Zuzahlungen Krankengymnastik, Fahrtkosten, Pauschale).
Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass die durch den seitlichen Anstoß auf ihren Körper einwirkenden Kräfte ausreichten, um die in der Folgezeit geltend gemachten Beeinträchtigung der Klägerin, hier in Form einer Zerrung der Halswirbelsäule (HWS) und der linken Schulter, zu verursachen und damit dem Betrieb des vom Beklagten zu 1) gefahrenen landwirtschaftlichen Gespanns zurechnen zu können.
Dabei nimmt es die Klägerin in der Berufungsbegründung vom 07.07.2014 zunächst einmal hin, dass die kollisionsbedingten Belastungen aufgrund der Eigenheiten des Unfallherganges allein nicht hoch genug waren, um die nach dem Unfall bei ihr aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden zu erklären. Das ist auf der Grundlage des vorliegenden Beweisergebnisses rechtsfehlerfrei und entspricht auch dem Stand der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. dazu die Darstellung in NJW-Spezial 2012, 457 f.
Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige … hat in seinem auf den technischen Teil bezogen – Gutachten vom 27.01.2014 im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, dass die vorliegenden Deformationen am Hyundai Santa Fe gering sind. Es handelt sich um Zerkratzungen und leichte Einbeulungen, größtenteils im Bereich der weichen Türblätter. Auch der angerissene Spiegel erhöht die Verformungsenergie nur wenig. Aufgrund der niedrigen Deformationsenergie ist nur eine geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Hyundai in Längsrichtung zu erwarten. Eine Geschwindigkeitsänderung in Querrichtung lag aufgrund der Wirkung der Reifenführungskräfte nicht vor, der Hyundai hat allenfalls leicht um die Längsachse gewankt. Auch bei Berücksichtigung aller Unwägbarkeiten lag die denkbare, maximale kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung unter 0,5 km/h. Die äußerst geringen Werte der geringe kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung und der mittleren Beschleunigung können den technischen Laien zwar zunächst überraschen. Dies liegt allerdings darin begründet, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Streifkollision handelt, bei der es zu keinem vollständigen Kraftaustausch der beteiligten Fahrzeuge kommt.
Diese Ausführungen des Sachverständigen … passen zu der Darstellung der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung durch das Amtsgericht am 2.10.2013. Dort hat die Klägerin u.a. angegeben: „Es ruckelte auch. Das Auto bewegte sich. Ich wurde aber nicht hin und her geschleudert.“
Ist die Geschwindigkeitsänderung mit unter drei km/h, im vorliegenden Fall mit maximal denkbar unter 0,5 km/h, derart gering, dass die daraus erwachsenen Belastungen mit denen des Alltags vergleichbar sind, spricht vieles dafür, dass eine Klage angesichts der Zweifel zu Lasten des Geschädigten selbst dann abzuweisen ist, wenn der medizinische Sachverständige eine HWS-Verletzung für plausibel hält (OLG Jena, BeckRS 2009, 11144). Mit der bloßen Verletzungsmöglichkeit ist das hohe Beweismaß des § 286 ZPO nicht zu erfüllen. Bestehen jedenfalls keine besonderen verletzungsfördernden Faktoren, legt es eine geringe Delta V im Bereich der frühen als „Harmlosigkeitsgrenze” bezeichneten Werte nahe, dass eine Beeinträchtigung der HWS mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf dem Unfallereignis beruht (OLG Brandenburg, OLGR 2005, 64).
Darauf aufbauend hat der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige … in seinem – auf den medizinischen Teil bezogen – Gutachten vom 27.01.2014 ausgeführt, dass die Verletzungen (eine Zerrung der Halswirbelsäule und der linken Schulter) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 25.03.2013 zurückzuführen sind. Aus der Aktenlage ließen sich von ärztlicher Seite keine sicheren Hinweise für verletzungsfördernde Faktoren für die Halswirbelsäule und die linke Schulter von der Klägerin entnehmen. Die behandelnden Ärzte hätten keine Angaben über Vorerkrankungen, vorbestehende Verletzungen oder Voroperationen gemacht. Auch die Klägerin habe Voroperationen und vorbestehende Verletzungen ihrer Halswirbelsäule und ihrer linken Schulter verneint. Die vorgelegte radiologische Bildgebung zeigten keine Hinweise auf verletzungsfördernde Faktoren für die Halswirbelsäule und die linke Schulter von Frau …. Könne man jetzt eine Verletzungsmöglichkeit für die Halswirbelsäule und die linke Schulter der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verneinen, dann gelte dies auch in der Regel für das Auftreten einer Verletzung dort. Eine Diskussion von Verletzungsfolgen sei somit entbehrlich.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die obengenannten Beschwerden und Befunde, inklusive der radiologischen Bildgebung, eine eindeutige Diagnose einer HWS-Distorsion nicht zuließen.
Auch werde angemerkt, dass die erstbehandelnden Ärzte in der Regel eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule, die eventuelle Hinweise auf eine Verletzung im Sinne einer HWS-Distorsion ergeben könnten, nicht vorliegen hätten.
Auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen … hat das Amtsgericht die Klage rechtsfehlerfrei abgewiesen.
Der mit der Begutachtung seit vielen Jahren befasste Sachverständige hat sich mit den vorliegenden ärztlichen Behandlungsunterlagen, den eigenen Angaben der Klägerin ihm gegenüber und der vorgelegte radiologische Bildgebung auseinandergesetzt, diese Berichte, Unterlagen und Angaben ausgewertet und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diese erhobenen Befunde unspezifisch sind und nicht mit hinreichender Sicherheit einem Unfallereignis zugeordnet werden können. Er hat damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auf dieser Grundlage – aus medizinischer Sicht – keine ausreichenden Feststellungen zur Ursächlichkeit des Unfallgeschehens vom 25.03.2013 für die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Beschwerden getroffen werden können, vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 19.11.2013, VI ZR 202/13.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass weitere Behandlungsunterlagen, die ausgewertet werden könnten, vorliegen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin greifen die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für die Kausalität zugunsten der Klägerin nicht ein. Der Anscheinsbeweis setzt das Vorliegen von Erfahrungssätzen bzw. einen typischen Geschehensablauf voraus. Daran fehlt es hier. Allein der Umstand, dass die Klägerin vor dem Unfall im Bereich der HWS und der linken Schulter beschwerdefrei gewesen sei, dass dann nach dem Unfall Beschwerden auftraten, die sodann ärztlich diagnostiziert wurden, reicht weder zum Beweis noch zur Begründung eines Anscheinsbeweises zugunsten der Klägerin für einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall vom 25.03.2013 und den nachfolgenden Beschwerden der Klägerin aus. Der Sachverständige … hat dazu in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Beschwerden und Befunde, wie sie von ärztlicher Seite aus der hier vorliegenden Aktenlage zu entnehmen seien (zu Einzelheiten, s. Seite 37 und 38 des Gutachtens) bzw. die Beschwerden, die die Klägerin vor Gericht geäußert habe (zu Einzelheiten, s. Seite 38 des Gutachtens) sowie die Beschwerden, die die Klägerin bei der hier durchgeführten Begutachtung geäußert habe (zu Einzelheiten, s. Seite 38 des Gutachtens), im Wesentlichen unspezifisch seien. Das heißt, sie könnten sowohl bei unfallunabhängigen als auch bei unfallabhängigen Erkrankungen der Halswirbelsäule auftreten. Sie seien in der orthopädischen Praxis häufig und würden in der Regel ohne Unfallzusammenhang berichtet. Erfahrungsgrundsätze zugunsten der Klägerin gibt es daher in diesem Bereich nicht.
Gleiches gilt für die vom erstbehandelnden Arzt … bei der Erstuntersuchung am 27.03.2013 festgestellten Muskelverspannung und Bewegungseinschränkung der Klägerin.
Das Arztattest ist zwar ein zulässiges Beweismittel (BGH, NJW 2003, 1116), allerdings nur von einem geringen Beweiswert (BGH, NJW-RR 2008, 1380). Der Arzt wird nämlich als Therapeut und nicht als Gutachter tätig (Lemcke, NZV 1996, 337; Mazotti/Castro, NZV 2008, 113); für ihn steht die Therapie auf der Grundlage der Schilderung des Patienten im Vordergrund, nicht die Diagnose und deren gutachterliche Bewertung. Es steht auch nicht fest, dass dem behandelnden Arzt bekannt war, dass im vorliegenden Fall die denkbare, maximale kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung unter 0,5 km/h gelegen hat.
Ist der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall nur einer sehr geringen biomechanischen Belastung ausgesetzt gewesen und sind bei der Erstuntersuchung durch den Durchgangsarzt keine Verletzungen festgestellt worden, rechtfertigt allein der Umstand, dass der Geschädigte bei dieser Untersuchung über Verspannungsschmerzen im Halsbereich mit Ausstrahlung auf die Schultermuskulatur geklagt hat, nicht die Feststellung, dass er bei dem Unfall verletzt worden ist (OLG Celle, Beschluss vom 3. 6. 2013 – 14 U 58/13).
Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt keinen Nachweis für eine unfallbedingte Verletzung dar, da sie nur die Erwerbsunfähigkeit bescheinigt und nicht deren Unfallbedingtheit (LG Duisburg, BeckRS 1999, 30896795; LG Chemnitz, SP 2005, 230).
Die Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeugen oder sachverständigen Zeugen ist entbehrlich, wenn das Ergebnis des Befunds, wie im vorliegenden Fall schriftlich niedergelegt und vom gerichtlichen Sachverständigen – wie im vorliegenden Rechtsstreit geschehen – gewürdigt worden ist.
Allerdings hat die Klägerin in der Berufungsbegründung auf den gesamten Inhalt der erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Beweisangeboten und damit auch auf den Schriftsatz vom 11.02.2014, Bezug genommen. Dort wurde eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des mit dem orthopädischen Teils des Gutachtens beauftragten Sachverständigen (also …) beantragt. Es wurde geltend gemacht, der Sachverständige habe einen wesentlichen Aspekt des Unfallhergangs außer Acht gelassen Die Klägerin habe sowohl in der Klageschrift, als auch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht vorgetragen, die Zerrung der linken Schulter erkläre sich aus der ruckartigen Abwehrbewegung, möglicherweise im Zusammenspiel mit einer Verkrampfung angesichts der Gefahrensituation. Sie habe sich nach rechts zur Beifahrerseite weggeduckt, wobei sie den linken Arm hochgerissen habe.
Die dazu ergänzend von der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme durch Einholung schriftlicher und mündlicher Stellungnahmen des Sachverständigen … hat den der Klägerin zur vollen Überzeugung der Kammer erforderlichen Nachweis (§ 286 ZPO) letztlich nicht erbracht. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.02.2015 hat der Sachverständige … nachvollziehbar ausgeführt:
„Durch das aktive Hochreißen des linken Armes, wie es in der Klageschrift vermerkt wurde bzw. wie es auch Frau … bei der hier durchgeführten Begutachtung erwähnt hatte, lässt aufgrund der aktiven Bewegung ohne Belastung bzw. ohne Widerstand, eine Zerrung der Schulterregion oder der Halswirbelsäule nicht wahrscheinlich machen. Zerrungen sind in der Regel nur möglich, wenn passive vermehrte Bewegungen der Schultergelenke oder der Halswirbelsäule entstehen oder wenn aktive Bewegungen der Schultergelenke durchgeführt werden gegen einen Widerstand der gegen eine Belastung. Dieses war im Fall von Frau … aufgrund des beschriebenen Unfallmechanismus jedoch nicht der Fall.
Es muss somit festgestellt werden, dass bei der hier durchgeführten Begutachtung die aktive Bewegung des linken Armes und auch das Wegducken nach rechts, so wie sie von Frau … bei der hier durch geführten Begutachtung beschrieben wurde bzw. wie sie auch aus der Klageschrift zu entnehmen ist, in die Begutachtung mit eingeflossen ist, jedoch eine Verletzungsmöglichkeit für die linke Schulter oder die Halswirbelsäule nicht bejaht werden kann, da wie oben beschrieben, durch Bewegungen in dem beschriebenen Ausmaß ein verletzungsträchtiger Mechanismus nicht vorliegt. Das ruckartige Hochreißen des linken Armes bei gleichzeitigem Abducken zur Beifahrerseite hin war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet, die anschließend auftretenden Beschwerden (der linken Schulter) und die diagnostizierte Verletzung (der linken Schulter) zu verursachen.“
Im Rahmen der von der Klägerin hilfsweise beantragten und von der Kammer durchgeführten mündlichen Erläuterung vom 18.05.2015 hat der Sachverständige … weiter ausgeführt: „Die in dem Schriftsatz vom 18.03.2015 aufgeführten Zitate bestätigen meine Auffassung. Es entspricht dem absoluten Stand der Wissenschaft, dass Bewegungen erst dann zu Zerrungen führen können, wenn sie das normale Maß weit überschreiten unter erheblicher Krafteinwirkung. Es ist eben nicht zu einer indirekten Verletzung gekommen wie das im Fachbuch von Niedhart ausgeführt ist. Die von der Klägerin geschilderte Bewegung führt nicht zu einer Überdehnung der Strukturen. Eine biomechanische Belastung, die auf eine Zerrung hindeuten würde, habe ich nicht finden können. Auch die Vorschädigung der Schulter habe ich in Betracht gezogen, aber nach Angaben der Klägerin selbst, war sie zum Zeitpunkt des Unfalls ja völlig beschwerdefrei.
Der hier vorliegende Fall ist mit einer Zerrung eines Sportlers nicht vergleichbar, der ja ganz hohen biomechanischen Belastung ausgesetzt ist. Es ist eigentlich auch nicht denkbar, dass die Klägerin zunächst vor Schreck erstarrt war und sich dann zur Seite warf und dadurch eine Zerrung erlitt. Dass die Klägerin zunächst schockstarr war, das schließt es aus, dass sie in dieser Starre noch den Arm heben und sich zur Seite werfen konnte. Nach meiner Auffassung ist so gut wie ausgeschlossen, dass die behaupteten Beeinträchtigungen aus dem Unfall zurückzuführen sind. Beschwerden im Wirbelsäulen und Schulterbereich sind häufig und treten auch ohne spezifischen Anlass auf. Das kenne ich aus meiner Praxis als Behandler.“
Die beiden im Schriftsatz der Klägerseite vom 18.03.2015 wiedergegebenen Zitaten aus Fachbüchern hat der Sachverständige plausibel als mit seiner Auffassung übereinstimmend erklärt. Das Attest des Hausarztes der Klägerin vom 16.03.2015, er halte die Darstellung des Unfalles sowie die entstandene Krafteinwirkung auf das Fahrzeug aus hausärztlich internistischer Sicht für geeignet, eine Zerrung der genannt Gelenke mit Bewegungs- und Belastungsbeeinträchtigung auszulösen, ist angesichts der klaren abweichenden Stellungnahme des Sachverständigen … nicht geeignet, die Unfallursächlichkeit des von der Klägerin geltend gemachten Beschwerdebildes nachzuweisen.
Für die Einschaltung eines zweiten Sachverständigen besteht kein Anlass, denn es ist nicht ersichtlich, dass dem zweiten Sachverständigen andere und für die Klägerin etwa günstigere Anknüpfungstatsachen als dem Sachverständigen … zur Verfügung stehen.
Der Schreck, den die Klägerin sich durch den erlebten Unfall zugezogen hat, ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, der grundsätzlich keinen Schmerzensgeldanspruch begründet (vgl. Stöhr, NZV 2009, 161, 163 f.).
Unfallbedingte anhaltende psychische Beschwerden (vgl. AG Köln, NJW-RR 2001, 1393) macht die Klägerin nicht geltend. Sie hat vielmehr behauptet, sie habe unfallbedingt an einer Zerrung der HWS und der linken Schulter gelitten. Deswegen sei sie in ärztlicher Behandlung gewesen. Diese Behauptung zur Unfallbedingtheit des von ihr geltend gemachten Körperschadens hat die Klägerin nicht bewiesen.
Die Klage war demnach als unbegründet abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 543, 708 Nr. 10, 713 ZPO.