LG Münster – Az.: 14 O 565/18 – Urteil vom 16.04.2019
Die Beklagte wird verurteilt, der Erbengemeinschaft nach dem am 14.07.2018 verstorbenen Herrn G1, bestehend aus der am 09.08.19## geborenen Frau G2, der am 13.06.1980 geborenen Frau G3, der am 22.01.19.. geborenen Frau G4 sowie dem am 04.07.19.. geborenen Kläger, Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto des Erblassers (Apple ID: online.de) in der iCloud und den darin vorgehaltenen Inhalten des Erblassers zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von einem Monat ab Zugang Einspruch eingelegt werden.
Tatbestand
Der Kläger ist Abkömmling und Miterbe nach dem Erblasser mit letztem Wohnsitz in Hopsten. Die weiteren Miterben sind die im Tenor genannten Personen.
Der Erblasser schloss mit der Beklagten einen Nutzungsvertrag über den Zugang zu einem in der iCloud abrufbaren und im Tenor näher bezeichneten Benutzerkonto. Die Vertragsparteien vereinbarten die internationale sowie örtliche Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Nutzers und wählten als anwendbares Recht das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Nutzers.
Der Erblasser nutze in der Folgezeit bis zu seinem Tod am 14.07.2018 das fragliche Konto.
Die Beklagte verweigert dem Kläger und den weiteren Miterben den Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervortrags wird auf den Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster ergibt sich aus der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger ist berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, der Erbengemeinschaft Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers sowie den darin enthaltenen Inhalten zu gewähren. Gem. § 1922 BGB i.V.m. dem Nutzungsvertrag haben die Erben gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zugangsgewährung. Denn ein solcher Anspruch ist vererblich und es stehen ihm weder das postmortale Persönlichkeitsrecht noch andere Rechte entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2018, AZ III ZR 183/17).
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.