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Nichtbeförderung – Beweislast für rechtzeitiges Erscheinen am Check-in-Schalter

LG Frankfurt – Az.: 2/24 O 110/18 – Urteil vom 17.04.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht von vier Fluggästen. Wegen der Abtretungserklärungen der Fluggäste wird auf Bl. 9 und 76 d.A. verwiesen.

Die Fluggäste waren gebucht auf einen Flug der Beklagten am 6.8.2017 von Frankfurt am Main nach Moskau (…). Von dort wollten sie weiterfliegen nach Khabarovsk (….). Der Flug nach Moskau sollte um 11.25 Uhr starten.

Als die Fluggäste am Schalter …. am Flughafen Frankfurt am Main erschienen, wurden sie nicht mehr zum Check-in angenommen.

An einem anderen Schalter ….., dem Ticketschalter der Beklagten, wurde den Fluggästen die Umbuchung auf einen anderen Flug gegen Aufpreis oder Umbuchungsgebühr angeboten. Dies lehnten die Fluggäste ab.

Die Fluggäste flogen vielmehr mit einem Flug der Beklagten am 9.8.2017 nach Moskau (….) und von dort mit dem Flug … nach Khabarovsk. Für die Flüge zahlte jeder Fluggast 1.397,56 €.

Mit Erklärungen vom 27.11.2017 traten die Fluggäste ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab.

Mit Schreiben vom 14.12.2017 forderte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 7.990,24 € und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 28.12.2017.

Mit ihrer Klage fordert die Klägerin die Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge sowie für jeden Fluggast eine Ausgleichsleistung von 600 €.

Die Klägerin behauptet, die Fluggäste seien vor 10.45 Uhr am Schalter ….. erschienen. Die dort anwesende Mitarbeiterin habe die Fluggäste nicht mehr abgefertigt, sondern habe vielmehr den Schalter verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt.

Der Vorgang sei durch die Mitarbeiterin … bestätigt worden. Wegen des Wortlauts der handschriftlichen Bestätigung wird auf Bl. 3 d.A. verwiesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.990,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Schalter für die Abfertigung des Fluges … …. am 6.8.2017 sei bis 10.52 Uhr besetzt gewesen. Danach habe an diesem Schalter der nächste Flug …. abgefertigt werden sollen. Der letzte Passagier für den Flug …. sei um 10.22 Uhr abgefertigt worden. Die Fluggäste seien erst um 10.54 Uhr zum Schalter gekommen. Vor dem Abschluss des Check-in habe die Mitarbeiterin der Abfertigungsfirma einen Aufruf gemacht und fehlende Passagiere aufgefordert, sich zu melden.

Das Gericht hat durch Beschluss vom 22.1.2019 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …. …., …. ….., ….. …., …. … und … ….

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Vernehmungsprotokoll vom 19.3.2019 (Bl. 160 – 171 d.A.) Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Nichtbeförderung - Beweislast für rechtzeitiges Erscheinen am Check-in-Schalter
(Symbolfoto: Von Roman Kosolapov/Shutterstock.com)

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht der Fluggäste von der Beklagten nicht die Zahlung einer Ausgleichsleistung gemäß Art. 4 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art 7 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 und Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB wegen der Kosten des Ersatzfluges verlangen. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO deutsches Recht anwendbar, weil die Zedenten ihren Wohnsitz in Deutschland haben und der Flug in Frankfurt am Main starten sollte.

Diese Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass die Zedenten rechtzeitig am Check-in-Schalter erschienen waren.

Unstreitig hätten die Zedenten am Check-in-Schalter der Beklagten bis 40 Minuten vor dem Abflug eintreffen müssen. Diesen Zeitpunkt als letzte Möglichkeit, noch für den Flug einschließlich des Gepäcks mitgenommen zu werden, haben beide Parteien übereinstimmend vorgetragen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Zedenten vor 10.45 Uhr am Check-in-Schalter erschienen waren. Zwar haben die Zedenten als Zeugen übereinstimmend berichtet, um 10.20 Uhr am Schalter angekommen zu sein. Sie haben auch bekundet, dass die Mitarbeiterin am Schalter der Beklagten um 10.30 Uhr sich von dem Schalter entfernt habe, ohne die wartenden Zedenten noch abzufertigen.

Diesen Aussagen stehen aber die Angaben des Zeugen …. entgegen, der seinerseits bekundet hat, dass die Zedenten erst um 10.53 Uhr oder 10.54 Uhr am Schalter erschienen seien und sie deshalb nicht mehr angenommen worden seien, weil der späteste Zeitpunkt zum Check-in schon verstrichen gewesen sei.

Das Gericht vermag nicht zu entscheiden, welcher der Zeugen der Vorzug zu geben ist. Zwar geben die Zedenten übereinstimmend ihre Ankunft am Schalter um 10.30 Uhr an. Allerdings ist die Übereinstimmung der Angaben kein Indiz für die Richtigkeit, denn offenbar haben sich die Zedenten gemeinsam auf ihre Aussage vorbereitet und auf einem Zettel die wesentlichen Eckpunkte der Ereignisse aus ihrer Sicht notiert. Dieser Zettel lag sowohl der Aussage der Zeugin … …. als auch der Aussage der Zeugin … … zugrunde. Der Zettel wurde von der Zeugin … … der Zeugin … … vor ihrer Aussage übergeben. Die Zeugin …. … hat zu diesem Zettel angegeben, dass er am Vortag geschrieben worden sei, um sich in Erinnerung zu rufen, wie es damals so gewesen sei. Es ist anzunehmen, dass auch der Zeuge …, der der Lebenspartner der Zeugin … … ist, bei der Erstellung dieser Erinnerungsstütze mitgewirkt hat.

Zudem liegen weitere Anhaltspunkte vor, die gegen die Richtigkeit der Aussagen der Zedenten sprechen. So hat es einen Grund gegeben, der gegen ein rechtzeitiges Eintreffen am Check-in-Schalter spricht. Alle Zedenten berichten von einer Sportveranstaltung, die die Zufahrt zum Flughafen und dem gebuchten Parkplatz verzögert hat. Infolge einer Sperrung der Zufahrt habe eine Umleitung gefahren werden müssen, die dazu geführt hat, dass der Parkplatz erst mit Verzögerung erreicht werden konnte. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Zedenten erst später als notwendig den Flughafen erreicht haben.

Auch soweit die Zedenten eine Bestätigung einer dritten Person vorgelegt haben, in der bestätigt wird, dass die Reisenden am Schalter … vor 10.45 Uhr nicht mehr zum Check-in angenommen worden seien, spricht diese Bestätigung nicht für die Richtigkeit der Angaben der Zedenten. Einerseits konnte nicht ermittelt werden, um welche Person es sich bei der Unterzeichnerin handelt. Der Bekundung der Zedenten nach soll es sich um die Mitarbeiterin einer anderen Fluggesellschaft handeln, die einen Schalter neben den Schaltern der Beklagten nutzt. Um welche Fluggesellschaft es sich dabei handelt, konnte keiner der Zeugen angeben. Andererseits bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben aufgrund der Aussagen der Zedenten. Nach ihren Angaben sollen zwei der Zedenten unmittelbar, nachdem die Mitarbeiterin den Schalter verlassen hat, sich an diesen Schalter gewandt haben, um von der dort tätigen Person die Bestätigung zu erlangen. Nur die Zeugen … … und … …. hätten sich sogleich zum Ticketschalter begeben. Dieses Verhalten erscheint angesichts des von den Zedenten berichteten Umstandes, dass die Mitarbeiterin der Beklagten schon um 10.30 Uhr den Schalter verlassen hat, wenig plausibel. Denn zu diesem Zeitpunkt durften sich die Zedenten noch sicher sein, rechtzeitig am Schalter angekommen zu sein. Der Umstand, dass die Mitarbeiterin noch vor dem Ablauf der Check-in-Zeit den Schalter verlässt, hätte es plausibel erscheinen lassen, dass sich die Zedenten bei dem Ticketschalter nach ihrer Rückkehr zu erkundigen. Die Notwendigkeit, sich sogleich von einem Nachbarschalter die Bestätigung eines rechtzeitigen Erscheinens „vor 10.45 Uhr“ bestätigen zu lassen, hätte sich erst ergeben, wenn die Zedenten nicht mehr ihre Rückkehr erwarten durften, etwa weil die Zedenten gerade im Zeitpunkt des Schalterschlusses erschienen wären. Bei einer Ankunft am Schalter um 10.30 Uhr ergab sich diese Notwendigkeit noch nicht, weil noch 15 Minuten Zeit zum Check-in gewesen wäre. Plausibel wäre es auch gewesen, wenn sich die Zedenten die Bestätigung erst nachträglich hätten geben lassen, als klar war, dass sie auf dem Flug nicht mehr mitgenommen werden. Erst dann stellte sich die Notwendigkeit einer Beweissicherung. Demgegenüber haben aber alle Zedenten bekundet, dass die Bestätigung bereits kurz nach 10.30 Uhr eingeholt worden sei, zu einem Zeitpunkt also, in dem noch gar nicht feststand, dass die Mitnahme auf dem gebuchten Flug verweigert würde, weil die Check-in-Zeit noch nicht abgelaufen war.

Demgegenüber vermittelt die Aussage des Zeugen … nicht den Eindruck, dass er den Sachverhalt unrichtig bekundet hat. Nach seinen Angaben haben sich die Zedenten unmittelbar nach ihrem Eintreffen am Check-in-Schalter an ihn am Ticketschalter gewandt, nachdem am Check-in-Schalter niemand mehr zugegen war. Die Zeitangabe des Zeugen, wonach die Zedenten erst um 10.53 oder 10.54 Uhr am Schalter erschienen seien, ist insofern plausibel, weil es zu seinen Aufgaben gehört, den Ablauf des Eincheck-Vorganges zu beobachten. Insofern ist der Zeuge der Ansprechpartner für Fluggäste, die am Check-in-Schalter nicht angenommen werden. Dass Fluggäste verspätet erscheinen, ist nach der Aussage des Zeugen nicht ungewöhnlich. Insofern erscheint es nachvollziehbar, dass sich der Zeuge die Uhrzeit merkt, wann verspätete Fluggäste am Check-in-Schalter eintreffen. Solche Fluggäste fallen dem Zeugen auch deswegen auf, weil sich diese dann an ihn wenden, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Der Zeuge … hat auch nachvollziehbar bekundet, was er verspätet erscheinenden Fluggästen und damit auch den Zedenten als Alternativen anbietet und angeboten hat.

Gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen … spricht nicht, dass er Mitarbeiter der Beklagten ist und damit in ihrem Lager steht. Die gleichen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit bestehen auch für die Zedenten, da auch sie unmittelbar Betroffene sind und ihre Aussagen dazu dienen sollen, das Bestehen der von ihnen abgetretenen Ansprüche zu bezeugen.

Die Aussage der Zeugin …. trägt zur Überzeugung der Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten nichts bei, weil sie keine unmittelbare Augenzeugin ist und deswegen zur Frage, wann die Zedenten am Check-in-Schalter erschienen sind, nichts aussagen konnte. Die Eintragungen im EDV-System, die die Zeugin erläutert hat, lassen keinen Rückschluss auf die Richtigkeit zu.

Der Zeuge …. war nicht zu vernehmen. Aus der Mitteilung der Klägerin, dass der Zeuge am Tag der Beweisaufnahme verhindert sei und deshalb für ihn keine Zeugenverzichtserklärung eingereicht wird, hat das Gericht als konkludenten Verzicht auf die Aussage des Zeugen ausgelegt.

Die Nichterweislichkeit des tatsächlichen Erscheinens der Zedenten am Check-in-Schalter geht zu Lasten der Klägerin. Denn sie trägt die Beweislast dafür, dass die Fluggäste rechtzeitig am Check-in-Schalter zur Abfertigung eingetroffen sind. Diese Beweislastverteilung entspricht herrschender Meinung (vgl. AG Hannover RRa 2019, 73, 75; LG Korneuburg RRa 2019, 44, 45; BG Salzburg RRa 2017, 43; Schmid Kommentar zur Fluggastrechte-VO 2018, § 3 R. 33; a.A. AG Düsseldorf TranspR 2000, 263). Für die h.M. spricht, dass das rechtzeitige Erscheinen des Fluggastes zur Abfertigung eine Mitwirkungshandlung ist, die von diesem zu erfüllen ist. Pflichtwidrig ist die Nichtbeförderung eines Fluggastes nur dann, wenn er die Mitwirkungspflicht erfüllt. Als Anspruchsteller ist der Fluggast verpflichtet, im Streitfall die Erfüllung der Mitwirkungspflicht und damit das pflichtwidrige Verhalten des Luftfahrtunternehmens zu beweisen.

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Hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Zedenten rechtzeitig am Check-in-Schalter erschienen sind, steht ihr weder ein Anspruch auf Ausgleichsleistung noch auf Schadensersatz wegen pflichtwidriger Nichtbeförderung aus den Beförderungsvertrag zu.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin als unterlegene Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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