AG Plettenberg – Az.: 1 C 219/17 – Urteil vom 23.10.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Unter dem 06.02.2017 tätigte die Klägerin über die Webseite Amazon.de eine Bestellung über einen Vasa-Fit Whirlpool W195, Jacuzzi zu einem Kaufpreis von 396,00 EUR. Als Anbieter war die Beklagte ausgewiesen. Noch am selben Tage erhielt die Klägerin eine E-Mail von dem Absender bestellbestaetigung@amazon.de, die mit „Bestellbestätigung“ überschrieben war und folgenden Text vor der Zusammenfassung der Bestellung unter dem Punkt „Einzelheiten zur Bestellung“ enthält:
„Guten Tag, vielen Dank für Ihre Amazon.de Marketplace Bestellung bei …-elektroshop. Wir werden Sie benachrichtigen, sobald Ihr(e) Artikel versandt wurde(n).
Sie finden das voraussichtliche Lieferdatum weiter unten. [ … ]“
Nach den Auflistung der Bestelldetails und weiteren Hinweisen nebst Grußformel findet sich am Ende der E-Mail u.a. der folgende Hinweis:
„Bitte beachten Sie: Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ihr Kaufvertrag kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde.“
Für weitere Einzelheiten wird die zu den Akten gereichte E-Mail (Bl. 4 f. d. A.) in Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.02.2017, 27.02.2017 und 14.03.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Vertragsabwicklung auf. Die Aufforderungen blieben ohne Antwort.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die am Abschluss der E-Mail angebrachte Erklärung eine AGB-Klausel darstelle, die unwirksam sei, da sie aufgrund ihrer Positionierung am Ende der Bestätigung nicht wirksam eingebunden sei. Insoweit liege ein Verstoß gegen § 305 Abs. 2 BGB vor.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie den Vasa-Fit Whirlpool W195 Jacuzzi Whirlpool aus hochwertigem Sanitäracryl für 2-3 Personen in SkyBlack, Zustand neu, Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages i.H.v. 396,00 EUR an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Hierzu behauptet sie – von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten -, dass ihr Marketplace-Konto bei Amazon am 06.02.2017 geknackt und über 200.000 Artikel zu unrealistischen Preisen angeboten worden seien. Bereits in der Nacht sei der Account von der Beklagten deaktiviert, Amazon informiert und seitens Amazon zugesichert worden, getätigte Bestellungen zu stornieren und die Besteller zu informieren. Zudem vertreibe die Beklagte Schalter und Steckdosen verschiedener Hersteller. Sanitärartikel gehörten gar nicht zu ihrem Sortiment. Im Übrigen ist die Beklagte unter Verweis auf die oben zitierten Angaben in der E-Mail vom 06.02.2017 der Auffassung, dass ein Vertrag mit der Klägerin nicht zustande gekommen sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung (nicht auf Herausgabe wie im Klageantrag formuliert) des streitgegenständlichen Jacuzzi aus § 433 Abs. 1 BGB – der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.
Es fehlt an einem Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten.
Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen als in Form von Angebot und Annahme zustande. Dabei ist eine Willenserklärung eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
I)
Zuvörderst ist vor dem Hintergrund des Vortrages der Beklagten, wonach ihr Konto „gehackt“ worden ist, bereits zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt eine Willensäußerung abgegeben hat, wenn tatsächlich nicht durch sie Artikel im Marketplace angeboten wurden, sondern durch Dritte unter Verwendung ihres Kontos.
Ungeachtet der sonstigen rechtlichen Bewertung des Verkaufsvorganges folgt der Abschluss eines Kaufvertrags auch in den Fällen, in denen über eine Internetplattform Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, regelmäßig den Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB (BGH MMR 2011, 447 Rn. 8; NJW 2005, 3567) und mithin auch den hierauf anwendbaren Vertretungsregelungen.
1) Handelt ein Dritter unter Verwendung eines fremden Mitgliedskontos und soll bei der Nutzung beim Geschäftspartner der Anschein erweckt werden, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, hat der BGH für die Plattform ebay bereits herausgestellt, dass unter der weiteren Voraussetzung, dass dadurch eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen wird, die Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und die hierzu entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung finden, obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlt. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namensträger daher regelmäßig nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog), vom Namensinhaber nachträglich genehmigt worden ist (§ 177 Abs. 1 BGB analog) oder wenn die Grundsätze über die Anscheins- oder die Duldungsvollmacht eingreifen (BGH MMR 2011, 447 Rn. 10 ff.)
2) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte eine Vertretungsmacht für derlei Geschäfte erteilt hätte. Wertet man ihren Auftritt bei Amazon aus, veräußert sie dort tatsächlich nur Lichtschalter verschiedener Hersteller und keine Jacuzzis, so dass es auf Basis dessen bereits unwahrscheinlich erscheint, dass für derlei Geschäfte eine Vertretungsmacht erteilt ist. Gleichsam gibt es keine Anhaltspunkte für eine Genehmigung; die Beklagte hat vielmehr vorgetragen, noch in der Nacht auf den 06.02.2017 ihr Konto deaktiviert und Amazon informiert zu haben. Aus diesem Umständen folgt zugleich, dass hier kein Raum für die Annahme ist, die Beklagte habe es willentlich geschehen lassen, dass ihr Konto für die Veräußerung von Sanitärgeräten genutzt wird. Mithin fehlt es an den Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht. Eine Anscheinsvollmacht kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht greifen in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist. Daran fehlt es hier mit Blick darauf, dass der Missbrauch offenbar am 06.02.2017 erfolgte und noch in der Nacht auf den 07.02.2017 durch Deaktivierung des Kontos unterbunden worden sein soll.
3) Gleichsam ändert sich an dieser Wertung nichts dadurch, dass es unter Ziff. 7 der AGB bei Amazon heißt „Wenn Sie einen Amazon Service nutzen, sind Sie für die Sicherstellung der Vertraulichkeit Ihres Kontos und Passworts und für die Beschränkung des Zugangs zu Ihrem Computer und Ihren mobilen Geräten verantwortlich und soweit unter anwendbarem Recht zulässig, erklären Sie sich damit einverstanden, für alle Aktivitäten verantwortlich zu sein, die über Ihr Konto oder Passwort vorgenommen werden.“ Zwar können die AGB eines Verkaufsportals, die freilich nur im Verhältnis von Portal und Mitglied (sei es Kunde oder Marketplace-Anbieter) unmittelbare Wirkung entfalten, zumindest im Wege der Auslegung der Abgabe von Willenserklärung der Mitglieder untereinander Bedeutung gewinnen, ob dies aber auch für eine entsprechende Regelung gilt, erscheint zweifelhaft und bedarf letztlich keiner Entscheidung. Denn eine solche in ihrem Umfang unbegrenzte Haftungsverpflichtung des Kontoinhabers ggü. beliebig vielen potenziellen Käufern ginge weit über die Rechtsgrundsätze der Rechtsscheinhaftung hinaus und hielte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand, da sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung auch für die Fälle wie den hiesigen Geltung beanspruchen würde, in denen der Kontoinhaber die unbefugte Nutzung des Mitgliedskontos weder kannte noch diese hätte verhindern können (BGH MMR 2011, 447 Rn. 21). Unabhängig ist es anerkannten Rechtes, dass Klauseln mit Öffnungen wie „soweit rechtlich zulässig“ unwirksam sind, weil sie keinen verständlichen Inhalt haben und ihnen im Wesentlichen die Funktion zukommt, die AGB-rechtlich vorgesehenen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen (BGH NZG 2016, 31).
4) Soweit die Klägerin den Vortrag der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestreitet, verkennt sie, dass sie als diejenige, die Rechte aus einem vermeintlichen Vertragsschluss herleiten will, sowohl dessen Zustandekommen als auch eine etwaig bestehende Vertretung – bzw. ein Handeln unter fremden Namen mit Wirkung gegen die Beklagte – darzulegen und zu beweisen hat. Weder bedurfte es diesbezüglich eines weiteres Hinweises noch kommt es hier letztlich darauf an, ob die Beklagte im Rahmen einer sekundären Darlegungslast womöglich gehalten gewesen wäre, weiter zu den vorgenannten Umständen vorzutragen als sie es bisher schon getan hat.
II)
Denn selbst wenn unterstellt würde, dass die Beklagte selbst den Jacuzzi bei Amazon zum Verkauf angeboten und die Bestellbestätigung abgesandt hat, ist dadurch kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen.
1) Ein Angebot, dass seitens der Klägerin durch Abgabe einer Bestellung hätte angenommen werden können liegt nicht bereits in dem Einstellen des Artikels bei Amazon im Marketplace vor. Das Vorliegen einer Willenserklärung und damit eines Angebotes bedingt, dass neben den inneren Willen einer Rechtserheblichen Handlung – auf Ebene des sog. „äußeren Tatbestandes“ der Willenserklärung – auch ein Wille zu rechtlicher Bindung nach außen hin erkenntlich wird. An einem solchen fehlt es in den Fällen, in denen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten vorliegt (invitatio ad offerendum). Ob ein solcher Rechtsbindungswille vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei nicht der innere Wille des Verkäufers, sondern der objektive Erklärungswert seines Handelns maßgeblich ist (§§ 133, 157 BGB). Zu beachten steht hier, dass, sähe man das Einstellen der Waren – hier des Jacuzzi – als Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages an, dieses von mehreren Interessenten gleichzeitig angenommen werden könnte, zumal die Bestellbestätigungen bei Amazon für gewöhnlich binnen weniger Sekunden versendet werden. Die Tatsache, dass es sich bei der angebotenen Sache möglicherweise um ein nicht in beliebiger Vielzahl vorhandenes Exemplar handelt und mithin die Möglichkeit zur Pflichterfüllung aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB durch Übergabe und Übereignung nicht beliebig oft erfüllt werden kann, steht der Wirksamkeit der Kaufverträge gem. § 311a Abs. 1 BGB nämlich nicht entgegen. Folglich würde sich der Verkäufer auf diese Weise einer unbestimmbaren Vielzahl von Vertragspartnern gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bereits in dem Ausstellen des Bilderrahmens nebst Zeichnung ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen ist (vgl. BGH NJW 2005, 3567; OLG Nürnberg NJOZ 2010, 1733).
2) Die von der Klägerin getätigte Bestellung unter dem 06.02.2017 ist damit als Angebot zu qualifizieren, das der Annahme durch die Beklagte bedurfte.
Eine solche Annahme ist derweil nicht gegeben. Sie liegt insbesondere nicht in der Übermittlung der Bestellbestätigung vom 06.02.2017.
Im Einzelnen:
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Empfänger des Angebotes seine Zustimmung zu dem angetragenen Geschäft erklärt. Sie ist insbesondere im Falle des Onlinekaufes von einer bloßen Zugangsbestätigung als reiner Wissenserklärung abzugrenzen (Staudinger/Gregor Thüsing (2012) BGB § 312g, Rn. 47, 48), wobei die Auslegung nach den vorangehend bereits dargestellten Grundsätzen zu erfolgen hat.
a) Der Wortlaut der Erklärung „Wir werden Sie benachrichtigen, sobald Ihr(e) Artikel versandt wurde(n). Sie finden das voraussichtliche Lieferdatum weiter unten“ spricht aus Sicht des objektiven Empfängers zunächst eher dafür, dass es sich um eine Annahmeerklärung handelt. Eine Ankündigung, die bestellte Ware an eine bestimmte Adresse zu versenden, ist nur dann sinnvoll, wenn der Unternehmer die Bestellung tatsächlich ausführen will. Andernfalls müsste er sich über den Versand der Ware keine Gedanken machen (Staudinger/Gregor Thüsing (2012) BGB § 312g, Rn. 49).
Derweil kann die Einleitung der E-Mail nicht abgeschlossen beurteilt werden, vielmehr ist der gesamte Inhalt der E-Mail zu würdigen. So ergibt sich schon aus der offen gehaltenen Formulierung mit Klammerzusätzen, dass es sich um keine individualisierte, auf den Einzelfall gemünzte Bestätigung handelt, sondern um eine Wendung, der „Einzelheiten zur Bestellung“ beliebigen Inhalts nachgestellt werden können. Letztlich maßgeblich ist aber, dass die E-Mail mit einem Hinweis abschließt, wodurch mit ihr gerade keine Annahme erfolgen soll. Solche Freizeichnungen bzw. Klarstellungen sind dem Gesetz auch nicht fremd, sondern ausdrücklich vorgesehen, vgl. § 145 2. Hs. BGB.
b) Allein diese Beurteilung entspricht auch der außerhalb des Wortlauts liegenden Begleitumstände, die – insbesondere wie die Interessenlage der Parteien – in die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB einzubeziehen sind (vgl. Palandt/Ellenberger, § 133 Rn. 15, 18).
So ist zu berücksichtigen, wie schon ausgeführt, dass die Bestellbestätigung wenige Sekunden bei Amazon im Rahmen eines automatisierten Vorganges abgegeben wird. In diesem Zeitraum kann ein Kunde grundsätzlich keine individuelle Prüfung seiner Offerte erwarten. Auch bei Anwendung moderner Warenwirtschaftssysteme erscheint es zweifelhaft, dass sich ein Händler sich im Rahmen eines automatisierten Bestellvorgangs, mag er auch vorher Bestände abfragen, ohne eigene Prüfung binden will.
Dies widerspräche auch den weiteren Angaben in der E-Mail, wonach die Bestellung noch „geändert“ werden kann. Wäre ein Vertrag mit der E-Mail zustande gekommen, hätte der Kunde grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, einseitig etwas zu ändern, sondern wäre auf die gesetzlichen und ggf. vertraglich eingeräumte Gestaltungsrechte verwiesen.
c) Im Rahmen der Würdigung der Begleitumstände muss ferner in den Blick genommen werden, dass der Verkäufer nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB zur Abgabe einer Eingangsbestätigung für die Bestellung verpflichtet ist, mithin an die Annahme eines Rechtsbindungswillens gehobene Anforderungen zu stellen sind. Diese sind hier aber mit Blick auf den Hinweis, der am Ende der E-Mail angebracht ist, nicht gegeben.
Hinsichtlich dieser Wertung ist nämlich gleichsam von Bedeutung, dass dieser Ausschluss auch den Abläufen entspricht, in denen der Kunde die Ware bei Amazon selbst erwirbt. So heißt es unter Ziff. 2 der AGB bzw. Nutzungsbedingungen, die auf der Webseite
https://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?ie=UTF8&nodeId=505048
abrufbar sind:
„Ihre Bestellung stellt ein Angebot an Amazon zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung an Amazon aufgeben, schicken wir Ihnen eine Nachricht, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Wenn Sie bestimmte Amazon Services nutzen (z.B. Amazon Mobile Applikationen), kann die Bestellbestätigung über Ihr Message Center in Ihrem Kundenkonto übermittelt werden. Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail oder einer Nachricht in Ihr Message Center in Ihrem Kundenkonto (Versandbestätigung) bestätigen.“
Wie bereits ausgeführt, können die AGB des Verkaufsportals selbst zumindest bei der Auslegung abgegebener Willenserklärungen von Mitgliedern untereinander Bedeutung entfalten (BGH NJW 2011, 2421 Rn. 21).
d) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, es handele sich bei der Erklärung am Abschluss der E-Mail um eine nicht wirksam einbezogene AGB, ist dies schon im Ansatz zweifelhaft.
Alleine der Umstand, dass es sich um eine vorformulierte und automatisierte E-Mail-Antwort handelt, in der klargestellt wird, dass es bei der E-Mail noch nicht um eine Annahme zu einem Vertragsschluss handelt, macht die Erklärung nicht zu einer für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Es handelt sich vielmehr um eine einseitige Erklärung, mit der das Zustandekommen eines Vertrages zu diesem Zeitpunkt gerade noch ausgeschlossen werden soll und mit der die Beklagte lediglich eigene und nicht fremde Gestaltungsmacht (vgl. BeckOK BGB/Becker BGB § 305 Rn. 14; Palandt/Grüneberg, BGB, § 305 Rn. 6) mit Blick auf die Klarstellung des rechtlichen Gehaltes ihrer Bestellbestätigung in Anspruch nimmt.
Folglich handelt es sich lediglich um eine Wissenserklärung im Sinne von § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB verbundenem mit einer auch in der Literatur empfohlenen Klarstellung (vgl. MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312i Rn. 95; Staudinger/Gregor Thüsing (2012) BGB § 312g, Rn. 50).
e) Unabhängig davon ist zu beachten, dass die Beklagte ohnehin auf ihrer Marketplace-Seite eigene AGB hinterlegt hat, die unter § 2 „Vertragsschluss“ das Zustandekommen des Vertrages analog zu den Bestimmungen von Amazon regeln. Auf die Geltung der AGB eines Marketplace-Anbieters wird auf der Artikelseite durch Amazon in der Regel wie folgt hingewiesen: „Verkauf und Versand durch „Mitglied“. Für weitere Informationen, Impressum, AGB und Widerrufsrecht klicken Sie bitte auf den Verkäufernamen. Die AGB können dann unter dem Reiter „Geschäftsbedingungen und Hilfe“ eingesehen werden. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt es, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können (BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 – I ZR 75/03 -, Rn. 16, juris).
Die Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Vertragsschluss ver- stößt weder gegen § 308 Nr. 1 BGB noch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Durch diese Regelung behält sich die Beklagte keine Frist zur Annahme vor, sondern regelt allein die Form der Angebotsannahme, so dass § 308 Nr. 1 BGB bereits nicht einschlägig ist. Ein Abweichen von einer gesetzlichen Regelung ist ebenfalls nicht ersichtlich, da auch das allgemeine Schuldrecht eine Annahme durch schlüssiges Verhalten vorsieht. Letztlich stellt die streitgegenständliche Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine unangemessene Benachteiligung der Kunden (§ 307 Abs. 1 BGB) dar, da die Regelung die Möglichkeit einer Vertragsablehnung weder erweitert noch einschränkt.(LG Essen, Urteil vom 13. Februar 2004 – 16 O 416/02 -, Rn. 19, juris). Sie hält sich mit Blick auf § 145 Hs. 2 BGB vielmehr im gesetzlichen Rahmen.
e) Bei alledem verkennt das Gericht nicht, dass die Judikatur zu der Frage, ob eine Annahme oder eine bloße Bestätigung nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB vorliegt, durchaus uneinheitlich ist (vgl. nur die Darstellungen bei OLG NJOZ 2010, 1733 (MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312i Rn. 94; Staudinger/Gregor Thüsing (2012) BGB § 312g, Rn. 48). Soweit ersichtlich enthielt jedoch keine der jeweils als Annahmeerklärung ausgelegten Bestätigungen gleichzeitig einen unmittelbar oder jedenfalls mit Verweis auf AGB angebrachten Hinweis darauf, dass mit der Bestellbestätigung keine Annahme des Angebotes einhergeht.
B)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO
Der Streitwert wird auf 396,00 EUR festgesetzt.