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Vogel im Straßenverkehr gezeigt – Eintrag in Flensburg?

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Az.: 1 VAs 4/01

Beschluss vom 13.08.2001

StA Frankenthal (Pfalz) 5052 VRs 60126/99


Beschluss

In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen M wegen Beleidigung u.a., hier:Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 ff EGGVG hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 13. August 2001 beschlossen:

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.

2. Der Geschäftswert wird auf 1.000,– DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Speyer vom 9. November 2000 (Az.: 5265 Js 21006100) wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 60,– DM verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat diese Entscheidung am 1. Februar 2001 dem Kraftfahrt-Bundesamt zum Eintrag als eine „bei der Teilnahme am Straßenverkehr“ begangene Straftat mitgeteilt. Hier gegen wendet sich der Antragsteller, dessen Beschwerde die Generalstaatsanwaltschaft im Vorschaltverfahren keine Folge gegeben hat.

Der nach § 23 ff EGGVG zulässige Antrag (vgl. OLG Karlsruhe; NZV 1993, 364) hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Maßnahme der Staatsanwaltschaft ist zu Recht ergangen.

Nach § 28 Abs. 3 StVG werden im Verkehrszentralregister Daten über rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte gespeichert, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe erkennen. Der Begriff des „Zusammenhangs“entspricht dem der §§ 44 Abs. 1, 69 Abs. 1 StGB.

Dort ist seit langem anerkannt, dass eine Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen ist, wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeuges besteht (vgl. BGHSt 22, 329; LRGeppert, StGB, 11. Aufl., § 69 Rdnr. 33, 34 m.w.N.). Hierzu zählen insbesondere auch verbale Auseinandersetzungen zwischen Verkehrsteilnehmern, wenn die Auseinandersetzung ihren Anlass in einem Streit über das Fahrverhalten der Beteiligten hat (LR-Geppert, aaO, Nr. 39; vgl. auch OLG Hamm VRS 28, 261; OLG Köln, VRS 26, 23 – jeweils für den Fall eine tätlichen Auseinandersetzung -).

Eine solche innere Beziehung zwischen Anlasstat und Führen eines Kraftfahrzeuges ist hier gegeben. Der Angeklagte ist durch den Strafbefehl vom 9. November 2000 zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er als Fahrer eines LKWs eine andere Verkehrsteilnehmerin, die seiner Ansicht nach zu langsam gefahren ist, dadurch beleidigt hat, dass er ihr mehrmals den „Vogel“ zeigte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 EGGVG, 130 KostO, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 30 KostO.

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