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Allgemeine Geschäftsbedingungen –Wie klein dürfen Sie sein?

Und Fragen nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz:


Verfasser: RRef. Christian Kotz – Doktorand der Rechtswissenschaften


I. Wie klein darf eine AGB-Klausel in einem Vertrag sein?

Dies ist eine interessante Frage, mit der sich ein Richter am Amtsgericht München (Az.: 211 C 957/01) beschäftigen musste. Im Fall ging es um die Haftung eines Transportunternehmens für Transportschäden. Das Transportunternehmen wollte seine Haftung mit einer AGB-Klausel in einer Schriftgröße von 1,5 Millimetern ausschließen. Die entsprechende Klausel sah in 1,5 Millimeter Größe in etwa so aus:

Hiermit schließen wir unsere Haftung für Transportschäden aus.

Der Richter konnte sich an dieser Schriftgröße jedoch nicht „erfreuen“ und erklärte die entsprechende AGB-Klausel für unwirksam. Damit war auch der Haftungsausschluss des Transportunternehmens „verloren“.

 

II. Information zum Thema „Allgemeine Geschäftsbedingungen“:

Haben Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 angepasst? Wenn Sie diese Frage nun mit „Nein“ beantworten mussten, müssen Sie etwas tun! An zwei Beispielen möchte ich Ihnen die Wichtigkeit einer Änderung Ihrer AGB-Klauseln aufzeigen:

 

1. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen:

a. Nach § 312b BGB n.F. hat ein Verbraucher ein Widerrufsrecht von zwei Wochen gem. § 355 Abs. 1 BGB n.F. bei Fernabsatzkäufen (Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu dem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann).  Über dieses Widerrufsrecht ist der Verbraucher in „Textform“ zu informieren (vgl. § 355 Abs. 2 BGB n.F.). Der Begriff der „Textform“ ist in § 126b BGB n.F. definiert; hiernach muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar sein.

 

b. Die Regelungen über Fernabsatzverträge kommen zur Anwendung, wenn der Kunde (Verbraucher gem. § 13 BGB n.F. – gilt nicht für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB n.F.) den Vertrag oder die Dienstleistung per Brief, Telefon, Telefax, Internet, Haustür, Katalog öder ähnlichem in Auftrag gegeben hat (Unternehmer gem. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt).

 

c. Alte AGB-Klauseln die zum Beispiel gegen die Neuregelungen zur Information über das Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel verstoßen, führen unter Umständen dazu, dass der Kunde ein „unendliches“ Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. (ab 01.11.2002) hat, bis er „ordnungsgemäß“ informiert wird (bis zum 01.11.2002 galt ein Widerrufsrecht von max. 6 Monaten – jedoch geändert durch das OLG Vertretungsänderungsgesetz Art. 25 – BGBl. I S. 2850 ff. [2857]) statt von 2 Wochen (Normalfall – vgl. hierzu § 355 BGB n.F. – insbesondere § 355 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, so beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat – vgl. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. Das Widerrufsrecht erlischt bei erfolgter Belehrung spätestens 6 Monate nach der Belehrung – vgl. § 355 Abs. 3 S. 1). Es reicht auch aus, dass die Belehrung über den Widerruf dem Verbraucher mit den Vertragsunterlagen ausgehändigt wird. Doch Vorsicht! Der Unternehmer trägt hier die Beweislast dafür!

Diese weitreichenden Konsequenzen hat der Gesetzgeber sicherlich nicht bedacht! Dies ist für den Verbraucher „toll“ und für den Unternehmer kann es das „finanzielle Aus“ bedeuten, wenn er seine Kunden nicht richtig informiert!

 

d. Bitte beachten Sie als Unternehmer daher die nachfolgenden AGB-Klauseln zum Themenbereich Fernabsatz etc. nach §§ 312 ff. BGB n.F.:

I. Widerrufsrecht für Verbraucher im Versandhandel:

a. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB haben im Versandhandel ein kostenloses Widerrufsrecht bezüglich der bei uns gekauften Ware. Falls der Wert über 40 Euro liegt, tragen wir die Rücksendekosten für die preisgünstigste Rücksendung. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder sonst wie auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten wurden oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, sowie die schnell verderben oder deren Verfallsdatum überschritten ist.

b. Ein Widerruf muss nicht begründet werden; er ist durch Rücksendung der Ware innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware von Ihnen an uns abzusenden. Ist die Ware nicht paketversandfähig, reicht ein entsprechendes schriftliches Rücknahmeverlangen auf einem dauerhaften Datenträger (Brief/Fax etc.) ohne Angabe von Gründen innerhalb der Frist.
Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Ware beim Verbraucher. Einen Widerruf richten Sie bitte an Fa. XX.
c. Wir können bei der Rückabwicklung eines Vertrages die Ware nur mit vollständigem Zubehör zurücknehmen. Alle Gegenstände, die Ihnen geliefert wurden, müssen zurückgegeben werden. Verwenden Sie bitte immer eine vollständige Verpackung für den Versand. Die Gefahr der Rücksendung trägt der Käufer.

d. Bitte fügen Sie die Rechnung in Kopie oder im Original bei. Bitte senden Sie die Ware nicht unfrei oder mit besonderen Versendungsformen (Express, Nachnahme), um unnötige Kosten zu vermeiden. Bitte fügen Sie den Beleg über die Rücksendekosten bei. Wenn Sie uns Ihre Kontoverbindung angeben, werden wir Ihnen den Kaufpreis und ggfl. die Rücksendekosten in Höhe der Paketkosten der Deutschen Post AG überweisen, falls der Kaufpreis über 40 Euro liegt.
e. Leider müssen wir Ihnen Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchname der Sache entstandene Verschlechterung in Rechnung stellen. Sie können derartige Kosten vermeiden, wenn Sie die Sache ausschließlich prüfen, aber nicht weiter in Gebrauch nehmen.

 

2. Gewährleistung – Änderungen:

Auch die AGB-Regelungen über die Gewährleistungsansprüche bei Kauf- und Werkvertragsrecht müssen nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz überarbeitet werden. Verwenden Sie weiterhin Ihre alten AGB-Klauseln, die die Änderungen nicht berücksichtigen, so kann es Ihnen passieren, daß Sie abgemahnt werden und eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ erhalten(z.B. von einem „lieben“ Konkurrenten). Hierdurch entstehen Ihnen unnötiger Ärger und beachtliche Kosten.

Nach den Neuregelungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ergeben sich folgende geänderte Gewährleistungsfristen:

 

a. Kaufrecht – § 438 BGB n.F. für Sach- (vgl. § 434 BGB n.F.) und Rechtsmängel (vgl. § 435 BGB n.F.):

Gewährleitungsanspruch: Gewährleistungszeit: Norm:
– aus Kaufverträgen Generell – 2 Jahre

Ausnahme bei § 438 III 1 BGB n.F.: Bei arglistiger Täuschung  gilt die Verjährungsfrist des § 199 = 30 Jahre.

§ 438 I Nr. 3 BGB n.F.

 

– aus Kaufverträgen über Sachen, die für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben  

5 Jahre

§ 438 I Nr. 2 b BGB n.F.

 

– Rechtsmängelhaftung wegen Belastung  der Kaufsache mit einem Recht eines Dritten 30 Jahre § 438 I Nr. 1 a, b BGB n.F.

aa. Beim Verbrauchsgüterkauf (= Verbraucher kauft von einem Unternehmer eine Sache) gibt es noch weitere Besonderheiten:

– Gewährleistung für gebrauchte Sachen von einem Jahr gem. § 475 Abs. 2 BGB n.F.,

– neue Beweislastregel (Beweislast = Wer muss beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat) – tritt ein Mangel in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf auf, so wird vermutet, dass die Kaufsache schon bei Gefahrübergang (Übergabe etc.) mangelhaft war (gem. § 476 BGB n.F.).

 

bb. Die Vertragsparteien können grundsätzlich die Haftung für alle oder bestehende Sachmängel ausschließen. Eine solche Regelung ist aber bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern in der Regel unwirksam, da der Verbraucherschutz hier im Vordergrund steht. Ein Ausschluss ist also in der Regel wirksam bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern oder bei Verbrauchern untereinander, wenn es zum Beispiel um gebrauchte Gegenstände geht.

b. Werkvertragsrecht – §§ 633, 634 BGB n.F.:

Gewährleistungsanspruch: Gewährleistungszeit: Norm:
– bei Werkverträgen über die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache 2 Jahre § 634 a I Nr. 1 BGB n.F.
– aus Werkverträgen, die weder die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache zum Inhalt haben noch ein Bauwerk betreffen 3 Jahre § 634 a I Nr. 3 BGB n.F. i.V.m. § 199 BGB n.F.
– für Mängel an einem Bauwerk 5 Jahre § 634 a I Nr. 2 BGB n.F. oder § 438 I Nr. 2 a BGB n.F.

 

Andere Regelungen gelten bei vereinbarter VOB/B:

– bei Arbeiten an Grundstücken und Feuerungsanlagen gem. § 13 Nr. 4 VOB/B – 2 Jahre

– für Arbeiten an Gebäuden gem. § 13 Nr. 4 VOB/B – 4 Jahre

 

Hinweis: Der Begriff „Gewährleistung“ wurde geändert in „Mängelansprüche“!

 

3. Wenn Sie sich noch eingehender mit den Verjährungsregelungen beschäftigen möchten, so können Sie dies im Internet auf meiner Homepage unter:

https://www.ra-kotz.de/verjaehrung.htm und

https://www.ra-kotz.de/verjaehrungsregelungen.htm

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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