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Immaterieller Schadensersatz wegen rechtwidrigem Schufa-Eintragung

Schmerzensgeld bei rechtswidrigem Schufa-Eintrag: OLG Dresden entscheidet

In der heutigen Rechtslandschaft stellt der immaterielle Schadensersatz eine zunehmend wichtige Rolle dar, besonders in Fällen, in denen es um rechtswidrige Schufa-Einträge geht. Diese Art von Schadensersatz bezieht sich auf nicht-materielle Verluste, wie Rufschädigung, psychischen Stress oder den Verlust von Lebensqualität, die aus rechtswidrigen Handlungen resultieren können. Der Fokus liegt auf der Frage, wie solche immateriellen Beeinträchtigungen adäquat bewertet und entschädigt werden können, vor allem in Anbetracht der DSGVO, die den Datenschutz in der EU regelt.

Das zentrale juristische Thema in solchen Fällen ist die Ermittlung und Bemessung des immateriellen Schadens, was eine Herausforderung darstellt, da solche Schäden oft nicht direkt in monetären Werten ausgedrückt werden können. Dies wirft Fragen auf bezüglich der angemessenen Kompensation und wie diese im Einklang mit bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen, wie der DSGVO, gewährleistet werden kann. Die rechtliche Problemstellung konzentriert sich auf die Interaktion zwischen individuellen Rechten und dem Schutz persönlicher Daten, und wie diese Aspekte im Licht der Rechtsprechung und Gesetzgebung interpretiert und angewendet werden.

In diesem Kontext ist es essenziell, die Bedeutung von Rechtsanwälten und Gerichten bei der Auslegung und Anwendung dieser rechtlichen Prinzipien zu verstehen. Ihre Rolle ist entscheidend, um sicherzustellen, dass sowohl die Rechte des Einzelnen als auch die Notwendigkeiten des Datenschutzes berücksichtigt und ausbalanciert werden. Das Urteil in solchen Fällen setzt oft Präzedenzfälle für zukünftige Entscheidungen und trägt zur Entwicklung und Verfeinerung des rechtlichen Verständnisses von immateriellem Schadensersatz bei.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1078/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Oberlandesgericht Dresden lehnte die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig ab, welches ihm 1.500,00 € immateriellen Schadensersatz für einen rechtswidrigen Schufa-Eintrag zugesprochen hatte. Das Gericht befand, dass der Anspruch des Klägers auf eine höhere Entschädigung nicht gerechtfertigt sei.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Berufungsablehnung: Das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung des Klägers einstimmig und ohne mündliche Verhandlung zurück.
  2. Ursprüngliches Urteil: Das Landgericht Leipzig hatte dem Kläger wegen eines rechtswidrigen Schufa-Eintrags 1.500,00 € Schadensersatz zugesprochen.
  3. Unzureichende Begründung für höheren Schadensersatz: Die Argumente des Klägers für einen höheren Schadensersatz wurden vom Gericht als nicht stichhaltig erachtet.
  4. Bemessungsgrundlagen des Schadensersatzes: Das Landgericht legte die Grundsätze der Schadensersatzbemessung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO und aktueller EuGH-Rechtsprechung korrekt dar.
  5. Faktoren für die Schadensbemessung: Zu diesen Faktoren gehörten Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen sowie potentielle Stigmatisierung und Rufschädigung.
  6. Berücksichtigung des Unternehmerstatus: Das Landgericht wertete den Umstand, dass der Kläger sowohl Verbraucher als auch Unternehmer ist, angemessen.
  7. Keine Notwendigkeit für eine höhere Entschädigung: Die vom Landgericht festgelegte Entschädigungshöhe wurde als angemessen betrachtet, insbesondere da der Kläger keine materiellen Schäden geltend machte.
  8. Empfehlung zur Berufungsrücknahme: Das Oberlandesgericht riet dem Kläger, seine Berufung zurückzunehmen, um weitere Gerichtskosten zu sparen.

Der Kampf um Gerechtigkeit: Ein Fall von rechtswidrigem Schufa-Eintrag

Rechtswidriger Schufa Eintrag
(Symbolfoto: T. Schneider /Shutterstock.com)

Im Zentrum des vorliegenden Falles steht ein rechtswidriger Schufa-Eintrag, der zu einem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz geführt hat. Dieser Fall wurde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden unter dem Aktenzeichen 4 U 1078/23 verhandelt, wobei das Urteil am 29.08.2023 gefällt wurde. Der Kläger, dessen Identität nicht offengelegt wurde, hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig Berufung eingelegt, in dem ihm ein Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 € zugesprochen wurde. Der Kläger war der Ansicht, dass diese Summe nicht ausreichend sei, um die erlittenen Unannehmlichkeiten, darunter auch Existenzängste, zu kompensieren.

Datenschutzverletzungen und ihre Auswirkungen: Ein tiefer Einblick

Die rechtliche Auseinandersetzung entstand durch den rechtswidrigen Schufa-Eintrag, der erhebliche Auswirkungen auf das Leben des Klägers hatte. Dieser Fall stellt ein bedeutsames Beispiel für die Auswirkungen von Datenschutzverletzungen dar und wirft Fragen bezüglich der Angemessenheit von Schadensersatz bei immateriellen Schäden auf. Der Kern des Problems liegt in der Bewertung des immateriellen Schadens, der durch den rechtswidrigen Schufa-Eintrag entstanden ist, und in der Frage, inwiefern solche Einträge das Leben einer Person beeinträchtigen können.

Die Gerichtsentscheidung: Eine Analyse der Begründung

Das Gericht stellte fest, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat und wies diese zurück. Die Begründung des Gerichts basierte auf den Grundsätzen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO und der aktuellen Rechtsprechung des EuGH. In der Urteilsbegründung wurden relevante Faktoren wie Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen sowie potentielle Stigmatisierung und Rufschädigung als Bewertungsmaßstäbe für den immateriellen Schaden herangezogen. Das Gericht fand keine Verstöße gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität.

Die endgültige Entscheidung: Auswirkungen und Bedeutung

Im Speziellen legte das Landgericht bei der Bemessung des Schadensersatzes einen Schwerpunkt auf die Rufschädigung des Klägers und seines Unternehmens sowie die Unannehmlichkeiten, die mit der Kündigung seiner Konten verbunden waren. Hierbei wurden auch die grobe Fahrlässigkeit des Beklagten und die Dauer der rechtswidrigen Störung, die etwa ein halbes Jahr andauerte, berücksichtigt. Der Kläger argumentierte, dass das Landgericht den Umstand, dass er sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sei, nicht hinreichend gewürdigt habe. Das Gericht fand jedoch, dass dieser Aspekt bereits im Urteil ausreichend berücksichtigt wurde.

Das OLG Dresden entschied letztendlich, dass die vom Landgericht festgesetzte Summe des immateriellen Schadensersatzes angesichts der konkreten Umstände angemessen sei. Dabei wurde betont, dass materielle Schäden aus der unberechtigten Störungsmeldung vom Kläger nicht beziffert wurden. Des Weiteren wurde aufgezeigt, dass der Vergleich mit ähnlichen Fällen, wie den vom Kläger zitierten Urteilen anderer Landgerichte, keine Grundlage für eine andere Beurteilung liefert.Die Entscheidung des OLG Dresden hat weitreichende Auswirkungen, nicht nur für den Kläger, sondern auch für die rechtliche Bewertung ähnlicher Fälle in Zukunft. Sie betont die Bedeutung der sorgfältigen Abwägung aller Umstände bei der Bemessung von Schadensersatzansprüchen aufgrund rechtswidriger Schufa-Einträge und stellt einen Präzedenzfall in der deutschen Rechtsprechung dar.

Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Betrachtung und Bewertung immaterieller Schäden im Kontext von Datenschutzverletzungen. Es zeigt auf, dass die Gerichte eine differenzierte Herangehensweise an den jeweiligen Fall anwenden, die sowohl die individuellen Umstände des Betroffenen als auch die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt. Dieses Urteil kann somit als richtungsweisend für ähnliche Fälle angesehen werden, in denen es um die Bewertung von immateriellen Schäden geht, die durch Datenschutzverletzungen entstanden sind.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist ein rechtwidriger Schufa-Eintragung?

Ein rechtswidriger Schufa-Eintrag liegt vor, wenn Informationen über eine Person in der Schufa-Datenbank gespeichert sind, die entweder falsch, veraltet oder unberechtigt sind. Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist die größte Auskunftei in Deutschland und sammelt Informationen über die Kreditwürdigkeit von Personen und Unternehmen. Negative Schufa-Einträge können erhebliche finanzielle Folgen haben, da sie zu Schwierigkeiten bei der Kreditvergabe, dem Abschluss von Verträgen oder der Wohnungssuche führen können.

Ein Schufa-Eintrag kann rechtswidrig sein, wenn beispielsweise die Forderung, auf der der Eintrag basiert, unberechtigt ist oder wenn das Unternehmen, das den Eintrag veranlasst hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen für eine Schufa-Meldung missachtet hat. Dazu gehört beispielsweise, dass der Betroffene mindestens zweimal angemahnt wurde, die Forderung zu begleichen, und dass zwischen den Mahnungen beziehungsweise zwischen den Mahnungen und dem negativen Schufa-Eintrag mindestens vier Wochen liegen müssen. Zudem muss der negative Schufa-Eintrag in einer Mahnung angekündigt werden.

Wenn ein Schufa-Eintrag rechtswidrig ist, können Betroffene dagegen vorgehen und die Löschung des Eintrags sowie gegebenenfalls Schadenersatz oder Schmerzensgeld verlangen. Um einen rechtswidrigen Schufa-Eintrag löschen zu lassen, sollten Betroffene zunächst ihre Schufa-Selbstauskunft überprüfen und die Auskunftei zur Löschung falscher Einträge auffordern. Bei einem falschen Negativeintrag müssen sie sich an das Unternehmen wenden, das die fehlerhaften Daten an die Schufa übermittelt hat.

Was versteht man unter einem immateriellen Schadensersatz?

Ein immaterieller Schadensersatz, auch als Nichtvermögensschaden bekannt, bezieht sich auf einen Schaden, der kein Vermögensschaden ist. Dies bedeutet, dass er nicht geldwerte Rechtsgüter, sondern beispielsweise Körper, Freiheit oder Ehre betrifft. Im deutschen Recht sind immaterielle Schäden nur zu ersetzen, wenn das Gesetz für diesen Fall es ausdrücklich bestimmt (§ 253 Abs. 1 BGB) . Ein wichtiger Anwendungsfall für immaterielle Schäden ist das Schmerzensgeld, das als Anspruch bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung in Betracht kommt (§ 253 Abs. 2 BGB) .

Immaterielle Schäden haben keinen Wert oder Preis, den man so einfach festlegen kann. Das können zum Beispiel seelische Verletzungen sein. Oder wenn Sie nach einem Unfall nie wieder laufen können. Oder wenn Ihr Gesicht ganz anders aussieht, zum Beispiel weil Sie jetzt Narben haben. Auch Menschen, die einen immateriellen Schaden erlebt haben, haben Anspruch auf Entschädigung. Oft bekommen Opfer von immateriellen Schäden Schmerzensgeld als Schadensersatz.

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Die Höhe des immateriellen Schadensersatzanspruchs bestimmt sich unter Berücksichtigung seiner Funktion zum Ausgleich, Genugtuung und Vorbeugung. Zu berücksichtigen sind neben der inhaltlichen Schwere des Verstoßes, seiner Dauer und dem Kontext, in dem der Verstoß erfolgte, auch drohende Folgen.

Es ist jedoch schwierig, den genauen Betrag des immateriellen Schadensersatzes zu bestimmen, da er von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt. Es ist nicht zwingend, die Beträge hoch anzusetzen, um die geforderte Wirksamkeit und abschreckende Wirkung zu erzielen.

Es ist auch zu beachten, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nach einer gewissen Zeit verjähren kann. Wie schnell ein Schadensersatz verjährt, hängt vom Einzelfall ab.


Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 4 U 1078/23 – Urteil vom 29.08.2023

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 05.09.2023, 13.30 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 13.500,00 € festzusetzen.

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig, mit dem ihm wegen eines rechtswidrigen Schufa-Eintrages ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 1.500,00 € zuerkannt wurde. Er beanstandet die Feststellungen des Landgerichts allein im Hinblick auf die ausgeurteilte Höhe des Schadensersatzes und verweist im Wesentlichen darauf, die von ihm erlittenen Unannehmlichkeiten bis hin zu Existenzängsten hätten in die Erwägungen des Landgerichts zur Schadensbemessung nicht hinreichend Eingang gefunden.

Die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Er zeigt mit der Berufungsbegründung keine Gesichtspunkte auf, die es im Rahmen der dem Senat durch § 529 ZPO gesetzten Grenzen gebieten würden, eine vom landgerichtlichen Urteil abweichende Entscheidung zu treffen.

1.

Das Landgericht hat die Grundsätze der Bemessung des Schadensersatzes im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 DSGVO unter Verweis auf den Erwägungsgrund Nr. 146 Satz 3 und die Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es hat dabei im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21) die relevanten Faktoren wie Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen und die potentielle Stigmatisierung/Rufschädigung zutreffend als Auslegungsgrundsätze herangezogen (Seite 5 unten des Urteils). Ein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität ist hierbei nicht festzustellen. Die Würdigung des Landgerichts lässt keine Abweichung von der Behandlung ähnlicher Sachverhalte nach nationalem Recht erkennen (Äquivalenzprinzip) und die Ausübung der dem Kläger durch das Unionsrecht verliehenen Rechte ist hierdurch auch weder praktisch unmöglich gemacht, noch wesentlich erschwert worden (Effektivitätsgrundsatz).

Das Landgericht hat entscheidend auf die Rufschädigung des Klägers und seines Unternehmens gegenüber den Kunden, auf die für den Kläger mit der Kündigung der Konten verbundenen Unannehmlichkeiten wie das Erfordernis der Suche nach einer neuen Bank, die erschwerte Abwicklung von Zahlungen im Geschäftsverkehr und den mit erforderlichen Umbuchungen verbundenen Aufwand sowie schließlich auf die mindestens grobe Fahrlässigkeit der Beklagten (Seite 9 des Urteils) und auf die Dauer der rechtswidrigen Störung für ca. ein halbes Jahr abgestellt. Der Kläger macht nicht geltend, das Landgericht habe andere, in der Erwägung mit einzustellende Umstände übersehen, so dass sich die Prüfung darauf beschränkt, ob die eingestellten Umstände zutreffend gewichtet wurden. Nicht zutreffend ist nämlich der Einwand, das Landgericht habe bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes außer Acht gelassen, dass es sich beim Kläger nicht nur um einen Verbraucher, sondern auch um einen Unternehmer (Seite 3 Berufungsbegründung) handelt. Dieser Umstand ist ausdrücklich auf Seite 7 des Urteils gewürdigt.

2.

Die mit der Berufung aufgeführten Umstände rechtfertigen einen höheren immateriellen Schadensersatz jedenfalls nicht. Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen: Was die Kündigung des Dispositionsrahmens gemäß Schreiben der … vom 05.08.2022 (Anlagen K17 und K24) betrifft, so ist hier aufgeführt, dass der bestehende Dispositionsrahmen von 13.700,00 € zum einen erst ab dem 30.10.2022 reduziert wurde und außerdem in monatlichen Schritten je 500,00 €. Dies bedeutet, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung mindestens noch 27 Monate Zeit hatte, um der Absenkung des Dispositionsrahmen auf 100,00 € entgegenzutreten. In Bezug auf das Giro-Konto bei der … Bank und dessen Kündigung vom 13.07.2022 (Anlagen K15 und K25) ist anzumerken, dass die Kündigung erst mit Wirkung zum 18.09.2022 ausgesprochen wurde, nach den insoweit unangefochtenen Ausführungen im angegriffenen Urteil (dort Seite 8 unten) die rechtswidrige Störungsmeldung aber nur für etwa ein halbes Jahr, beginnend ab dem 03.01.2022 anhielt. Zwar impliziert die Formulierung „bis mindestens zum 26.07.2020“ dass die Störung unter Umständen auch länger angedauert haben könnte. Die Kündigung zum 18.09.2022 hat damit den Kläger aber nicht in existenziellen Druck gebracht, „von heute auf morgen“ seine gesamten Konten umzudisponieren. Was die mit der Führung des Geschäftsbetriebes verbundenen Unannehmlichkeiten betrifft ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem Inhalt des unstreitigen Tatbestandes des Urteils sein Unternehmen, dass sich mit der Vermietung von Fotoboxen befasst, nur im Nebengewerbe betreibt. Die mit der Führung dieses Unternehmens verbundenen Unannehmlichkeiten betreffen also nicht den Hauptteil seiner beruflichen Tätigkeit. Die Beeinträchtigung eines anderen Geschäftes oder eines anderen Berufs hat der Kläger indessen nicht dargelegt.

Auch der generalpräventiven Funktion des immateriellen Schadensersatzes wird die vom Landgericht ausgeurteilte Summe angesichts der konkreten Umstände gerecht. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass bei einem Schmerzensgeld in etwa hälftiger Höhe der noch offenen Restforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger eine hinreichend empfindliche Einbuße für die Beklagte zu sehen ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Materielle Schäden aus der unberechtigten Störungsmeldung hat der Kläger nicht beziffert.

Schließlich führt auch der Verweis des Klägers auf diverse landgerichtliche Urteile zu keiner anderen Beurteilung. Das vom Kläger zitierte Urteil des Landgerichts Mainz vom 12.11.2021 hat bei einem unberechtigten Schufa-Eintrag einen immateriellen Schadensersatz von 5.000,00 € zuerkannt, weil der Kläger im Kern unbestritten dargelegt habe, durch den Schufa-Eintrag eine „massive Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens“ erlitten zu haben. Da die massive Beeinträchtigung nicht näher konkretisiert wird, ist ein Vergleich mit dieser Entscheidung nicht möglich. Dem zitierten Urteil des Landgerichts Hannover vom 14.02.2022 – 13 O 129/21 lag ein besonders hartnäckiger mehrjähriger Verstoß zugrunde, bei dem noch nicht einmal nach Erlass eines Anerkenntnisurteils die Negativeinträge gelöscht wurden und bei der der Kläger mehrjährig in seinem Hauptberuf als Inhaber einer Physiotherapiepraxis Bloßstellungen erdulden musste. Das vom Kläger zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18.05.2022 – 5 U 2141/21 hat schließlich bei einem falschen Schufa-Eintrag einen Schadensersatz nach DSGVO in Höhe von lediglich 500,00 € zuerkannt.

Angesichts all dessen rät der Senat zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.

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