Hessisches Landesarbeitsgericht
Az.: 6 Sa 262/09
Urteil vom 08.04.2009
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2006 – 21 Ca 2929/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Karenzentschädigung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 15. Dezember 2000 als „Manager … & …“ zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 6.750,00 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 20. November 2000 heißt es:
„§ 6 Geheimhaltung
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungspflicht gilt während und nach der Tätigkeit in der Gesellschaft. Alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen der Gesellschaft wird er einschließlich etwaiger Fotokopien zurückgeben.“
Zwischen den Parteien war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Hinsichtlich des Inhalts dieser am 14. Februar 2003 geschlossenen Vereinbarung wird auf die in Kopie zur Akte gereiche Vertragsurkunde (Bl. 8 – 12 d. A.) verwiesen.
Die Parteien schlossen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine sog. Abwicklungsvereinbarung am 31. März 2003. Diese enthält eine Abgeltungsklausel, die wie folgt lautet:
„Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, mögen sie bekannt sein oder nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, abschließend erledigt sind. Ausgenommen hiervon sind eventuelle Schadenersatzansprüche, die der Gesellschaft gegenüber dem Arbeitnehmer wegen vertragswidriger Nutzung des Firmenwagens oder Beschädigung desselben zustehen.“
Wegen des weiteren Inhalts der Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Vertragsurkunde (Bl. 79 – 81 d. A.) Bezug genommen.
Am 14. April 2003 übersandte die Beklagte dem Kläger den Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung, in dem es heißt:
„Die oben genannten Parteien vereinbaren, dass die am 14. Februar 2003 geschlossene Vereinbarung über Vertraulichkeit, gewerbliche Schutzrechte und Wettbewerbsverbot mit dem heutigen Tag endgültig und unwiderruflich aufgehoben wird.“
Dieses Schreiben war seitens der Beklagten von dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, dem Zeugen … unterzeichnet. Der Kläger unterzeichnete diese Vereinbarung nicht. Durch E-Mail vom 24. April 2003 wandte sich der damalige Marketing Manager der Beklagten an den Kläger wie folgt:
„Halle …,
denkst Du bitte noch daran, mir die unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung zurück zu geben.“
Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2003 trat der Kläger sechs Monate lang nicht zur Beklagten in Wettbewerb. Er war in den Monaten August bis Oktober 2003 noch als freier Mitarbeiter für die Beklagte tätig.
Mit Schreiben vom 14. November 2004 schrieb der Kläger an die Beklagte:
„Sehr geehrter Herr …,
vor wenigen Tagen war ich mit einem befreundeten Juristen im Gespräch. Der machte mich auf die nach wie vor ausstehenden Zahlungen bezüglich des mir seitens der M D GmbH & Co. KG auferlegten Wettbewerbsverbotes vom 14. Februar 2003 „Vereinbarung über Vertraulichkeit, gewerbliche Schutzrechte und Wettbewerbsverbot“ aufmerksam.“
Mit der im April 2005 eingegangenen und der Beklagten zugestellten Klage hat der Kläger die Karenzentschädigung für die Dauer von sechs Monaten in Höhe von € 20.250,00 geltend gemacht.
Der Kläger hat behauptet, den seinerzeitigen Geschäftsführer kurz vor Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung auf das vereinbarte Wettbewerbsverbot hingewiesen zu haben. Dieser habe daraufhin gesagt, dass ihm dies bekannt sei, hierüber werde jedoch ein anderes Mal gesprochen. Der Kläger hat weiter behauptet, dass er mit dem seinerzeitigen Leiter der Finanzen und Controller, dem Zeugen … …, am Tag der Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung anlässlich eines gemeinsamen Imbisses über die Höhe der Abfindung dahingehend gesprochen, dass er dem Zeugen gesagt habe, dass er für die Abgeltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes eine Erhöhung der Abfindung verlange.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, durch die Abwicklungsvereinbarung sei das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht berührt worden. Zum einen sei dies ausdrücklich besprochen worden und zum anderen folge dies aus dem Versuch der Beklagten, dieses Verbot ausdrücklich aufzuheben. Der Kläger hat außerdem gemeint, die Schriftform bei der Aufhebung des Wettbewerbsverbotes sei nicht eingehalten. Weiterhin sei die Abgeltungsklausel insgesamt unwirksam, da sie einen Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage enthalte, die vor Übergabe des Kündigungsschreibens erklärt worden sei. Ferner handele es sich bei der Ausgleichsklausel um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB. Er habe davon ausgehen müssen, dass durch die Abwicklungsvereinbarung nur der Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch das nachträglich vereinbarte Wettbewerbsverbot geregelt werde. Der Kläger hält schließlich seinen Anspruch nicht für verwirkt.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 20.250,00 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, das am 14. Februar 2003 vereinbarte Wettbewerbsverbot sei ohnehin rechtsunwirksam bzw. gem. § 74 a HGB unverbindlich, da es an einem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers für die Wettbewerbsverbotsvereinbarung gefehlt habe. Außerdem sei das Wettbewerbsverbot spätestens durch die Vereinbarung vom 31. März 2003 aufgehoben worden, ebenfalls der Anspruch auf eine Karenzentschädigung. Das Angebot der Aufhebungsvereinbarung vom 14. April 2003 sei allen Mitarbeitern übersandt worden, die aufgrund des in der Vereinbarung genannten Projekts eine entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen hätten, woran nach Veröffentlichung des Partnerprojekts kein weiteres Interesse mehr bestanden habe. Dies sei im Hinblick auf den Kläger wegen der Abwicklungsvereinbarung jedoch überflüssig gewesen. Der Anspruch des Klägers sei jedenfalls verwirkt, da er erst 16 Monate nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht worden sei.
Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, bei der Übergabe des Kündigungsschreibens und dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 31. März 2003 habe es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft gehandelt, weshalb es auf den Zeitpunkt der Übergabe des Kündigungsschreibens vor oder nach Abschluss der Vereinbarung nicht ankomme. Im Übrigen bedeute eine selbst mögliche Nichtigkeit der Verzichtsklausel nicht, dass die Aufhebungsvereinbarung im Übrigen unwirksam sei. Die Abgeltungsklausel sei jedenfalls wirksam. Das Wettbewerbsverbot sei auch durch die Aufhebungsvereinbarung in der gebotenen Schriftform aufgehoben worden. Die Erledigungsklausel sei weder überraschend noch ungewöhnlich. Der Kläger werde auch nicht unangemessen benachteiligt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, bei der Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 habe der seinerzeitige Geschäftsführer der Beklagten … darauf hingewiesen, dass über das Schicksal des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nach Abschluss der Abwicklungsvereinbarung gesondert verhandelt werden solle, durch Vernehmung der Zeugen … und …. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschriften des Berufungsgerichts vom 13. Dezember 2006 (Bl. 238, 239 d. A.) und vom 04. April 2007 (Bl. 245, 246 d. A.) verwiesen. Das Berufungsgericht hat sodann die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 04. April 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, zutreffend habe das Landesarbeitsgericht die Behauptung des Klägers für schlüssig gehalten, wonach die Parteien bei Abschluss des Abwicklungsvertrages ausdrücklich über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gesprochen hätten und dieses jedoch erst später hätten behandeln wollen. Träfe diese Behauptung zu, würde hieraus ein übereinstimmender Wille der Parteien folgen, das Wettbewerbsverbot nicht in die Abgeltungsklausel der Aufhebungsvereinbarung einzubeziehen. Das Bundesarbeitsgericht hat weiter angenommen, dass das Landesarbeitsgericht jedoch nicht alle gebotenen Beweismöglichkeiten ausgeschöpft habe. Es habe für das entscheidende Gespräch den vom Kläger benannten Zeugen …, nicht jedoch ihn selbst gem. § 448 ZPO als Partei vernommen. Die Vernehmung des Zeuge … sei in diesem Zusammenhang nicht erheblich, weil er lediglich zu anderen Umständen, die auf den vom Kläger behaupteten Inhalt des Gesprächs Rückschlüsse erlaubt hätten, benannt und vernommen worden war.
Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass das Landesarbeitsgericht nach einer Parteivernahme bzw. Anhörung des Klägers sämtliche Umstände nochmals wird würdigen müssen, insbesondere den E-Mail-Verkehr der Parteien nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und den Teil der Aussage des Zeugen …, wonach dieser auch nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung noch der Ansicht war, der Kläger sei noch an die Geheimhaltungsvereinbarung gebunden, die sich auf das Projekt bezog, dessentwegen die gesamte Vereinbarung vom 14. Februar 2003 geschlossen worden war.
Die übrigen Angriffe des Klägers in der Revision hat das Bundesarbeitsgericht als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird auf das Urteil vom 19. November 2008 – 10 AZR 671/07 – (beglaubigte Abschrift Bl. 269 – 276 d. A.) verwiesen.
Das Berufungsgericht hat den Kläger gem. § 141 ZPO angehört. Wegen des Inhalts dieser Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08. April 2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. November 2008 – 10 AZR 671/07 – ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nunmehr allein noch entscheidungserheblich, ob ein übereinstimmender Wille der Arbeitsvertragsparteien dahingehend feststellbar ist, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, vereinbart in der Vereinbarung vom 14. Februar 2003 (dort unter Punkt 2.), nicht von der Abgeltungsklausel in der am 31. März 2003 von beiden Parteien unterzeichneten Abwicklungsvereinbarung (dort Ziffer 10.) ausgenommen sein sollte.
Das Berufungsgericht hatte hierzu den Zeugen … vernommen. Der Kläger hatte anlässlich der Vernehmung des Zeugen … sich dahingehend eingelassen, dass er am Tag der Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung bei einem gemeinsamen Imbiss mit dem Zeugen über die Höhe der Abfindung gesprochen habe. Der Kläger hat sich weiter dahingehend eingelassen, dass er dem Zeugen gesagt habe, dass er für die Abgeltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes eine Erhöhung der Abfindung verlange. Der Zeuge … hat ausgesagt, dass er sich ziemlich sicher sei, mit dem Kläger nicht über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die Erhöhung der Abfindung in diesem Zusammenhang gesprochen zu haben. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, er erinnere sich noch nicht einmal daran, mit dem Kläger einen gemeinsamen Imbiss eingenommen zu haben.
Das Berufungsgericht hat weiter zu der Einlassung des Klägers, dass er seinerzeit kurz vor Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung den damaligen Geschäftsführer, den Zeugen … darauf hingewiesen habe, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverbot vereinbart sei, und dass der Zeuge … daraufhin geäußert habe, dass ihm dies bekannt sei und man hierüber ein anderes Mal sprechen wolle, Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen …. Der Zeuge … hat ausgesagt, dass sich der Kläger ihm gegenüber nicht auf ein Wettbewerbsverbot aus der Geheimhaltungsvereinbarung vom 14. Februar 2003 berufen habe. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass er selbst aus Anlass des Abschlusses der Abwicklungsvereinbarung das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auch nicht erwähnt habe. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass ihm nicht erinnerlich sei, dass der Kläger aus Anlass der Abwicklungsvereinbarung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aus der Vereinbarung vom 14. Februar 2003 erwähnt habe, und dass über die Höhe der Abfindung nicht größer verhandelt worden sei. Der Zeuge … hat schließlich bekundet, dass er davon ausgegangen sei, dass der Kläger trotz der Abwicklungsvereinbarung an die Geheimhaltungsvereinbarung bis zur Veröffentlichung des Projekts Mitte April 2003 gebunden ist.
Der Kläger hat seine schriftsätzliche Einlassung dahingehend bestätigt, dass er den Zeugen … auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vor Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung angesprochen habe, und dass der Zeuge hierzu erklärt habe, man wolle diesen Punkt zu einem späteren Zeitpunkt regeln. Der Kläger hat weiter seine mündliche Einlassung anlässlich der Vernehmung des Zeugen … bestätigt, wonach er diesen Zeugen auch auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot anlässlich der Abwicklungsvereinbarung bei einem gemeinsamen Imbiss am 31. März 2003 angesprochen habe.
Bei der Würdigung der Einlassung des Klägers und der dieser widersprechenden Zeugenaussagen spricht für die Einlassung des Klägers, dass die Beklagte nach Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung dem Kläger die Aufhebung des Wettbewerbsverbots mit Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung vom 14. April 2003 angeboten hat und mit E-Mail vom 24. April 2003 an die Unterzeichnung dieser Aufhebungsvereinbarung erinnert hat. Bei der Würdigung der Einlassung des Klägers und der dieser widersprechenden Zeugenaussagen könnte weiter für die Einlassung des Klägers sprechen, dass der Zeuge … davon ausging, dass die Geheimhaltungsvereinbarung aus der Vereinbarung vom 14. Februar 2003 für den Kläger trotz Abgeltungsklausel weiter gilt. Beide Umstände belegen aber nicht, dass – wie vom Kläger dargelegt – die Parteien anlässlich der Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gesprochen haben und Übereinstimmung erzielt haben, dass dieser Punkt später noch zu regeln sei.
Selbst wenn die Beklagte seinerzeit bei Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung der subjektiven Meinung gewesen wäre, dass die Abgeltungsklausel der Abwicklungsvereinbarung der Parteien die Vereinbarung vom 14. Februar 2003 nicht umfasst (wofür die vorgenannten Umstände sprechen) und dies auch so gewollt hätte (wofür die Zeugenaussage … spricht), so folgt hieraus noch nicht ein übereinstimmender Wille der Parteien bei Abschluss der Abwicklungsvereinbarung dahingehend, die Rechte und Pflichten aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot von der Abgeltungsklausel auszunehmen. Für die Feststellung dieses übereinstimmenden Willens der Parteien bedarf es nämlich der Feststellung der Bekundung eines entsprechenden Willens auch des Klägers. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Herausnahme des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots aus der Abgeltungsklausel der Abwicklungsvereinbarung in jedem Fall im Interesse des Klägers gelegen hat. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann je nach den Umständen des Einzelfalls für den Arbeitnehmer günstig sein im Hinblick auf die Karenzentschädigung die er erhält oder auch ungünstig sein, im Hinblick auf den Umstand, dass es ihn an der Aufnahme einer unter Umständen von ihm beabsichtigten weiteren beruflichen Tätigkeit hindert. Nach der Aussage des Zeugen … ist es zu der Abwicklungsvereinbarung gekommen, nachdem der Kläger auf den Zeugen zugegangen ist, wenige Tage vorher oder am Tag der Abwicklungsvereinbarung (so die Zeugenaussage), und den Wunsch geäußert hat, das Unternehmen zu verlassen. Es erscheint daher nicht lebensfremd, dass der Kläger, der die Initiative zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ergriffen hat, durchaus auch ein Interesse an der Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gehabt haben könnte. Richtig ist zwar, dass die Einlassung des Klägers im letzten Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht auch an diesem Punkt von der Aussage des Zeugen … abweicht. Nach der Einlassung des Klägers wurde er völlig überraschend am 31. März 2003 in das Büro des Zeugen … gerufen und ihm wurde eröffnet, dass man ihm betriebsbedingt zu kündigen beabsichtigt. Verwunderlich an dieser Einlassung des Klägers im letzten Termin ist allerdings, dass dieser Umstand im Rahmen des Prozesses bis dahin noch keinerlei Erwähnung gefunden hat. Auch anlässlich der Einvernahme des Zeugen … am 04. April 2007 hat der Kläger der Aussage des Zeugen in diesem Punkt in keiner Weise widersprochen.
Aber auch ansonsten bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung des Klägers. Der Kläger hat anlässlich seiner Anhörung geschildert, dass ihm das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bei Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung präsent war, dass er für sich insoweit einen durchaus erheblichen Regelungsbedarf hinsichtlich dieses Punktes gesehen hat. Da ausgehend von der Einlassung des Klägers die Parteien sich darauf verständigt haben diesen Punkt nach dem 31. März 2003 zu regeln, ist dann im Weiteren für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, warum der Kläger dann erstmals im November 2004 auf diesen Punkt zurückgekommen ist. Der Kläger hätte spätestens mit Übersendung der Aufhebungsvereinbarung vom 14. April 2003 bzw. der Erinnerung an diese Aufhebungsvereinbarung vom 24. April 2003 Veranlassung gehabt, diesen von ihm als regelungsbedürftig gemäß seiner Einlassung angesehenen Punkt anzusprechen. Nach seiner Einlassung hatte er gegenüber dem Zeugen … aus Anlass der Abwicklungsvereinbarung und das von der Abgeltungsklausel umfasste nachvertragliche Wettbewerbsverbot über eine Erhöhung der Abfindung verhandelt. Zu erwarten wäre daher gewesen, dass er entweder dieses Begehren aufgreift oder aber im Hinblick auf die Zurückstellung dieses Punktes im Gespräch mit dem Zeugen … am 31. März 2003 unter Hinweis auf diese Vereinbarung mit dem Zeugen … eine anderweitige Regelung, ggf. die Bestätigung der Gültigkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots trotz Abgeltungsklausel in der Abwicklungsvereinbarung, einforderte. Auch in dem Schreiben vom 15. November 2004, mit dem der Kläger erstmals die Karenzentschädigung verlangte, ist kein Hinweis darauf enthalten, dass man über das vertragliche Wettbewerbsverbot gemäß Absprache mit dem Zeuge … nach dem 31. März 2003 noch verhandeln wollte. Der Kläger kommt in diesem Schreiben auf diese Vereinbarung mit dem Zeugen … nicht zurück sondern erwähnt vielmehr ein Gespräch mit einem befreundeten Juristen, der ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass er Karenzentschädigung aus der Vereinbarung vom 14. Februar 2003 verlangen könne.
Da der Kläger die Beweislast für den Umstand trägt, dass die Parteien sich bei der Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung darüber einig gewesen sind, die Karenzentschädigung und das Wettbewerbsverbot aus der Abwicklungsvereinbarung herauszuhalten, gehen diese Zweifel zu seinen Lasten.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels einschließlich der Kosten der Revision zu tragen.
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur erneuten Zulassung der Revision besteht nicht.