Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 245/04
Urteil vom 23.05.2007
Leitsätze:
a) Bemisst sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen einen wieder verheirateten Ehegatten nach seinem fiktiv ohne den Splittingvorteil der neuen Ehe errechneten Einkommen, ist auch ein eventueller Realsplittingvorteil auf der Grundlage dieses fiktiv nach der Grundtabelle bemessenen Einkommens zu bestimmen.
b) Schuldet der wieder verheiratete Unterhaltspflichtige neben dem ohne Berücksichtigung eines Karrieresprungs bemessenen nachehelichen Unterhalt auch Kindesunterhalt nach seinen – höheren – tatsächlichen Einkünften, ist der Kindesunterhalt bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nur insoweit abzusetzen, als er sich aus dem geringeren Einkommen ergibt.
c) Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (im Anschluss an die Senatsurteile vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 190/03 – FamRZ 2007, 200, 203).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. November 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Sie hatten im Dezember 1980 die Ehe geschlossen, aus der der Sohn J.-U., geboren am 4. Dezember 1982, und die Tochter N.K., geboren am 9. August 1985, hervorgegangen sind. Nach der Trennung im August 1986 wurde die Ehe in der Folgezeit rechtskräftig geschieden. Am 14. Dezember 1995 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich zum Kindes- und nachehelichen Ehegattenunterhalt. Darin verpflichtete sich der Beklagte u.a. zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 150 DM über dem angemessenen Selbstbehalt bis einschließlich August 2001. Eventuell danach noch bestehende Ehegattenunterhaltsansprüche sollten nach den dann gegebenen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Position des Beklagten als leitender Oberarzt und ständiger Chefarztvertreter berechnet werden. Der Beklagte ist wieder verheiratet und bezieht Nettoeinkünfte auf der Grundlage des Ehegattensplittings seiner neuen Ehe. Inzwischen ist er als Chefarzt tätig.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst laufenden Unterhalt für die Zeit ab September 2001 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts in Höhe von 783 EUR verurteilt. Der Beklagte hat mit seiner dagegen gerichteten Berufung weiterhin vollständige Klagabweisung begehrt, während die Klägerin mit ihrer unselbständigen Anschlussberufung höheren Unterhalt, zuletzt ab Januar 2005 in Höhe von 946,44 EUR monatlich begehrt hat. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die laufenden Zahlungen des Beklagten auf den nachehelichen Unterhalt für die Zeit von September 2001 bis April 2004 übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 930 EUR für Mai und Juni 2004, in Höhe von monatlich 755 EUR für die Zeit von Juli bis September 2004 und in Höhe von monatlich 750 EUR für die Zeit ab Oktober 2004 zu zahlen. Dagegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt wegen Krankheit und von Aufstockungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2004 verurteilt. Die Klägerin sei aus gesundheitlichen Gründen nur zu einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit in ihrem Beruf als Krankenschwester verpflichtet. Auch im Falle einer Vollzeittätigkeit sei sie allerdings nicht in der Lage, ihren ehebedingten Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken, weswegen ihr ein weiterer Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zustehe. Auf Seiten des Beklagten sei von einem Gesamtjahreseinkommen in Höhe von 98.606,44 EUR auszugehen, die dieser als leitender Oberarzt und ständiger Chefarztvertreter sowie durch Nebeneinkünfte aus Gutachtertätigkeit erziele. Aus diesem Jahresbruttoeinkommen errechne sich ohne Berücksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter Ehe zunächst ein fiktives Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 4.063,61 EUR. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten trotz seiner neuen Ehe auf der Grundlage der Steuerklasse I zu ermitteln. Denn der Vorteil des Ehegattensplittings müsse der neuen Ehe verbleiben. Das Nettoeinkommen des Beklagten erhöhe sich allerdings durch den Vorteil des begrenzten Realsplittings. Weil der Beklagte im Jahre 2004 nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 9.366 EUR gezahlt habe, sei er verpflichtet gewesen, diesen Betrag steuerlich geltend zu machen, um damit seine steuerliche Belastung zu senken und sein Nettoeinkommen zu erhöhen. Dieser Vorteil des Realsplittings sei ebenfalls fiktiv nach der Steuerklasse I zu ermitteln, da die Klägerin unzulässig benachteiligt werde, wenn das Einkommen des Beklagten zwar nach einem höheren fiktiven Steuersatz ermittelt, der Vorteil des zusätzlich absetzbaren Realsplittings aber nur nach der geringeren tatsächlichen Steuer auf der Grundlage der Steuerklasse III bemessen werde. Von dem steuerlichen Vorteil des begrenzten Realsplittings sei allerdings der Nachteil abzuziehen, den die Klägerin durch das höhere zu versteuernde Einkommen erleide. Der verbleibende Vorteil führe zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens des Beklagten auf monatlich 4.207,83 EUR. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen von 5 % verbleibe ein für Unterhaltszwecke einzusetzendes Einkommen von 3.997,44 EUR. Von diesem Einkommen sei der vom Beklagten geschuldete Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 11 der Düsseldorfer Tabelle abzusetzen. Zwar schulde der Beklagte den Kindern Unterhalt stets nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen, hier also aus seinem höheren Einkommen als Chefarzt. Werde dieser höhere Kindesunterhalt allerdings von dem fiktiven Nettoeinkommen auf der Grundlage der Steuerklasse I abgesetzt, führe dieses wiederum zu einem unbilligen Nachteil für die Klägerin. Kindesunterhalt könne deswegen nur in dem Umfang berücksichtigt werden, wie er auf der Grundlage des für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts relevanten fiktiven Nettoeinkommens geschuldet sei. Soweit die Klägerin anteilig für den Barunterhalt der volljährigen Kinder hafte, falle dies wegen des geringen eigenen Einkommens neben dem Einkommen des Beklagten nicht ins Gewicht und könne deswegen unberücksichtigt bleiben. Für den gemeinsamen Sohn sei ab Oktober 2004 Kindesunterhalt in Höhe von 600 EUR abzusetzen, weil er ab dieser Zeit als Student in einer eigenen Wohnung lebe. Nach Abzug des Kindesunterhalts sei von dem relevanten Einkommen des Beklagten ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 % abzusetzen, sodass für die Zeit von Januar bis Juni 2004 ein Einkommen in Höhe von 2.887,59 EUR, für die Zeit von Juli bis September 2004 ein solches in Höhe von 2.537,49 EUR und für die Zeit ab Oktober 2004 ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von 2.527,59 EUR verbleibe.
Für die Klägerin sei auf der Grundlage ihrer tatsächlich ausgeübten Halbtagstätigkeit als Krankenschwester ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.203,34 EUR zugrunde zu legen, von dem nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von 5 % sowie eines Erwerbstätigenbonus 1.028,86 EUR monatlich verbleiben. Dieses Einkommen sei auch für die Zeit ab 2005 zugrunde zu legen, zumal die Auswirkungen der ab diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Einkommenssteuerreform nicht in vollem Umfang abgeschätzt werden könnten und die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, warum sie verpflichtet sei, die Steuerklasse I zu wählen, obwohl die Tochter noch in ihrem Haushalt lebe. Monatliche Beiträge für eine Lebensversicherung in Höhe von 71,58 EUR seien nicht absetzbar, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass diese Ausgaben eheprägend gewesen seien und weil sie die Behauptung des Beklagten nicht widerlegt habe, sie betreibe damit „nur Kapitalbildung“.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin könne weder nach § 1573 Abs. 5 BGB befristet noch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB begrenzt werden. Weil die Ehe bereits im Jahre 1980 geschlossen und die Betreuungsbedürftigkeit der jüngsten Tochter frühestens mit Vollendung des 15. Lebensjahres im August 2000 entfallen sei, sei von einer Gesamtdauer von ca. 20 Jahren auszugehen. Bei einer derartigen Ehedauer komme „grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nicht mehr in Betracht“. Eine Begrenzung des gesamten ehelichen Lebensunterhalts sei aus den gleichen Gründen nicht möglich.
II.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 Nr. 2 BGB und daneben bis zur Höhe des eheangemessenen Unterhalts einen weiteren Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen.
Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Instanzgerichte ist die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nur zu einer Halbtagstätigkeit in der Lage, so dass ihr bis zur Höhe einer entsprechenden vollschichtigen Tätigkeit Unterhalt wegen Krankheit zusteht. Denn der Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB findet seinen Rechtsgrund darin, dass der Unterhaltsberechtigte wegen Krankheit oder Gebrechen (teilweise) nicht erwerbstätig sein kann und deswegen das nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht erzielt.
Erreicht der ihm hiernach zustehende Unterhalt zusammen mit dem Einkommen aus der Halbtagstätigkeit nicht den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus § 1578 BGB, kommt zusätzlich ein Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese Unterscheidung findet ihren Grund darin, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Aufstockungsteil des Unterhaltsanspruchs in die Privilegien einzubeziehen, die das Gesetz allein für den Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen aus § 1572 BGB gewährt (vgl. zum Betreuungsunterhalt Senatsurteile vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793, 798 und vom 13. Dezember 1989 – IVb ZR 79/89 – FamRZ 1990, 492, 494).
2. Auch die Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten hält den Angriffen der Revision stand.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Unterhaltsanspruch der Klägerin ein Einkommen des Beklagten aus seiner früheren Tätigkeit als leitender Oberarzt und ständiger Chefarztvertreter sowie weitere Einkünfte von jährlich 25.000 DM aus Gutachtertätigkeit zugrunde gelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wirkt sich eine nacheheliche Einkommenssteigerung, wie hier die Übernahme der Chefarzttätigkeit durch den Beklagten, nur dann bedarfssteigernd aus, wenn ihr eine Entwicklung zugrunde liegt, die schon aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793, 795). Entsprechend hatten die Parteien in dem früheren Unterhaltsvergleich vom 14. Dezember 1995 vereinbart, einen für die Zeit ab September 2001 ggf. neu festzusetzenden Unterhalt auf der Grundlage der seinerzeit ausgeübten Tätigkeit des Beklagten zu bemessen. Dagegen und gegen die weitere Zurechnung von Einkünften aus Nebentätigkeit erhebt die Revision auch keine Einwendungen.
b) Ebenso zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf der Grundlage eines fiktiv nach der Grundtabelle zu ermittelnden Einkommens des Beklagten zu bemessen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte inzwischen wieder verheiratet ist und deswegen lediglich nach der Splittingtabelle versteuert wird.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass steuerliche Vorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen durch das Ehegattensplitting erwachsen, von Verfassungs wegen nicht schon in der früheren Ehe angelegt sind und deswegen die Lebensverhältnisse dieser Ehe auch nicht bestimmt haben. Diese steuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG durch das Gesetz allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehefrau weitergegeben werden. Dem hat sich der Senat angeschlossen. Danach ist für den Ehegattenunterhalt bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819, vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793, 796 und vom 14. März 2007 – XII ZR 158/04 – zur Veröffentlichung bestimmt).
c) Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision aber auch insoweit stand, als es einen steuerlichen Realsplittingvorteil des Beklagten wegen des gezahlten nachehelichen Unterhalts nach der Grundtabelle berücksichtigt hat.
aa) Das fiktiv errechnete unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten war um einen fiktiven Realsplittingvorteil zu erhöhen, weil der Beklagte in diesem Umfang tatsächlich nachehelichen Unterhalt geleistet hat und damit die Obliegenheit bestand, einen entsprechenden Steuerfreibetrag in Anspruch zu nehmen.
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich von den tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen. Im Regelfall ist deswegen auch die Steuerlast in ihrer jeweils realen Höhe maßgebend, unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall seit der Trennung gestiegen oder gesunken ist und ob das auf einem gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklasse oder auf einer Änderung des Steuertarifs beruht. Berichtigungen der tatsächlichen, durch Steuerbescheid oder Lohnabrechnung nachgewiesenen Nettoeinkünfte sind nur in besonders gelagerten Fällen vorzunehmen, etwa dann, wenn nicht prägende Einkünfte eingeflossen sind, steuerliche Vergünstigungen vorliegen, die – wie das Ehegattensplitting – dem Unterhaltsberechtigten nicht zugute kommen dürfen, oder wenn erreichbare Steuervorteile entgegen einer insoweit bestehenden Obliegenheit nicht in Anspruch genommen worden sind (Senatsurteil vom 31. Januar 1990 – XII ZR 35/89 – FamRZ 1990, 503, 504). Entsprechend trifft den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich auch eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden (Senatsurteil vom 29. April 1998 – XII ZR 266/96 – FamRZ 1998, 953, 954).
Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting geht allerdings nur so weit, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird. Denn wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wäre nicht gewährleistet, dass der Unterhaltsschuldner in entsprechendem Umfang von der Möglichkeit des Realsplittings Gebrauch machen könnte. Der geleistete nacheheliche Unterhalt kann nämlich nur für den Zeitraum abgesetzt werden, in dem er tatsächlich gezahlt wurde (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) und nicht für den Zeitraum, für den die Leistung geschuldet war (BFHE 193, 383; 167, 58 und 145, 507). Auf der Grundlage seiner Obliegenheit zur Realisierung aller möglichen Steuervorteile können deswegen nur entweder tatsächlich geleistete Zahlungen oder – auf der Grundlage fiktiver Zurechnung – schuldhaft unterlassene Zahlungen, die aufgrund Verurteilung oder Anerkenntnis hätten erbracht werden müssen, berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793, 797 und vom 14. März 2007 – XII ZR 158/04 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
Hier hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 2004 insgesamt 9.366 EUR Ehegattenunterhalt an die Klägerin gezahlt. Nach der Rechtsprechung des Senats traf ihn deswegen die Obliegenheit, für diesen zunächst freiwillig gezahlten Unterhalt einen Freibetrag eintragen zu lassen, um damit die möglichen Steuervorteile voll auszuschöpfen.
bb) Den Vorteil des begrenzten Realsplittings hat das Berufungsgericht zu Recht nach der Grundtabelle errechnet.
Zwar erzielt der Beklagte wegen des Ehegattensplittings aus seiner neuen Ehe höhere Nettoeinkünfte nach der Splittingtabelle. Wie ausgeführt, ist dem Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt aber fiktiv ein geringeres Einkommen nach der Grundtabelle zugrunde zu legen. Denn die Differenz der Einkünfte nach der Grundtabelle (entspricht einem Steuerabzug nach Steuerklasse I) und der Splittingtabelle (entspricht einem Steuerabzug nach Steuerklasse III) muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ungeschmälert der neuen Ehe verbleiben.
(1) Wie der steuerliche Vorteil des begrenzten Realsplittings in solchen Fällen der Höhe nach zu bemessen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wird vertreten, dass ein Realsplittingvorteil im Falle einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen lediglich auf der Grundlage der tatsächlichen Steuerlast aus der Splittingtabelle entstehen könne. Sonst werde dem neuen Ehegatten im Ergebnis ein Teil seines Splittingvorteils entzogen, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zulässig sei (FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. Kap. 6 Rdn. 69; Borth FamRB 2004, 18). Nach anderer Auffassung ist der Realsplittingvorteil wegen des gezahlten nachehelichen Unterhalts als Surrogat des Splittingvorteils der alten Ehe aufzufassen. Dieser Vorteil könne sich nicht dadurch vermindern, dass der Unterhaltspflichtige neu heirate. Denn die neue Ehe führe nicht zu einer Einkommensminderung, sondern zu einem höheren verfügbaren Nettoeinkommen und nur diese Erhöhung sei der neuen Ehe vorbehalten. Die Gegenmeinung habe zur Konsequenz, dass der unter Berücksichtigung eines Realsplittingvorteils bemessene nacheheliche Unterhalt absinken würde, wenn der Unterhaltsschuldner neu heirate, obwohl sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen durch die neue Ehe und den Splittingvorteil erhöhe. Das sei weder mit § 1582 BGB vereinbar noch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich (wie das Berufungsgericht: Gutdeutsch FamRZ 2004, 501 und im Ergebnis auch Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 591 b).
(2) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der neuen Ehe lediglich der Vorteil eines Ehegattensplittings verbleiben. Welche Höhe dieser Vorteil erreicht, hängt im Wesentlichen von dem zu versteuernden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Bei geringerem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist die Differenz des Nettoeinkommens nach der Grundtabelle und der Splittingtabelle nicht so hoch wie im Falle eines höheren Einkommens. Entsprechend geringer ist der Vorteil des Ehegattensplittings dann, wenn von dem zu versteuernden Einkommen des Unterhaltspflichtigen zunächst der Unterhalt für seine frühere Ehefrau abgezogen wird. Aber auch dann bleibt der neuen Ehe der – lediglich auf der Grundlage eines geringeren steuerpflichtigen Einkommens errechnete – volle Vorteil des Ehegattensplittings. Umgekehrt schuldete der Unterhaltspflichtige nach seiner Scheidung zunächst nachehelichen Unterhalt nach der Grundtabelle und kann seine Steuerschuld durch die Möglichkeit des begrenzten Realsplittings auch auf dieser Grundlage reduzieren. Dann ist der Vorteil des begrenzten Realsplittings zweifelsfrei auf der Grundlage der tatsächlich geschuldeten Steuer nach der Grundtabelle zu berechnen. Geht der Unterhaltspflichtige nun eine neue Ehe ein, kommt ihm künftig zwar das Ehegattensplitting zugute, was aber lediglich dazu führt, dass sein verbleibendes und zu versteuerndes Einkommen statt nach der Grundtabelle nunmehr nach der Splittingtabelle versteuert werden muss. Nur dieser Vorteil hat dem neu verheirateten Unterhaltspflichtigen folglich als Vorteil des Ehegattensplittings für seine neue Ehe zu verbleiben.
Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats muss der Splittingvorteil aus der neuen Ehe grundsätzlich auch dieser Ehe vorbehalten bleiben. Die geschiedene unterhaltsberechtigte Ehefrau darf also nicht davon profitieren, dass ihr unterhaltspflichtiger früherer Ehemann wieder verheiratet ist und wegen der dadurch bedingten geringeren Steuerlast ein höheres Nettoeinkommen zur Verfügung hat. Umgekehrt darf die nach § 1582 Abs. 1 BGB gegenüber der neuen Ehefrau vorrangige geschiedene Ehefrau durch die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen aber auch nicht schlechter gestellt werden. Deswegen muss sowohl der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau als auch der Steuervorteil aus dem begrenzten Realsplitting nach den Verhältnissen ohne Berücksichtigung der zweiten Ehe des Unterhaltspflichtigen bemessen werden. Wie das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist somit auch dessen Realsplittingvorteil nach der Grundtabelle zu bemessen.
Soweit sich die Vertreter der abweichenden Auffassung auf Probleme bei der praktischen Umsetzung berufen, steht dies der Auffassung des Senats nicht entgegen. Die Einkünfte des wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen müssen wegen des nicht zu berücksichtigenden Ehegattensplittings ohnehin fiktiv nach der Grundtabelle berechnet werden. Im Rahmen dieser Berechnung lässt sich problemlos ein weiterer Realsplittingvorteil berücksichtigen. Wäre der Realsplittingvorteil hingegen auf der Grundlage der tatsächlich nach der Grundtabelle zu zahlenden Steuern zu ermitteln, könnte dieser regelmäßig nicht unmittelbar aus den vorliegenden Einkommens- und Steuernachweisen entnommen werden, weil darin nicht zwischen der Steuerlast mit und ohne Realsplittingvorteil unterschieden wird. Erst recht gilt dies, wenn tatsächlich kein Freibetrag eingetragen war. Traf den Unterhaltspflichtigen – wie hier – also eine Obliegenheit zur Eintragung eines Freibetrags und war er dem nicht nachgekommen, müsste nach der Gegenmeinung eine weitere fiktive Berechnung auf der Grundlage der Splittingtabelle durchgeführt werden. Gerade das wäre kaum praktikabel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unterhaltsrechtsfälle ein Massenphänomen sind und deswegen gerade in diesem Bereich der Rechtsprechung praktikable und nicht übermäßig aufwendige Berechnungsweisen notwendig sind.
d) Wenn das Berufungsgericht von diesem nach der Grundtabelle fiktiv ermittelten Nettoeinkommen des Beklagten lediglich Kindesunterhalt nach diesem Einkommen abgezogen hat, beeinträchtigt das den Beklagten jedenfalls nicht.
Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass der Beklagte den beiden gemeinsamen Kindern Barunterhalt auf der Grundlage seiner tatsächlich erzielten Einkünfte als Chefarzt schuldet. Denn das Maß des den Kindern geschuldeten Unterhalts richtet sich gemäß § 1610 BGB nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien, sondern nach der Lebensstellung der Unterhaltsbedürftigen. Diese Lebensstellung leiten die Kinder regelmäßig aus der gegenwärtigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 – XII ZR 4/04 – FamRZ 2006, 612). Nur wenn das Kind – wie hier der ab Oktober 2004 studierende Sohn mit eigener Wohnung – schon eine eigene Lebensstellung hat, bemisst sich sein Unterhaltsbedarf danach, was einen festen Unterhaltsbedarf für studierende Kinder rechtfertigen kann (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 – XII ZR 54/04 – FamRZ 2006, 1100, 1103). Im Rahmen einer Klage auf Kindesunterhalt hätte das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch deswegen grundsätzlich nach den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten bemessen müssen. Dieser – höhere – Unterhaltsanspruch der Kinder ist dann aber auch von dem höheren tatsächlich erzielten Einkommen des Beklagten abzusetzen.
Demgegenüber darf der nacheheliche Unterhalt der Klägerin, der auf der Grundlage eines – ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe geringeren – fiktiven Einkommens ermittelt wird, nicht zusätzlich durch die Berücksichtigung des höheren Kindesunterhalts reduziert werden. Denn schon die ehelichen Lebensverhältnisse sind regelmäßig dadurch geprägt, dass ein vorhandenes Einkommen in ausgewogenem Verhältnis für die Bedürfnisse aller Familienmitglieder verwendet wird (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 – XII ZR 2/00 – FamRZ 2003, 363, 366 zu den Einsatzbeträgen im Mangelfall). Wenn das Berufungsgericht im Interesse dieses ausgewogenen Verhältnisses der Unterhaltsansprüche von Kindern und geschiedenen Ehegatten nur einen Kindesunterhalt als eheprägend berücksichtigt hat, der sich ohne die nacheheliche Einkommenssteigerung durch Beförderung des Beklagten zum Chefarzt errechnet, ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 – XII ZR 161/98 – FamRZ 2000, 1492, 1493 zur Reduzierung des Kindesunterhalts nach Bedarfskontrollbeträgen). Der auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens geschuldete höhere Kindesunterhalt kann deswegen nur von dem – höheren – verfügbaren Einkommen abgesetzt werden und nicht das für die Bemessung des Ehegattenunterhalts maßgebliche Einkommen nach den ehelichen Lebensverhältnissen beeinflussen (so auch Gutdeutsch FamRZ 2004, 501 ff. und Borth FamRB 2004, 18).
Soweit das unterhaltsrelevante Einkommen – wie hier – durch eine Vereinbarung der Ehegatten auf eine bestimmte berufliche Position festgeschrieben oder – allgemein – ein Einkommenssprung als nicht in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegt unberücksichtigt zu lassen ist, ist dies folglich bei der gesamten Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu beachten. Andernfalls wäre im Falle einer Einkommenssteigerung beim Unterhaltspflichtigen von seinem nach den ehelichen Lebensverhältnissen festgeschriebenen Einkommen ein höherer – nach den tatsächlichen Verhältnissen geschuldeter – Kindesunterhalt abzuziehen. Jede Einkommenssteigerung würde dann sogar zu einer Verringerung des durch den Kindesunterhalt geprägten nachehelichen Einkommens führen. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts kann deswegen nur ein Kindesunterhalt nach den festgeschriebenen Verhältnissen als eheprägend abgesetzt werden. Eine spätere Einkommenssteigerung kann dann zwar zu einem tatsächlich höheren Kindesunterhalt führen; das muss aber bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts unberücksichtigt bleiben.
Diese Auffassung widerspricht auch nicht der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen. Danach können zwar auch nacheheliche Veränderungen der unterhaltsrelevanten Verhältnisse die nach § 1578 BGB für die Bemessung des Unterhalts relevanten ehelichen Lebensverhältnisse prägen, wie dies etwa bei Erreichen einer höheren Altersgruppe oder bei einer Anhebung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle der Fall ist. Soweit allerdings einzelne Umstände, sei es durch Vereinbarung der Parteien oder infolge eines Karrieresprungs, festgeschrieben sind, können spätere Veränderungen dieser Umstände die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr prägen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793, 795), auch nicht über eine Änderung des tatsächlich geschuldeten Kindesunterhalts.
3. Soweit das Berufungsgericht die monatlichen Beiträge der Klägerin für eine Lebensversicherung in Höhe von 71,58 EUR nicht bei der Ermittlung ihres unterhaltsrelevanten Einkommens berücksichtigt hat, widerspricht dies zwar der Rechtsprechung des Senats, beschwert den Beklagten als Rechtsmittelführer aber nicht.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 und BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591) sind Minderungen des unterhaltsrelevanten Einkommens bei der Bedarfsbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können. Danach kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin die Beiträge für ihre Lebensversicherung schon bei Rechtskraft der Ehescheidung gezahlt hat. Denn bei fortbestehender Ehe hätte der Beklagte die zusätzliche Altersvorsorge ebenfalls akzeptieren und mittragen müssen. Dann kann auch die Scheidung ihm das Risiko einer solchen Verringerung des verfügbaren Einkommens nicht abnehmen (vgl. auch Senatsurteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793, 795 f.).
Einer Berücksichtigung steht auch nicht entgegen, dass die monatlichen Beiträge nach der nicht widerlegten Behauptung des Beklagten allein der Kapitalbildung dienen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht es sowohl dem Unterhaltsschuldner als auch dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich frei, in welcher Weise er von seinen eigenen erzielten Einkünften neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1514). Das Berufungsgericht hätte die monatlichen Beiträge der Klägerin für ihre Lebensversicherung deswegen in Höhe von 4 % ihres eigenen Bruttoeinkommens als zulässige zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigen müssen (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 – XII ZR 211/02 – FamRZ 2005, 1817, 1821 f.).
Dieser Rechtsfehler des Berufungsurteils wirkt sich allerdings nur zu Lasten der Klägerin aus und verhilft der Revision des Beklagten deswegen nicht zum Erfolg.
4. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht von einer Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin abgesehen.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass sowohl im Rahmen der Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB als auch im Rahmen der Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Begrenzung in Betracht kommt, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine unbegrenzte Bemessung unbillig wäre. Dabei steht die Zeit der Kindesbetreuung nach dem Gesetz der Ehedauer gleich. Hier war deswegen zu berücksichtigen, dass die Klägerin infolge der Ehe und der Erziehung der gemeinsamen Kinder von 1980 zumindest bis zum Erreichen des 15. Lebensjahres der jüngeren Tochter im Jahre 2000, also für ca. 20 Jahre an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert war.
Wenn das Berufungsgericht allerdings ausführt, dass bei einer derartigen Ehedauer „grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nicht mehr in Betracht“ komme, was ebenso für eine Begrenzung nach § 1578 Abs. 1 BGB gelte, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Das Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen mehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt „Dauer der Ehe“ im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die „Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit“. Bei der Billigkeitsabwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu „berücksichtigen“; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte, wie das Wort „insbesondere“ verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit. Die Abwägung aller danach in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle für die Einordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793, 799 f., vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 190/03 – FamRZ 2007, 200, 203 und vom 12. April 2006 – XII ZR 240/03 – FamRZ 2006, 1006, 1007).
Das Berufungsgericht hätte sich deswegen nicht auf die pauschale Aussage beschränken dürfen, dass bei einer Ehedauer von 20 Jahren eine Begrenzung des Unterhalts ausgeschlossen sei. Auch dieser Rechtsfehler – der von der Revision nicht gerügt wird – wirkt sich hier allerdings nicht zu Lasten des Beklagten aus. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass die gemeinsame Tochter der Parteien erst im Jahre 2000 das 15. Lebensjahr erreicht hatte und die Klägerin allenfalls seit diesem Zeitpunkt nicht mehr wegen der Kindererziehung an einer vollschichtigen Berufstätig gehindert war. Hinzu kommt, dass sie wegen ihrer Erkrankung auch gegenwärtig nur halbschichtig arbeiten und ein Einkommen erzielen kann, das nur geringfügig über dem Ehegattenselbstbehalt liegt. Demgegenüber lebt der Beklagte als Chefarzt in außergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen und wird durch die ausgesprochene Unterhaltspflicht in Höhe von monatlich 750 EUR nicht über Gebühr belastet. Weil die Erkrankung der Klägerin einer sicheren Prognose zu ihren künftigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entgegensteht, kommt eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht.