AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 24 C 207/14, Urteil vom 13.01.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gern.§ 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche für die Entgelte aus den Rechnungen vom 27.03.2012 bis zum 28.08.2012 nicht zu. Für diesen Zeitraum bestand kein Vertragsverhältnis mit der Beklagten, weil diese es zum 10.03.2012 wirksam gekündigt hatte.
a) Mit dem Umzugsauftrag der Beklagten und der Umzugsbestätigung der Klägerin vom 01.02.2011 ist kein neuer Vertrag zwischen den Parteien mit einer neu beginnenden Vertragslaufzeit von 24 Monaten zustande gekommen. Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus §§ 47b, 46 Abs. 8 TKG, weil diese Vorschriften erst zum 10.05.2012 in Kraft getreten sind und somit im Zeitpunkt des Umzuges im Februar 2011 nicht anwendbar waren.
Unzutreffend geht die Klägerin davon aus, dass der am 24.02.2010 geschlossene Vertrag mit Auftrag der Beklagten vom 01.02.2011 einvernehmlich aufgehoben und gleichzeitig ein Neuvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten zustande gekommen sei.

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien beauftragte die Beklagte bei der Klägerin die Bereitstellung eines Telefonanschlusses und weiterer Telekommunikationsleistungen, und zwar dieselben, die sie bereits in Leipzig nutzte, unter einer neuen Berliner Anschrift. Die Klägerin hat mit der Umzugsbestätigung vom 01.02.2011 dieses Vertragsänderungsangebot angenommen, indem sie erklärte, dass sie dieselben Leistungen auch am neuen Wohnort der Beklagten in Berlin erbringen wolle. Die Ansicht der Klägerin, dass bei jedem Umzug rechtstechnisch der bisherige Vertrag wegen der Standortgebundenheit des Festnetzanschlusses ende, ist nicht überzeugend. Vielmehr liegt in einem solchen Auftrag über den Umzug des Telekommunikations-Anschlusses ein Angebot zur Vertragsänderung hinsichtlich des Leistungsortes der Telekommunikations-Dienstleistung (vgl. Büning, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 46 TKG Rn. 94). Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich die Umzugsbestätigung vom 01.02.2011 nicht dahingehend auslegen, dass hierin eine Ablehnung des Angebots der Beklagten und ein neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB) zu sehen ist, wonach der bisherige Vertrag aufgehoben und ein Vertrag mit neuer Laufzeit abgeschlossen werden solle. Gegen eine solche Auslegung sprechen das Thema des Schreibens, nämlich „Umzugsbestätigung zu ihrem Auftrag vom 01.02.2011“, die dort aufgeführte Position „Umzugspaket“ unter dem Punkt „Ihre Leistungen im Überblick“ sowie die Anlage „Kundendaten“, die die Abweichung von den bisherigen Daten auflistet. Hier wird allein die Anschrift als Änderung aufgeführt, nicht jedoch auf eine neu beginnende Laufzeit bzw. auf ein nach hinten verschobenes Vertragsende hingewiesen. Des Weiteren ist auffällig, dass die Klägerin in der Auftragsbestätigung bei Abschluss des Vertrages mit der Beklagten vom 24.02.2010 – wie es in der Praxis der Telekommunikations-Anbieter bei Neuverträgen üblich ist – Positionen für die Bereitstellung von Geräten bzw. Hardware aufführt. ln der Umzugsbestätigung vom 01.02.2011 ist dies nicht der Fall, was ebenfalls gegen einen Neuvertrag und für die Weitergeltung des bisherigen Vertrages spricht.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf Klausel auf Seite 5 unten der Umzugsbestätigung berufen, wonach die Mindestvertragszeit 24 Monate beträgt: Denn dies ist für den für die Leipziger Anschrift abgeschlossenen Vertrag ebenso zutreffend und insoweit keine Abweichung. Die Klägerin hat nicht zugleich erklärt, dass diese Laufzeit von 24 Monaten erst mit der Bereitstellung des Berliner Anschlusses zu laufen beginne. Mithin ist diese Klausel zumindest als unklar zu bewerten, was nach § 305 c Abs. 2 BGB – es handelt sich allein nach äußeren Erscheinungsbild um eine Allgemeine Geschäftsbedingung – zu Lasten der Klägerin als Verhandlerin der Vertragsbedingung geht.
b) Die Beklagte erklärte die ordentliche Kündigung des Vertrages mit Schreiben vom 27.10.2011 fristgerecht. Der Ausspruch der Kündigung zum 23.02.2012 war zwar unzulässig, weil der Zeitpunkt vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit lag, denn die 24-monatige Laufzeit begann mit dem Tag der Bereitstellung am 10.03.2010. Die Kündigung zu einem unzulässigen Kündigungstermin ist jedoch gemäß § 140 BGB in eine Kündigung zum nächstzulässigen Kündigungstermin, also zum 10.3.2012 umzudeuten. Die einmonatige Kündigungsfrist war jedenfalls gewahrt.
2. Die Forderungen über die Zahlung von Zinsen, Nebenkosten und außergerichtlichen Kosten sind demnach ebenfalls unbegründet.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91Abs. 1, 708 Nr. 11,711,713 ZPO.