OLG Dresden, Az.: 10 U 1953/11, Urteil vom 07.03.2013
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. November 2011, Az.: 3 O 3192/10, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert wird auf bis zu 380.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden, durch das ihre auf Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und Feststellung gerichtete Klage als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
Die Eheleute K., die Kläger zu 1) und zu 2), sind je zur Hälfte Eigentümer des Hausgrundstückes …-Straße … in … … , welches sie zusammen mit ihren vier Kindern, den Klägern zu 3) (* … 1990), 4) (* … 1992), 5) (* … 1994) und 6) (* … 2003), bis zum 12. Dezember 2004 bewohnt haben. Infolge behaupteter Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche nach dem Vortrag der Kläger ihre Ursache in einer am 3. September 2003 von der Landeshauptstadt … genehmigten und am 13. November 2003 errichteten (sowie am 17. Dezember 2012 ausgetauschten) UMTS/GSM – Mobilfunksendeanlage auf dem Dach des benachbarten Hauses …-Straße … hatten, sahen sie sich gezwungen, ihr Haus zu verlassen und in ein Mietobjekt umzuziehen.
Den Antrag der Kläger zu 1) und 2), den Genehmigungsbescheid der Landeshauptstadt … vom 3. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des (damaligen) Regierungspräsidiums … vom 25. August 2003 aufzuheben, wies das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 22. Mai 2007, Az.: 12 K 2362/04 (vgl. Anlage B 2a), als unbegründet zurück. Eine Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ließ das Oberverwaltungsgericht Bautzen mit Beschluss vom 19. Dezember 2008, Az.: 1 B 479/07 (vgl. Anlage B 2b), nicht zu.
Mit ihrer am 20. April 2011 erhobenen Klage nehmen die Kläger nunmehr die Beklagte zu 1) aus unerlaubter Handlung und die Beklagte zu 2) unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Weiterhin begehren die Kläger die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche zukünftigen – auf die Mobilfunkantennenanlage zurückgehenden – Schäden einzustehen haben. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie hinsichtlich der Antragstellung wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Mit seinem Urteil vom 25. November 2011 hat das Landgericht Dresden die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Die Ansprüche gegen beide Beklagte seien verjährt. Die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB habe bereits Anfang 2005 begonnen, da sowohl die jeweiligen Anspruchsgegner bekannt als auch sämtliche, im Prozess geltend gemachten Schäden vorhersehbar gewesen seien. Eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten, da zwischen den Parteien keine Verhandlungen über den Anspruch geführt worden seien. Den Beklagten sei auch kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen. Die Strahlungsbelastung des klägerischen Hauses liege deutlich unterhalb der Grenzwerte, wie sie in Anhang 1 zu § 2 der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 16. Dezember 1996 (nachfolgend: 26. BImschV) für Hochfrequenzanlagen vorgesehen seien. Auch ein Produktfehler sei nicht erkennbar.
Gegen das Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie rügen, das Landgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es den im Schriftsatz vom 12. Oktober 2011 gestellten Hilfsantrag bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen habe. Das Landgericht habe überdies die Aussage eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung der Beklagten zu 1) im Urteil verwandt, ohne diesen Mitarbeiter als Zeugen gehört oder aber seine Anhörung als Parteivernehmung nach § 141 ZPO kenntlich gemacht zu haben. Die Frage einer Verjährung der klägerischen Ansprüche sei vom Landgericht vereinfachend behandelt worden. Es sei nämlich unberücksichtigt geblieben, dass einzelne Schäden erst später eingetreten seien und für diese Schäden die 3-jährige Verjährungsfrist nicht bereits im Jahre 2005 begonnen habe. Bei der Prüfung der Frage, ob die Antennenanlage die vorgeschriebenen Grenzwerte einhält, habe das Landgericht lediglich ihre, der Kläger, Gesundheitsbeeinträchtigung in den Blick genommen. Dabei habe das Landgericht übersehen, dass auch ein Betrieb elektrischer Geräte in ihrem Haus durch die Strahlung beeinträchtigt bzw. unmöglich gemacht worden sei. Hierfür könnten die lediglich dem Gesundheitsschutz dienenden Grenzwerte nicht herangezogen werden. Schließlich habe das Landgericht unbeachtet gelassen, dass die öffentlich-rechtlichen Richtwerte für eine zivilrechtliche Beurteilung ihrer Schadensersatzforderung nicht maßgeblich seien. Dass diese Grenzwerte nicht ausreichend seien, den Gesundheitsschutz der Bürger zu gewährleisten, zeige ihr Beispiel, da sie seit Errichtung der Mobilfunksendeanlage an erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen litten.
Die Kläger beantragen, das am 25. November 2011 verkündete und den Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1) bis 6) am 5. Dezember 2011 zugestellte Urteil des Landgerichts Dresden, Az.: 3 O 3192/10, abzuändern und
1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 6) ein der Höhe nach in das Ermessen des Senats gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch einen Kapitalbetrag von jeweils 10.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. April 2011 zu zahlen;
2. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 6) als Gesamtgläubiger materiellen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 210.348,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. April 2011 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern zu 1) bis 6) allen materiellen und, sofern nicht vorhersehbar, weiteren immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass der Verstrahlung des Grundstücks …-Straße … in … … zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet;
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern zu 3) bis 6) alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die die Kläger zu 3) bis 6) durch die von der aufgestellten Mobilfunksendeanlage ausgehenden Strahlenemissionen bereits erlitten haben und/oder als Spätfolgen noch erleiden werden, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1) verteidigt das landgerichtliche Urteil. Da es die Kläger verabsäumt hätten, eine Urteilsergänzung gemäß § 321 Abs. 2 ZPO zu beantragen, sei der – angeblich – übergangene Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 12. Oktober 2011 erloschen und nicht mehr im Berufungsrechtszug angefallen. Dem Landgericht könne nicht vorgeworfen werden, die Aussagen des Mitarbeiters der Rechtsabteilung D. unzutreffend gewürdigt zu haben. Ungeachtet des Umstandes, dass Herr D. als Vertreter der Beklagten aufgetreten sei, sei seine Aussage, dass das Haus der Kläger auch bei einem Standortwechsel der Mobilfunksendeanlage weiterhin strahlenbelastet sei, nicht bestritten worden. Das Landgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass sämtliche Ansprüche der Kläger verjährt seien. Der neue Sachvortrag der Kläger in zweiter Instanz sei nicht mehr zuzulassen.
Die Beklagte zu 2) bestreitet, dass das Landgericht den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe. Der von den Klägern gestellte Hilfsantrag sei ausdrücklich im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils aufgeführt und zusammen mit den Hauptanträgen behandelt worden. Die Verwertung der Aussagen des Mitarbeiters der Rechtsabteilung D. durch das Landgericht sei weder fehlerhaft noch habe diese Aussage für die Entscheidung des Landgerichts eine entscheidende Rolle gespielt. Zu Recht sei das Landgericht überdies zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ansprüche der Kläger verjährt seien. Denn bereits Anfang des Jahres 2004 hätten sie Kenntnis vom Anspruchsgegner und vom Schaden gehabt, welcher sich lediglich der Höhe nach weiterentwickelt habe. Dass über die bereits eingetretenen Gesundheitsschäden hinaus weitere Spätfolgen zu besorgen seien, hätten die Kläger nicht substantiiert dargetan. Die Behauptung der Kläger, durch die Mobilfunksendeanlage der Beklagten zu 1) sei es in ihrem Haus zu Störungen technischer Geräte gekommen, sei für die geltend gemachten Ansprüche irrelevant.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
II.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. November 2011, Az.: 3 O 3192/10, hat keinen Erfolg. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche der Kläger sowohl gegen die Beklagte zu 1) als auch gegen die Beklagte zu 2) als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Angriffe greifen nicht durch.
A.
Verfahrensfehler des Landgerichts
Das Urteil vom 25. November 2011 ist nicht bereits deshalb abzuändern, weil das Landgericht Anträge der Kläger unberücksichtigt gelassen und Aussagen eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung der Beklagten zu 1) fälschlicherweise als Parteivortrag gewertet hätte.
1. Die Auffassung der Kläger, das Landgericht habe ihren Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 12. Oktober 2011 (dort S. 5) übersehen, trifft nicht zu. Vielmehr hat das Landgericht den Antrag im Tatbestand des Urteils vom 25. November 2011 aufgeführt (vgl. dort S. 6) und ihn – zusammen mit den übrigen Anträgen – als unbegründet abgewiesen. Denn nach Auffassung des Landgerichts besteht kein Anspruch auf Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten, da die zugrundeliegenden Forderungen verjährt sind.
2. Dem Landgericht kann auch nicht vorgeworfen werden, die Stellung des in der Rechtsabteilung der Beklagten zu 1) tätigen Herrn D. verkannt und seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2011 unrichtig bewertet zu haben. Selbst wenn Herr D., wie die Kläger behaupten, nicht als Bevollmächtigter der Beklagten zu 1) aufgetreten wäre, hätte das Landgericht seine Aussage gleichwohl nach § 286 ZPO als Prozessstoff heranziehen und in seinem Urteil vom 25. November 2011 verwerten dürfen. Ungeachtet dessen sind die Aussagen von Herrn D., welche im Urteil beipflichtend zitiert werden (vgl. S. 10 des Urteils), für die Entscheidung des Landgerichts nicht tragend, so dass sich ein Verfahrensfehler – wenn er überhaupt vorläge – jedenfalls nicht entscheidungserheblich ausgewirkt hätte.
B.
Ansprüche gegen die Beklagte zu 1)
Die Kläger zu 1) bis 6) sind nicht berechtigt, von der Beklagten zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld für die von ihnen behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Ersatz ihrer Schäden in Form von Kosten für den Umbau ihres Hauses .-Straße … in … , Kosten für die Anmietung eines Ersatzdomizils und Mietausfall für ihr Haus sowie die Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten zu 1) für zukünftige Schäden zu verlangen. Die Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Grundstück .-Straße … in D. stellt keine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bzw. eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar. Überdies hat die Beklagte zu 1) zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben.
1. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus. Denn die darlegungs- und beweisbelasteten Kläger (vgl. insoweit: Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 823 BGB Rn. 54, S. 1325; Staudinger-Hager, §§ 823 – 825 BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 BGB Rn. E 72, S. 73; MK-Wagner, BGB, Band 5, 5. Aufl. 2009, § 823 BGB Rn. 323, S. 1888) haben nicht nachgewiesen, dass die Beklagte zu 1) gegen die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat.
a) Als Betreiberin der Mobilfunkantennenanlage und Inhaberin der Sachherrschaft hat die Beklagte zu 1) – ganz allgemein – diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche nach den konkreten Umständen erforderlich und ihr zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden (vgl. Palandt-Sprau, aaO, § 823 BGB Rn. 46, S. 1324, sowie Rn. 51, S. 1325). Der Umstand, dass für die Basisstation auf dem Haus .-Straße … in D. eine Standortbescheinigung vom 3. Juni 2003 „zum Nachweis der Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern“ bestanden (vgl. Anlage B 3) und die Landeshauptstadt … am 3. September 2003 eine Baugenehmigung für die streitgegenständliche Basisstation erteilt hat (vgl. die Anlage B 1), reicht für sich genommen grundsätzlich nicht aus, eine Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten zu belegen (vgl. MK-Wagner, aaO, § 823 BGB Rn. 284, S. 1872/3). Im Falle der Baugenehmigung folgt dies allein schon aus der Tatsache, dass sie ausdrücklich „unbeschadet der privaten Rechte Dritter“ ergangen ist (vgl. die Baugenehmigung vom 3. September 2003, S. 3, Hinweis H 2). Die Standortbescheinigung ihrerseits bestätigt zwar, dass die Grenzwerte nach § 2 der 26. BImSchV in Verbindung mit Anhang 1 beim Betrieb der Sendeanlagen entsprechend den von der Beklagten zu 1) vorgelegten Antragsdaten außerhalb des kontrollierbaren Bereichs eingehalten werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 2010 – 6 A 10813/09, BauR 2010, S. 1069 ff., Rz. 20, zitiert nach Juris). Diese Bestätigung enthebt den Senat als Zivilgericht jedoch nicht einer eigenständigen Überprüfung, ob die Beklagte zu 1) ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen ist (vgl. MK-Wagner, aao, § 823 BGB Rn. 278/9, S. 1869/70).
b) Gegen eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten spricht allerdings auch aus Sicht des Privatrechts maßgeblich, dass die Beklagte zu 1) bei dem Betrieb der auf dem Hause .-Straße … errichteten Mobilfunkantennenanlage die in Anhang 1 (Hochfrequenzanlagen) zu § 2 der 26. BImschV enthaltenen Grenzwerte von 42 V/m (GSM) bzw. 61 V/m (UMTS; vgl. den Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 3. Juni 2011, S. 11) unstreitig eingehalten hat (vgl. den Messbericht der TU D. vom 19. März 2004, Anlage B 5; Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 10. Oktober 2011, S. 4/5; Schriftsätze der Kläger vom 2. November 2011, S. 7/8, vom 17. April 2012, S. 15, sowie vom 7. Januar 2013, S. 2; sowie die Anlage BK 5). Die Verordnung konkretisiert die allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) (vgl. insoweit: Palandt-Sprau, aaO, § 823 BGB Rn. 51, S. 1325), so dass die Einhaltung bzw. deutliche Unterschreitung der dort vorgesehenen Grenzwerte zugleich die Erfüllung der an die Beklagte zu 1) – aus privatrechtlicher Sicht – zu stellenden Sorgfaltspflichtanforderungen indiziert. Eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität und des Verschuldens (vgl. Palandt-Sprau, aaO, § 823 BGB Rn. 80, S. 1330; MK-Wagner, aaO, § 823 BGB Rn. 281/3, S. 1871/2, und Rn. 323 ff, S. 1888) zugunsten der Kläger käme dagegen erst dann in Betracht, wenn die Grenzwerte nach Anhang 1 zu § 2 der 26. BImschV überschritten worden wären. Dies ist jedoch – unstreitig – nicht der Fall. Aus der Perspektive der Beklagten zu 1) gab es unter diesen Umständen auch keine Veranlassung, nach einem alternativen Standort für die Mobilfunkantennenanlage zu suchen, berücksichtigte der gewählte Standort doch in ausreichendem Maße die Gesundheitsbelange der Bewohner umliegender Häuser.
c) Zu Unrecht machen die Kläger geltend, die 26. BImSchV erlaube keine abschließende Beurteilung der Gefährlichkeit der von der Basisstation ausgehenden Strahlung, da sie nicht alle mit der Antennenanlage verbundenen Wirkungen erfasse (vgl. die Schriftsätze vom 28. August 2012, S. 6, und vom 7. Januar 2013, S. 7). Wie der Bundesgerichtshof in den beiden Entscheidungen vom 13. Februar 2004 (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 – V ZR 217/03, NJW 2004, S. 1317 ff., Rn. 10, zitiert nach Juris, sowie die Parallelentscheidung BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 – V ZR 218/13, PatR 2005, S. 9 ff., Rn. 10, zitiert nach Juris) überzeugend herausgearbeitet hat, erfasst die 26. BImSchV nämlich – anders als die Kläger meinen – nicht nur die thermischen, sondern auch die athermischen Effekte elektromagnetischer Felder. Dies schließt der Bundesgerichtshof zum einen aus dem Regelungsbereich der Verordnung, wie er in § 1 Abs. 1 der Verordnung festgelegt ist, als auch aus ihrer Entstehungsgeschichte, welche belegt, dass der Verordnungsgeber sämtliche schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder im Blick hatte. Insofern kann auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs verwiesen werden, denen sich der Senat uneingeschränkt anschließt.
d) Der Senat war nicht gehalten, den Beweisangeboten der Kläger (insbesondere aus dem Schriftsatz vom 23. Januar 2013, dort S. 3 ff.) im Einzelnen nachzugehen. Wie das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 – 1 BvR 1676/01, NJW 2002, S. 1638 ff = Anlage C 5; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 1 BvR 382/05, BauR 2007, S. 1368 ff, Rz. 18, zitiert nach Juris) und – ihm folgend – der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 – V ZR 217/03, NJW 2004, S. 1317 ff., Rn. 14, zitiert nach Juris, sowie die Parallelentscheidung BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 – V ZR 218/13, PatR 2005, S. 9 ff., Rn. 14, zitiert nach Juris) herausgearbeitet haben, „verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch, die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers (Anm.: der 26. BImSchV) unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen“. Dies ist – so das Bundesverfassungsgericht – vielmehr „Sache des Verordnungsgebers“, welcher „den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten“ hat, „um ggf. weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können.“
e) Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch nicht „evident“, dass „die ursprünglich rechtmäßige Regelung (Anm.: der 26. BImSchV) zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 – 1 BvR 1676/01, NJW 2002, S. 1638 ff, Rz. 14). Aus den klägerseits vorgelegten Quellen lässt sich nämlich – soweit sie den hier streitigen Hochfrequenzbereich betreffen – nicht mit der von dem Bundesverfassungsgericht für erforderlich gehaltenen Gewissheit ersehen, dass die in der 26. BImschV enthaltenen Grenzwerte trotz ihrer Fortgeltung wissenschaftlich überholt wären und auch unterhalb der Verordnung liegende Strahlenwerte zu den von Klägerseite behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen (Schlaf-, Ess-, Befindlichkeits- und Wachstumsstörungen, Kopfschmerzen u.ä.) führen würden. So heißt es – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – etwa in der klägerseits vorgelegten Broschüre „WLAN und andere Funktechnologien im privaten Umfeld“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz“ des Landes NRW (vgl. Anlage BK 12), dass „weiterer Forschungsbedarf bestehen“ bleibe, „auch wenn eindeutige wissenschaftliche Nachweise von negativen gesundheitlichen Auswirkungen bei Expositionen unterhalb der derzeit gültigen Grenzwerte bisher nicht vorliegen“. Zu gleichen Ergebnissen gelangt beispielsweise auch der internationale Workshop der Forschungsgemeinschaft Funk e.V. (vgl. Anlage BK 27, dort S. 4: „Gesundheitsgefährdung […] derzeit nicht ableitbar“) sowie die BfS-Stellungnahme zu Auswirkungen elektromagnetischer Strahlung unterhalb der Grenzwerte (vgl. Anlage BK 46: „weiterhin bestehende wissenschaftliche Unsicherheiten“). Zusammenfassend lässt sich aus sämtlichen Quellen, soweit hier von Relevanz, ersehen, dass zwar weiterhin gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Betrieb von Mobilfunkantennenanlagen der hier streitgegenständlichen Art letztlich nicht ausgeschlossen werden können. Die wissenschaftliche Diskussion ist aber weiterhin im Fluss und hat zu keinen Erkenntnissen geführt, die als sicher geltend könnten und welche die Grenzwerte der 26. BImSchV als „evident“ veraltet erscheinen ließen. In dem – von der Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2013 vorgelegten – „5. Bericht der Bundesregierung über Forschungsergebnisse in Bezug auf die Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen“ (vgl. BT-Drucksache 17/12027 vom 3. Januar 2013, S. 9 unter V.) heißt es vielmehr, dass „auf der Basis der neueren Erkenntnisse (…) erneut festgestellt werden (kann), dass durch die geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV die Bevölkerung ausreichend vor gesundheitlichen Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder geschützt ist“ (vgl. im Übrigen S. 2, S. 3 unter II. und S. 7 unter II.4).
f) Ihre weitergehende Behauptung, durch den Betrieb der Mobilfunkantennenanlage sei es zu Funktionsstörungen von Elektrogeräten innerhalb ihres Hauses auf der .-Straße … in D. gekommen, haben die Kläger nicht substantiiert dargetan. Ihre Ausführungen hierzu sind zumeist abstrakter Natur und lassen jeden Bezug zu der konkreten Situation ihres Hauses vermissen. Solange es an einem konkreten Sachvortrag fehlt, war auch den Beweisangeboten der Kläger nicht nachzugehen; die Einvernahme des Klägers zu 5) als Partei (vgl. das Beweisangebot im Schriftsatz vom 7. Januar 2013, S. 25) liefe unter diesen Umständen auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Soweit die Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2013 vor dem Senat die Beeinträchtigung eines Radio- und eines Messgeräts sowie eines Lautsprechers behauptet haben (vgl. Protokoll S. 3), bleibt ihr Vortrag völlig unbestimmt und zwingt ebenfalls nicht zur Erhebung der angebotenen Beweise. Schließlich werden aus dem behaupteten Umstand der Beeinflussung elektrischer Geräte durch die Anlage der Beklagten zu 1) keine Rechte hergeleitet. Die Unbewohnbarkeit des Hauses ergibt sich bereits aus den Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche nach dem Vortrag der Kläger durch die Mobilfunkantennenanlage verursacht worden sind. Auch die Kosten, welche sie für die Maßnahmen zur Abwehr der Strahlenbelastung ihres Hauses aufgewandt haben, werden von den Klägern nicht in Zusammenhang mit den behaupteten Störungen der Betriebsfähigkeit von Elektrogeräten gebracht.
2. Auch Ansprüche aus den §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den den Schutzgesetzen der §§ 906, 1004 BGB (vgl. Palandt-Sprau, BGB, aaO, § 823 BGB Rn. 63, S. 1327) bzw. der 26. BImSchV (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 5. April 2001 – 1 U 2/01, NJW-RR 2001, S. 1313 ff., Rz. 5, zitiert nach Juris) scheiden aus den oben genannten Gründen aus. Ergänzend kann auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2004 verwiesen werden (BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 – V ZR 217/03, NJW 2004, S. 1317 ff.; BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 – V ZR 218/13, PatR 2005, S. 9 ff.; dem BGH folgend: OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2005 – 16 U 6/05, NJW-RR 2005, S. 1544 f.). An der dort vorgenommenen Beurteilung hat sich nichts geändert.
Weitere Ansprüche sind nicht ersichtlich. Weder haben die Kläger einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 906 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 – V ZR 217/03, NJW 2004, S. 1317 ff., sowie die Parallelentscheidung BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 – V ZR 218/13, PatR 2005, S. 9 ff.; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 – 1 BvR 1658/96, NJW 1997, S. 2509/10) noch einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB geltend gemacht. Anspruchsberechtigt wären ohnehin nur die Kläger zu 1) und 2) als Eigentümer des Grundstückes .-Straße … in D.. Auch kann auf der Grundlage des § 906 Abs. 2 BGB nicht Ersatz all derjenigen Schäden beansprucht werden, welche vorliegend geltend gemacht werden. So beinhaltet der Anspruch des § 906 Abs. 2 BGB insbesondere kein Schmerzensgeld (vgl. Palandt-Bassenge, aaO, § 906 BGB Rn. 29, S. 1495).
3. Zudem wären Ansprüche der Kläger ohnehin mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt.
a) Für die aus dem Betrieb der Mobilfunkantennenanlage abgeleiteten Schadensersatzansprüche der Kläger beginnt der Lauf der Verjährung mit der Möglichkeit, gegen einen ernsthaft als Anspruchsgegner in Betracht kommenden Ersatzpflichtigen Stufen- oder Feststellungsklage zu erheben. Nicht erforderlich ist, dass der Berechtigte den Anspruch bereits beziffern kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2009 – 7 U 34/08, ZfIR 2010, S. 31 ff., Rz. 65 ff, zitiert nach Juris; nachfolgend: BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 – III ZR 271/09, BGHZ 188, S. 113 ff., Rn. 23, zitiert nach Juris). Vorliegend haben die Kläger spätestens im Januar 2004 Kenntnis davon erlangt, dass die Beklagte zu 1) die Betreiberin der – von ihnen für die Gesundheitsbeeinträchtigungen verantwortlich gemachten – Mobilfunkantennenanlage ist. Denn zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte zu 1) auf Veranlassung der Kläger Messungen im Haus auf der .-Straße …durchgeführt. Ausweislich des Schreibens der B. .krankenkasse vom 8. Oktober 2004 plante der Kläger zu 1) schon damals, die Beklagte zu 1) gerichtlich in Anspruch zu nehmen (vgl. Anlage K 16). Auch der Umfang des Schadens hat sich im Laufe des Jahres 2004 soweit konkretisiert, dass mit Aussicht auf Erfolg eine Feststellungklage hätte erhoben werden können. Bereits mit dem Probelauf der Mobilfunkantennenanlage Mitte Dezember 2003 und verstärkt mit der vollständigen Inbetriebnahme der Anlage Januar 2004 setzten nach den Behauptungen der Kläger ihre körperlichen Leiden ein, welche – für die Erhebung einer Feststellungsklage ausreichend – von Herrn Dr. med. H. S. (vgl. das Attest vom 31. März 2004, Anlage K 8), der L. S. (vgl. das Schreiben vom 15. Juni 2004, Anlage K 7) und der B. .krankenkasse (vgl. das Schreiben vom 8. Oktober 2004, Anlage K 16) jedenfalls für wahrscheinlich gehalten worden sind. Im Laufe des Jahres haben die Kläger dann zunächst versucht, durch Umbaumaßnahmen am und innerhalb des Hauses die Strahlenbelastung durch die Mobilfunkantennenanlage abzuwehren. Die hierfür angefallenen Kosten standen bereits fest, als sich die Kläger im Dezember 2004 dazu entschlossen, ihr trotz der Umbaumaßnahmen als unbewohnbar eingeschätztes Anwesen .Straße … zu verlassen (vgl. insoweit auch den Artikel aus der SZ vom 25. Oktober 2006, Anlage BK 5) und ein Haus in T. anzumieten. In diesem Zeitpunkt war für die Kläger absehbar, dass sie aus ihrem Haus in D. keine Mieteinnahmen würden erzielen können und dass sie dauerhaft mit den Kosten für den von ihnen angemieteten Ersatzwohnraum belastet sein würden. Die Klageerhebung am 20. April 2011 war demnach nicht mehr geeignet, rechtzeitig eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen.
b) Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass sie erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2008 (vgl. Anlage B 2 b) über die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Mai 2007 (vgl. Anlage B 2 a) mit Aussicht auf Erfolg eine Feststellungsklage hätten erheben können.
Zwar hätte ein stattgebendes Urteil möglicherweise dazu führen können, dass die Mobilfunkantennenanlage beseitigt wird und mit der Beseitigung der Anlage die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Kläger geendet hätten. Bis zu einem solchen Zeitpunkt war der überwiegende Teil der nunmehr von den Klägern behaupteten Schäden indessen bereits entstanden und hätten gegenüber den Beklagten geltend gemacht werden können. Dies betrifft zum einen das begehrte Schmerzensgeld und die Kosten für den Umbau des Hauses .Straße … , welche bereits beziffert werden konnten, zum anderen aber auch die Kosten für die Anmietung von Ersatzwohnraum und die Einbußen, welche durch die angebliche Unvermietbarkeit des Hauses in D. entstanden sind.
c) Die Kläger haben auch nicht hinreichend dargetan, dass die Verjährungsfrist des § 199 BGB durch Verhandlungen mit der Beklagten zu 1) gemäß § 203 BGB gehemmt gewesen sei. Vielmehr hat die Beklagte zu 1) nach Durchführung der Messungen im Haus der Kläger am 16. März 2004, die keine – die Grenzwerte der 26. BImschV überschreitenden – Ergebnisse erbrachten (vgl. den Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 3. Juni 2011, S. 23 und 26, welchem von Seiten der Kläger nicht widersprochen worden ist), eine Schadensersatzpflicht abgelehnt. Dass nach diesem Zeitpunkt noch Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs stattgefunden hätten (vgl. Palandt-Ellenberger, aaO, § 203 BGB Rn. 2, S. 228), haben die Kläger nicht substantiiert behauptet. Für Verhandlungen reicht es jedenfalls nicht aus, dass sich die Kläger seither eines Anspruchs gegen die Beklagten berühmen.
d) Ob die Erteilung neuer Standortbescheinigungen am 13. März 2008 (vgl. Anlage B 4) und am 15. März 2012 zur Anbringung von zusätzlichen Funkantennen in sog. LTE-1800-Technik (vgl. Anlage BK 9) einen neuen Kausalverlauf in Gang gesetzt und Ansprüche haben entstehen lassen, die einer eigenständigen Verjährung unterliegen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Zum einen stellten derartige Ansprüche einen neuen Streitgegenstand dar, der von den Klägern bislang nicht wirksam in den Prozess eingeführt worden ist. Zum anderen beruhen die jetzt geltend gemachten Ansprüche auf der Errichtung der Mobilfunkantennenanlage und nicht auf den (geänderten) Standortbescheinigungen.
C.
Ansprüche gegen die Beklagte zu 2)
Auch bei der Beklagten zu 2) als Herstellerin der auf dem Gebäude . Straße … in D. errichteten Mobilfunkantennenanlage können sich die Kläger nicht schadlos halten. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Produkthaftungsgesetz sind genausowenig erfüllt wie diejenigen eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung in Form einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Im Übrigen hat auch die Beklagte zu 2) berechtigterweise die Einrede der Verjährung erhoben.
1. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und Feststellung gegen die Beklagte zu 2) lässt sich nicht auf die § 1 Abs. 1 S. 1, § 3, § 8 ProdHaftG stützen, da die Antennenanlage keinen für die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Kläger ursächlichen Produktfehler aufweist. Überdies wäre ein etwaiger Anspruch verjährt.
a) Die Haftung der Beklagten zu 2) als Herstellerin der hier zum Einsatz gekommenen Dual-Band-Antennenelemente des Typs Kathrein K 742264 erfordert nach § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG eine Körper- oder Gesundheitsverletzung, welche „durch den Fehler eines Produkts“ hervorgerufen worden ist. Eine Definition des Produktfehlers findet sich in § 3 Abs. 1 ProdHaftG. Nach dieser Vorschrift ist ein Produkt dann fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere a) seiner Darbietung, b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Zur Bestimmung der berechtigten Sicherheitserwartungen ist auf die Anschauungen nicht nur des Adressatenkreises des vermarkteten Produkts – hier: der Beklagte zu 1) -, sondern auch desjenigen Personenkreises abzustellen, welcher ganz allgemein mit dem Produkt in Berührung kommen kann (vgl. MK-Wagner, aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 5 und 9, S. 2712 ff). Zu diesem letzteren Personenkreis gehören die Kläger zu 1) bis 6), die im Sendebereich der von der Beklagten zu 2) hergestellten Antennenanlage gewohnt haben.
b) Nach den Behauptungen der darlegungs- und beweisbelasteten Kläger (vgl. § 1 Abs. 4 S. 1 ProdHaftG sowie: Staudinger-Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 150 ff, S. 393 ff) beruht die Fehlerhaftigkeit der Dual-Band-Antennenelemente des Typs Kathrein K 742264, welche bei der Errichtung der Anlage auf dem Grundstück .-Straße … zum Einsatz gekommen sind, zum einen darauf, dass „die Sendeanlage gesundheitlich belastende Strahlung absondert“ (vgl. den Schriftsatz vom 22. Dezember 2010, S. 13). Zum anderen sollen die Antennenelemente deshalb fehlerhaft sein, weil „im Falle der Fehleinstellung der Anlage oder eines technischen Defekts eine überhöhte Ausstrahlung im gesundheitsgefährdenden Bereich nicht ausgeschlossen“ werden könne (vgl. den Schriftsätze vom 21. September 2009, S. 1, und vom 7. Januar 2013, S. 23: „keine Vorkehrungen gegen Fehlfunktionen, insbesondere durch eine konstruktiv-automatische Abregelung der Antennenleistung auf zulässige Werte eines jeden Standorts“).
c) Auf diese Weise ist indessen ein – für die behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Kläger ursächlicher – Produktfehler der Dual-Band-Antennenelemente nicht schlüssig dargetan. Die Beklagte zu 2) weist insofern zutreffend darauf hin, dass sich der Sachvortrag der Kläger in erster Linie auf den Betrieb der Antennenanlage beziehe. Die bei der Beklagten zu 2) produzierten Antennenelemente eröffnen – so die Kläger – lediglich die Möglichkeit einer gesundheitsbeeinträchtigenden Nutzung, welche der Beklagte zu 2) aber als solche nicht zuzurechnen ist. Weder ist sie in der Lage, auf den Standort einer Antennenanlage Einfluss zu nehmen, noch ist sie für einen etwaigen Fehlgebrauch der Antennenelemente verantwortlich (vgl. MK-Wagner, aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 9, S. 2714). Einen den Antennenelementen generell anhaftenden Konstruktionsfehler (vgl. MK-Wagner, aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 31, S. 2721 f) behaupten die Kläger – wenn überhaupt – nur insoweit, als ihrer Meinung nach die Beklagte zu 2) keine technischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine gesundheitsgefährdende überhöhte Ausstrahlung zu verhindern (vgl. zu der Leistungsfähigkeit der Anlage: Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 3. Juni 2011, S. 3/4). Es stellt sich allerdings die Frage, ob das Produkt der Beklagten zu 2) schon allein aus diesem Grunde den berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffenen Verkehrskreise widerspricht (vgl. MK-Wagner, aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 7, S. 2713). Abnehmer der Antennenelemente sind nämlich allein Betreiber von Mobilfunknetzen. Bei diesem Adressatenkreis ist nicht per se zu erwarten, dass es zu einem Fehlgebrauch oder einer Fehleinstellung von Anlagen kommt und es deshalb – so denn überhaupt möglich – herstellerseits des Einbaus von Sicherheitsmechanismen bedarf. Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an der Ursächlichkeit des klägerseits behaupteten Konstruktionsfehlers für die von den Klägern geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Sie selbst tragen keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor, aus denen sich ergeben könnte, dass die hier konkret betroffene Antennenanlage nicht ordnungsgemäß funktioniert und es tatsächlich zu einer Überschreitung von Normwerten gekommen ist. Ihre Mutmaßung, die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ließen auf eine Überschreitung der Grenzwerte schließen (vgl. den Schriftsatz vom 7. Januar 2013, S. 22), steht in deutlichem Widerspruch zu ihrem sonstigen Vortrag. Seit Anbeginn des Prozesses machen sie nämlich geltend, dass es trotz der Unterschreitung der Grenzwerte der 26. BImSchV bei ihnen zu beträchtlichen Gesundheitsschäden gekommen sei.
d) Eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) nach § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG scheitert zuletzt auch daran, dass ein etwaiger Anspruch inzwischen verjährt wäre.
Anders als bei § 199 BGB (vgl. im Einzelnen zu den Unterschieden zwischen BGB und ProdHaftG: Palandt-Sprau, aaO, § 12 ProdHaftG Rn. 2/3, S. 2865; Staudinger-Oechsler, aaO, § 12 ProdHaftG Rn. 3, S. 526) beginnt die Verjährung nach § 12 Abs. 1 ProdHaftG bereits unmittelbar in dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler, dem Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und Fehler sowie von der Person des Ersatzberechtigten Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (einfache Fahrlässigkeit; vgl. im Einzelnen: Staudinger-Oechsler, aaO, § 12 ProdHaftG Rn. 8 ff., S. 527). Bei den im Jahre 2004 minderjährigen Klägern zu 3) bis 6) ist die Kenntnis ihrer gesetzlichen Vertreter, der Kläger zu 1) und 2), maßgeblich, § 1629 BGB (vgl. Staudinger-Oechsler, aaO, § 12 ProdHaftG Rn. 5, S. 526).
Zwar haben die Kläger behauptet, den Namen der Beklagten zu 2) erst durch einen Hinweis ihres Prozessbevollmächtigten am 16. Oktober 2010 erfahren zu haben (vgl. den Schriftsatz vom 22. Dezember 2010, S. 16). Allerdings haben die Kläger selbst zugestanden, dass sie die Beklagte zu 2) als Herstellerin der Mobilfunkantennenanlage bereits im Jahre 2004 ohne Weiteres hätten identifizieren können (vgl. den Schriftsatz der Kläger vom 21. September 2011, S. 2). Der Name der Beklagten ergab sich zweifellos aus dem Messbericht GWT-TUD der Technischen Universität D. vom 19. März 2004 (vgl. Anlage B 5/Anlage C 2), welcher Grundlage des – von den Klägern veranlassten – Schreibens der L. S. vom 15. Juni 2004 (vgl. Anlage K7) gewesen ist. Alle weiteren zur sicheren Parteibezeichnung erforderlichen Daten konnten sich die Kläger – wie das Landgericht zutreffend entschieden hat (vgl. das Urteil vom 25. November 2011, S. 10) – unschwer aus öffentlich zugänglichen Quellen erschließen.
Auch die weiteren Grundlagen ihres Schadensersatzanspruchs waren den Klägern bereits im Jahre 2004 bekannt. Sie selbst gehen nämlich davon aus, dass die von der Antennenanlage ausgehende Strahlung einen Produktfehler darstelle, welcher für die im Jahre 2004 eingetretene Unbewohnbarkeit ihres Hauses (vgl. den Schriftsatz vom 22. Dezember 2010, S. 14: „Grundstück seit Dezember 2004 nicht mehr nutzbar“) und ihre eigenen Gesundheitsbeeinträchtigungen verantwortlich sei. Sämtliche Schäden, welche sie im Rahmen ihrer Klage beziffert haben, hätten daher bereits im Jahre 2004 im Rahmen einer Feststellungsklage – zum Zwecke der Hemmung der Verjährung – geltend gemacht werden können und müssen (vgl. Staudinger-Oechsler, aaO, § 12 ProdHaftG Rn. 7, S. 527; MK-Wagner, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 74, S. 2700).
Verjährungshemmende Verhandlungen über den Anspruch haben unstreitig nicht stattgefunden (vgl. den Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 6. Juli 2011, S. 7). Dass inzwischen weitere Spätschäden aufgetreten sind, für welche die Verjährungsfrist bislang nicht abgelaufen wäre, haben die Kläger nicht dargetan.
2. Auch Ansprüche aus den §§ 823 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 2 ProdHaftG bzw. aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 15 Abs. 2 ProdHaftG in Verbindung mit der 26. BImSchV, einem Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 5. April 2001 – 1 U 2/01, NJW-RR 2001, S. 1313 ff., Rz. 5, zitiert nach Juris; Staudinger-Hager, aaO, § 823 BGB Rn. G 44, S. 364), kommen nicht in Betracht.
a) Die Beklagte zu 2) hat nicht deshalb gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen, weil sie ein Produkt in den Verkehr gebracht hat, welches schon seiner Konzeption nach unter dem neuesten technischen Standard und dem durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch vorausgesetzten Sicherheitsstandard bleibt (vgl. Staudinger-Hager, aaO, § 823 BGB Rn. F 12, S. 285). Einen derartigen Konstruktionsfehler haben die Kläger – wie ausgeführt – nicht dargetan. Aber auch eine Schutzgesetzverletzung scheidet aus, da die Beklagte zu 2) nicht für den Betrieb der Mobilfunkantennenanlage verantwortlich ist, welche mit Hilfe der von ihr produzierten Antennenelemente errichtet worden ist.
b) Etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung wären überdies verjährt.
Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist vorliegend § 199 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Entscheidend ist danach, ob die Kläger bereits im Jahre 2004 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Dies ist vorliegend der Fall. Wie bereits ausgeführt, hatten die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag im Jahre 2004 positive Kenntnis davon, dass ihre Gesundheit durch die in der Nachbarschaft errichtete Mobilfunkantennenanlage beeinträchtigt wurde. Ein Teil der Schäden, deren Ersatz beansprucht wird, ist bereits im Laufe des Jahres 2004 eingetreten; weitere Schäden waren jedenfalls konkret vorhersehbar, so dass sie im Wege einer Feststellungsklage hätten geltend gemacht werden können. Wie die Kläger überdies zugestanden haben, wäre es ihnen im Jahre 2004 ohne Weiteres möglich gewesen, die Beklagte zu 2) als Herstellerin der Funkantennenanlage zu erkennen (vgl. den Schriftsatz vom 21. September 2011, S. 2). Infolgedessen begann die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB mit Ablauf des Jahres 2004 (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) und endete am 31. Dezember 2007. Dass Verhandlungen mit der Beklagten zu 2) geführt worden wären, haben die Kläger nicht schlüssig dargetan. Die Klageerhebung am 20. April 2011 konnte die Verjährungsfrist mithin nicht mehr hemmen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
D.
Wiedereröffnung der Verhandlung
1. Die mündliche Verhandlung war aufgrund des (nicht nachgelassenen) klägerischen Schriftsatzes vom 1. März 2013 (bei Gericht per Telefax eingegangen am 4. März 2013) nicht wiederzueröffnen.
a) Eine Wiedereröffnung nach den §§ 156 Abs. 2 Nr. 2, 580 Nr. 7b, 582 ZPO war nicht geboten. Die Kläger haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, die Zeitungsartikel vom 21. August 2008 (Anlagen BK 76 und 78), die Presseinformation des Max-Planck-Instituts vom 25. August 2006 (Anlage BK 77), den Ausdruck von der Homepage Elektrosmoginfo vom 27. August 2006 und den Bericht der schweizerischen Umweltorganisation Gigahertz vom 12. März 2012 (Anlage BK 74) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2013 in den Prozess einzuführen. Die Stellungnahmen von Prof. Dr. L. und von Prof. Dr. H. gegenüber dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages (Anlagen BK 73 und 75) bilden schon deshalb keinen Wiedereröffnungsgrund im Sinne der §§ 156 Abs. 2 Nr. 2, 580 Nr. 7b ZPO, weil sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung verfasst worden sind (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 580 ZPO Rn 16a, S. 1510).
b) Auch nach § 156 Abs. 1 ZPO kommt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht. Der neue Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 1. März 2013 gibt keinen Grund, von der bisherigen rechtlichen Beurteilung der klägerischen Begehren durch den Senat abzuweichen und zu einer für die Kläger günstigen Entscheidung zu gelangen.
2. In Ermangelung eines Wiedereröffnungsgrundes war das neue Vorbringen der Kläger aus dem Schriftsatz vom 1. März 2013 nach § 296 a S. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Denn weder aus den §§ 296a S. 2, 139 Abs. 5 ZPO noch aus den §§ 296a S. 2, 282 ZPO ergibt sich, dass die Kläger zulässigerweise einen Schriftsatz haben nachreichen dürfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 ZPO festgesetzt.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.