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Bremsanlagendefekt – fehlerhafte Autohausaufklärung

OLG Saarbrücken

Az: 4 U 129/08

Urteil vom 22.07.2008


1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.02.2008 – 6 O 314/07 – abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.278,98 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Autohaus Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht anlässlich einer Autoreparatur.

Wie nunmehr zweitinstanzlich unstreitig, war der Kläger Halter des Fahrzeugs der Marke P. mit dem amtlichen Kennzeichen: …-…-…. Am 06.06.2007 brachte der Kläger dieses Fahrzeug in die Werkstatt der Beklagten, da das ABS-Licht am Fahrzeug brannte. Der ABS-Sensor wurde gereinigt, woraufhin das Licht nicht mehr brannte. Nach kurzer Fahrt leuchtete das Licht wieder auf. Der Kläger fuhr zurück zur Werkstatt, wo ihm erklärt wurde, der ABS-Sensor müsse getauscht werden. Es wurde ein Termin für den 11.06.2007 vereinbart.

Am Morgen des 11.06.2007 teilte der Kläger der Beklagten vor Beginn der Reparaturarbeiten mit, seine Ehefrau habe tags zuvor bemerkt, dass die Bremse nicht richtig funktioniere. Nach durchgeführter Reparatur fuhr der Kläger von der Werkstatt aus los. Nach ca. 200 m leuchtete das Licht wieder auf. Die Bremsung wurde wiederum durch das ABS geregelt, so dass das Pedal bis zum Boden durchgetreten werden konnte. Der Kläger brachte das Fahrzeug zurück zur Werkstatt und reklamierte, dass sich das Bremspedal durchtreten lasse, ohne dass das Fahrzeug richtig bremse. Nun wurde festgestellt, dass der Impulsring gebrochen war. Von Seiten der Beklagten wurde dem Kläger der Austausch der ganzen Gelenkwelle empfohlen. Hierfür wurden dem Kläger Materialkosten von mindestens 300 € genannt. Dies war dem Kläger zu teuer. Er wollte sich das Ersatzteil an anderer Stelle zu einem günstigeren Preis beschaffen und die Reparatur möglicherweise auch in einer anderen Werkstatt durchführen lassen. Der Kläger verließ die Werkstatt mit dem PKW und ohne die Reparatur durchgeführt zu haben.

Am kommenden Tag fuhr der Kläger, begleitet von seiner Ehefrau als Beifahrerin, auf der …. Straße in…. Hierbei kam es zu einem Unfall, dessen Ablauf zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger macht der Beklagten gegenüber den ihm durch dieses Unfallereignis entstandenen Schaden in Höhe von 6.211, 83 € geltend.

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Fahrzeugschaden laut Gutachten 5.000,00 € (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert)

Gutachtenerstellung zur Schadenshöhe 486,83 €

Nutzungsausfall 14 Tage à 50,00 € = 700,00 €

Allgemeine Unkostenpauschale 25,00 €

————————————————————–

Gesamtbetrag 6.211,83 €

Die ihm aufgrund des Unfalls vom 12.06.2007 durch Höherstufung in der KFZ-Haftpflichtversicherung entstehende Mehrbelastung der nächsten 3 Jahre beziffert der Kläger auf 346,12 €.

Der Kläger hat behauptet, er sei Eigentümer und Halter des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Er habe am 11.06.2007 den Werkstattmeister der Beklagten gefragt, ob er bis zur Reparatur des Impulsrings mit dem Fahrzeug fahren könne und es insoweit auch keine Schwierigkeiten mit dem Abbremsen gäbe. Hierauf habe der Werkstattmeister erklärt, dass mit den Bremsen nichts passieren könne. Selbst wenn das ABS einmal nicht greifen würde, würde immer noch der Bremskraftverstärker für die nötige Bremswirkung sorgen. Auch habe der Geschäftsführer der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber anlässlich eines Telefonats am 19. bzw. 20.06.2007 ausdrücklich eingeräumt, dem Kläger sei gesagt worden, er könne noch mit dem Fahrzeug fahren. Der Geschäftsführer habe lediglich bezweifelt, dass die fehlende Bremswirkung tatsächlich die Schadensursache gewesen sei, da in diesem Fall die Polizei das Fahrzeug hätte stilllegen müssen.

Zu dem Unfall hat der Kläger vorgetragen: Er sei in einer Fahrzeugschlange von mindestens vier Fahrzeugen in dem letzten Fahrzeug gefahren. Als das erste Fahrzeug nach rechts habe abbiegen wollen und zu diesem Zweck abgebremst habe, hätten auch die dahinter fahrenden Fahrzeuge abgebremst. Es sei ihm nicht gelungen, sein Fahrzeug zum Stillstand zu bringen. Vielmehr sei er auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren. Ursache sei nicht eine momentane Unaufmerksamkeit gewesen, sondern die Tatsache, dass die Bremsen an seinem Fahrzeug nicht reagiert hätten. Der Ausfall des Bremssystems sei durch den gebrochenen Impulsring verursacht worden. Dadurch sei kein richtiger Messimpuls an das Steuergerät des ABS-Systems abgegeben worden. Der an seinem Fahrzeug eingetretene Schaden belaufe sich auf 5.000,00 € und die Kosten für das zur Schadenshöhe eingeholte Gutachten (486,83 €). Ihm stehe Nutzungsausfall für mindestens 14 Tage in Höhe von 50 €/Tag zu.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.211,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2007 zu zahlen,

2. die Beklagte zur Zahlung der dem Kläger entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 621, 78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen künftigen Höherstufungsschaden in seiner Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 12.06.2007 in O. zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei bei seinem Werkstattaufenthalt ausdrücklich auf das erhebliche gefahrträchtige Problem hingewiesen worden, dass bei einem Defekt des Impulsrings das ABS-System Aussetzer haben könne, sofern es zu einer starken Bremsung komme. Der Werkstattmeister habe den Kläger darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher sei, die Antriebswelle sofort erneuert werden müsse und es bei gewissen Fahrsituationen zu einem Ausfall kommen könne. Rein technisch verfüge das Fahrzeug auch bei gebrochenem Impulsring über eine normale Bremskraft im normalen Fahrbereich, da dann die Bremse über die normale Bremsanlage geregelt werde und das ABS überhaupt nicht greife. Etwas anderes könne sich nur bei einer Vollbremsung ereignen, da es dann zu einem Ausfall des ABS kommen könne und auch die Bremse kurzfristig nicht richtig reagiere.

Das Landgericht hat die Zeugen …… vernommen (GA 96 ff.) und mit Grund- und Teilurteil vom 18.02.2008, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klageanträge zu 1) und zu 2) dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt, dem Feststellungsantrag zu 3) zur Hälfte stattgegeben und die Ansprüche des Klägers im Übrigen wegen Mitverschuldens zur weiteren Hälfte abgewiesen (GA 110 ff.). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte hätte den Kläger über die spezielle Wirkungsweise des Bremspedals bei der bestehenden Gefahrenlage in umfassender Weise aufklären müssen, was nicht erfolgt sei. Die Auskunft des Geschäftsführers der Beklagten, dem Kläger sei gesagt worden, er könne noch bis zur nächsten Werkstatt fahren, entspreche nicht der einer Fachfirma obliegenden und gebotenen umfassenden und detaillierten Aufklärungspflicht. Die Beklagte hätte den Kläger zumindest auf die verzögerte Wirkung der Bremse nach einem eventuellen Ausfall des ABS-Systems hinweisen und eingehend aufklären müssen. In der gegebenen Situation sei der Hinweis des Werkstattmeisters, es sei besser, das Fahrzeug stehen zu lassen, nicht ausreichend gewesen. Dem Kläger sei im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12.06.2007 kein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen, da er noch versucht habe, zu bremsen und auszuweichen. Andererseits sei dem Kläger ein erhebliches Mitverschulden anzulasten, da er trotz Kenntnis der fehlenden Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs dieses auch noch am nächsten Tag weiterbenutzt habe.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Begehren auf Klageabweisung unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Der Zeuge …. habe dem Kläger eindeutig erklärt, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher sei. Die Beklagte sei damit ihrer Hinweis- und Beratungspflicht hinreichend nachgekommen. Das Erstgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, den Kläger treffe kein Fehlverhalten im Rahmen des Unfalls vom 12.06.2007 und habe sich hierbei auf die Aussage der als Zeugin vernommenen

Ehefrau des Klägers beschränkt, nicht aber das beantragte Sachverständigengutachten eingeholt. Lediglich ein Sachverständiger könne feststellen, ob bei einem Riss des Impulsrings die Bremsen funktionierten.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.02.2008 – 6 O 314/07 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das ihm günstige erstinstanzliche Urteil. Der Zeuge …. habe ebenso wie der Geschäftsführer der Beklagten bestätigt, dass das Basisbremssystem hätte funktionieren müssen. Vor diesem Hintergrund sei die Bekundung des Zeugen …. nicht nachvollziehbar, er habe dem Kläger erklärt, er solle sein Fahrzeug besser stehen lassen. Den Kläger treffe kein Mitverschulden an dem Unfall. Die gefahrene Geschwindigkeit und der Sicherheitsabstand seien nicht zu beanstanden. In Anbetracht der kurzen zur Verfügung stehenden Reaktionszeit könne dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, dass er nach dem Ausbleiben der Bremswirkung nicht noch öfters auf die Bremse getreten habe.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 28.01.2008 (GA 96 ff.) und des Oberlandesgerichts vom 24.06.2008 (GA 154 ff.) verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aus dem Reparaturvertrag vom 11.06.2007 nicht zu.

a. Inhalt und Umfang der Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten des Werkunternehmers richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Beratungsbedarf des Bestellers und dem Fachwissen des Unternehmers, von dessen Vorhandensein in erforderlichem Umfang der Besteller ausgehen kann (Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage, 2008, § 631, Rd. 14).

Bevor der Kläger am 11.06.2007 die Werkstatt der Beklagten endgültig verließ, wurden ihm folgende Informationen erteilt: Er könne noch bis zur nächsten Werkstatt fahren (Geschäftsführer …..) bzw. das ABS-System funktioniere nicht richtig und das Fahrzeug sei nicht verkehrssicher (Zeuge ……..). Es kann dahinstehen, ob der Kläger aufgrund dieser Auskünfte – diese isoliert betrachtet – davon ausgehen durfte, noch eine kurze Strecke, etwa bis zur nächsten Werkstatt, mit dem Fahrzeug fahren zu können.

Selbst wenn man mit dem Landgericht wegen nicht hinreichend umfassender Auskunft seitens der Beklagten eine Verletzung der ihr obliegenden Hinweispflicht bejahen wollte, wäre ein hieraus resultierender Schadensersatzanspruch wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers am Schadenseintritt gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

b. Offen stehen kann, ob die Beklagte durch die oben dargestellten Informationen ihrer Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Denn der Kläger wusste bei dem endgültigen Verlassen der Werkstatt der Beklagten am 11.06.2007, dass eine Fahrt mit seinem PKW für ihn und andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefahrenbelastet war.

Ihm war der Bremsdefekt seines Fahrzeugs auch ohne weitergehende Aufklärung hinreichend bekannt, als er am Nachmittag des 11.06.2007 das Werkstattgelände der Beklagten endgültig verließ (aa.). Gleichwohl hat er das Fahrzeug auch noch am nächsten Tag weiterbenutzt, weshalb ihm der begehrte Schadensersatz wegen überwiegenden eigenen Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB nicht zugesprochen werden kann. (bb.).

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aa. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger bei dem endgültigen Verlassen der Reparaturwerkstatt der Beklagten am 11.06.2007 hinreichende Kenntnisse über den vorhandenen Bremsdefekt an seinem Fahrzeug hatte. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2008 gab der Kläger an, er habe am Morgen des 11.06.2007 in der Werkstatt der Beklagten darauf hingewiesen, seine Frau habe am Vortag bemerkt, dass die Bremse nicht richtig funktioniere.Bei Erstellung des Parteigutachtens am 14.06.2007 – zwei Tage nach dem Unfall und drei Tage nach der Reparatur des ABS-Sensors – hat der Sachverständige folgende Äußerung des Klägers aufgenommen (GA 13): „Laut Schilderung von Herrn …. wurde an dem begutachteten und vorbeschriebenen Fahrzeug ein Defekt an den Bremsen festgestellt. Dieser stellte sich so dar, dass das Anti-Blockier-System angesprungen ist und danach die Bremse durchgetreten werden konnte. Daraufhin wurde das Fahrzeug am 11.06.2007 in eine ….-Vertragswerkstatt gebracht mit dem Auftrag, die Bremsanlage zu untersuchen. Bei der Überprüfung stellte die Werkstatt einen defekten ABS-Radsensor vorne links fest, der ausgewechselt wurde. Bereits bei der nächsten Fahrt wurde die Bremsung wiederum durch das ABS geregelt, so dass das Pedal bis zum Boden durchgetreten werden konnte. Das Fahrzeug wurde erneut in die Fachwerkstatt gebracht und reklamiert, dass sich das Bremspedal durchtreten lässt, ohne dass das Fahrzeug richtig bremst.“ Das Privatgutachten ist urkundlich belegter, (qualifizierter) substantiierter Parteivortrag (BGH NJW 1993, 2382/3; Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 402, Rd. 2). Sein Inhalt kann bei der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO verwertet werden. Nach § 286 Abs. 1 ZPO bezieht sich die Beweiswürdigung auf den gesamten Inhalt der Verhandlungen. Verwertbar ist deshalb der Inhalt der Schriftsätze und ihrer Anlagen, soweit hierzu keine Beweiserhebung erforderlich war (Zöller, a.a.O., § 286, Rd. 14).

Dasselbe gilt für die Äußerungen des Klägers bei seiner Anhörung gemäß §141 ZPO am 28.01.2008, die ebenfalls in die Beweiswürdigung einbezogen werden können (vgl. Zöller, a.a.O.). Beide Äußerungen des Klägers, diejenige dem Parteigutachter gegenüber und diejenige bei der mündlichen Anhörung waren demnach als Parteivortrag zu werten.

Der bereits am 06.06.2007 erfolgte Werkstattbesuch wegen Aufleuchtens der Warnleuchte des ABS-Systems erschließt sich aus dem Schreiben des Klägervertreters an die Beklagte vom 18.06.2007 (GA 24), das als Anlage zur Klageschrift gleichfalls in die Beweiswürdigung einzubeziehen war.

Legt man diese dem Klägervortrag zu entnehmenden Informationen zugrunde, wozu der Senat im Rahmen der Tatsachenbindung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO befugt war, da die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung insoweit unvollständig war, steht hinreichend fest, dass der Kläger auch ohne weitere Aufklärung der Beklagten wusste, dass die Bremse seines Fahrzeugs nicht richtig funktionierte, und zwar auch noch, als er am 11.06.2007 die Werkstatt der Beklagten endgültig verließ.

bb. Damit scheitert ein Anspruch an dem überwiegenden Eigenverschulden des Klägers (§ 254 Abs. 1 BGB). Dieser benutzte das Fahrzeug auch noch am Folgetag weiter, obwohl er wusste, dass die Bremse nicht richtig funktionierte. Er hat sich durch dieses Verhalten in solch hohem Maße einer bewussten Selbstgefährdung ausgesetzt, dass er den hierdurch verursachten Schaden bei der gebotenen Abwägung nach § 254 BGB selbst tragen muss.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig einzustufen. Der Kläger wusste hinreichend um die Verkehrsunsicherheit seines Fahrzeugs, das er gleichwohl weiter benutzte und damit sich und andere gefährdete. Demgegenüber fällt das etwaige Verschulden der Beklagten nicht ins Gewicht, die den Kläger allenfalls nicht ausführlich genug auf die Gefahrenlage hingewiesen hat, jedoch aufgrund dessen eigenen Bekundungen davon ausgehen durfte, dass dieser um die Gefahrenlage wusste.

Nach alledem war der Klage ein Erfolg versagt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Entscheidung zur Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 43 Abs.1, 47 Abs.1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

 

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