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Brillengläser (zerstörte ) – Abzug Neu für Alt

Amtsgericht Weinheim

Az.: 2 C 365/02

Urteil vom 20.10.2002


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Weinheim im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO aufgrund des Sach- und Streitstandes vom 20.10.2002 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 135,00 zu zahlen nebst Zinsen von 5 % über Basiszinssatz seit 17.06.2002.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe:

Dem Kläger steht der dem Grunde nach unstreitige Anspruch auf Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages gegen die Beklagte zu aufgrund der Beschädigung der Brille des Klägers, § 823 Abs. 1 BGB.

Das Gericht ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass vorliegend ein „Abzug neu für alt“ nicht angebracht ist. Das Gericht übersieht nicht, dass Brillen selbstverständlich der Alterung unterliegen, wobei vorliegend aber schon die Besonderheit gilt, dass lediglich Ersatz der Gläser verlangt wird, nicht des Gestells. Ein Abzug neu für alt kommt nur in Betracht, wenn bei Ersatz einer gebrauchten Sache durch eine neue eine Werterhöhung eintritt, eine messbare Vermögensvermehrung muss die Schadensbeseitigung bewirkt haben, die Werterhöhung muss sich für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 62 Auflage, Vorbemerkung vor § 249 Rd.Nr. 146). Wie dort ausgeführt, ist in der Regel eine messbare Wertsteigerung zu verneinen bei Ersatz einer Zahnprothese oder Krone, auch wenn diese 8 Jahre alt ist, wie das AG Arnstadt ausführt (ZfS 2000, 340) tritt durch eine neue Brille eine messbare Vermögensmehrung nicht ein, dies gilt, so das Amtsgericht Arnstadt, auch dann, wenn der Geschädigte sich wegen seiner leicht veränderten Sehkraft ohnehin neue Brillengläser angeschafft hätte, dies ist vorliegend nicht der Fall:

Vorliegend handelt es sich lediglich um eine Ersatzbeschaffung. Dass hierdurch, bei Weitergebrauch des Gestells und unverminderter Sehstärke eine Vermögensmehrung eingetreten sein könnte, ist nicht ersichtlich, anders wäre dies möglicherweise zu beurteilen, was vorliegend aber nicht der Fall ist, wenn die Gläser bereits stark abgenutzt gewesen wären.

Soweit die Beklagtenseite einen Krankenkassenanteil in der Abrechnung vom 17.06.2002 eingesetzt hat, ist dieser nach Grund und Höhe nicht substantiiert.

Die von Klägerseite weiter begehrte Pauschale für Porto- und Telefonkosten konnte vorliegend nicht zugesprochen werden, grundsätzlich kann ein Geschädigter für den Zeit- und Arbeitsaufwand, der durch die Abwicklung eines Schadens entsteht, Ersatz nicht verlangen, lediglich bei Unfällen im Straßenverkehr wird eine solche Pauschale bislang zugesprochen, vorliegender Rechtsstreit bietet keinen Anlass zu einer Rechtsfortbildung insoweit.

Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288 BGB ab dem aus dem Tenor ersichtlichen Zeitpunkt, zu diesem hat sich die Beklagte selbst in Verzug gesetzt, ein früherer Zeitpunkt ist schlüssig nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

 

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