OLG Koblenz, Az.: 12 U 351/12, Beschluss vom 06.03.2013
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12.03.2012, Aktenzeichen 5 O 89/11, wird zurückgewiesen. Damit verliert die Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12.03.2012, Aktenzeichen 5 O 89/11, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 26.02.2013 führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

Auch wenn sich der Kläger im Bereich des Grünstreifens neben dem Standstreifen aufgehalten haben sollte, als es zu dem Unfall gekommen ist, hatte er es versäumt, sich von der Autobahn weg in eine sichere Zone, wie zum Beispiel die Böschung, zu begeben. Der Grünstreifen war für ihn nicht weniger gefahrenträchtig als der Standstreifen. Auch hier gab es keinerlei Schutz vor Fahrzeugen, die von der Fahrbahn abkamen. Der Kläger durfte sich zu seiner eigenen Sicherheit weder auf der Standspur noch auf dem direkt daran angrenzenden Grünstreifen aufhalten.
Der Senat sieht sich nicht an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gehindert, da in vergleichbaren Entscheidungen ebenfalls von einem Mitverschulden des im Bereich des Standstreifens Verletzten ausgegangen wird (OLG Hamm DAR 2000, 162 ff.; MDR 2001, 270; VersR 1995, 1066 ff.). Anders als das OLG Celle in dem Beschluss vom 22.02.2002 (VersR 2003, 658) geht der Senat davon aus, dass das unberechtigte Anhalten auf dem Standstreifen ursächlich für das Unfallgeschehen geworden ist. Dieser Bereich soll nur in Notfällen in Anspruch genommen werden dürfen; selbst dann muss sich der liegengebliebene Fahrzeugführer alsbald in Sicherheit bringen. Versäumt er dies, trifft ihn ein Mitverschulden.
Mit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss verliert die Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.