OLG Dresden, Az.: 1 U 987/12, Urteil vom 06.03.2013
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 15.05.2012 – Az. 2 O 109/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus Amtshaftungsgesichtspunkten und Entschädigung wegen Pflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit von einem Straßenbaum ausgehenden Gefahren stehen.
Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Ergänzend/Klarstellend ist auszuführen:
Der … Weg in Z. ist eine öffentlich gewidmete und im Eigentum der Beklagten stehende Anliegerstraße, welche der Erschließung von zwei bis drei Gewerbebetrieben und zwei Einfamilienhäusern dient. Sie ist einseitig gesäumt von mehreren alten und großen Rosskastanien, von denen bereits 1999 eine Kastanie wegen Befalls mit Brandkrustenpilzen von der Beklagten gefällt wurde. Auf der Liegenschaft … Weg 1b in Z. betreibt die Klägerin einen Dachdeckerbetrieb. Dieses Grundstück ist unter anderem mit einer Lagerhalle bebaut, deren Dach in den 70er/80er Jahren teilweise mit asbesthaltigem Material gedeckt wurde.
Im Jahr 2000 stürzte von einer der im … Weg stehenden Kastanien ein morscher Ast auf ein Fahrzeug der Klägerin, welche dies sowie Bedenken hinsichtlich des Alterszustandes des Baumes mehrfach bei der Beklagten anzeigte.
Im Jahr 2002 wurden am … Weg Straßenbauarbeiten durchgeführt, in deren Zuge u.a. die Asphaltdecke erneuert wurde.
Am 22.02.2006 erfolgte die Aufnahme der Bäume im … Weg in das Baumkataster der Beklagten, welche bei dieser Gelegenheit eine Baumkontrolle durch die zu diesem Zweck beschäftigte Dipl.-Agrar-Ing. F. durchführen ließ (Anlage B 3). Diese sah in dem Zustand des streitgegenständlichen Baumes keinen Anlass, eine Detailuntersuchung zu veranlassen oder ihn fällen zu lassen.
Vom 29.02. bis 02.03.2008 zog das Orkantief Emma über Deutschland hinweg. Am 01.03.2008 wehte in Z. ein stark böiger Wind. In der Lagerhalle wurden zu diesem Zeitpunkt zwei Fahrzeuge und Baumaterialien gelagert, welche im Eigentum der Klägerin standen. Die streitgegenständliche Kastanie war zu diesem Zeitpunkt 25 Meter hoch, ca. 90 Jahre alt und stand 6 bis 8 Meter leicht schräg in Richtung Straße stehend von der Lagerhalle entfernt. Am 01.03.2008 stürzte sie gegen 7.30 Uhr um und beschädigte Dach, Dachstuhl, Fensterstürze, Fensterfront der von der Klägerin genutzten Lagerhalle. Ursache war jedenfalls auch der massive Befall des Wurzelstockes der Kastanie mit Brandkrustenpilzen.
Mit Schreiben vom 04.03.2008 zeigte die Klägerin ihren Schaden bei der Beklagten an und bat um kurzfristige Schadensregulierung (Anlage K 2), was der KSA für die Beklagte mit Schreiben vom 10.04.2008 unter Verweis auf das Sturmtief Emma (Anlage K 5) und mit Schreiben vom 23.07.2008 unter Verweis auf eine nicht erkennbare Vorschädigung (Anlage K 6) ablehnte. Am 03.07.2008 forderte die Klägerin mit Rechtsanwaltsschreiben die Regulierung von 63.974,25 EUR bis zum 01.08.2008 (Anlage K 4). B. hat etwaige Schadensersatzansprüche aus dem Baumsturz mit Vereinbarung vom 30.01.2009 an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. W. mit der Untersuchung des Baumes, welcher noch am Sturztag und am 11.09.2008 zustanddokumentierende Lichtbilder aufnahm und am 19.09.2008 ein Gutachten erstellte (Anlage K 7).
In der Folge wurden im … Weg von der Beklagten weitere Kastanien gefällt, welche alle vom Brandkrustenpilz befallen waren.
Die Klägerin behauptet unter Verweis auf einen Grundbuchauszug (Anlage K 11), die Liegenschaft … Weg 1b in Z. habe am Schadenstag im Eigentum von B. gestanden. Das Dach der Lagerhalle habe 2008 noch eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren gehabt. Der … Weg sei eine stark frequentierte Straße (Bl. 30 dA).
Schon im Jahr 2000 seien starke Äste von dem streitgegenständlichen Baum heruntergefallen, was die Klägerin der Beklagten mehrfach angezeigt habe. Diese habe aber mit Schreiben vom 29.11.2000 alle Ansprüche zurück gewiesen (Anlage K 9). Im Zusammenhang mit der Verschiebung der Straße im Jahr 2002 sei der Wurzelbereich der Kastanie beschädigt und die verletzte Baumscheibe durch Asphalt überdeckt worden. Allein dies habe eine erhöhte Kontrollpflicht der Beklagten von 2mal pro Jahr begründet.
Der streitgegenständliche Baum sei schon seit 2005, jedenfalls aber seit zwei Jahren von einem über den gesamten Stammdurchschnitt ausgeprägten Brandkrustenpilz befallen gewesen. Er habe ganzjährig sichtbar äußerliche Schadensmerkmale wie Rindenverfärbungen, höckrige und gewölbte Erscheinungen, krustenartige Fruchtkörper und horizontale Rippen aufgewiesen. Mehrjährige Fruchtkörper seien am Stammfuß in den vom Sachverständigen W. in seinem Gutachten (Anlage K 7) dargestellten Bereichen deutlich zu erkennen gewesen. Auch sei der Baum hohl gewesen. Eine Klopfprobe hätte die Gefahr offenbart und zu weiterer Untersuchung gezwungen (Bl. 201). Einer fachlich geschulten Person wäre die Schädigung aufgefallen, ein sachverständiges Gutachten hätte die von dem Baum ausgehenden Gefahren aufgedeckt. Die Baumuntersuchung 2006 sei zu oberflächlich erfolgt. Insbesondere sei keine Kontrolle auf Auffälligkeiten wie Fruchtkörper o.ä. vorgenommen worden.
Am 01.03.2008 habe in Z. ein Wind mit 4 bis 6 Beaufort, von 15.00 bis 19.00 Uhr von 5 bis 8 Beaufort geweht. Von einem Orkan sei dies weit entfernt. Im gesamten Ortsgebiet seien keine weiteren Bäume umgestürzt. Infolge des Baumsturzes seien auch die beiden in der Halle abgestellten Fahrzeuge der Klägerin beschädigt worden. Die Beulen und eine defekte Frontscheibe hätten einen erforderlichen, ortsüblichen und angemessenen Reparaturaufwand von 3.048,72 EUR netto bzw. 3.627,97 EUR brutto zur Folge. Der Reparaturaufwand am Gebäude belaufe sich auf 50.711,15 EUR netto bzw. 60.346,26 brutto (Bl. 4 dA, Anlage K 1). Die Preise seien erforderlich, ortsüblich und angemessen, ein Abzug neu-für-alt sei nicht geboten, weil die Eternit-Platten aus den 80er Jahren nicht wiederbeschaffbar seien und die Halle durch die Neueindeckung keine messbare Wertsteigerung erfahre, denn ein dichtes Dach könne nicht dichter werden.
Die Klägerin meint, die Beklagte hafte wegen der Verletzung der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht, welche ihr auch gegenüber den Anliegern obliege. Aus dieser resultiere die Pflicht, Bäume in Abhängigkeit von Standort, Art, Vitalität und Gefährlichkeit regelmäßig zu kontrollieren. Die Kontrolldichte habe mit der Gefährlichkeit des Baumzustandes zuzunehmen und bei mächtigen Bäumen nahe einer Grundstücksgrenze halbjährlich stattzufinden, jedenfalls aber einmal jährlich. Vorliegend habe eine engere Kontrollpflicht wegen der vorhergehen Bauarbeiten und der daraus resultierenden Vorschädigung des Baumes bestanden. Auch habe die Schiefstellung des Baumes (Anlage K 12) dazu gezwungen. Bei der Kontrolle müssten geschulte Prüfer eingesetzt werden, die auf auffällige Details zu achten hätten. Maßstab sei dasjenige, was für einen besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar ist. Bei der Feststellung von Defektsymptomen seien weitere Maßnahmen zu ergreifen wie die Veranlassung einer fachmännischen Untersuchung. Jedenfalls sei alles Erforderliche zu unternehmen, was zur Gefahrenbeseitigung objektiv erforderlich und zumutbar ist. Die Kontrolleurin der Beklagten sei offenkundig nicht hinreichend geschult gewesen weil sie die offenkundigen Fruchtkörper übersehen habe.
Hätte die Beklagte den Baum untersuchen lassen, wären ihr die Defektsymptome aufgefallen und sie hätte weitere Untersuchungen veranlasst, bei welchen spätestens den Brandkrustenpilzbefall und der hohle Stamm erkannt worden wäre. Daraufhin wäre der Baum gefällt worden und hätte nicht umstürzen können. Der Beweis des ersten Anscheins spreche gegen die Beklagte, weil sie den Baum nie kontrolliert habe.
Für ihre vorgerichtliche Vertretung habe sie RA-Kosten von 1.479,90 EUR aufwenden müssen, für das Gutachten W. 1.000 EUR (Anlage K 8).
Die Beklagte behauptet, der … Weg in Z. sei eine ruhige Anliegerstraße mit untergeordneter Bedeutung (Bl. 45 dA). Im Jahr 2000 sei ein Aststück von der ersten im … Weg stehenden Kastanie auf ein Fahrzeug der Klägerin gefallen. Diese sei nicht mit der schadensstiftenden Kastanie identisch (Anlage B 1). Die Klägerin habe weder „mehrfach“ auf einen gefahrträchtigen Zustand noch überhaupt auf einen solchen des streitgegenständlichen Baumes hingewiesen. Im Zuge der Bauarbeiten im Jahr 2000 sei die Straße im Bereich der Kastanie gerade nicht verrückt worden (Bl. 46 dA), weshalb auch keine gefahrerhöhende Veränderung erfolgt sei. Daher sei der Baum allenfalls einmal jährlich zu kontrollieren gewesen. Der Baum habe vor dem Schadensfall weder 2005, 2006 noch 2008 äußerlich sichtbare Schadsymptome aufgewiesen, die zu einer intensiveren Kontrolle gezwungen hätten. Bei der Baumkontrolle am 22.02.2006 seien durch die fachkundige Dipl.-Agrar-Ing. F. Stammfuß, Stamm und Krone untersucht worden. Hierbei sei nur in der Krone eine Astmorschung mit 5% Totholz festgestellt worden, aber keine anderen Schadanzeichen, insbesondere keine Stammverfärbung.
Am 01.03.2008 seien in Z. Windstärken von 12 bis 13 Beaufort aufgetreten, die zu massiven Schäden geführt hätten. So seien auf dem Bauhof Äste einer Weide abgebrochen, auf dem Gelände der ehemaligen Kita zwei Linden umgestürzt, auf der A. Straße eine Kiefer auf die Straße gestürzt und am Grillplatz in O. zwei Weiden umgestürzt. Ursache des Umsturzes des streitgegenständlichen Baumes sei ebenfalls der Orkan und damit höhere Gewalt gewesen. Nach der FLL sei die Kastanie ohnehin allenfalls einmal pro Jahr zu kontrollieren gewesen, weil sie an einer untergeordneten Anliegerstraße gestanden habe. Mangels Vorschädigung durch Bauarbeiten sei keine engmaschigere Kontrolle geboten gewesen. Die bestrittenen Symptome wären auch bei der letzten geschuldeten Sichtkontrolle nicht erkennbar gewesen.
Eine wirtschaftlich erhebliche Schädigung der 15 Jahre alten und stillgelegten Fahrzeuge werde bestritten. Gleiches gelte für die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Schadenspositionen an Gebäude und Fahrzeugen. Die Klägerin negiere den gebotenen Abzug alt-für-neu. Jedenfalls seien die Kostengenerell nur netto erstattungsfähig, weil die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt sei.
Das Gutachten W. sei ein Gefälligkeitsgutachten, welches zudem keine Aussagekraft besitze, weil der Baumstamm erst 6 Monate nach dem Vorfall in Augenschein genommen worden sei. Zudem sei die Untersuchungsmethode falsch, weil der Privatsachverständige W. nur visuell und nicht auch taktil untersucht habe. Die Mitarbeiterin der Beklagten Dipl.-Agrar-Ing. F. habe den Stamm hingegen bereits am 05.03.2008 eingehend besichtigt und keinerlei Defekte oder Fruchtkörper festgestellt. Etwaig festgestellte oder feststellbare Fruchtkörper hätten sich auch nachträglich bilden können.
Das Landgericht hat die Zeugen F. und W. vernommen, eine Inaugenscheinnahme des Baumstamms durchgeführt und insgesamt sechs mündliche und schriftliche Sachverständigengutachten und -stellungnahmen des Sachverständigen B. eingeholt. Im Ergebnis hat es die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zwar sei der … Weg eine öffentlich gewidmete Straße, weshalb der Beklagten auch die Unterhaltungslast für die Straßenbäume als Amtspflicht obliege. Die Beklagte sei daher zur regelmäßigen äußeren Baumschau mit qualifiziertem Personal verpflichtet, was sie pflichtwidrig weder 2007 noch 2008 getan habe. Dennoch sei sie für den Baumsturz nicht verantwortlich. Ursache sei nach den sachverständigen Feststellungen der Befall mit einem wurzelzersetzendem Brandkrustenpilz. Ob zudem der Orkan ursächlich war, könne dahin stehen, weil dieser allenfalls den Umsturzzeitpunkt beeinflusst hätte. Die Pflichtverletzung sei nicht kausal für den Sturz gewesen, weil der Befall für die fachkundig geschulte Kontrolleurin der Beklagten weder unmittelbar vor dem Sturz noch zu den hypothetischen Kontrollzeitpunkten erkennbar gewesen sei. Maßstab sei hier die gehörige Baumschau. Nach dem Gutachten B. insbesondere vom 19.01.2012 sei der Befall bei rückblickender Betrachtung zum 01.03.2008 nicht erkennbar gewesen. Die Fruchtkörper hätten sich entweder unterhalb der Erdoberfläche oder im Übergangsbereich befunden, andere Anhaltspunkte, die eine fachkundige Untersuchung ausgelöst hätten, hätten nicht vorgelegen. Die Schwarzfärbungen auf den Lichtbildern W. seien nur auf Nässe zurückzuführen gewesen. Dieses Ergebnis werde durch die Zeugenaussage F. gestützt.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel vollumfänglich weiter. Der Befall des Baumes sei für einen geschulten Kontrolleur erkennbar gewesen. Der Baum sei seit Jahren befallen gewesen und habe äußerlich erkennbare deutliche Schadensmerkmale in Form von Fruchtkörpern am Stammfuß in mehreren Bereichen aufgewiesen, die ganzjährig sichtbar gewesen seien. Auf den Bildern 24/24a der Anlage K 7 zeige der untere Pfeil auf eine überirdisch sichtbare mehrjährige Brandkruste. Dies habe der Zeuge W. bestätigt, der nachvollziehbar aus dem Moosbewuchs der Stelle auf die Lage an der Erdoberfläche schloss. Auch habe der Zeuge bestätigt, dass die auf den Bildern 8a und 8b des Gutachtens B. vom 16.03.2010 gezeigten Fruchtkörper oberirdisch lagen, weil sie nicht mit Erde oder Gras abgedeckt waren. Selbst der Sachverständige B. habe nicht ausschließen können, dass er an einem eisfreien Stamm weitere Fruchtkörper gefunden hätte. Daher hätte das Landgericht ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen gehabt, weil der Zeuge W. das Gerichtsgutachten erschüttert habe. Zudem seien die Zeugenaussage und das Gutachten W. nicht gewürdigt, sondern in sein Gegenteil verkehrt worden. Die schadtagnahe Fotodokumentation sei nicht ausgewertet und verwertet worden.
Auf rechtlichen Hinweis des Senates meint die Klägerin nun auch, die Beklagte sei entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB als Störerin entschädigungspflichtig, weil sie es pflichtwidrig unterlassen habe, eine fachlich geschulte Baumkontrolleurin einzusetzen und die gebotenen Baumkontrollen durchzuführen.
Die Klägerin beantragt daher, das Endurteil des Landgerichts Zwickau vom 15.05.2012 unter Aktenzeichen 2 O 109/09, zugestellt am 18.05.2012, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 63.974,25 EUR nebst Zinsen daraus seit dem 02.03.2008 in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, hilfsweise das Endurteil des Landgerichts Zwickau vom 15.05.2012 unter Aktenzeichen 2 O 109/09, zugestellt am 18.05.2012, aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzbetrages/Urteilsbetrages an das Landgericht Zwickau zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Der beweisbelasteten Klägerin sei es nicht gelungen, eine ursächliche Pflichtverletzung der Beklagten nachzuweisen. Diese werde bereits durch den Orkan schlicht ausgeschlossen. Ein Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog scheide aus, weil es im Hinblick auf Grobimmissionen an einer planwidrigen Regelungslücke fehle, die Einwirkung nicht im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Grundstücksnutzung durch die Beklagte erfolgt sei und die Klägerin die Immission nach ihrem eigenen Vortrag hätte vorher abwehren können. Auch habe die Klägerin den Anspruch bisher nicht geltend gemacht. Eine Umdeutung scheide aus. Auch sei dieser Anspruch verjährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Beschädigung der im Eigentum der Zedentin stehenden Werkhalle und der in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuge durch den umgestürzten Baum abgewiesen. Zwar hat es übersehen, dass in Fallgestaltungen wie der Vorliegenden auch ein Entschädigungsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht kommen kann. Auch ein solcher steht der Klägerin aber nicht zu.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Wegen der Verletzung einer ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht haftet, wer einen Dritten schuldhaft dadurch schädigt, dass er eine Gefahrenquelle geschaffen hat oder sonst für sie verantwortlich ist, ohne notwendige und ihm zumutbare Schutzvorkehrungen gegen die daraus resultierenden Risiken getroffen zu haben (Rotermund/Krafft, Haftungsrecht in der kommunalen Praxis, 4. Aufl., Rn. 274 m.w.N.).
1.1. Der Beklagten oblag zum Unfallzeitpunkt die Pflicht zur Verkehrssicherung vor von der streitgegenständlichen Rosskastanie ausgehenden Gefahren als öffentlich-rechtliche Amtspflicht.
1.1.1 Die im Freistaat Sachsen gemäß § 10 Abs. 1 SächsStrG hoheitlich ausgestaltete Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume (ständige Rechtsprechung, vgl. bspw. BGH, Urteil vom 04.03.2004, Az.: III ZR 225/03, Rn. 4, zitiert nach juris). Diese Pflicht dient auch dem Zweck, Anliegergrundstücke vor Beschädigungen durch umstürzende Bäume zu schützen (BGH, Urteil vom 01.07.1993, Az.: III ZR 167/92, Rn. 4, zitiert nach juris). Ihre Verletzung ist geeignet, Amtshaftungsansprüche zu begründen.
Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen stellt lediglich einen Unterfall der allgemeinen (Verkehrs-)Sicherungspflicht dar, wie sie für jedermann besteht, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt und gehalten ist, alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwendung der Dritten drohenden Gefahren geboten sind. Speziell für die Pflicht, den Bestand an Straßenbäumen so zu erhalten, dass er nach den Grundsätzen forstwissenschaftlicher Erkenntnis gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist, gilt:
Der Dritten zugängliche Baumbestand muss so angelegt sein, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. bspw. Urteil vom 31.05.1988, Az.: VI ZR 275/87, Rn. 10; Beschluss vom 27.10.1988, Az.: III ZR 23/88, Rn. 11; Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02, Rn. 13; Urteil vom 02.07.2004, Az.: V ZR 33/04, Rn. 8; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 11, jeweils zitiert nach juris).
Hierbei muss der Sicherungspflichtige die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet und genügend erscheinenden Sicherungen treffen, d.h. einerseits denjenigen Gefahren vorbeugend Rechnung tragen, die nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind, und andererseits diejenigen Maßnahmen ergreifen, die zur Gefahrbeseitigung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1965, Az.: III ZR 217/63; Rn. 12, zitiert nach juris). Dies schließt es ein, den Baumbestand in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu untersuchen und solche Pflegemaßnahmen vorzunehmen, welche für das Beibehalten der Standfestigkeit notwendig waren. Falls sich dabei Krankheitszeichen zeigen, ist eine eingehende fachmännische Untersuchung des Baumes durchzuführen. Wird hierbei eine mangelnde Standfestigkeit erkannt, müssen rechtzeitig geeignete Maßnahmen gegen ein Umstürzen ergriffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2004, Az.: V ZR 33/04, Rn. 13; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 11, jeweils zitiert nach juris).
Die Regelkontrolle muss durch fachlich geschultes Personal durchgeführt werden, welches in der Lage ist, die auf eine Schädigung hindeutenden Symptome zu erkennen, nach deren Art und Umfang ihr Gefährdungspotenzial einzuschätzen und den weiteren Handlungsbedarf festzulegen. Wer für die Verkehrssicherheit von Bäumen verantwortlich ist, selbst aber nicht über entsprechende Fachkenntnisse oder sachkundiges Personal verfügt, muss solche Kräfte hinzuziehen (vgl. Ziff. 5.3.2.4. der Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., im weiteren: FLL-Richtlinie).
Wie oft und in welcher Intensität Baumkontrollen durchzuführen sind, lässt sich nicht generell beantworten. Ihre Häufigkeit und ihr Umfang sind von Alter und Zustand des Baumes sowie seinem Standort abhängig. Die sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung (Regelkontrolle) sollte im Idealfall zweimal im Jahr erfolgen, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand (vgl. bspw. OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2003, Az.: 9 U 144/02, Rn. 5; offenlassend BGH, Urteil vom 04.03.2004, Az.: III ZR 225/03, Rn. 6; jeweils zitiert nach juris). Ggf. kann aber auch ein größerer zeitlicher Kontrollintervall ausreichend sein. Hierbei können sich die Sicherungspflichtigen im Regelfall an der vom Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. entwickelten Baumkontrollrichtlinie (FLL-Richtlinie) orientieren, welche nicht nur vom Senat (vgl. zuletzt Urteil vom 28.09.2012, Az.: 1 U 1076/11), sondern von der obergerichtlichen Rechtsprechung insgesamt (vgl. bspw. OLG Köln, Urteil vom 29.07.2010, Az.: 7 U 31/10; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.09.2007, Az.: 4 U 71/07, jeweils zitiert nach juris) als Orientierungshilfe anerkannt wird. Hierbei sind insbesondere das Alter und etwaige Vorschädigungen des Baumes sowie die Verkehrsbedeutung des angrenzenden Bereichs in Betracht zu ziehen.
Werden bei der Regelkontrolle Anzeichen erkannt, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefahr durch den Baum hinweisen, ist allerdings unverzüglich eine eingehende Untersuchung durch Fachkräfte vorzunehmen; solche Anzeichen können trockenes Laub, dürre Äste oder verdorrte Teile, Pilzbefall, äußere Verletzungen oder Beschädigungen, hohes Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung und sein statischer Aufbau sein (vgl. schon BGH, Urteil vom 21.01.1965, Az.: III ZR 217/63, Rn. 13, aber auch Urteil vom 02.07.2004, Az.: V ZR 33/04, Rn. 13; jeweils zitiert nach juris).
Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ist es daher im Regelfall nicht erforderlich, die Regelkontrolle durch Bedienstete mit Spezialerfahrung durchführen und jeden Baum jährlich durch Fachleute besteigen zu lassen werden, die alle Teile des Baumes abklopfen oder mit Stangen oder Bohrern das Innere des Baumes untersuchen. Der Pflichtige kann sich hierbei vielmehr mit einer sorgfältigen äußeren Besichtigung, also einer Gesundheits- und Zustandsprüfung begnügen und braucht eine eingehende fachmännische Untersuchung nur bei Feststellung verdächtiger Umstände zu veranlassen (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1965, Az.: III ZR 217/63, Rn. 14, zitiert nach juris).
Die visuelle Kontrolle muss sich zwar auf den gesamten oberirdisch sichtbaren Baum, mithin vom Stammfuß bis zur Krone erstrecken. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Kontrolleur im Rahmen der Regelkontrolle aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten aber regelmäßig nicht gehalten, bei jeder Kontrolle Sichtbehinderungen im Stammfußbereich zu entfernen. Dies kann jedenfalls von Gebietskörperschaften, welche eine Vielzahl von Bäumen zu kontrollieren haben, in Bezug auf Straßenbäume, die meist in ungepflegten „urwüchsigen“ Grünflächen stehen, allenfalls in größeren Abständen oder bei konkretem Anlass gefordert werden (so letztlich auch BGH, Urteil vom 21.01.1965, Az.: III ZR 217/63, Rn. 28, zitiert nach juris). Lediglich dann, wenn der Kontrolleur bei der Regelkontrolle gefahrerhöhende Faktoren feststellt, hat er den Stammfuß freizulegen, eine eingehende Untersuchung durch Fachleute zu veranlassen und ggf. entsprechend deren Handlungsempfehlung zu reagieren.
Unter Heranziehung dieser Grundsätze oblag es der Beklagten als Straßenverkehrsicherungspflichtiger in ihrem Stadtgebiet, den streitgegenständlichen Baum mindestens einmal jährlich einer äußeren Gesundheits- und Zustandsprüfung durch fachlich geschultes Personal zu unterziehen.
Ob der Beklagten ggf. ein engmaschigeres Kontrollintervall oblegen hätte, kann dahin stehen, erscheint aber zweifelhaft.
– Dies ergäbe sich jedenfalls nicht aufgrund einer gesteigerten Verkehrsbedeutung des … Wegs. Eine solche ließe sich diesem nicht einmal nach dem Vortrag der Klägerin zubilligen. Allein die Tatsache, dass der „laufende Besucher- und Kundenverkehr“ von maximal drei nicht näher bezeichneten Anliegerunternehmen über den … Weg abgewickelt wird und auf ihm mehrmals täglich Kindergruppen des benachbarten Kindergartens auf- und ablaufen, führt zu keiner Erhöhung der für eine Anliegersackgasse per se geringen Verkehrsbedeutung. Zudem bleibt die Klägerin für ihre bestrittenen Behauptungen beweisfällig.
– Auch folgt allein aus der auf der Anlage K 12 ersichtlichen Schiefstellung des Baumes keine eine engmaschigere Kontrollpflicht auslösende Gefahrsteigerung. Diese hätte nur dann Anlass zu einer Intensivierung geben können, wenn sie innerhalb kürzerer Zeit entstanden wäre, weil dies Rückschlüsse auf einen Verlust der Standfestigkeit zugelassen hätte. Dies trägt die Klägerin aber nicht vor.
– Eine erkennbare Gefahrsteigerung lässt sich auch nicht aus der Fällung einer anderen, mit Brandkrustenpilz befallenen Kastanie im Jahr 1999 ableiten. Zwar handelt es sich nach den Angaben des Sachverständigen B. um eine ansteckende Krankheit. Dass der Baum aber – für die Beklagte erkennbar – derartig in der Nähe der streitgegenständlichen Kastanie stand, dass eine Infektion wahrscheinlich erscheinen musste, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. An der fehlenden Erkennbarkeit im Jahr 1999 vermag auch die Feststellung des Befalls weiterer Kastanien im … Weg im Jahr 2008 nichts zu ändern.
– Etwas anderes folgt auch nicht aus dem zwischen den Parteien grundsätzlich sogar unstreitigen Schadensfall aus dem Jahr 2000, bei dem ein von einer Kastanie herabfallendes Aststück die Frontscheibe eines Fahrzeugs der Klägerin beschädigt hatte. Zwar hat die Klägerin behauptet, der Ast sei von der streitgegenständlichen Kastanie herabgefallen, weshalb sie Bedenken zum Alterszustand hegte und „bereits seit längerer Zeit“ in Kontakt mit der Beklagten stand (Anlage K 2). Die Beklagte verweist aber auf das eigene Schreiben der Klägerin vom 20.09.2000, in dem die Klägerin behauptet, dies habe den „ersten Kastanienbaum“ im … Weg betroffen, welcher unstreitig nicht mit dem hier streitgegenständlichen Baum identisch ist. Dem ist die Klägerin nicht mehr entgegen getreten und bleibt im Übrigen für ihre Behauptung auch beweisfällig.
– Schließlich vermag die Behauptung, im Rahmen von Straßenbauarbeiten im Jahr 2002 sei es zur Schädigung des Wurzelbereichs der Kastanie und Verdeckung der beschädigten Wurzelscheibe mit Asphalt gekommen, keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Zum einen handelt es sich bei der Behauptung der Schädigung der Wurzeln ersichtlich um eine rein spekulative, unsubstanziierte und daher unbeachtliche Behauptung „ins Blaue hinein“. Zum anderen ist die Klägerin der substanziierten Entgegnung der Beklagten, die Straßenbauarbeiten hätten das Grundstück … nicht betroffen, sondern erst ab dem Flurstück … begonnen und daher die streitgegenständliche Kastanie nicht berührt, mit keinem Wort entgegen getreten.
– Allein das Alter und die Größe eines Baumes mögen zwar im Einzelfall eine Intensivierung des Kontrollintervalls gebieten können, nach der als Orientierungshilfe heranzuziehenden FLL-Richtlinie allerdings regelmäßig nicht dahin, dass ein eine jährliche Kontrolle übersteigender Intervall geboten wäre.
– Etwas anderes könnte daher allenfalls daraus folgen, dass die Kastanie bereits zum Zeitpunkt der letzten durchgeführten Regelkontrolle am 22.02.2006 deutlich sichtbare Anzeichen des Befalls mit Brandkrustenpilzen oder anderer ihre Standsicherheit gefährdender Krankheiten trug, welche im Ergebnis einer baumsachverständigen Untersuchung nicht zur gefahrabwendenden Fällung des Baumes, sondern zu einer engmaschigeren Kontrolle hätten führen müssen. Eine derartige baumsachverständige Untersuchung hat jedoch nie stattgefunden. Auch konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass sich an dem Baum bereits am 22.02.2006 derartige Schadsymptome gezeigt hätten. Zwar behauptet sie dies. Weder der Sachverständige B. noch ihr eigener Privatsachverständiger W. haben dies aber konkret bestätigt. Insbesondere letzterer spricht lediglich davon, bei seiner Untersuchung des Baumes am 11.09.2008 sowie bei der optisch-visuellen Auswertung der am 01.03.2008 von der Klägerin aufgenommenen Lichtbilder „mehrjährige Fruchtkörper“ festgestellt zu haben. Dass sich diese „Mehrjährigkeit“ auf einen Zeitraum bis zum 22.02.2006 erstreckte, hat er weder (privatsachverständig) festgestellt noch zeugenschaftlich bekundet.
1.2. Die Beklagte hat die ihr hiernach obliegenden Amtspflichten auch verletzt.
1.2.1 Nicht vorzuwerfen ist der Beklagten zwar, nur unzureichend geschultes Personal zur Regelkontrolle eingesetzt oder dieses über Dienstanweisungen nur unzureichend angewiesen zu haben. Auch wenn die Beklagte nicht konkret vorträgt, welche fachlichen Schulungen die Zeugin F. erhalten und welche Dienstanweisungen sie zu befolgen hatte, bestehen für den Senat keine Zweifel, dass sie als Diplom-Agraringenieurin mit jahrelanger Erfahrung bei der Baumkontrolle aus der allein maßgeblichen Sicht der Beklagten für die Aufgabe hinreichend geeignet war. Dies bestätigt auch deren protokollierte Zeugenaussage vom 15.09.2009, deren Glaubhaftigkeit keine der Parteien ernsthaft in Zweifel gezogen und vom Landgericht im Urteil auch so bewertet wurde. Dass sie – nach der Behauptung der Klägerin – bei der Baumkontrolle am 22.02.2006 ggf. einen kleinen Brandkrustenpilzfruchtkörper übersehen hat, vermag an ihrer – jedenfalls aus der Sicht der Beklagten vertretbar angenommenen – grundsätzlichen fachlichen Qualifikation nichts zu ändern.
1.2.2 Die Beklagte hat bezüglich der streitgegenständlichen Rosskastanie aber seit deren Aufnahme in das Baumkataster und der damit in Zusammenhang stehenden Untersuchung am 22.02.2006, welche sich nach den protokollierten Bekundungen der Zeugin F. auch auf eine visuelle Kontrolle von Stammfuß, Stamm und Krone erstreckte und die keine Auffälligkeiten ergab, keine einzige Kontrolle durchgeführt. Ob der Baum abweichend von der jedenfalls als Orientierungshilfe heranzuziehenden Ziff. 5.3.2.2. FLL-Richtlinie nun häufiger als nur einmal jährlich zu kontrollieren gewesen wäre, kann dahin stehen, weil auch unter Zugrundelegung eines einjährigen Kontrollturnus bis zum Sturzzeitpunkt am 01.03.2008 wenigstens eine weitere Regelkontrolle hätte stattfinden müssen.
1.2.3 Daher kann hier noch dahin stehen, ob aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Moment der unterlassenen letzten Regelkontrolle im Jahr 2007 eine sog. „eingehende Untersuchung“ i.S.v. Ziff. 5.4. der FLL geboten gewesen wäre, welche den Wurzelbefall mit Brandkrustenpilz und/oder die Aushöhlung des Baumstammes und die daraus resultierende Gefahr des Baumsturzes offengelegt und zur Fällung des Baumes gezwungen hätte.
1.3. Die Beklagte hatte diese Verkehrssicherungspflichtverletzung auch zu vertreten. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bezüglich der von Bäumen ausgehenden Gefahr liegt dann vor, wenn Anzeichen für eine Erkrankung verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine Gefährdung durch den Baum hinweisen (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1973, Az.: VI ZR 115/72, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend bereits deshalb anzunehmen, weil die Beklagte entgegen der ihr bekannten Sicherungspflicht gar keine Kontrollen durchgeführt hat.
1.4. Die im Jahr 2007 pflichtwidrig unterlassene Regelkontrolle war jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ursächlich für den Baumsturz.
Wird ein Straßenbaum nicht pflichtgemäß kontrolliert, kann dies für das Schadensereignis nur dann kausal sein, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2004, Az.: III ZR 225/03, Rn. 9, zitiert nach juris).
1.4.1 Für die Kausalität zwischen der pflichtwidrig unterlassenen Regelkontrolle und dem Baumsturz ist die Klägerin vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. Ihr obliegt daher auch der Nachweis, dass bei der zumutbaren Überwachung des Straßenbaums eine Schädigung entdeckt worden wäre (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.07.2012, Az.: 8 U 61/12, Rn. 30, zitiert nach juris).
Sie kann sich nicht auf die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei der Kausalitätsfeststellung berufen.
Dies wäre nur dann zulässig, wenn das Schadensereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung darstellt. Zwar kommt dies bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durchaus in Betracht, weil diese durch genaue Verhaltensanweisungen typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen. Verkehrssicherungspflichten beruhen regelmäßig auf einer Erfahrenstypik, die die Feststellung rechtfertigt, dass sich die Gefahr, der sie steuern sollen, bei pflichtgemäßem Verhalten nicht verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1993, Az.: VI ZR 271/92, Rn. 6, m.w.N., zitiert nach juris). Voraussetzung ist und bleibt aber dennoch, dass nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; anderenfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2004, Az.: III ZR 225/03, Rn. 10, zitiert nach juris).
Danach können dem Geschädigten in Bezug auf die Baumsicherungspflicht regelmäßig keine Beweiserleichterungen zugute kommen. Insbesondere streitet nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass bei einer häufigeren und intensiveren Kontrolle des Baumes der streitgegenständliche Unfall hätte vermieden werden können. Dies würde einen typischen Geschehensablauf voraussetzen. Das Umstürzen eines Baumes kann aber vielfältige Ursachen haben. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach ein Baum, bevor er umfällt, bei einer normalen Sichtkontrolle und schon gar nicht mehrere Monate zuvor, erkennbare Krankheitssymptome aufweisen muss (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.07.2012, Az.: 8 U 61/12, Rn. 31, zitiert nach juris).
1.4.2 Die Klägerin hat nicht zu beweisen vermocht, dass der Baumsturz durch eine pflichtgemäße Regelkontrolle im Jahr 2007 verhindert worden wäre.
Zwar hat sie (bestritten) behauptet, der Baum sein schon seit dem Jahr 2005, jedenfalls aber seit über zwei Jahren von einem über den gesamten Stammquerschnitt ausgeprägten Brandkrustenpilz befallen gewesen, was anhand von Rindenverfärbungen, höckerigen und gewölbten Erscheinungen, krustenartigen mehrjährigen Fruchtkörpern und horizontalen Rippen im Stammfußbereich in mehreren Bereichen überirdisch zu erkennen gewesen sei. Zur Substanziierung dieser Bereiche bezieht sie sich auf die Dokumentation des Privatgutachters Dipl.-Ing. W. in seinem Gutachten vom 19.09.2008, welches an zwei verschiedenen Stellen überirdisch sichtbare Fruchtkörper des Brandkrustenpilzes aufzeige. Zudem habe man dies durch ein Abklopfen des Stammes erkennen können, welcher infolge des Pilzbefalls bereits so hohl gewesen sei, dass die Standfestigkeit gefährdet war.
Zu der allein entscheidungserheblichen Frage, ob solche auch zum Zeitpunkt der letzten vor dem 01.03.2008 gebotenen Kontrolle im Jahr 2007 erkennbar gewesen wären, hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Soweit es festgestellt hat, der Baum habe am 01.03.2008 keine äußerlichen Anzeichen eines Befalls mit Brandkrustenpilzen erkennen lassen, ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht an die Feststellung des Landgerichts gebunden. Das Landgericht hat seine Überzeugung allein anhand der Gutachten des Sachverständigen B. gewonnen, ohne sich mit der ihm jedenfalls hinsichtlich der Zuordnung der Fruchtkörper zum Brandkrustenpilz und deren Erkennbarkeit diametral entgegen gesetzten Zeugenaussage des Zeugen W. vom 08.03.2011 auseinander zu setzen. Die Würdigung im Urteil, die Feststellungen des sachverständigen Zeugen W. würden die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen B. bestätigen, greift zu kurz und verkehrt dessen Aussage in ihr Gegenteil.
Unter zulässiger Verwertung der erstinstanzlich erhobenen sachverständigen Feststellungen und – bei zu Gunsten der Klägerin unterstellter Glaubhaftigkeit – der Zeugenaussage W. vermag der Senat nicht die Überzeugung von der von der Klägerin behaupteten Tatsache zu gewinnen. Weil die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 412 ZPO weder geboten war noch ist und die Klägerin weitere Beweismittel nicht angeboten hat, bleibt sie für ihre Behauptung letztlich beweisfällig.
Voranzustellen ist, dass Ausgangspunkt der Feststellungen allein der u.a. mit der Vorlage des Gutachtens W. qualifizierte Sachvortrag der Klägerin zu sein hat, wonach an dem Baum zum 01.03.2008 zwei überirdisch sichtbare Fruchtkörperanhaftungen vorhanden waren, welche – weil mehrjährig – auch 2007 schon sichtbar gewesen wären. Der übrige Vortrag der Klägerin, an dem Stamm seien Rindenverfärbungen, höckerige und gewölbte Erscheinungen, krustenartige Fruchtkörper und horizontale Rippen vorhanden gewesen, was auf den vorgelegten Lichtbildern zu sehen sei, ist zu unsubstanziiert und unpräzise, um dem unausforschend nachgehen zu können.
Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung beanstandet, das Landgericht habe ihre mit Schriftsatz vom 21.12.2011 vorgelegte chronologische Fotodokumentation keiner Beweiswürdigung unterzogen, verkennt sie, dass alle von ihr in diesem Schriftsatz als streiterheblich bezeichneten Lichtbilder bereits in den streitgegenständlichen Sachverständigengutachten enthalten waren, so dass eine gesonderte Würdigung der Lichtbilder nicht erforderlich war.
Hiernach kommt es allein auf die von der Klägerin substanziiert dargelegten Schadstellen an:
1.4.2.1 An der im Gutachten W. vom 19.09.2008 auf Seite 23, Foto 23 mit „Untersuchungsstelle 1“ markierten Stelle (im Folgenden: FS01) wurde auch nach dem Vortrag der Klägerin kein Brandkrustenpilzfruchtkörper festgestellt. Vielmehr unternahm der Privatgutachter W. an dieser Untersuchungsstelle nur die Probebohrung zur Feststellung der Restwandstärke.
1.4.2.2 Dass an der im Gutachten W. vom 19.09.2008 auf Seite 17, Foto 13 mit „Untersuchungsstelle 2“ markierten Stelle (im Folgenden: FS02) im Untersuchungszeitpunkt am 11.09.2008 überhaupt ein mehrjähriger Fruchtkörper des Brandkrustenpilzes festgestellt wurde, hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Daher kann auch nicht auf dessen Lage über dem Erdniveau und erst Recht nicht auf dessen Vorhandensein im Jahr 2007 geschlossen werden.
Die Klägerin behauptet, die FS02 sei auch auf den im Gutachten W. vom 19.09.2008 auf den Lichtbildern 15 bis 17 und 24, 24a abgebildeten Stellen zu sehen. Die Stelle sei in der digital vergrößerten Fotoabfolge „Abbildung 6“ detailgenau wiedergegeben und lasse einen Fruchtkörper der Größe von 10 mal 5 cm erkennen, welcher aufgrund seiner Größe mehrjährig sein müsse und sich zwischen den Untersuchungszeitpunkten September 2008 und 19.02.2011 nicht verändert habe und daher nicht nachträglich entstanden sein könne. Zum Beweis bezieht sie sich auf das sachverständige Zeugnis W. und ein einzuholendes Obergutachten, weil die Sachkunde des Gutachters B. erschüttert sei.
1.4.2.2.1 Zwar hat der Sachverständige B. bei dem Ortstermin vom 09.06.2011 bestätigt, an dieser Stelle einen – wenn auch kleineren – Fruchtkörper feststellen zu können, den er bei seiner ersten Inaugenscheinnahme noch nicht bemerkt hatte.
Zweifel an seiner Sachkunde ergeben sich hieraus aber nicht, weil das Übersehen verschiedene Gründe – wie z.B. die unstreitig widrigen Witterungsumstände zum ersten Vororttermin – gehabt haben kann, sowohl die Klägerin als auch der Sachverständige W. bei dem Ortstermin anwesend waren und auch selbst nicht auf den übersehenen Fruchtkörper hingewiesen hatten und der Sachverständige sich letztlich auch anstandslos und ohne Rechtfertigungs- und Verteidigungstendenzen korrigierte.
Der Sachverständige hatte aber – letztlich auch durch die Zeugenaussage W. unwiderlegt – schon im Gutachten vom 16.03.2010 angegeben, eine sichere Unterscheidung zwischen Rinde und Pilz und zwischen dem Fruchtkörper der Kohlbeere und dem des Brandkrustenpilzes sei nur im Rahmen einer mikroskopischen Untersuchung möglich, welche der Zeuge W. im Rahmen seiner vorgerichtlichen Begutachtung nie vorgenommen hatte – und auch der Zeuge B. insoweit nicht vorgenommen hat. Heute ist sie nach den nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Sachverständigen B. in seinem Gutachten vom 19.01.2012 nicht mehr möglich, weil sich der Baumstamm mittlerweile zersetzt hat. Dies hat der Sachverständige auch in seiner Anhörung vom 08.03.2011 bestätigt. Eine sichere Feststellung, dass der heute nur noch über ein Lichtbild nachweisbare Fruchtkörper auch von dem gefährlichen Brandkrustenpilz stammte, der dem der weitaus weniger gefährlichen Kohlbeere zum verwechseln ähnlich sieht, ist daher – zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin – nicht mehr möglich.
Zwar hätte auch der Fruchtkörper der denen des Brandkrustenpilzes zum Verwechseln ähnlichen Kohlbeere eine eingehende Untersuchung veranlassen müssen. Dies kann jedoch aus den nachfolgenden Gründen dahingestellt belieben.
1.4.2.2.2 Ungeachtet dessen lässt sich nämlich nicht mit der für § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Sicherheit feststellen, dass es sich hier um einen „mehrjährigen“ Fruchtkörper handelte, der bereits zum Zeitpunkt der im Jahr 2007 durchzuführenden Regelkontrolle vorhanden war.
Insoweit gab der Sachverständige B. nachvollziehbar und vom Privatsachverständigen W. unwidersprochen an, dieser Fruchtkörper könne sich in den vorgefundenen Dimensionen auch später am liegenden Baum gebildet haben. Zwar hat der Zeuge W. in seiner Zeugenvernehmung bekundet, den Fruchtkörper bereits bei seiner Untersuchung im September 2008 festgestellt zu haben, welcher sich seither nicht vergrößert habe. Dies könnte durchaus den Schluss nahe legen, dass er jedenfalls ab September 2008 nicht mehr gewachsen ist und seine Größe zuvor erreicht hatte. Weil der Baum aber im März 2008 gestürzt war, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der Fruchtkörper erst zwischen März und September 2008 gebildet hatte; und erst Recht nicht, dass dieser bereits im Frühjahr 2007 in einer optisch wahrnehmbaren Größe existiert hatte.
Zudem ist eine verlässliche Altersbestimmung der Fruchtkörper des Brandkrustenpilzes nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen B. nicht möglich. Die lediglich fachlich abweichende und nicht näher begründete Meinung des Zeugen W. vermag dies nicht zu widerlegen.
1.4.2.2.3 Schließlich bliebt offen, ob sich dieser Fruchtkörper überhaupt überirdisch gebildet hatte oder nicht.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen B. ist es heute nicht mehr möglich, den Verlauf der Erdkruste sicher zu bestimmen. Ein äußerlich erkennbares Auftreten der Fruchtkörper sei zwar möglich, aber zweifelhaft.
Zwar vertrat der Zeuge W. eine andere Auffassung und bekundete – insoweit näher zum Sturzzeitpunkt gelegen -, dass die Fruchtkörper oberirdisch gelegen und nicht mit Gras bewachsen gewesen seien. Allerdings gehen seine Wahrnehmungen auch auf einen Ortstermin zurück, der sechs Monate nach dem Baumsturz und über ein Jahr nach der letzten geschuldeten Regelkontrolle stattfand. In diesem Zeitraum kann sich die durch den Sturz abgeschälte Erdkrustenkante signifikant verschoben haben.
Zudem gab der sachverständige Zeuge W. auch an, die Fruchtkörper seien mit Moos bewachsen gewesen. Ob und wenn, inwieweit die Fruchtkörper auch im Zeitpunkt der letzten gebotenen Regelkontrolle durch natürlichen Bewuchs verdeckt gewesen sind, blieb hiernach offen. Dem am 01.03.2008 aufgenommenen Lichtbild 24a der Klägerin aus dem Gutachten W. lässt sich allerdings entnehmen, dass der Bereich sehr wohl auch mit Gras bewachsen war. Ungeachtet dessen verwies der Sachverständige B. in seinem Gutachten vom 08.03.2011 zutreffend darauf, dass Moos direkt an der Erdkante wachse und daher wie Gras die Erkennbarkeit behindere. Wenn aber wie hier keine weiteren Anzeichen darauf hindeuten, dass der Baum vorgeschädigt ist, musste der Kontrolleur bei der Regelkontrolle weder Gras noch Moos vom Stammfuß entfernen und daher den Befall – so er denn überhaupt vorgelegen hätte – erkennen.
1.4.2.2.4 Auch wenn es hiernach durchaus möglich erscheint, dass der Fruchtkörper ein solcher des Brandkrustenpilzes war, der bereits im Jahr 2007 gewachsen und bei einer Beseitigung von Sichtbehinderungen überirdisch erkennbar war, steht dies doch unter einer Vielzahl von Vorbehalten, welche der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Überzeugungsbildung entgegen stehen.
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 412 ZPO ist weder geboten noch ließe dies neue Erkenntnisse erwarten, weil es sich ausschließlich auf die nochmalige Auswertung der Lichtbilder beschränken würde, welche nach den vorstehenden Ausführungen für die in Rede stehende Beweisfrage nur eine bedingten Aussagekraft besitzen.
Zudem verfangen die Zweifel der Klägerin an der Sachkunde des Gutachters B. nicht. Hierfür kann sie letztlich allein die Verwechslung der auf dem Lichtbild 24a erkennbaren Kastanien mit Kirschen ins Feld führen, welche keine Beweisrelevanz besitzen. Dass der Gutachter sich die entscheidenden Teile der Lichtbilder nicht mit der gebotenen Gründlichkeit angesehen hätte, lässt sich hieraus nicht folgern.
Soweit sie sich auf vermeintlich widersprüchliche Feststellungen stützt, leitet sie diese allein aus dem Vergleich mit den Feststellungen ihres Privatgutachters W. ab, welche jedoch als bloßer qualifizierter Sachvortrag nicht geeignet sind, die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erschüttern.
1.4.2.3 Auch hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht, dass an der im Gutachten W. mit „Untersuchungsstelle 3“ (im Folgenden FS03) markierten Stelle im Untersuchungszeitpunkt am 11.09.2008 ein mehrjähriger Fruchtkörper des Brandkrustenpilzes festgestellt wurde. Daher kann auch nicht auf dessen Lage über dem Erdniveau und erst Recht nicht auf dessen Vorhandensein im Jahr 2007 geschlossen werden.
Die Klägerin behauptet, die FS03 sei auch auf den im Gutachten W. vom 19.09.2008 auf den Lichtbildern 14 und 20 bis 22 abgebildeten Stellen zu sehen. Die Stelle sei im Gutachten B. vom 16.03.2010 auf den Lichtbildern 8a und 8b sowie in der digital vergrößerten Fotoabfolge „Abbildung 8a“ detailgenau wiedergegeben und lasse deutlich einen überirdischen Fruchtkörper erkennen. Dies habe der Sachverständige B. selbst bestätigt. Der Fruchtkörper liege 30cm über dem Erdniveau und sei damit deutlich sichtbar gewesen. Auch dieser Fruchtköper habe sich zwischen den Untersuchungszeitpunkten September 2008 und 19.02.2011 nicht verändert und könne daher nicht nachträglich entstanden sein. Zum Beweis bezieht sie sich auf das sachverständige Zeugnis W. und ein einzuholendes Obergutachten, weil die Sachkunde des Gutachters B. erschüttert sei.
Zum einen behauptet die Klägerin schon gar nicht, der Fruchtkörper müsse aufgrund seiner Größe bereits 2007 vorhanden gewesen sein. Zudem ist nach den Feststellungen des Sachverständigen B. auch insoweit nicht auszuschließen, dass sich der 2008 vom Zeugen W. dokumentierte Fruchtkörper erst nach dem Sturz oder aber nach dem letzten geschuldeten Regelkontrollzeitpunkt gebildet haben könnte. Auch ließ sich nicht mehr feststellen, welcher der beiden an dieser Stelle festgestellten Fruchtkörper von der Kohlbeere und welcher von dem Brandkrustenpilz stammte. Im Zweifel wäre zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass der Brandkrustenpilzfruchtkörper derjenige der beiden war, der unterirdisch angeordnet war. Aber selbst wenn der überirdisch angeordnete Fruchtkörper dem Brandkrustenpilz zuzuordnen wäre oder er wegen der Verwechslungsgefahr zwischen Fruchtkörpern des Brandkrustenpilzes und der Kohlbeere generell eine eingehende Untersuchung erfordert hätte, wäre er offenkundig derart von Moos und Gras bedeckt gewesen, dass er einem Regelkontrolleur ohne gesonderte Anhaltspunkte nicht hätte auffallen müssen. Insoweit ist die Abbildung 6 der Fotoabfolge 8a besonders eindrucksvoll, wonach der Fruchtkörper vollständig von Moos bedeckt und unmittelbar an der Grasnarbe gelegen gewesen wäre.
Auch wenn es hiernach durchaus möglich erscheint, dass der Fruchtkörper im Jahr 2007 bereits vorhanden und auch nach einer Entfernung von sichtbehinderndem Bewuchs erkennbar gewesen wäre, steht dies doch unter einer Vielzahl von Vorbehalten, welche der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Überzeugungsbildung entgegen stehen.
1.4.2.4 Soweit die Klägerin darauf abhebt, der Sachverständige habe selbst angegeben, an dem Stamm hätten weitere Fruchtkörper feststellbar sein können, stellt dies keinen substanziierten Vortrag von konkret erkennbaren Schadstellen dar. Zudem hat der Gutachter B. ausdrücklich angegeben, dass sich solche Fruchtkörper auch noch nach dem Sturz gebildet haben könnten sowie ihre Zuordnung zum Brandkrustenpilz und Altersbestimmung schwierig sei.
1.4.2.5 Die Behauptung, der Stamm sei hohl gewesen, weshalb eine grundsätzlich gebotene Klopfprobe die Gefahr offenbart und zu einer baumgutachterlichen Untersuchung gezwungen hätte, welche wiederum auch den Brandkrustenpilzbefall zur Entdeckung und damit zur Fällung des Baumes vor dessen Sturz geführt hätte (Bl. 201 dA), wurde durch den Sachverständigen B. nicht bestätigt. Dieser hatte den Stamm bei seiner Untersuchung am 19.02.2010 gezielt abgeklopft. Ausweislich seines Gutachtens vom 16.03.2010 war die Basis des Baumes klopffest und der Stamm schwer, was für eine gesunde Holzmasse spreche. Gegen diese Feststellung hat die Klägerin nichts mehr vorgebracht.
Hierbei kann dahin stehen, ob der Privatgutachter W. bei seiner Bohrprobe vom 11.09.2008 festgestellt hatte, dass der Stamm des Baumes in der ehemaligen Höhe von 0,7m über Erdbodenniveau innen hohl war und eine Restwandstärke im kritischen Bereich hatte (vgl. Seite 2 der Anlage K 7). Bei der im Rahmen einer Regelkontrolle allenfalls geschuldeten Klopfprobe wäre dieser Zustand weder am 19.02.2010 noch an dem drei Jahre davor liegenden letzten Regelkontrolltermin nicht zu Tage getreten, weshalb ein Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz und der unterlassenen Klopfprobe ausscheidet.
1.4.2.6 Daher kann dahin stehen, ob der Sturm am 01.03.2008 eine Stärke erreicht hatte, welche den Zurechnungszusammenhang wegen höherer Gewalt durchbrochen hätte. Insoweit hat das Landgericht allerdings für den Senat bindend festgestellt, dass der Baumsturz nicht (allein) auf den Wind – gleich welcher Stärke – zurückzuführen war. Nach den von der Beklagten erstinstanzlich nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen B. war der Baum so geschädigt, dass der Wind allenfalls Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Versagens der Haltewurzeln hatte, er aber auch und gerade wegen des Brandkrustenpilzbefalls umgestürzt ist.
Dass Wind so stark war, dass der Baum auch im gesunden Zustand entwurzelt worden wäre, hat die Beklagte zudem gar nicht behauptet. Der bloße Verweis auf einen Wind in Orkanstärke und diverse Baumbrüche im Ort vermag diese Behauptung nicht zu ersetzen.
1.5. Ungeachtet dessen hat die Klägerin ihren Schaden nicht schlüssig dargelegt.
1.5.1 Soweit sie eine Beschädigung ihrer eigenen Fahrzeuge behauptet, fehlt es an jeglichem Vortrag zum Fahrzeugtyp, Alter und Art der Beschädigung sowie den hierfür erforderlichen Reparaturaufwendungen und dem Abzug Alt-für-neu.
1.5.2 Die Beschädigung des Gebäudes der Zedentin ist zwar unstreitig. Soweit die Beklagte das Eigentum des Zedenten bestritten hat, hat die Klägerin dies mit der Vorlage des Grundbuchauszugs (Anlage K 11) nachgewiesen. Der unstreitige Tatbestand weist zwar die Klägerin als Eigentümerin aus, ist aber insoweit offenkundig unrichtig und wird dergestalt von den Parteien auch im Berufungsverfahren nicht als Tatsachengrundlage herangezogen. Die Ersatzansprüche sind auch wirksam abgetreten. Die Beklagte hat aber zulässigerweise die Erforderlichkeit und Angemessenheit der im selbst erstellten Kostenvoranschlag ausgewiesenen Reparaturkosten bestritten und verweist zu Recht darauf, dass sich die Klägerin einen erheblichen Abzug alt-für-neu entgegen halten lassen müsste.
1.5.3 Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hätte die Klägerin allenfalls in Bezug auf den sich aus der Beschädigung der Fahrzeuge ergebenden Streitwert errechnen können, weil sie zum Zeitpunkt der Mandatierung ihrer Prozessbevollmächtigten bezüglich der Geltendmachung der Sachschäden am Gebäude noch nicht aktiv legitimiert war. Lediglich die Kosten der Erstellung des Sachverständigengutachtens wären unter dem Gesichtspunkt der Beweissicherung erstattungsfähig gewesen.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Zwar hat die Klägerin einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, der selbständig neben dem deliktsrechtlichen Anspruch steht (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1992, Az.: V ZR 82/91, Rn. 25, zitiert nach juris), erst zweitinstanzlich geltend gemacht. Weil aber beide Ansprüche von der auf Ersatz aller durch das Umstürzen des Baumes entstandenen Schäden gerichteten Klage erfasst werden, sind sie auch beide bereits von Anfang an streitgegenständlich geworden (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2004 – V ZR 84/04, Rn. 14 – zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es hierfür keiner Umdeutung, § 531 Abs. 2 ZPO steht der Geltendmachung nicht entgegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich der betroffene Eigentümer auf einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog stützen, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf sein Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92,Rn. 7 ff; Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02, Rn. 9 ff.; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 16; jeweils zitiert nach juris) und der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 16, zitiert nach juris).
2.1. Die Klägerin ist zwar sowohl aus eigenem Recht als Grundstücksbesitzerin (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 906 Rn. 27 m.w.N.) als auch aus abgetretenem Recht des Zedenten als Eigentümer des Grundstücks aktiv legitimiert.
2.2. Auch hätte die Beeinträchtigung zweifelsohne das hinzunehmende Maß überstiegen.
2.3. Der Anspruch wäre auch nicht dadurch ausgeschlossen gewesen, dass es sich hier um eine hoheitliche Maßnahme handelte, welche im Falle einer nicht mehr abwehrbaren wesentlichen Beeinträchtigung allenfalls zu einem Anspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff hätte führen können. Zwar oblag der Beklagten die Verkehrssicherung der Straßenbäume als hoheitliche Aufgabe, die Anpflanzung und Unterhaltung der Straßenbäume selbst diente jedoch keinen hoheitlichen Zwecken (vgl. zu dem vergleichbaren Betrieb eines Stadtparks BGH, Urteil vom 17.11.1967, Az.: V ZR 143/66, Rn. 11, zitiert nach juris).
2.4. Schließlich wäre es der Klägerin auch nicht möglich gewesen, den Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig geltend zu machen.
Die Klägerin konnte die Beeinträchtigung infolge eines „faktischen Duldungszwangs“ nicht rechtzeitig verhindern. Ein solcher Zwang kann sich u.a. daraus ergeben, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02, Rn. 10 m.w.N., zitiert nach juris).
So verhielt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten hier: Der Klägerin war es vor dem Umstürzen des Baumes nicht möglich, gegen die Beklagte mit Erfolg den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach §1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Denn eine von dem Baum ausgehende Gefahr der ernsthaft drohenden Beeinträchtigung seines Grundstücks, die ein Einschreiten erforderte, war für sie nicht erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 16 m.w.N., zitiert nach juris).
2.4.1 Einziger Anhaltspunkt für eine Kenntnis oder Erkennbarkeit ist die von der Klägerin selbst vorgelegte Anlage K 2, wonach sie im Zusammenhang mit dem Vorfall aus dem Jahr 2000 „bezüglich herab fallender Äste als auch Bedenken zum Alterszustand des Baumes … seit längerer Zeit“ Kontakt zur der Beklagten gehalten habe. Selbst wenn man unterstellt, dass die Beklagte sich dies als eigenen Vortrag zu eigen gemacht hätte, könnte allein daraus noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Klägerin schon Zeitpunkt dieser Korrespondenz aus dem Jahr 2000 positiv bekannt war, dass der streitgegenständliche Baum – um den es sich nach dem Vortrag der Beklagten hierbei gar nicht handelte – bereits derartig in seiner Standfestigkeit gefährdet war, dass ihr die Inanspruchnahme der Beklagten nach § 1004 BGB auf Beseitigung der drohenden Beeinträchtigung zumutbar gewesen wäre.
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch grundlegend von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH vom 21.03.2003 (Az.: V ZR 319/02, zitiert nach juris) zugrunde lag. Dort hatten die Kläger vorgetragen, dass die Bäume auf dem Grundstück der Beklagten bereits viele Jahre vor dem Dezember 1999 wegen ihres Alters umsturzgefährdet gewesen seien und hätten gefällt werden müssen, weil alte Pappeln, wie sie auf dem Grundstück der Beklagten gestanden hätten, spätestens nach 30 Jahren geschlagen werden müssten, worauf sie die Beklagte schon im Jahr 1997 hingewiesen und sie auch mehrere Male vor Umsturzzeitpunkt zum Fällen der Pappeln aufgefordert hätte. Danach haben sich die Gefahren für die Kläger nicht erst bei dem Sturm offenbart, sondern bestand bereits lange Zeit vor dem Schadensereignis genügend Anlass, gegen die von den Pappeln auf dem Grundstück der Beklagten auf ihr Grundstück ausgehenden Gefahren vorzugehen.
Dass der streitgegenständliche Baum bereits im Jahr 2000 umsturzgefährdet war, wird selbst von der Klägerin nicht behauptet. Anlass der Korrespondenz war – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – allein der herab gefallene Ast, was aber nicht auf die Schädigung der Haltewurzeln durch den Brandkrustenpilz zurückgeführt wird – und auch nicht wäre, weil der Baum dann nicht noch weitere acht Jahre stehen geblieben wäre.
2.4.2 Aus dem Vortrag der Klägerin, der Beklagten sei eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen, weil sie trotz erkennbarer Krankheitszeichen untätig geblieben ist, kann nicht entnommen werden, dass die Krankheitszeichen und die mangelnde Standfestigkeit des Baumes für die Klägerin selbst im Zeitraum von 2005 bis 2008 erkennbar wurde. Dass die Klägerin insoweit zu ihrem Nachteil vortragen wollte, ist nicht anzunehmen. Ihr bisheriger Vortrag bezieht sich vielmehr nur auf den deliktsrechtlichen Anspruch nach § 839 BGB. Unter dem Gesichtspunkt der hier gegebenen alternativen Klagehäufung ist es ihr nicht verwehrt, einerseits zu dem deliktsrechtlichen Anspruch die Erkennbarkeit von Krankheitszeichen an dem Baum vorzutragen und andererseits hinsichtlich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs davon abzurücken (vgl. so ausdrücklich BGH, Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 17, zitiert nach juris).
2.5. Die Beklagte ist aber keine Störerin i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB und damit nicht passiv legitimiert.
2.5.1. Zwar ist die 90 Jahre alte Rosskastanie von ihrem Grundstück aus auf das im Eigentum der Zedentin stehende und im Besitz der Klägerin befindliche Grundstück gestürzt. Dass die – darin zweifellos liegende – Beeinträchtigung des Eigentums/Besitzes durch diese Grobimmission entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entschädigungspflichtig sein kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. speziell zu Nachbarbäumen bspw.: BGH, Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92; Urteil vom 07.07.1995, Az.: V ZR 213/94, Rn. 7ff; Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02; Urteil vom 02.07.2004, Az.: V ZR 33/04, Rn. 6; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04; jeweils zitiert nach juris), weshalb der Senat der von der Beklagten im Ausgangspunkt berechtigt aufgeworfenen Frage, ob das Gesetz im Hinblick auf diese Grobimmission überhaupt eine planwidrige Regelungslücke aufweist, nicht nachzugehen hat.
2.5.2. Ob der Baum teilweise auch auf dem Grundstück der Streithelferin stand, kann dahin stehen, weil jeder Grundstückseigentümer eines Grenzbaumes für den ihm gehörenden Teil des Baumes in demselben Umfang verantwortlich ist wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2004, Az.: V ZR 33/04, Rn. 13, zitiert nach juris).
2.5.3. Ursache des Umsturzes des von der Beklagten nicht angepflanzten Baumes war aber nach den vorstehenden Feststellungen allein die der Beklagten unbekannte und bei der letzten gebotenen Regelkontrolle auch nicht erkennbare krankheitsbedingte Schwächung der Haltewurzeln der Kastanie. Die in dem unerkennbaren Befall mit dem Schädling „Brandkrustenpilz“ liegende Einwirkung von Naturkräften vermag eine Störereigenschaft trotz der pflichtwidrig unterlassenen Regelkontrolle nicht zu begründen.
Nach der ständigen Rechtsprechung bereits des Reichsgerichts und dem folgend auch des Bundesgerichtshofes reicht der bloße Umstand des Eigentums oder des Besitzes an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus, um eine Störereigenschaft i.S.v. §1004 BGB annehmen zu können. Erforderlich ist zudem, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht (vgl. bspw. RG, Urteil vom 04.11.1931, Az.: V 204/31, RGZ 134, 231, 233; BGH, Urteil vom 25.11.1955, Az.: V ZR 37/54, BGHZ 19, 126, 129; Urteil vom 09.07.1958, Az.: V ZR 202/57, Rn. 1; Urteil vom 02.03.1984, Az.: V ZR 54/83, Rn. 29; Urteil vom 12.02.1985, Az.: VI ZR 193/83, Rn. 9; Urteil vom 18.04.1991, Az.: III ZR 1/90, Rn. 22; Urteil vom 20.11.1992, Az.: V ZR 82/91, Rn. 41; Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92, Rn. 8; Urteil vom 07.07.1995, Az.: V ZR 213/94, Rn. 7; Urteil vom 16.02.2001, Az.: V ZR 422/99, Rn. 5; jeweils zitiert nach juris).
Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn Wurzeln von Straßenbäumen in die Abwasserleitungen eines benachbarten Grundstücks eindringen, weil die aus der natürlichen Entwicklung des Wurzelbereichs folgende Beeinträchtigung aus dem vom Willen des Eigentümers getragenen natürlichen Wachstum entstanden ist. Daher kann bereits das Eindringen der Wurzeln in das Nachbargrundstück eine von dessen Eigentümer grundsätzlich abwehrbare Störung des Grundeigentums darstellen (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 02.12.1988, Az.: V ZR 26/88, Rn. 11; Urteil vom 20.11.1992, Az.: V ZR 82/91, Rn. 41; Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92, Rn. 13; Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03, Rn. 24; jeweils zitiert nach juris).
Anders verhält es sich aber, wenn die Einwirkung auf das Nachbargrundstück – wie auch hier – erst durch ein zusätzliches, von außen einwirkendes besonderes Naturereignis ausgelöst wird. Dann kann die Beeinträchtigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem mittelbaren Willen des Eigentümers nur dann zugerechnet werden, wenn er sie durch eigene Handlungen wie z.B. durch eine künstliche Veränderung der Grundstücksbeschaffenheit ermöglicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1967, Az.: V ZR 196/65, Rn. 11; Urteil vom 21.02.1980, Az.: III ZR 185/78, Rn. 15; Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92, Rn. 8; Urteil vom 02.03.1994, Az.: V ZR 54/83, Rn. 29; jeweils zitiert nach juris) oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (RG, Urteil vom 04.11.1931, Az.: V 204/31, RGZ 134, 231, 234; Urteil vom 13.05.1935, Az.: V 99/35, RGZ 149, 205, 210; Urteil vom 07.07.1995, Az.: V ZR 213/94, Rn. 7; jeweils zitiert nach juris). Letzteres setzt notwendigerweise die Verletzung einer Handlungspflicht voraus, die auch in einer Verkehrssicherungspflicht liegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2001, Az.: V ZR 422/99, Rn. 5, zitiert nach juris). Weitere Voraussetzung für die Zurechnung einer Beeinträchtigung ist in diesem Fall, das der vom Eigentümer geschaffene oder geduldete Zustand eine konkrete Gefahrenquelle für das Nachbargrundstück gebildet hat (BGH, Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92, Rn. 8; zitiert nach juris), welche sich letztlich auch realisiert hat.
2.5.3.1 Allein das bloße Anpflanzen und Aufziehen von widerstandsfähigen Bäumen vermag eine solche sicherungsbedürftige Gefahrenlage daher regelmäßig noch nicht zu begründen.
Zwar würde man, legte man einen rein naturwissenschaftlichen Kausalitätsbegriff zugrunde, durchaus zu einer mittelbaren Verantwortlichkeit kommen – schließlich hat der Eigentümer den Baum angepflanzt und/oder wachsen lassen. Damit würde man ihm aber Einwirkungen zurechnen, die ein allgemeines Risiko darstellen und für die er nach Sinn und Zweck der nachbarrechtlichen Regelung des Nutzungskonflikts nicht mehr verantwortlich gemacht werden kann. Solange der vom Eigentümer geschaffene Zustand (Anpflanzen und Aufzucht widerstandsfähiger Bäume) keine konkrete Gefahrenquelle für das Nachbargrundstück bildet, ist er daher für etwaige Einwirkungen der Bäume auf das Nachbargrundstück nicht verantwortlich, weil diese bei wertender Betrachtung nicht auf seinen mittelbaren Willen zurückzuführen sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1995, Az.: V ZR 213/94, Rn. 8, zitiert nach juris). Hinsichtlich Wurzelwuchs gilt insofern die Besonderheit, dass § 910 Abs. 1 S. 1 BGB eine eindeutige Zuordnung des Gefahrenbereichs auch für die bloße natürliche Entwicklung getroffen hat.
Dass auch in Fällen widerstandsfähiger Bäume bei Naturkatastrophen oder anderen Naturereignissen Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind, ändert daran nichts. Denn derartige von außen hinzutretende Ereignisse sind zwar denkbar, normalerweise aber nicht zu erwarten; vor ihrem Eintritt geht von den auf dem Grundstück angepflanzten Bäumen, die gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig sind, keine ernsthafte Gefahr für das Nachbargrundstück aus (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92, Rn. 9; Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02, Rn. 11; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 18; jeweils zitiert nach juris).
Eine Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers im Rahmen des § 1004 Abs. 1 BGB sah der Bundesgerichtshof in seiner älteren Rechtsprechung deshalb allenfalls dann als denkbar an, wenn von ihm unterhaltene Bäume infolge Krankheit oder Überalterung diese Widerstandskraft eingebüßt haben (BGH, Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92, Rn. 9; zitiert nach juris). Bereits kurz darauf hat der BGH jedoch klargestellt, dass ein (natürlicher) Schädlingsbefall nicht auf den mittelbaren Willen des Eigentümers zurückgeführt werden kann. Mit dem willentlichen Pflanzen und Aufziehen eines Baumes schafft der Eigentümer nicht diejenige konkrete Gefahrenquelle, die sich später verwirklicht. Die Einwirkungen gehen vielmehr auf ein zufälliges und zusätzliches Naturereignis zurück, das alle Grundstückseigentümer als allgemeines Risiko trifft und zur natürlichen Eigenart jeder Art von Anpflanzung gehört (so ausdrücklich in der sog. „Wollläuseentscheidung“ BGH, Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92, Rn. 9 und in der sog. „Mehltau-Entscheidung“ BGH, Urteil vom 16.02.2001, Az.: V ZR 422/99, Rn. 9; jeweils zitiert nach juris). Lediglich dann, wenn ein Baum aufgrund seines Alters seine Widerstandsfähigkeit eingebüßt hat, ist es daher gerechtfertigt, dem den Baum dennoch erhaltenden Eigentümer einen „mittelbaren Gefährdungs- und Beeinträchtigungswillen“ zu unterstellen (vgl. so ausdrücklich BGH, Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02, Rn. 11; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 18; jeweils zitiert nach juris). Dies rechtfertigt sich im Ergebnis der in jedem Einzelfall anzustellenden Billigkeitsabwägung letztlich darin, dass das Alter eines Baumes jedem Grundstückseigentümer bekannt ist bzw. sein kann und er daher mit der Entscheidung, den Baum weiter aufzuziehen, das Risiko einer Nachbarbeeinträchtigung billigend in Kauf nimmt.
Eine sicherungsbedürftige Gefahrenstelle bestand nach den Feststellungen des Senates hier daher nicht: Die streitgegenständliche Rosskastanie war mit 90 Jahren noch weit davon entfernt, allein aufgrund ihres Alters ihre Standsicherheit zu verlieren, weshalb allein in der „Aufzucht“ des Baumes nicht der mittelbare (billigende) Wille einer Beeinträchtigung des Grundstücks des Zedenten gesehen werden kann. Der Befall mit dem Brandkrustenpilz ging auf ein zufälliges und zusätzliches Naturereignis zurück, welches alle Grundstückseigentümer als allgemeines Risiko trifft, zur natürlichen Eigenart jeder Art von Anpflanzung gehört und daher bei wertender Betrachtung nicht dem mittelbaren Willen der Beklagten zuzurechnen ist.
2.5.3.2 Zwar kann sich eine Störerhaftung auch unter dem Gerichtspunkt ergeben, dass die Beeinträchtigung durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (RG, Urteil vom 04.11.1931, Az.: V 204/31, RGZ 134, 231, 234; Urteil vom 13.05.1935, Az.: V 99/35, RGZ 149, 205, 210; Urteil vom 07.07.1995, Az.: V ZR 213/94, Rn. 7; jeweils zitiert nach juris), was aber notwendigerweise die Verletzung einer Handlungspflicht voraussetzt, die auch in einer Verkehrssicherungspflicht liegen kann (vgl. BGH. Urteil vom 16.02.2001, Az.: V ZR 422/99, Rn. 5 m.w.N., zitiert nach juris).
Dies gilt auch bei dem Mit- bzw. Einwirken von Naturkräften (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03, Rn. 24, zitiert nach juris). Hierbei kommt es aber entscheidend darauf an, ob sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1984, Az.: V ZR 54/83, Rn. 29; Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03, Rn. 24; jeweils zitiert nach juris). Ob eine solche Pflicht besteht, ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend sind hierbei vor allem die Konfliktlösungsregeln des öffentlichen und privaten Nachbarrechts sowie die Art der Nutzung der benachbarten Grundstücke und die vorbeugende Beherrschbarkeit der Störung. Dabei ist bei der Ein- oder Mitwirkung von Naturereignissen u.a. entscheidend, ob die Nutzung des störenden Grundstücks sich im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03, Rn. 24; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 18; jeweils zitiert nach juris). Der vom Eigentümer geschaffene oder geduldete Zustand muss somit eine konkrete Gefahrenquelle für das Nachbargrundstück gebildet haben (BGH, Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92, Rn. 8, zitiert nach juris), welche sich letztlich – weil vorbeugend beherrschbar – auch realisiert hat.
Hiernach scheitert vorliegend die Verantwortlichkeit der Beklagten.
Zwar traf sie grundsätzlich eine Sicherungspflicht im vorgenannten Sinne gegenüber dem Zedenten und der Klägerin. Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines mit Bäumen bewachsenen Grundstücks gehört es u.a., den durch diese tangierten Verkehr vor einer Schädigung durch die Bäume zu schützen. Diese, oben unter 1.1. dargelegte Verkehrssicherungspflicht bezweckt auch und gerade den Schutz des Nachbarn. Mit den regelmäßig gebotenen Kontrollen sollen alters- oder krankheitsbedingte Risiken frühzeitig erkannt und abgestellt werden.
Auch ist der Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen unter 1.2. vorzuwerfen, diese Sicherungspflicht pflichtwidrig verletzt zu haben, weil sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Baumsturz keinerlei Regelkontrollen durchgeführt hatte. Mit diesem pflichtwidrigen Unterlassen hatte sie gegen die Regeln ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ihres Grundstückes verstoßen und die Gefahr eines Baumsturzes objektiv erhöht.
Allerdings reicht diese objektive Gefahrerhöhung allein nicht aus, um der Beklagten nachbar- bzw. eigentumsrechtlich die mittelbare Verantwortung für den Baumsturz zuzuweisen. Dies wäre im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung nur dann möglich, wenn die Störung des Nachbargrundstückes bei pflichtgemäßem Verhalten vorbeugend beherrschbar gewesen wäre – mithin, dass bei pflichtgemäßer Durchführung der Regelkontrolle der Befall des Baumes mit den natürlichen Brandkrustenpilzen erkennbar und die Gefahr dadurch abstellbar gewesen wäre (diese Konstellation lag ersichtlich der Entscheidung des BGH vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 17, zitiert nach juris, zugrunde). Auch im Rahmen des § 1004 Abs. 1 BGB muss somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Gefahrerhöhung und der Eigentumsbeeinträchtigung des Nachbarn gefordert werden, um der unbilligen Ausuferung der Ansprüche, welche letztlich nur über eine Analogie hergeleitet werden, wirksam begegnen zu können.
2.6. Ob die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht eine Entschädigung für die behaupteten Eigentumsbeeinträchtigungen hätte erlangen können, kann daher dahin stehen bleiben.
C.
Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
D.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Störereigenschaft eines Grundstückseigentümers, von dessen Grundstück durch Naturereignisse bedingt Grobimmissionen auf ein Nachbargrundstück einwirken, lässt sich zwanglos auf die streitgegenständliche Konstellation des Sturzes eines unerkannt schädlingsbefallenen Baum anwenden. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.04.1993 (Az. V ZR 250/92, Rn. 9, zitiert nach juris) noch ausgeführt hat, eine Verantwortlichkeit im Rahmen des § 1004 Abs. 1 BGB könne den Grundstückseigentümer treffen, wenn von ihm unterhaltene Bäume „infolge Krankheit oder Überalterung“ ihre Widerstandskraft eingebüßt haben, ergibt sich nichts anderes. Zum einen hat er sich in dieser Entscheidung hierzu ausdrücklich nicht festgelegt, zum anderen hat er seine Rechtsprechung im Folgenden dahin weiterentwickelt, dass er die These der Verantwortung für krankheitsbedingte Baumstürze jedenfalls insoweit fallen gelassen hat, als er sie ggf. losgelöst von einem kausalen pflichtwidrigen Unterlassen erwogen hatte.