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Verkehrsunfall im Zusammenhang mit dem Ein- und Aussteigen zur Fahrbahnseite

OLG Celle – Az.: 14 U 127/19 – Urteil vom 04.12.2019

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Mai 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg <2 O 151/18> teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.626,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Februar 2018 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der T. GmbH & Co. KG, … aus der Rechnung vom 06. Februar 2018 Rechnungsnummer … in Höhe von 1.000,08 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Februar 2018 freizuhalten.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger den aufgrund der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung …, Kraftfahrtversicherung … wegen des Unfalls vom 01. Februar 2018 mit dem Kfz des Klägers, …, und dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Kfz des Beklagten zu 1., …, in der …, entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen haben.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren 958,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22. Juli 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall am 01. Februar 2018 in der B.straße in W. geltend.

Am Unfalltag gegen 18:00 befuhr der Kläger mit seinem Pkw die B.straße in westlicher Richtung. Der Beklagte zu 1. parkte zu dieser Zeit mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw am rechten Straßenrand. Beim Passieren kam es zur Kollision. Unstreitig war die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs geöffnet. Das Beklagtenfahrzeug wurde im Bereich der Fahrertür, das Klägerfahrzeug an der vorderen rechten Seite beschädigt. Einzelheiten zum Hergang sind streitig.

Der Unfall wurde von der Polizei aufgenommen; hierüber verhält sich die als Anlage B 2 (Bl. 53 d.A.) vorgelegte Verkehrsunfallanzeige.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug auf Grundlage eines Schadensgutachtens reparieren. Dazu wurde es am auf den Unfalltag (= Donnerstag) folgenden Montag, den 05. Februar 2018, zur Mercedes-Werkstatt nach U. verbracht. Am 06. Februar 2018 wurden die Schäden von einem Sachverständigen begutachtet. Am 12. Februar 2018 wurde seitens der Werkstatt mit der Reparatur begonnen, die bis zum 21. Februar 2018 andauerte. Über den Reparaturablauf verhält sich ein als Anlage K 4 (Bl. 45 d.A.) vorgelegter Reparaturablaufplan.

Die Reparaturkosten mit Ausnahme des Selbstbehalts von 300 Euro übernahm der Kaskoversicherer des Klägers.

Die Beklagte zu 2. hatte zuvor mit Schreiben vom 09. Februar 2018 die Regulierung des Schadens des Klägers abgelehnt.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger folgende Schadenspositionen geltend: 300 Euro Selbstbehalt Kaskoversicherung

800 Euro Wertminderung

1.580 Euro Nutzungsausfall für 20 Tage zu je 79 Euro

25 Euro Kostenpauschale

Freistellung bzgl. der Kosten für das Schadensgutachten i.H.v. 1.000,08 Euro

Feststellung der Ersatzpflicht für den Rückstufungsschaden

Daneben begehrt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und macht Verzugszinsansprüche geltend.

Der Kläger legt seiner Klagforderung eine Alleinhaftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zugrunde. Neben der Haftungsverteilung streiten die Parteien zur Höhe, insbesondere über den Umfang des Nutzungsausfallschadens.

Der Kläger hat erstinstanzlich zum Unfallhergang vorgetragen, als er das Fahrzeug des Beklagten gerade passiert habe, sei durch den Beklagten zu 1. die Fahrzeugtür geöffnet worden und vorn in die rechte Fahrzeugseite seines Pkw eingeschlagen. Den Beklagtenvortrag zum Hergang hat der Kläger ausdrücklich bestritten.

Der Kläger hat gemeint, die Beklagten hätten den Unfall allein zu vertreten und würden vollständig haften. Angesichts des Verstoßes gegen § 14 StVO gehe ein Anscheinsbeweis davon aus, dass der Unfall allein vom Beklagten zu 1. verursacht worden sei. Für den Kläger sei der Unfall jedenfalls nicht vermeidbar gewesen.

Hinsichtlich des Nutzungsausfallschadens hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagten hätten das sog. Werkstattrisiko zu tragen, für den Ausfallzeitraum seien Schadensermittlungs- und Reparaturzeitraum zu berücksichtigen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, der Unfall habe sich entgegen der Schilderung des Klägers ereignet, als ein Einsteigevorgang des Beklagten zu 1., der zuvor Besorgungen in der Apotheke auf der anderen Straßenseite gemacht habe, schon fast abgeschlossen gewesen sei. Als die Tür schon fast geschlossen gewesen sei, sei der Kläger offenbar aus Unachtsamkeit und ohne den notwendigen Seitenabstand einzuhalten, in die schon fast geschlossene Tür gefahren. Dazu habe der Kläger offenbar das vor ihm fahrende, dem Beklagten Vorrang gebende, wartende Fahrzeug überholt und sei beim Wiedereinscheren in die schon fast geschlossene Fahrzeugtür, die allenfalls noch eine Öffnung von 20 bis 30 cm gehabt habe, gefahren. Das Schadensbild belege, dass die Tür bereits weitgehend geschlossen gewesen sei. Auch der Umstand, dass die Haftpflichtversicherung des Klägers den Unfallschaden des Beklagten zu 1 zu 100% reguliert habe, spreche für die Unfallschilderung der Beklagten.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Kläger habe den streitgegenständlichen Unfall allein zu verantworten, weil er den für ihn erkennbaren Einstiegsvorgang des Beklagten zu 1. nicht abgewartet habe und viel zu dicht am Fahrzeug des Beklagten vorbeigefahren sei; dem Beklagten zu 1. sei kein Sorgfaltsverstoß zu machen.

Hinsichtlich der Schadenshöhe haben die Beklagten Einwände gegen den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden und betreffend die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhoben.

Das Landgericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1. zum Unfallhergang angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. (Apothekerin) sowie der Zeugen B. und W. (unfallaufnehmende Polizeibeamte). Wegen der Angaben der Parteien und der Zeugen wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 21. Januar 2019 (Bl. 57ff. d.A.) und 29. April 2019 (Bl. 86ff. d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagten auf Grundlage einer hälftigen Haftungsverteilung verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, es sei nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. nicht aussteigen wollte, sondern sich im Einstiegsvorgang befunden habe. Dass der Beklagte zu 1. das sich aus § 14 StVO ergebende Maß an Sorgfalt aufgewandt habe, habe er nicht beweisen können. Aus der Tatsache, dass der Beklagte zu 1. in sein Fahrzeug eingestiegen sei, ergebe sich, dass der Kläger das Geschehen nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit beobachtet habe und deshalb nicht mit einem ausreichenden Abstand zum Fahrzeug des Beklagten zu 1. an diesem vorbeigefahren sei. Soweit es die Schadenshöhe anbelangt, hat das Landgericht hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen – Selbstbehalt, Wertminderung, Nutzungsausfall und Kostenpauschale – jeweils 50% zuerkannt. Hinsichtlich des Nutzungsausfallschadens hat es dem Kläger dabei lediglich zwölf Tage zugestanden, weil der Kläger sein Fahrzeug erst am 05. Februar 2018 in die Werkstatt gebracht habe und erst am „12.6.2018“ [offensichtlich gemeint: 12.2.2018] den Reparaturauftrag erteilt habe, so dass es zu einer Reparaturverzögerung von insgesamt acht Tagen gekommen sei. Die geltend gemachten Frei- und Feststellungsansprüche hat das Landgericht ebenfalls zu 50% zuerkannt.

Gegen dieses Urteil, auf das im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiterverfolgt, soweit er vor dem Landgericht unterlegen gewesen ist. Er meint insbesondere, das Landgericht habe den zu seinen Gunsten streitenden Anscheinsbeweis verkannt. Die Beklagten hätten diesen nicht widerlegt. Hinsichtlich der Schadenshöhe habe das Landgericht zu Unrecht Abzüge beim Nutzungsausfall vorgenommen. Aus dem Reparaturablaufplan ergebe sich eindeutig, dass der Reparaturauftrag bereits am 05. Februar 2018 erteilt worden sei; das Landgericht habe zudem das sog. Werkstattrisiko verkannt. Im Übrigen habe das Landgericht hinsichtlich der Schadenspositionen Selbstbeteiligung, Wertminderung und Sachverständigenkosten das Quotenvorrecht nicht beachtet.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 22.05.2019 zum gerichtlichen Aktenzeichen 2 O 151/18,

1. die Beklagten und Berufungsbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger EUR 2.705,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 10.02.2018 zu zahlen,

2. die Beklagten und Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger und Berufungskläger gegenüber der T. GmbH & Co. KG, … aus Rechnung vom 06.02.2018 Rechnungsnummer … in Höhe von EUR 1.000,08 nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10.02.2018 freizuhalten,

3. festzustellen, dass die Beklagten und Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner dem Kläger und Berufungskläger den aufgrund der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung …, Kraftfahrtversicherung … wegen des Unfalls vom 01.02.2018 mit dem Kfz des Klägers … und dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Kfz der Beklagten zu 1. … in H. in der B.straße …, W. entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen haben,

4. die Beklagten und Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger entstandene Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 958,19 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Berufung.

II.

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten hat seine Grundlage in §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 254, 421, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG.a) Der streitgegenständliche Verkehrsunfall war weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1. unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG.

Ein unabwendbares Ereignis im Sinne der vorgenannten Norm ist ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört jedoch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. BGH, VersR 1987, 158 (159) m. w. Nachw.). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer” verhalten haben (vgl. BGH, NJW 1986, 183; NJW 1987, 2375). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines unabwendbaren Ereignisses trägt derjenige, der sich darauf beruft. Er muss alle ernsthaft in Betracht kommenden Unfallursachen ausräumen, die der Beurteilung eines Verhaltens als das eines Idealfahrers entgegenstehen. Verbleibende Unsicherheiten hinsichtlich des Unfallhergangs gehen zu seinen Lasten, soweit es um die Unabwendbarkeit des Unfalls geht (BeckOGK/Walter [Stand 01.03.2018], StVG, § 17 Rn. 25; OLG Köln Urteil vom 20.10.1993 – 2 U 48/93 – NZV 1994, 230).

Beide Seiten haben jedenfalls nicht bewiesen, dass sie sich wie ein Idealfahrer verhalten haben: Der Kläger vermochte nicht zu beweisen, dass der Beklagte die Tür seines Fahrzeugs unvermittelt und zuvor nicht erkennbar öffnete und der Kläger beim Vorbeifahren einen großzügigen Abstand einhielt; der Beklagte zu 1. hätte als Idealfahrer gewartet, bis sich kein Fahrzeug mehr annähert und ihn passiert, bis er den Einsteigevorgang gefahrlos durchführen kann.

b) Im Rahmen der deshalb nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Zunächst ist das Gewicht des jeweiligen Verursachungsbeitrages der Kfz-Halter bzw. -Führer zu bestimmen, wobei zum Nachteil der einen oder anderen Seite nur feststehende, d. h. unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 17 StVG Rn. 12). In einem zweiten Schritt sind die beiden Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen (Senat, Urteil vom 8. Mai 2018 – 14 U 9/18 – juris).

aa) Dem Beklagten zu 1. ist ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO anzulasten.

Gemäß § 14 Abs. 1 StVO muss sich derjenige, der ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmender ausgeschlossen ist.

Das Ein- und Aussteigen ist ein besonders gefährlicher Vorgang, weil häufig nicht ausreichend Aufmerksamkeit auf den verbleibenden fließenden Verkehr gerichtet wird; die Vorschrift dient dem Schutz des fließenden Verkehrs (Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage, § 14 StVO, Rn. 7; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, § 14 StVO, Rn. 5 m. w. N.). Die Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 StVO gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist (Senat, Urteil vom 22. September 2010 – 14 U 63/10 –, Rn. 5, juris; BGH, Urteil vom 06. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 –, Rn. 11 m. w. N., juris; Müther in: Freymann/Wellner, a.a.O., Rn. 11). Das Ein- und Aussteigen zur Fahrbahnseite ist regelmäßig mit besonderen Gefahren verbunden, weshalb der Vorgang so zügig wie irgend möglich durchzuführen ist; die Tür darf nicht länger offengelassen werden als unbedingt notwendig, und die Fahrbahn ist schnellstmöglich zu verlassen (Müther in: Freymann/Wellner, a.a.O., Rn. 13).

Beim Ein- und Aussteigen ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen; es muss zwar nicht mit Unvorhersehbarem gerechnet werden, es wird aber höchste Sorgfalt verlangt (Müther in: Freymann/Wellner, a.a.O., Rn. 12 m. w. N.). Dem vorgegebenen Verhaltensmaßstab wird dabei nur der gerecht, der besondere Aufmerksamkeit beim Ein- und Aussteigen einhält und sich insbesondere an die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze des stufenweisen Vorgehens hält (Müther in: Freymann/Wellner, a.a.O.). Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht im Übrigen schon der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (BGH, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.; König in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rn. 9).

Ausgehend davon ist für den vorliegenden Fall zunächst festzustellen, dass sich der Beklagte zu 1. unstreitig jedenfalls in einem Aus- oder Einstiegsvorgang befand, der im Moment der Kollision noch nicht abgeschlossen war; die Fahrertür war – unabhängig vom „Grad“ der Öffnung – nicht mehr bzw. noch nicht wieder geschlossen. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 StVO ist daher eröffnet. Der Beklagte zu 1. musste demnach höchste Sorgfalt walten lassen. Da es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Aus- oder Einsteigen zum Unfall kam, spricht gegen den Beklagten zu 1. der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung.

Diesen Anscheinsbeweis vermochten die Beklagten nicht zu erschüttern. Mit dem Landgericht kann aufgrund der Angaben des Beklagten zu 1. und der Zeugin L. zwar angenommen werden, dass der Beklagte zu 1. nicht aussteigen wollte, sondern sich im Einstiegsvorgang befand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist insofern nicht zu beanstanden, Fehler zeigt die Berufung auch nicht auf. Weiteres hinsichtlich der Einhaltung der Sorgfaltsanforderungen des § 14 Abs. 1 StVO vermochte das Landgericht allerdings nicht festzustellen, weil die Zeugin L. den Unfall selbst nicht mitbekommen hatte (sog. „Knallzeugin“, vgl. Bl. 58R d.A.) und auch die Polizeibeamten lediglich zur Unfallaufnahme erschienen waren und bei ihrer Vernehmung keine über den Inhalt der Verkehrsunfallanzeige hinausgehenden Angaben etwa zu Äußerungen der Beteiligten machen konnten. Ob der Beklagte zu 1. also insbesondere so zügig wie möglich einstieg und die Tür nur so lange wie unbedingt notwendig offenließ, ist nicht geklärt. Vielmehr hat die persönliche Anhörung des Beklagten zu 1. durch Senat ergeben, dass er den Verkehr im zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Einsteigevorgang nicht weiter beobachtet hat, wozu er aber im Hinblick auf die Sorgfaltsanforderungen des § 14 Abs. 1 StVO verpflichtet gewesen wäre. Demnach haben die Beklagten keine Umstände zu beweisen vermocht, die den gegen den Beklagten zu 1. sprechenden Anscheinsbeweis erschüttert hätten. Die entsprechende Wertung des Landgerichts greifen die Beklagten im Berufungsverfahren im Übrigen auch nicht an.

bb) Hinsichtlich des Klägers gilt Folgendes:

(1) Ein Geschwindigkeitsverstoß ist weder geltend gemacht, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Soweit der Beklagte zu 1. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat bekundet hat, seiner Ansicht nach sei der Kläger zu schnell gewesen, ist dies ohne Substanz, zumal die weitere Befragung ergab, dass der Beklagte zu 1. den Verkehr nicht weiter beobachtet hat.

(2) Ein Verstoß gegen § 6 StVO (Vorbeifahren) scheidet vorliegend aus. Denn diese Vorschrift schützt den entgegenkommenden und den nachfolgenden Verkehr, für die Pflichten gegenüber dem haltenden Fahrzeug gilt § 1 StVO (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 6 Rn. 3; Helle in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 6 StVO, Rn. 3, 22, 30; anders noch Senat, Urteil vom 22. September 2010 – 14 U 63/10 –, Rn. 6, juris).

(3) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO kommt insofern in Betracht, als der Kläger den gebotenen Sicherheitsabstand zum Fahrzeug des Beklagten zu 1. nicht eingehalten haben könnte. Im Ergebnis steht ein Verstoß aber nicht fest.

Verkehrsunfall im Zusammenhang mit dem Ein- und Aussteigen zur Fahrbahnseite
(Symbolfoto: Von Kzenon/Shutterstock.com)

Beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu halten, dessen Größe sich nach den Umständen richtet (Senat, Urteil vom 22. September 2010 – 14 U 63/10 –, Rn. 6, juris). Er wird nicht stets 1 m betragen müssen (Senat, a.a.O.; König in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 6 StVO, Rn. 7 m.w.N.). An rechts parkenden, ersichtlich leeren Fahrzeugen wird auch mit weniger als 1 m seitlichem Abstand vorbeigefahren werden dürfen, anders aber auf breiter Fahrbahn ohne Gegenverkehr (König in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O.). Kann das haltende Fahrzeug besetzt sein, ist ein solcher Abstand einzuhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann (BGH, Urteil vom 24. Februar 1981 – VI ZR 297/79 –, Rn. 8, juris). Ein Seitenabstand von weniger als 1 m soll nach der Rechtsprechung auch dann zu gering sein, wenn auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn ein Pkw mit geöffneter Fahrzeugtür steht und jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss oder in der geöffneten Fahrzeugtür eine Person steht (vgl. Senat, Urteil vom 22. September 2010 – 14 U 63/10 –, Rn. 6, juris).

Im vorliegenden Fall ist unklar, in welchem konkreten Abstand der Kläger am Fahrzeug des Beklagten zu 1. vorbeifuhr. Allerdings haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1. im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat bekundet, der Durchfahrtsbereich sei „wirklich eng“ bzw. „ziemlich eng“ gewesen. Der Kläger hatte dazu erklärt, an beiden Straßenseiten hätten Autos geparkt; dem hat der Beklagte zu 1. nicht widersprochen. Zudem haben beide angegeben, ein Vorbeifahren sei möglich gewesen. Danach ist zwar davon auszugehen, dass der Abstand, mit dem der Kläger mit seinem Fahrzeug am Fahrzeug des Beklagten zu 1. vorbeifuhr, geringer als ein Meter war. Dies war jedoch angesichts der Umstände nicht zu beanstanden. Insofern ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger seine weiteren Angaben, wegen der Engstelle langsamer und „relativ vorsichtig“ gefahren zu sein, nicht zu widerlegen sind. Es ist jedenfalls auch nicht erwiesen, dass der Kläger den Beklagten zu 1. wahrgenommen hat bzw. hätte wahrnehmen können. Auch der Grad der Öffnung der Tür am Beklagtenfahrzeug ist unklar; es steht aufgrund der Angaben des Beklagten zu 1. insbesondere nicht fest, dass die Tür „fast geschlossen“ war, wie die Beklagten erstinstanzlich vorgetragen haben. Vielmehr hat der Beklagte zu 1. in der Berufungsverhandlung die Öffnung der Tür auf „ca. 30 bis 40 cm“ geschätzt. Die Zeugenaussagen waren insofern im Übrigen unergiebig. Bei weiter Öffnung käme zwar wiederum in Betracht, eine Erkennbarkeit auf Seiten des Klägers anzunehmen, wie es das Landgericht getan hat. Dies steht aber nicht mit der für eine Überzeugung erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) fest. Denn selbst wenn von einem Einstiegsvorgang auszugehen ist (s.o.), erscheint es bei lebensnaher Betrachtung ohne Weiteres möglich, dass der Beklagte zu 1. z.B. die Tür zunächst heranzog und wieder weiter öffnete, weil die Tür zunächst nicht richtig schloss oder er noch einmal aussteigen wollte. Auch wenn die Tür im Kollisionszeitpunkt weit geöffnet war, muss sie nicht zwangsläufig bereits eine geraume Zeit offen gestanden haben, so dass der Kläger bei gehöriger Obacht dies hätte erkennen können. Der zeitliche Ablauf steht nicht fest. Insbesondere genügen allein die Angaben des Beklagten zu 1. nicht, um dem Kläger mit der gebotenen Gewissheit einen Verhaltensverstoß vorzuwerfen.

Angesichts der dargelegten Umstände am Unfallort und der unstreitigen bzw. vom Beklagten zu 1. selbst geschilderten Umstände kommt es danach letztlich nicht auf den genauen Abstand, mit dem der Kläger das Beklagtenfahrzeug passierte, an. Ein vorwerfbarer zu geringer Abstand steht jedenfalls nicht fest.

(4) Soweit die Beklagten vorgetragen haben, der Kläger habe ein wartendes Fahrzeug, das den Beklagten zu 1. habe einsteigen lassen wollen, überholt, und beim Wiedereinscheren sei es zu der Kollision gekommen, ist dieser behauptete Sachverhalt jedenfalls nicht erwiesen. Der Beklagte zu 1. hat Entsprechendes zwar auch in der Berufungsverhandlung geäußert. Bei näherem Befragen hat sich allerdings herausgestellt, dass es sich insofern allenfalls um eine Vermutung des Beklagten zu 1. handelt. Denn der Beklagte zu 1. hat den Verkehr ausgehend von seinem eigenen Bekunden nicht durchgängig beobachtet. So hat er insbesondere angegeben, es habe geknallt, nachdem er eingestiegen war – wie es also zur Kollision kam, hat er tatsächlich gar nicht wahrgenommen. Er hat dann weiter erklärt, „ich nehme an“, der Kläger habe versucht zu überholen. Tatsächlich wahrgenommen hat er ein Überholmanöver also nicht. Zudem erscheint die Schilderung bzw. Vermutung auch deshalb bereits nicht plausibel, weil der Beklagte zu 1. weiter angegeben hat, der andere, d.h. der überholte Pkw, sei einfach weitergefahren und habe das Geschehen eventuell gar nicht wahrgenommen. Nach der Darstellung des Beklagten zu 1. hätte aber der Fahrzeugführer des überholten Pkw mit geringer Entfernung freie Sicht auf die Kollision der Fahrzeuge gehabt, was dafür spricht, dass er oder sie das Geschehen wahrgenommen hätte. Schließlich lässt sich die Schilderung nicht recht mit den – übereinstimmenden – Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten, wie ausgeführt, in Einklang bringen: Da der befahrbare Bereich der Straße durch beidseits geparkte Fahrzeuge stark verengt war, erscheint ein Überholmanöver, zumal innerorts, unmöglich oder zumindest sehr unwahrscheinlich.

cc) Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge käme danach auf Seiten des Klägers allenfalls die Berücksichtigung der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Betracht, da ein Verkehrsverstoß des Klägers, wie ausgeführt, nicht feststeht. Da § 14 Abs. 1 StVO verlangt, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss, mithin vom Ein-/Aussteigenden höchste Sorgfalt verlangt wird, und der Beklagte zu 1. diesen Sorgfaltsanforderungen unter Zugrundelegung seiner eigenen Bekundungen nicht gerecht geworden ist, erachtet es der Senat für geboten, die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs vollständig hinter den schweren Verkehrsverstoß auf Beklagtenseite zurücktreten zu lassen.

2. Soweit es den Schadensumfang anbelangt, gilt Folgendes:

a) Zu Recht verweist der Kläger in der Berufungsbegründung darauf, dass das Landgericht hinsichtlich der Reparaturkosten (hier Selbstbehalt), der Wertminderung und der Gutachterkosten das Quotenvorrecht (s. hierzu nur Palandt, BG, 78. Auflage, Vorb v § 249 Rn. 83 mit Rechtsprechungsnachweisen) nicht beachtet hat. Da die Beklagten allerdings die volle Haftung für das Unfallgeschehen trifft, haben sie dem Kläger ohnehin den Selbstbehalt und die Wertminderung vollständig zu erstatten und ihn in vollem Umfang von den Gutachterkosten freizustellen.

b) Soweit es den Nutzungsausfallschaden anbelangt, erscheint dem Senat nur eine geringfügige Kürzung gerechtfertigt.

Der Unfall geschah an einem Donnerstag gegen 18:00 Uhr. Da auch noch eine Unfallaufnahme durch die Polizei erfolgte, war ein Verbringen des Klägerfahrzeugs in die Werkstatt noch am Unfalltag nicht möglich. Vom Kläger war daher allenfalls zu verlangen, das Fahrzeug am Freitag in die Werkstatt zu bringen. Der Kläger hält keinen nachvollziehbaren Vortrag dazu, weshalb es ihm nicht möglich war, das Fahrzeug am Freitag, den 02. Februar 2018, in die Werkstatt zu bringen bzw. bringen zu lassen. Allerdings ist ihm dann nur eine Verzögerung von einem Tag anzulasten. Denn der Sachverständige begutachtete das Fahrzeug erst am Tag nach der Einlieferung in die Werkstatt. Hätte also der Kläger sein Fahrzeug am Freitag in die Werkstatt gebracht, hätte der Sachverständige – dies ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte zu unterstellen – das Fahrzeug auch erst am darauffolgenden Werktag, mithin am Montag, den 05. Februar 2018, begutachtet, statt wie geschehen am 06. Februar 2018. Wann dem Kläger sodann das Gutachten vorlag, ist zwar unklar. Angesichts der wenigen Werktage bis zur Reparaturfreigabe am Montag, den 12. Februar 2018, zumal unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit für die Übersendung des Gutachtens und einer dem Geschädigten zuzubilligenden kurzen Überlegungszeit, erscheint ein weiterer Abzug bis zum Reparaturbeginn nicht gerechtfertigt. Soweit es den Reparaturablauf anbelangt, ist weder ersichtlich, noch von Beklagtenseite konkret vorgetragen, dass bzw. weshalb die Reparaturdauer vom 12. bis zum 21. Februar 2018, die damit über den im Schadensgutachten genannten Zeitraum von fünf Arbeitstagen hinausging, dem Kläger anzulasten sein sollte. Auch ein Auswahlverschulden des Klägers ist nicht ersichtlich, er ließ sein Fahrzeug in einer Mercedes-Werkstatt reparieren. Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht worden sind, hat allerdings der Schädiger zu tragen, ihn trifft das Prognose- oder Werkstattrisiko (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 249 BGB, Rn. 135). Im Hinblick auf die tatsächliche Reparaturdauer muss sich der Kläger daher nichts hinsichtlich des Nutzungsausfallzeitraums abziehen lassen.

Soweit es den Abzug für einen Tag Verzögerung anbelangt, folgt für den Kläger nichts Günstiges schließlich daraus, dass er in der Berufungsbegründung für den Reparaturauftrag den 5. Februar 2018 benennt. Denn ausweislich des Reparaturablaufplans hing der Reparaturbeginn von der Reparaturfreigabe ab.

Im Ergebnis ist daher eine Kürzung um einen Tag vorzunehmen, so dass ein Nutzungsausfallschaden für 19 Tage verbleibt. Der Tagessatz von 79 Euro ist im Übrigen unstreitig.

c) Ein Anspruch auf die Kostenpauschale besteht ebenfalls.

d) Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind in vollem Umfang zu erstatten. Nachdem der Kläger die Einzugsermächtigung seines Rechtsschutzversicherers (Anlage K 5 = Bl. 46 d.A.) vorgelegt hatte, haben die Beklagten hinsichtlich dieser Schadensposition keine Einwände mehr erhoben.

e) Verzugszinsen kann der Kläger nur hinsichtlich der Zahlanträge verlangen, und zwar ab dem 10. Februar 2018 im Hinblick auf das Ablehnungsschreiben der Beklagten zu 2. vom 09. Februar 2018 (Antrag zu 1.) bzw. ab Rechtshängigkeit (Antrag zu 4.). Auf Freistellungsansprüche, wie hier mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemacht, können Verzugszinsen dagegen mangels Rechtsgrundlage auch nicht entsprechend der Regelung beim Zahlungsanspruch verlangt werden, da § 288 BGB auf einen Freistellungsanspruch nicht anwendbar ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 U 53/17, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 04. Oktober 2010 – 5 U 60/10 –, Rn. 92, juris; Palandt, a.a.O., § 288 Rn. 6).

III.

Danach war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern; die weitergehende Berufung des Klägers war im Übrigen zurückzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

V.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

VI.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.

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