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Verkehrsunfall – Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Veräußerung Unfallfahrzeug

AG Bad Hersfeld – Az.: 10 C 606/19 (20) – Urteil vom 04.12.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.030,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 71,16 € nebst Zinsansprüchen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2019 freizustellen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.02.2019 auf der L3471 in Haunetal.

Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs gegenüber der Klägerin als Eigentümer des geschädigten Fahrzeugs ist unstreitig.

Die Klägerin hat ein Schadensgutachten einholen lassen. Der Privatgutachter H. hat am 26.02.2019 das schriftliche Gutachten erstellt, Anlage zu Klage. Er hat unfallbedingte Reparaturkosten von 13.981,80 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 21.000,- € brutto und einen Restwert für das geschädigte Fahrzeug von 10.520,- € brutto festgestellt. Hinsichtlich des Restwertes waren vom Gutachter zwei regionale Restwertangebote über maximal 10.000,- € und mittels Restwertbörsenanfrage ein Höchstgebot von 10.520,- € der Fa. Auto – … ermittelt worden.

Das Unfallfahrzeug war nach dem Schadensereignis nicht mehr verkehrstauglich.

Die Klägerin hat ihren Unfallschaden durch Ersatzbeschaffung behoben. Sie hat außergerichtlich einen Gesamtschaden von 13.171,95 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.029,35 € brutto geltend gemacht.

Die Beklagte hat hierauf einen Betrag in Höhe von 11.141,95 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 958,19 € gezahlt.

Die Klägerin behauptet, dass sie nach Mitteilung des Restwertes von 10.520,- € das Unfallfahrzeug sodann zum angegebenen Wert an die mit der Fa. Autohaus … GmbH & Co. KG am 25.02.2019 verkauft und gleichzeitig von selbiger Firma einen Ersatzwagen bestellt habe, welcher eine Lieferzeit bis voraussichtlich zum 25.03.2019 hatte, wie aus dem Kaufvertrag vom 25.02.2019 hervorgehe. Sie habe die Mitteilung des Restwertes vom Autohaus erhalten, welches insoweit die Begutachtung des Fahrzeugs sowie auch die rechtliche Vertretung im Namen der Klägerin in die Wege geleitet hatten.

Mit der Klageschrift vom 13.08.2019, zugestellt am 05.09.2019, beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.030,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten über 71,16 € vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Verkauf des Unfallfahrzeugs zum Restwert von 10.520,- € am 25.02.2019 bestritten und vermutete, dass der Verkaufsvertrag vordatiert worden sei, um die Beklagte zu schädigen bzw. um einen niedrigeren Restwert für das Unfallfahrzeug zu erzielen. Der Restwert sei vielmehr gemäß den eingeholten Restwertangeboten der Beklagten vom 28.02.2019 mit 12.550,- € zu bemessen, Anlage zur Klageerwiderung.

Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört und Bewies erhoben durch Vernehmung des Zeugen Bornemann.

Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. 115 VVG gegen die Beklagte auf Zahlung eines restlichen Schadensersatzes in Höhe von 2.03,- € aus dem Unfall vom 20.02.2019 in Haunetal.

Nachdem die Haftung der Beklagten unstreitig ist, war noch über die Höhe des Schadensersatzanspruches zu entscheiden und in diesem Sinne der Klage stattzugeben.

Insoweit ist nach § 249 BGB derjenige Schaden zu ersetzen, welcher zur Schadensbehebung angemessen und erforderlich ist. Demnach kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.

Die Geschädigte ist hierbei nicht verpflichtet, den Schädiger auf die Absicht des Verkaufs des Unfallwagens zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert hinzuweisen, vielmehr ist es das Recht des Geschädigten die Schadensregulierung in Eigenregie vorzunehmen, vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 249 BGB, Rn. 43 ff.. Insbesondere ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer eigenen Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, sondern berechtigt das Unfallfahrzeug nach dem im Gutachten nachvollziehbar ermittelten Wert zu veräußern. Nachvollziehbar ist ein solcher Wert für den Geschädigten, wenn er aus mehreren Restwertangeboten – mindestens drei – ermittelt worden ist, vgl. MüKo StVR, 1. Auflage 2017, § 249 BGB, Rn. 214 ff..

Unter Berücksichtigung dessen durfte die Klägerin das Unfallfahrzeug zum Restwert von 10.520,- € veräußern, weil der Restwert – ex ante – nachvollziehbar ermittelt worden ist. Insoweit liegen der Restwertberechnung des Schadensgutachters insgesamt 4 Restwertangebote, hiervon zwei regionale Angebote, zugrunde, sodass der Restwert ordnungsgemäß ermittelt worden ist und die Klägerin sich hierauf berufen kann.

Zwar war ihr selbst im Zeitpunkt der Veräußerung am 25.02.2019 die Grundlage des Restwertangebotes noch nicht bekannt, weil das Gutachten erst am 26.02.2019 verschriftlicht worden ist, doch führt dies nicht dazu, dass sie sich auf den ordnungsgemäß ermittelten Restwert des Schadensgutachtens im Sinne einer Schadensminderungspflichtverletzung nicht verlassen durfte.

Auch hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Klägerin bereits vor der schriftlichen Gutachtenerstellung der Restwert von 10.520,- € bekannt gewesen war und das Fahrzeug am 25.02.2019, mithin einen Tag vor der Verschriftlichung des Schadensgutachten, tatsächlich verkauft worden ist. Der hierzu vernommen Zeuge Bornemann konnte sich zwar nicht mehr konkret an den Vorgang erinnern. Er bekundete aber glaubhaft und nachvollziehbar, dass es immer so sei, dass sie die relevanten Daten des Gutachtens – das „Zahlenwerk“ – bereits 1-2 Tage vor der Verschriftlichung der Schadensgutachten erhalten würden und dann zur Information und schnellen Schadensabwicklung sofort an die Kundin weiterleiten würden. Insoweit ginge es darum, dass die Kunden wissen, was sie eventuell noch draufzahlen müssten oder nicht bzw. sich hinsichtlich einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung entscheiden können. Der Zeuge konnte – mangels eigener Kenntnis – zwar selbst nicht bekunden, ob und wann der Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug geschlossen worden war, er bestätigte aber, dass zu diesem Zeitpunkt am 25.02.2019 bei normalen Ablauf der Schadensregulierung bereits die Daten über den Restwert ihm mitgeteilt und vorgelegen haben müssten.

Das Gericht ist aufgrund dieser Bekundungen des Zeugen sowie der Anhörung der Klägerin und des vorliegenden schriftlichen Vertrages überzeugt, dass das Unfallfahrzeug tatsächlich bereits am 25.02.2019 von der Klägerin an die Fa. Autohaus … verkauft worden ist. Es ergeben sich entgegen der Auffassung der Beklagten keine vernünftigen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Vertragsurkunde über den Verkauf des Unfallwagens, insbesondere weil eine strafrechtlich relevante Vordatierung vor das Erstellungsdatum des Gutachtens auf den 25.02.2019 weder für die Klägerin noch für das Autohaus … wirtschaftlich überhaupt einen Sinn ergibt. Insoweit hat die Beklagte erst am 28.02.2019 einen höheren Restwert ermittelt. Die Klägerin und die Fa. Autohaus … hätten damit – soweit sie konvulsiv zusammenwirken würden – ohne sich in Erklärungsnöte zu begeben, ein Verkaufsdatum nach Gutachtenerstellung, mithin den 26. oder 27. oder sogar noch den 28.02.2019 wählen können, ohne dass hierdurch ein Verdacht der Vordatierung erregt worden wäre.

Darüber hinaus macht es für die Klägerin selbst in jeglicher Hinsicht keinen Sinn ob der Restwert mit 12.555,- € oder mit 10.520,- € bemessen wird, weil für sie letztlich wirtschaftlich genau derselbe finanzielle Aufwand unter Berücksichtigung des erzielten Restwertes und des sich so ergebenden Wiederbeschaffungsaufwandes bestehen bleiben würde [RW 10.520,- € + WBA 10.400,- € = RW 12.550,- € + WBA 8450,- € = 21.000,- €]. Auch konnte die Klägerin keinen tatsächlichen Nutzen durch Weiternutzung des Unfallfahrzeugs im Rahmen einer nachträglichen Vordatierung des Verkaufsdatums ziehen, weil der Unfallwagen verkehrsuntauglich war und nicht mehr im Straßenverkehr bewegt werden konnte. Insoweit hat die Klägerin selbst weder an einer Vordatierung noch an einem geringen Restwert ein wirtschaftliches Interesse, sodass zur Überzeugung des Gerichts es auch ausgeschlossen ist, dass die Klägerin mit der Fa. Autohaus … konvulsiv zusammengewirkt hat. In diesem Sinne greift der Rechtsgedanke der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auch hier zu Gunsten der Klägerin, dass ein eventueller beklagtenseits vermutete Wille der Fa. Autohaus … zur Geringhaltung des Restwertes nicht der Klägerin entgegengehalten werden kann, da die Klägerin die Gewinnmaximierung der Werkstatt (durch Erzielung eines höheren Restwerts beim Weiterverkauf als im Gutachten angegeben) nicht in der eigenen Hand hat und hiervon auch nicht profitiert. Insoweit findet ein sachgerechter Interessenausgleich der Beklagten durch eventuelle Regressansprüche gegen die Reparaturfirma statt.

Nach alledem war der Klage daher vollumfänglich stattzugeben.

Die Nebenforderungen folgen aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288, 291 ZPO.

Aufgrund des als begründet anzusehenden Gesamtschadens der Klägerin aus dem Unfallereignis in Höhe von 13.171,95 € ist auch der geltend gemachte Freistellungsanspruch für die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von restlichen 71,16 € begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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