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Werkvertrag nicht fertiggestellt – vorzeitige Kündigung

AG Zeitz – Az.: 4 C 272/18 – Urteil vom 03.12.2019

1. Klage und Widerklage werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschlossen: Der Streitwert beträgt 2.137,24 €.

Tatbestand

Kläger und Beklagter erheben gegeneinander Ansprüche aus einem am 31.07.2017 geschlossenen Werkvertrag.

Der Kläger erstellte einen ISO Container 40 ft „High-Tube“ im Maßstab 1:5. Es handelt sich dabei um das Fertigmodell eines Transportcontainers. Der Gesamtpreis betrug inklusive Mehrwertsteuer 1.606,50 €, auf die der Beklagte vereinbarungsgemäß € 535,50 als Abschlag zahlte. Laut Angebot/Auftragsbestätigung vom 31.07.2017 war die Lieferzeit nach Vereinbarung, sonst Ende November 2017.

Der Beklagte holte das Modell am 12.01.2018 beim Kläger ab. Zu diesem Zeitpunkt waren die Türbeschläge noch nicht fertig, Material war teilweise vorgefertigt und die Türen waren lose vorgefertigt. Das Modell wurde in den Opel Omega des Beklagten verladen. Es wies dann Beschädigungen auf.

Der Kläger mahnte am 19.01.2018 die Zahlung von € 1.071,- mit Fristsetzung zum 25.01.2018 an, sodann vorgerichtlich durch seine Prozessbevollmächtigten. Der Beklagte übersandte am 22.01.2018 eine Reklamation und bemängelte den Zustand des Containers. Der Beklagte gab an, er wolle die Mängel selbst beseitigen und stellte eine Rechnung über 1.066,24 € brutto aus.

Der Kläger behauptet, als Lieferzeit sei Ende November 2017 bestimmt worden. Er habe den Beklagten regelmäßig über den Fortschritt des Baus informiert. Er habe ihm vorab mitgeteilt, dass das Modell am 12.01.2018 nicht fertig sein könnte. Der Beklagte habe das Modell dennoch mitnehmen wollen. Zu Beschädigungen sei es wegen unsachgemäßen Einladens und Transports gekommen.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 1.071,- nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 zu bezahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.12.2018 freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt der Beklagte, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 1.066,24 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten ab 11.01.2019 zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, nachdem der Kläger zunächst eine Fertigstellung für September 2017 zugesagt habe und dann eine solche für November 2017 abgesprochen worden sei, habe er den Container am 12.01.2018 wegen der starken Verzögerung abgeholt. Beschädigungen beruhten auf unsachgemäßer Montage.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen J und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 04.06.2019 (Bd.I Bl.170-176) verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gemäß § 251a ZPO nach Lage der Akten. Im Termin am 03.12.2019 ist für den Kläger niemand erschienen und ist beklagtenseits nicht verhandelt worden. In einem früheren Termin, nämlich am 04.06.2019 ist verhandelt worden. Der Verkündungstermin ist frühestens in zwei Wochen, also auf den der Benennung Dienstag nach gleichen Wochentag in der zweiten Woche nach dem Verhandlungstag 03.12.2019, d.h. auf den 17.12.2019, bestimmt worden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitgeteilt durch Fax am 03.12.2019 an dessen Prozessbevollmächtigte. Der Kläger hat keinen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung spätestens am siebenten Tag vor dem Verkündungstermin beantragt.

Klage wie Widerklage sind unbegründet.

Dem Kläger steht der begehrte weitere Werklohn nebst Nebenforderungen nicht zu. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger für eine nur teilweise erbrachte und abgenommene Leistung keine volle Vergütung beanspruchen kann. Die Klage kann aber auch nicht zu einem Teil Erfolg haben, denn insoweit fehlt es an einer teilleistungs- bzw. vertragsbezogenen Abrechnung.

Soweit man davon ausgeht, dass der Vertrag vom Beklagten aus wichtigem Grund -nämlich wegen der nicht fristgerechten Fertigstellung- gekündigt worden ist, folgt aus § 648a Abs.5 BGB, dass der Kläger nur berechtigt war, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfiel. Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, es habe sich um eine freie Kündigung des Beklagten gehandelt, müsste sich der Kläger gemäß § 648 BGB dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Der Unternehmer müsste dabei vertragsbezogen abrechnen (vgl. BeckOGK/Reiter, 1.10.2019, BGB § 648 Rn. 82).

Auch dem Beklagten steht kein Anspruch gegen den Kläger zu. Soweit er die Fertigstellung vorgenommen hat, scheidet eine Vergütung aus, weil er gerade auf eine Fertigstellung durch den Kläger verzichtet hat (und der Kläger dementsprechend nur teilleistungs- bzw.vertragsbezogen abrechnen könnte). Soweit bei der Abnahme erkannte Mängel vorgelegen haben sollten, scheiden mangels Vorbehalts gemäß § 640 Abs.3 BGB Ansprüche aus. Soweit nicht erkannte Mängel vorgelegen haben sollten, sind vereinzelte Ansprüche nicht dargelegt worden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert beträgt € 2.137,24 (Klage € 1.071,-, Widerklage 1.066,24 €).

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