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Schadenersatz – Anspruch wegen eines gescheiterten Grundstückskaufvertrags

OLG Köln – Az.: I-14 U 25/19 – Beschluss vom 03.12.2019

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln (2 O 202/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das vorbezeichnete Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagter vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 231.612,39 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem gescheiterten Grundstückskaufvertrag in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Reha-Klinik in A-B. Zu dem Komplex gehört auch das Grundstück B 17 und 19, auf dem sich ein seit Ende 2012 leerstehendes ehemaliges Schwestern- und Personalhaus befand. Die Klägerin verfügte über eine Abbruchgenehmigung für diese Gebäude.

Ab September 2014 begann die Beklagte sich für das Schwestern- und Personalhaus im Hinblick auf die notwendige Unterbringung von Flüchtlingen zu interessieren.

Nachdem die Klägerin am 25.06.2015 einem Bauunternehmen den Auftrag zum Abriss der Personalwohnhäuser erteilt hatte, fand am 13.07.2015 ein Ortstermin in den Gebäuden statt, an dem der Bürgermeister der Beklagten teilnahm. Weiter fanden am 07.08.2015 ein weiterer Ortstermin am 07.08.2015 und am 20.08.2015 eine Besprechung im Rathaus A statt. Die Einzelheiten der bei diesen Terminen geführten Gespräche sind zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 10.08.2015 (Bl. 24) erklärte die Klägerin, die Stillstandskosten ermittelt zu haben und bat, vereinbarungsgemäß die Übernahme der genannten Kosten zu bestätigen. Da die erbetene Bestätigung von Seiten der Beklagten nicht abgegeben worden war, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 08.09.2015 erneut an die Beklagte und erklärte, es sei noch nicht endgültig entschieden, die Gebäude nicht abreißen zu lassen. Die Abbruchfirma habe ihre möglichen Ansprüche jedoch mit 323.000 EUR brutto beziffert. Daher sei es für sie zwingend erforderlich, dass die Beklagte „zumindest dem Grunde nach kurzfristig zusage, sämtliche Ansprüche auszugleichen“.

In der Ratssitzung der Beklagten vom 17.09.2015 wurde die Verwaltung der Beklagten mit diversen Projekten zur Unterbringung von Flüchtlingen beauftragt und gab für das Projekt B Haushaltsmittel in Höhe von rund 4 Millionen EUR frei (Bl. 172 ff).

In einer E-Mail vom 09.10.2015 schrieb der Bürgermeister der Beklagten an die Klägerin, dass B geregelt werden müsse und dass der Rat entsprechende Mittel freigegeben habe (Bl. 26).

Am 20.10.2015 kündigte die Klägerin den Bauvertrag mit der Abbruchfirma in Bezug auf die fraglichen Häuser 17 und 19. Den Abriss weiterer Gebäude ließ sie durchführen.

In der Folgezeit verhandelten die Parteien weiter über die Veräußerung des Grundstücks (vgl. Bl. 28 ff), wobei ein Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustande kam.

Die Klägerin hat erstinstanzlich u.a. behauptet, beim Ortstermin vom 07.08.2015 habe der Bürgermeister der Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin eine Kostenübernahme für die Stillstandskosten zugesichert. Die Beklagte habe in der Folge das Interesse an einem Grundstückskaufvertrag verloren, weil der Flüchtlingsstrom deutlich abgenommen habe. Sie hat daher die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte ihr aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages bzw. wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen auf Schadensersatz in Höhe von 231.612,39 Euro.

Mit angefochtenen Urteil vom 11.04.2019 hat das Landgericht Köln die Klage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, der Vortrag der Klägerin zu einer angeblichen Einigung während des Ortstermins am 07.08.2015 habe keinen greifbaren Kern. Auch der Geschäftsführer der Klägerin habe in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019 letztlich nicht eine Einigung wiedergegeben, sondern nur seine einseitigen Erwartung, dass die Sache geregelt sei, wenn die Beklagte nicht innerhalb von drei Tagen etwas anderes mitteile. Auch in der Folgezeit sei keine verbindliche Zusage der Beklagten über die Übernahme der Stillstandskosten erfolgt. Ebenso wenig habe die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte weiter. Dazu wiederholt und ergänzt sie ihr Vorbringen erster Instanz. Sie ist der Ansicht, das Landgericht verkenne grundlegend ihren Vortrag. Ihr Anspruch ergebe sich aus einer vom Bürgermeister abgegebenen vertragliche Zusage der Beklagten bzgl. der Stillstandskosten. Im Hinblick auf das Zustandekommen einer entsprechenden Zusage habe es das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen, die von ihr benannten Zeugen anzuhören.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 231.612,39 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 3.509,19 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt unter Verweis auf den bisherigen Vortrag, die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Ausführungen der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen sowie auf das erstinstanzliche Urteil vom 11.04.2019.

II.

Der Senat sieht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und weist die zulässige Berufung durch Beschluss zurück. Er ist – wie bereits im Hinweisbeschluss vom 27.08.2019 ausgeführt – einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen und die Berufung insbesondere offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der weitere Schriftsatz der Klägerin im Schriftsatz vom 15.11.2019 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1.  Auch unter Beachtung des weiteren Vorbringens der Klägerin scheidet eine Haftung der Beklagten für die angefallenen Stillstands- und Zusatzkosten in Höhe von insg. 231.612,39 EUR aus.

a)  Der Bürgermeister der Beklagten hat diese in dem Gespräch während des Ortstermins vom 07.08.2015 zunächst nicht wirksam zur Übernahme der Kosten verpflichtet.

Bei § 64 Abs. 1 GO NRW handelt es sich zwar, und darin ist der Klägerin zuzustimmen, nicht um eine Formvorschrift im eigentlichen Sinne, weil den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehlt, die Form privatrechtlicher Verträge festzulegen, da der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz insoweit umfassend Gebrauch gemacht hat. Eine gegen § 64 Abs. 1 GO NRW verstoßende Verpflichtung ist damit nicht nach § 125 BGB nichtig (std. Rspr., vgl. für die GO BW BGH, Urteil vom 10. 5. 2001 – III ZR 111/99, NJW 2001, 2626). Es handelt sich jedoch um eine materielle Vorschrift über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder dient (vgl. BGH, Urteil vom 10. 5. 2001 – III ZR 111/99, NJW 2001, 2626; OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2012 – I-15 W 67/11, BeckRS 2012, 9699; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2012 – I-5 U 50/12, NJW-RR 2013, 924; LG Kleve, Urteil vom 16.02.2016 – 4 O 401/13, BeckRS 2016, 6655; BeckOK KommunalR NRW/Heinisch, 9. Ed. 1.9.2019, GO NRW § 64 Rn. 16-19). An dieser die Vertretungsmacht beschränkenden erforderlichen Form fehlt es vorliegend indes mit der Konsequenz, dass, selbst wenn man zugunsten der Klägerin eine unbedingte, also nicht von der späteren Zustimmung des Rates der Beklagten abhängig gemachte Verpflichtungserklärung des Bürgermeisters annehmen wollte, diese zumindest schwebend unwirksam ist. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, dass es sich bei § 64 Abs. 1 GO NRW nicht um eine reine Formvorschrift, sondern eine Vertretungsregelung handelt mit der Konsequenz, dass die fehlende Form die wirksame Verpflichtung der Beklagten nicht verhindern kann, kann dem in dieser Konsequenz nicht gefolgt werden. Denn dann hätte die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder dienende Vorschrift keinen Wirkungsgehalt.

Zudem lag zum Zeitpunkt des Gespräches am 07.08.2015 auch keine materielle Einverständniserklärung des Gemeinderates der Beklagten vor.

Schließlich erfolgte auch keine nachträgliche Genehmigung der von der Klägerin behaupteten unbedingten Verpflichtungserklärung des Bürgermeisters durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 17.09.2015, da hier die Verwaltung zwar Haushaltsmittel für diverse Projekte zur Unterbringung von Flüchtlingen freigab. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass hierdurch eine Genehmigung für eine Zusage der Kostenübernahme in unbestimmter Höhe erfolgt wäre.

Soweit die Klägerin nunmehr unterscheidet zwischen einer Kostenübernahme durch den Bürgermeister der Beklagten bis zur nächsten Ratssitzung und einer weiteren Kostenübernahme für den Zeitraum danach, kann dieser Gesichtspunkt ebenfalls nicht verfangen. Selbst wenn man eine solche Unterscheidung treffen wollte und die für diesen Zeitraum anfallenden Kosten, wie von der Klägerin nunmehr behauptet, nicht mehr als 10.000 EUR betragen hätten, handelte es sich bei dieser Kostenübernahme immer noch nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gem. § 64 Abs. 2 GO NRW, d.h. um ein solches, das nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den üblichen Geschäften gehört und dessen Erledigung nach festgefahrenen Grundsätzen auf eingefahrenen Gleisen erfolgt (vgl. BGHZ 92, 164/173).

b)  Unabhängig von diesen rechtlichen Aspekten ergibt sich auch aus dem Inhalt des gesamten klägerischen Vortrages, wie das Landgericht zu Recht ausführt, keine von einer Zustimmung des Rates der Beklagten unabhängige unbedingte Zusage der Kostenübernahme durch den Bürgermeister der Beklagten im Termin vom 07.08.2015. Dem in der Berufung gemachten Vortrag, der Vertrag zur Übernahme der Stillstandskosten zwischen der Klägerin und der Beklagten sei zustande gekommen, da Herr C für die Klägerin bei Begehung der oberen Etagen erklärt habe, ein Abrissstopp sei nur möglich, wenn die Beklagte die Stillstandskosten übernehmen werde, andernfalls müsse er unverzüglich den Abriss anordnen, und Herr D in Vertretung für den Stadtrat der Beklagten und der Bürgermeister E erklärt hätten, die Stillstandskosten würden von Seiten der Beklagten übernommen, musste nicht durch Vernehmung der angebotenen Zeugen nachgegangen werden, da dieser Sachvortrag in einem nicht zu vereinbarenden Widerspruch zu weiteren Erklärungen der Klägerin steht, mit denen diese sich nicht auseinandersetzt.

So hat der Geschäftsführer der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln vom 24.01.2019 im Rahmen seiner Anhörung gem. § 141 ZPO selber eine Einschränkung in der angeblich abgegebenen Zusage der Kostenübernahme erklärt, indem er bekundet hat, dass für ihn klar gewesen sei, „wenn die in drei Tagen nicht Nein sagen, dann ist das klar, dann ist das gesetzt“. Damit war aber – wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat – für den Geschäftsführer der Klägerin klar, dass im Ortstermin am 07.08.2015 gerade noch keine abschließende Einigung stattgefunden hatte. Auch im Schriftsatz der Klägerin vom 05.09.2016 ging diese selber noch nicht von einer wirksamen Zusage der Übernahme der Stillstandskosten durch die Beklagte aus, was sich aus der Formulierung „die Kosten für den Stopp des Abrisses hat die Stadt A auch noch nicht übernommen“ problemlos ergibt. Weiter ging die Klägerin in ihrer Klageschrift ebenfalls weder von einer unbedingten noch von einer zeitlich befristeten Zusage aus, da es hier heißt „Im Rahmen des Gespräches erklärten die Vertreter der Beklagten, am darauffolgenden Montag eine Entscheidung treffen zu wollen, ob die Stillstandskosten übernommen werden, …“. Gleiches ergibt sich aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 28.11.2018.

2.  Wie der Senat bereits im Beschluss vom 27.08.2019 ausgeführt hat, haftet die Beklagte der Klägerin auch nicht wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen über einen Grundstückskaufvertrag betreffend das Objekt A gem. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz.

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3.  Insbesondere vor dem Hintergrund der unter Ziff. 1) gemachten Ausführungen bedurfte es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme der von der Klägerin benannten Zeugen nicht.

4.  Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates durch Urteil erforderlich. Die Bedeutung und Auslegung des § 64 GO NRW ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ist nicht gegeben. Schließlich weicht die vom Senat vertretene Auffassung nicht entscheidungserheblich von der Auslegung des § 64 Abs. 1 GO NRW anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofes ab. Das Urteil des Bundesgerichtshof vom 18.11.2016 (V ZR 266/14) betrifft zum einen nicht die Auslegung von § 64 GO NRW, sondern § 38 GO Bayern. Zum anderen geht es in dem dort entschiedenen Fall um die Frage der Vertretungsmacht für den Fall des Nichtvorliegens eines notwendigen Ratsbeschlusses zum Zeitpunkt der Verpflichtung. Schließlich kommt es auf diese Rechtsfrage aus den unter Ziff. 1b) genannten Gründen nicht an.

5.  Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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