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Verkehrsunfall – Umsatzsteuererstattung bei Teilreparatur eines verunfallten KFZ

OLG Koblenz – Az.: 12 U 95/19 – Beschluss vom 04.12.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17.12.2018, Aktenzeichen 5 O 372/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 737,99 € festgesetzt.

Gründe

Mit seiner Klage macht der Kläger gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 07.10.2016 in …[Z] zugetragen hat. Die Fahrzeuge der Parteien kollidierten im Begegnungsverkehr, wobei der Unfallverlauf in seinen Einzelheiten in erster Instanz zwischen den Parteien streitig geblieben ist.

Der Kläger hat die ihm erwachsenen Schäden in vollem Umfang geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und durch die Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens auf der Grundlage einer Haftungsverteilung im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten stattgegeben und diese zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.359,33 € nebst Zinsen sowie zum Ausgleich anteiliger, dem Kläger vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt.

Hinsichtlich der landgerichtlichen Feststellungen im Übrigen sowie der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit seiner Berufung greift der Kläger die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils an, soweit das Erstgericht die mit der Klage geltend gemachte Schadensposition „merkantiler Minderwert“ nicht entsprechend der Haftungsquote berücksichtigt und darüber hinaus auch eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Durchführung der Teilreparaturarbeiten (3 Tage à 119,00 €) nicht in Ansatz gebracht hat.

Der Kläger beantragt, die Beklagten unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Koblenz als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die …[B] Bank AG, weitere 737,99 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 24.11.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17.12.2018, Aktenzeichen 10 O 372/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird vollinhaltlich auf den vorausgegangenen Hinweis vom 22.10.2019 Bezug genommen, an welchem der Senat nach nochmaliger Beratung der Sache unter Betonung der Besonderheiten des Einzelfalls des hier zugrundeliegenden Sachverhalts festhält. Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 31.10.2019 geben zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung keinen Anlass.

Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 20.10.2019 im Einzelnen dargelegt hat, steht dem Kläger dem Grunde nach – von dem Landgericht nicht zuerkannt – ein Anspruch auf Ersatz des an dem Unfallfahrzeug eingetretenen, unfallbedingt hervorgerufenen merkantilen Minderwerts in Höhe von 500,00 € (750,00 € x 2/3) zu. Diese von dem Landgericht nicht berücksichtigte Schadensposition wird jedoch durch die erstinstanzlich zu Unrecht gewährte, auf die Kosten der durchgeführten Teilreparatur entfallende, den merkantilen Minderwert betragsmäßig übersteigende Mehrwertsteuer in Höhe von 1.045,66 € „aufgesogen“, so dass dem Kläger ein ihm im Ergebnis rechtlich nicht gebührender Mehrbetrag von 545,66 € verbleibt.

Gegen diese „Saldierung“ der vorgenannten Schadenspositionen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, hinsichtlich der ihm zu Unrecht zugesprochenen Schadensposition „Mehrwertsteuer“ sei das mit der Berufung angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen, so dass eine Verrechnung mit dem zweitinstanzlich weiterverfolgten weitergehenden Schadensersatzanspruch nicht zulässig sei. Gegenstand der Klage ist vielmehr eine einheitliche Schadensersatzforderung, die sich lediglich aus mehreren unselbstständigen Rechnungsposten zusammensetzt.

Dem Kläger wurde mit Blick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch durch die Zubilligung der auf die Kosten der Teilreparatur entfallenden Mehrwertsteuer bereits mehr zugesprochen, als ihm in toto tatsächlich gebührt. Der Senat ist insoweit nicht daran gehindert, den auf den Fahrzeug(-gesamt-)schaden geschuldeten Betrag für den Eintritt des merkantilen Minderwerts mit dem vom Landgericht unrichtigerweise zugesprochenen Geldwert für die Schadensposition „Mehrwertsteuer“ zu verrechnen. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 528 Satz 2 ZPO) verbietet es zwar, das allein vom Kläger angefochtene Urteil zu dessen Nachteil abzuändern, nämlich ihm etwas abzuerkennen, was ihm im erstinstanzlichen Urteil wirksam und mit materieller Rechtskraft zuerkannt worden ist. Eine Schlechterstellung liegt allerdings dann nicht vor, wenn bei einem aus mehreren Posten zusammengesetzten Anspruch einzelne Positionen herabgesetzt oder gestrichen werden, infolge Erhöhung anderer Posten aber die Gesamtsumme nicht geringer wird (so auch Saarländisches Oberlandesgericht RuS 2018, 329; vgl. auch Heßler in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 528 ZPO, Rn. 28; Rimmelspacher, in: MünchKomm-​ZPO 5. Aufl., § 528 Rn. 33, BGH WM 2011, 333 betreffend die Frage der Bestimmtheit der Forderungsangabe im Mahnbescheid). Handelt es sich – wie hier – um einen einheitlichen Schadensersatzanspruch, weil sowohl die Schadensposition „merkantiler Minderwert“ als auch die Reparaturkosten (netto oder brutto) durch die unfallbedingte Beschädigung des Pkw begründet und mit dem Schicksal der Ersatzforderung für den Sachschaden als unselbständige Rechnungsposten untrennbar verbunden sind (vgl. auch KG, Urteil vom 5. November 1992 – 12 U 4125/91, juris), ist ein Auswechseln der Begründung des Gesamtbetrages zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 – VI ZR 109/59, FamRZ 1960, 359). Kann dem Kläger mithin über die erstinstanzlich zugesprochenen Beträge hinaus saldenmäßig kein höherer Schadensersatzbetrag zugebilligt werden als bereits tituliert, so muss der von ihm eingelegten Berufung insgesamt der Erfolg versagt bleiben.

Ausgehend von dem Verschlechterungsverbot (reformatio in peius), das lediglich verhindern soll, dass das Rechtsmittelgericht dem Rechtsmittelführer etwas aberkennt, was ihm im erstinstanzlichen Urteil wirksam und mit materieller Rechtskraft zuerkannt worden ist, hat der BGH (MDR 2004, 47) in diesem Zusammenhang klargestellt, dass nicht nur in der bloßen Änderung der Entscheidungsgründe kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot liege, sondern auch die Änderung unselbstständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter Beibehaltung der Endsumme keine verbotene Verschlechterung darstelle.

Verkehrsunfall - Umsatzsteuererstattung bei Teilreparatur eines verunfallten Kraftfahrzeugs
(Symbolfoto: Von Photographee.eu/Shutterstock.com)

Unter Berücksichtigung sämtlicher prozessualer Besonderheiten des zugrundeliegenden Einzelfalls erweist sich damit die von dem Landgericht ausgeurteilte Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht als eine den Kläger in unzulässiger Weise wertmäßig benachteiligende Entscheidung, so dass dessen Berufung ohne Erfolg bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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