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Mietwagenanmietung nach Verkehrsunfall in Schock- und Notsituationen

BGH

Az.: VI ZR 6/09

Urteil vom 09.03.2010


Leitsatz:

Auch in Schock und Notsituationen, in denen man innerhalb von ca. 3,5 Std. einen Mietwagen benötigt, ist man verpflichtet, bei mehr als 2 Mietwagenfirmen nach den anfallenden Mietwagenpreisen zu fragen. Mietet man in Schock- und Notsituationen einen Mietwagen an, ohne Vergleichspreise bei anderen Mietwagenunternehmen erfragt zu haben, so muss man als Geschädigter die überhöhten Mietwagenkosten selbst tragen (BGH, Az.: VI ZR 6/09, Urteil vom 09.03.2010).


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2010 für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 8. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 7. März 2006 gegen 13.00 Uhr. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger mietete am Nachmittag desselben Tages bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit auf Klägerseite als Streithelferin beigetreten ist (künftig: Streithelferin), für die Dauer von 14 Tagen ein Mietfahrzeug der Mietwagengruppe 5 zu einem Gesamtpreis von 2.647,12 €. Der anfängliche Tagesmietpreis belief sich auf 174 € brutto. Der beklagte Haftpflichtversicherer zahlte auf die Mietwagenkosten vorgerichtlich 740 €.

Mit seiner Klage hat der Kläger den Differenzbetrag von 1.907,12 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 121,64 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.509,70 € nebst Zinsen sowie weitere 121,16 € zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 662,91 € nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich der Mietwagenkosten weiter, soweit ihm das Berufungsgericht nicht entsprochen hat.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger für unfallbedingte Mehrleistungen (wie etwa die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten) im Rahmen des § 287 ZPO ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % gegenüber dem Normaltarif zu. Den Normaltarif hat es aus dem Automietpreisspiegel der Schwacke-Liste 2006 ermittelt. Dieser stehe zu dem Unfallereignis am 7. März 2006 in zeitlicher Hinsicht näher als die Schwacke-Liste 2003. Der „Modus“ des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 im entsprechenden Postleitzahlengebiet sei als der am meisten von Mietwagenunternehmen genannte Tarif eine geeignete Schätzungsgrundlage.

Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Wegen der Höhe des ihm von der Streithelferin angebotenen Tarifs von 174 € brutto (reine Mietwagenkosten) für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 5, der den nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 ermittelten Normaltarif um deutlich mehr als 50 % übersteige, habe sich für den Kläger die Erforderlichkeit der Erkundigungen nach günstigeren Tarifen ohne Weiteres aufdrängen müssen. Dabei sei er gehalten gewesen, zwei bis drei Vergleichsangebote einzuholen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich der Kläger durch den Zeugen F. vor der Anmietung des Ersatzfahrzeuges lediglich bei zwei anderen Firmen nach günstigeren Tarifen erkundigt, wobei ihm die zweite Firma am Telefon keinen Preis genannt habe. Eine Eil- oder Notsituation, die ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung entbehrlich gemacht hätte, sei vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Unfall und der Anmietung eine Zeitspanne von vier Stunden gelegen habe, nicht ersichtlich.

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm aufgrund seiner Einkommensverhältnisse bzw. nicht vorhandener Kreditkarte nicht möglich gewesen wäre, einen Selbstzahlertarif zu finanzieren. Die pauschale Behauptung des Klägers, er sei hierzu nicht in der Lage gewesen, sei hierzu nicht ausreichend, zumal sich bei der Anhörung des Klägers ergeben habe, dass dieser über einen Dispositionskredit in Höhe von 2.000 € verfügte, den er problemlos hätte in Anspruch nehmen können. Im Übrigen hätte er sich mit der Beklagten in Verbindung setzen können, um eine Mietsicherheit zu erlangen.

Andererseits habe die Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger einen Mietwagen zu einem von ihr behaupteten (noch) niedrigeren Mietpreis hätte anmieten können. Damit stehe dem Kläger der nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zu ermittelnde Normaltarif zu, der auf der Grundlage von § 287 ZPO um einen Aufschlag in Höhe von 20 % für Mehraufwendungen bei der Vermietung von Unfallfahrzeugen zu erhöhen sei. Bei einer hier relevanten 13-tägigen Anmietung (der Kläger habe das Urteil des Amtsgerichts mit dieser Feststellung nicht angegriffen) ergebe sich für eine Woche ein Betrag von 507 €, wobei vom größten Block der Anmietzeit (eine Woche) auszugehen sei, der sich daraus ergebende Betrag durch die Anzahl der Blocktage (7) geteilt werde und der sich insoweit ergebende Betrag mit der Anzahl der Anmiettage zu multiplizieren sei. Darüber hinaus seien Haftungsbefreiungskosten auf Vollkaskobasis nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Mietpreisspiegel ebenfalls entsprechend der angewandten Berechnungsweise hinzuzurechnen.

II.

Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 – VersR 2005, 241, 243; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 160/04 – VersR 2005, 569, 570 und – VI ZR 74/04 – VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 – VI ZR 37/04 – VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 – VI ZR 173/04 – VersR 2005, 1256, 1257; vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 – VersR 2006, 133; vom 19. Januar 2010 – VI ZR 112/09 – VersR 2010, 494; vom 2. Februar 2010 – VI ZR 7/09 – z.V.b. und – VI ZR 139/08 – VersR 2010, 545). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – ggf. nach Beratung durch einen Sach-verständigen – zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 19. Januar 2010 – VI ZR 112/09 – und vom 2. Februar 2010 – VI ZR 7/09 – z.V.b. und – VI ZR 139/08 – aaO).

2. Nach diesen Grundsätzen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden „Normaltarif“ anhand des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ 2006 ermittelt hat. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – VersR 2008, 699, 670; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 308/07 – VersR 2008, 1706, 1708 und vom 2. Februar 2010 – VI ZR – 7 –

7/09 – z.V.b.). Entsprechendes Vorbringen des Klägers zeigt die Revision nicht auf.

3. Die Revision wendet sich erfolglos dagegen, dass das Berufungsgericht seiner Vergleichsbetrachtung einen Wochentarif zugrunde gelegt hat. Sie weist selbst darauf hin, dass das Fahrzeug des Klägers einen Totalschaden erlitten hatte. Unter diesen Umständen und auf der Grundlage der tatsächlichen Anmietdauer von 14 Tagen durfte das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Anmietung damit zu rechnen war, dass das Ersatzfahrzeug wenigstens für eine Woche benötigt würde. Dementsprechend ist es auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auch bei der Berechnung der Nebenkosten (Haftungsbefreiungskosten auf Vollkaskobasis) den Wochentarif zugrunde gelegt hat.

Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht gegen sein Schätzungsermessen im Rahmen des § 287 ZPO verstoßen, indem es bei seiner Berechnung des „Normaltarifs“ als Schätzungsgrundlage den „Modus“ als den am häufigsten genannten Mietpreis innerhalb des maßgebenden Postleitzahlenbezirkes als überwiegend wahrscheinlich angesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2010 – VI ZR 139/08 – aaO, Rn. 29).

4. Darüber hinaus ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen seines Schätzungsermessens nach § 287 ZPO den Aufschlag auf den Normaltarif für die Inanspruchnahme unfallbedingter Mehrleistungen – wie insbesondere die Vorfinanzierung – pauschal mit 20 % veranschlagt hat (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2008 – VI ZR 234/07 – VersR 2008, 1370, 1371; vom 19. Januar 2010 – VI ZR 112/09 – aaO und vom 2. Februar 2010 – VI ZR 7/09 – z.V.b.). – 8 –

5. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der durch die Anmietung bei der Streithelferin entstandenen höheren Mietwagenkosten, weil ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Hierfür trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, denn insoweit geht es nicht um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 19. Januar 2010 – VI ZR 112/09 – und vom 2. Februar 2010 – VI ZR 7/09 – z.V.b. und – VI ZR 139/08 – aaO).

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können. Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 30. Januar 2007 – VI ZR 99/06 – VersR 2007, 516, 517; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 243/05 – VersR 2007, 514, 515; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – VersR 2006, 986, 987; vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – VersR 2006, 669, 671 und vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 – aaO).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Tarif der Streithelferin von 174 € brutto (reine Mietwagenkosten) für ein entsprechendes Fahrzeug um deutlich mehr als 100 % über dem ermittelten Vergleichspreis von 72,43 € brutto und gab deshalb Veranlassung, sich nach günstigeren Tarifen – gegebenenfalls durch die Einholung von zwei bis drei Vergleichsangeboten anderer Anbieter – zu erkundigen.

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b) Soweit das Berufungsgericht allerdings meint, eine Eil- oder Notsituation, die ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung entbehrlich gemacht hätte, sei nicht ersichtlich vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Unfall und der Anmietung eine Zeitspanne von vier Stunden gelegen habe, kann seiner Auffassung in dieser allgemeinen Form nicht beigetreten werden. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht dabei den Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt hat, wonach dieser im 50 km entfernten A. auf dem Schlachthof gearbeitet habe, dort wieder um 2 Uhr nachts mit seiner Arbeit habe beginnen müssen und ihm nach der Unfallaufnahme statt der vom Berufungsgericht genannten vier Stunden lediglich eine Zeitspanne von 3 Stunden und 35 Minuten verblieben sei. Eine solche Situation vermag nach subjektbezogener Schadensbetrachtung durchaus eine Eil- oder Notsituation zu begründen, selbst wenn der Geschädigte nicht – wie der Kläger zusätzlich geltend gemacht hat – unter Schock steht und bei der Anmietung auf die Hilfe seines Beifahrers angewiesen ist.

c) Unter den besonderen Umständen des Streitfalles ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seiner Erkundigungspflicht nicht genügt, gleichwohl revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Zeuge F., der Beifahrer des Klägers, mit dessen Einverständnis in der Lage, telefonisch Vergleichsangebote einzuholen. Aus dem erstinstanzlichen Urteil, auf welches das Berufungsurteil ergänzend verweist, ergibt sich, dass ihm die Streithelferin die Möglichkeit eingeräumt hatte, sich vor der Anmietung eines Fahrzeugs nach den Preisen anderer Mietwagenunternehmen zu erkundigen, und ihm zu diesem Zweck ein Telefonbuch zur Verfügung gestellt hatte. Dabei tätigte der Zeuge zwei Anrufe, wobei ihm jedoch nur von einem Mietwagenunternehmen ein vergleichbar hoher Preis wie bei der Streithelferin genannt wurde. Der zweite Anruf war dagegen erfolglos, weil das andere Mietwagenunternehmen am Telefon Preise nicht nennen wollte. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ein bis zwei weitere Anrufe bei anderen Mietwagenunternehmen für erforderlich gehalten hat. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger mit Hilfe des Zeugen F. in der zur Verfügung stehenden Zeit gehindert gewesen wäre, dies zu tun.

6. Erfolglos wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, aufgrund seiner Einkommensverhältnisse bzw. nicht vorhandener Kreditkarte einen Selbstzahlertarif zu finanzieren. Hierauf kommt es unter den Umständen des Streitfalles bereits deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht dem Kläger keinen „Normal-“ oder „Selbstzahlertarif“ zuerkannt hat, bei dem die Frage der Vorfinanzierung eine Rolle hätte spielen können. Das Berufungsgericht hat dem Kläger vielmehr einen „erforderlichen“ Unfallersatztarif zugesprochen, indem es den ermittelten Normaltarif um 20 % für unfallbedingte Mehrleistungen, insbesondere für eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten zugesprochen hat. Dass ihm in seiner Situation ein solcher Unfallersatztarif nicht zugänglich war, sondern nur der überhöhte Tarif der Streithelferin, hat der Kläger – wie vorstehend ausgeführt – nicht bewiesen.

 

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