Skip to content

Infektion mit Coronavirus als Dienstunfall

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 L 123/22.Z – Beschluss vom 16.12.2022

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 5. Kammer – vom 27. September 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 5. Kammer – vom 27. September 2022 hat keinen Erfolg.

a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 – 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

Infektion mit Coronavirus als Dienstunfall
(Symbolfoto: illpaxphotomatic/Shutterstock.com)

Die Einwände des Klägers gegen die erstinstanzliche Auslegung und Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der bestimmt, dass ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis ist, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass die Annahme eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG die Feststellung voraussetzt, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat; jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis müsse ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1993 – 2 C 22.90 -, juris Rn. 8, und vom 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 19. Januar 2006 – 2 B 46.05 -, juris Rn. 6). Von dieser Anforderung sind entgegen der Auffassung des Klägers bei einer Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit keine Abstriche zu machen. Denn der Schwierigkeit, dass sich Ort und Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fast ausnahmslos nicht mit der gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erforderlichen Genauigkeit feststellen lassen, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass diejenigen Infektionskrankheiten, die in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, nach § 31 Abs. 3 Satz 1 und 3 BeamtVG als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006, a. a. O.). Nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung sind Infektionskrankheiten dann Berufskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Als Infektionskrankheit wird die Corona-Erkrankung danach von Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung nach bestimmten Maßgaben grundsätzlich erfasst. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend ausgegangen.

Die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, es stehe nicht mit der erforderlichen, d.h. vernünftige Zweifel ausschließenden Überzeugungsgewissheit fest, dass sich der Kläger bei der Verrichtung des Streifen- und Kontrolldienstes am 21. März 2021 bei einer kontrollierten Person oder seiner Streifenpartnerin mit dem Coronavirus infiziert habe, begegnet im Lichte des Zulassungsvorbringens gleichfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört danach zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Wege einer freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner Freiheit. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts deshalb erst dann in Frage gestellt, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind, insbesondere bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (vgl. etwa OVG LSA, Beschluss vom 15. September 2020 – 1 L 98/20 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 6 A 208/14 -, juris Rn. 7; NdsOVG, Beschluss vom 12. August 2014 – 8 LA 71/14 -, juris Rn. 11; BayVGH, Beschlusse vom 18. Dezember 2019 – 20 ZB 19.602 -, juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 4 S 191/15 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 3 A 666/16 -, juris Rn. 6). Derartige Fehler der erstinstanzlichen Sachverhaltswürdigung ergeben sich aus der Zulassungsbegründung des Klägers nicht.

Soweit der Kläger vorträgt, nach einer am 20. März 2021 durchgeführten Negativtestung habe er am 21. März 2021 zwischen 13 und 14 Uhr auf einem Parkplatz gemeinsam mit seiner Streifenpartnerin, bei der die Krankheitssymptome gleichzeitig wie bei ihm aufgetreten seien, länger als 15 Minuten intensiven Kontakt zu einer kontrollierten Person gehabt (unter anderem im Streifenwagen), diese Person habe merkliche Erkältungssymptome gezeigt und keinen Mund-Nasen-Schutz getragen, einen solchen Kontakt habe es bei keiner anderen Verkehrskontrolle zwischen dem 20. und 24. März 2021 gegeben, in diesem Zeitraum seien auch die Kontakte zu anderen, zudem sämtlich negativ getesteten Kollegen und Kolleginnen nicht von längerer Dauer gewesen, dasselbe gelte für seine privaten Kontakte, bei denen er auch stets eine FFP2-Maske getragen habe, können diese Umstände zwar – als wahr unterstellt – auf die Möglichkeit oder sogar gewisse Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung auf dem vom Kläger beschriebenen Weg hinweisen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist den strengen Anforderungen an die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG damit jedoch nicht genügt. So gebe es schon keine Anhaltspunkte dafür, dass die am 21. März 2021 dienstlich kontrollierten Personen positive PCR-Testergebnisse aufgewiesen hätten und mithin überhaupt mit dem Coronavirus infiziert gewesen seien. Auch lasse das positive Testergebnis des Klägers vom 31. März 2021 keinen validen Rückschluss auf den genauen Ansteckungszeitpunkt zu. Letztlich könne die Infektion zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des möglichen Inkubationszeitraums und auch an verschiedenen Orten erfolgt sein. Eine Ansteckung etwa bei der (eingeräumten) Erledigung von Einkäufen in einem Lebensmittelmarkt könne trotz der vom Kläger ergriffenen Schutzmaßnahmen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, weshalb nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sich der Kläger während des Dienstes am 21. März 2021 und nicht anderswo infiziert habe. Ließen sich – wie hier – Ort und Zeit einer Infektion nicht genau feststellen, so gehe das zulasten des Beamten, den die materielle Beweislast für diese anspruchsbegründende Voraussetzung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG treffe. Rechtsfehler lassen diese Erörterungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen.

Soweit das Verwaltungsgericht eine besondere Erkrankungsgefahr im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG verneint hat, hält der Kläger dem lediglich entgegen, dass er als Polizeibeamter im Streifen- und Kontrolldienst nicht die Möglichkeit des Homeoffice gehabt habe, sondern in engen persönlichen Kontakt zu den zu kontrollierenden Personen habe treten müssen. Nach der zu § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch das Verwaltungsgericht herangezogen hat, muss die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich sein und sich die Erkrankung dabei als typische Folge des Dienstes darstellen; maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Erkrankung in sich birgt und dieses Erkrankungsrisiko wesentlich höher ist als das der allgemeinen Bevölkerung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 22.90 -, juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 15. Mai 1996 – 2 B 106.95 -, juris Rn. 6; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2016 – 3 A 964/15 -, juris Rn. 18; NdsOVG, Beschluss vom 18. März 2013 – 5 LA 284/12 -, juris Rn. 8). Dass die Gefahr der Infizierung mit dem Coronavirus für den vom Kläger verrichteten Streifen- und Kontrolldienst nach den Umständen des Einzelfalls typisch und in erheblich höherem Maße vorhanden war als bei der übrigen Bevölkerung, ist weder konkret dargelegt noch ersichtlich. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist vielmehr davon auszugehen, dass die insoweit notwendigen Kontakte zu anderen Personen nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinausgingen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers erschöpft in einer bloßen Gegenbehauptung.

b) Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger weiter geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Entgegen dem Zulassungsantrag weist die Streitsache keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. hierzu OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 1 L 33/20 -, juris Rn. 55 m. w. N.). Solche Schwierigkeiten lassen sich weder aus der vom Kläger angeführten „außergewöhnlichen Pandemiesituation“ ableiten noch daraus, dass der Kläger Kontakte zu anderen Personen bei der Dienstausübung nicht vermeiden konnte. Eine – wie erforderlich – konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage, deren Klärung besondere Schwierigkeiten bereitet, wird mit diesem Vorbringen nicht bezeichnet.

Soweit der Kläger schließlich die „Anforderungen an die Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Dienstunfall bei Polizeibeamt:innen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 BeamtVG“ für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält, formuliert er (ebenfalls) keine hinreichend bestimmte Tatsachen- oder Rechtsfrage, wie es zur Darlegung einer Grundsatzrüge geboten ist. Eine Rechtsfrage in diesem Sinne muss sich grundsätzlich auf eine bestimmte Norm beziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2018 – 5 B 32.18 D -, juris Rn. 6 m. w. N.). An einer derartigen Konkretisierung mangelt es hier. Unabhängig davon fehlt es an Ausführungen jedenfalls zu den Voraussetzungen der Klärungsbedürftigkeit und grundsätzlichen Bedeutung, ohne die eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausscheidet. Insbesondere zeigt der Kläger nicht unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf, inwiefern die von ihm gestellte Frage, soweit mit ihr entscheidungserhebliche Grundsatzfragen berührt werden, nicht bereits durch eben diese Rechtsprechung geklärt ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, § 52 Abs. 2 GKG.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos