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Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen  Klimacamp – Erfassung personenbezogener Daten

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 1422/20 – Beschluss vom 23.09.2020

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten dieses hinsichtlich der Ziffer 8 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 19. September 2020 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. September 2020 zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das Beschwerdeverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 93 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit die Beteiligten es hinsichtlich Ziffer 8 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 19. September 2020 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen  Klimacamp - Erfassung personenbezogener Daten
Symbolfoto: Von JHDT Productions/Shutterstock.com

Die verbleibende Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. September 2020 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. September 2020 anzuordnen, soweit darin

1. in Ziffer 5 über das vom Veranstalter vorgesehene System der Vorabregistrierung der Teilnehmenden hinaus diesem gegenüber angeordnet wird, von allen Teilnehmer*innen vollständige Namen, Adressen und Telefonnummern zu erfassen, mindestens 4 Wochen nach Ende der Versammlung aufzubewahren und der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt der Städte Region Aachen, A 53) und der örtlichen Ordnungsbehörde (Fachbereich Sicherheit und Ordnung) auf Verlangen vorzuzeigen, und

2. in Ziffer 6 über die vom Veranstalter vorgesehene ID-Erfassung (vgl. Corona-Hygienekonzept) hinaus angeordnet wird, dass der Antragsteller sicherzustellen hat, dass für Begegnungen von Versammlungsteilnehmer*innen innerhalb geschlossener Räumlichkeiten (z. B. Zelten usw.) die Anforderungen der besonderen Rückverfolgbarkeit im Sinne des § 2a Abs. 2 der CoronaSchVO NRW erfüllt sind, das heißt einen Sitzplan zu erstellen und für vier Wochen aufzubewahren ist, der sowohl Name, Adresse, Telefonnummer und Aufenthaltszeitraum als auch erfasst, welche anwesende Person wo gesessen hat, hat keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern. Sie rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme, die in Rede stehenden Anordnungen in Ziffer 5 und 6 seien offensichtlich oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig (1.). Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (2.).

1. a. Soweit der Antragsteller geltend macht, die streitigen infektionsschutzrechtlichen Anordnungen seien voraussichtlich zu Unrecht auf (§ 13 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO i. V. m.) § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG und nicht auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt, mit der Folge, dass unzuständigerweise die örtliche Ordnungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 IfSGB-NRW) und nicht die Kreispolizeibehörde (vgl. § 1 VersGZustVO NRW) entschieden habe, greift dieser Einwand nicht durch.

Ein insoweit geltend gemachter Vorrang des Versammlungsgesetzes kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. Der Antragsteller trägt selbst zutreffend vor, dass die Frage nicht abschließend geklärt ist. So wird in der Literatur einerseits unter Hinweis auf die mangelnde Trennschärfe zwischen versammlungsspezifischen und -unspezifischen Gefahren § 15 Abs. 1 VersG für einschlägig erachtet. Danach seien aufgrund der Konzentrationswirkung des Versammlungsrechts infektionsschutzrechtliche Belange zum Gegenstand der versammlungsbehördlichen Verfügung zu machen.

Vgl. Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 18. Auflage 2019, § 13 Rn. 2 und Teil I Rn. 277; allgemein zur Konzentrationswirkung z. B. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2019 – 15 B 1272/19 – juris, Rn. 7 f., m. w. N.; Wittmann, in: Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2020, § 15 Rn. 61 ff.

Andererseits wird die Auffassung vertreten, das Versammlungsrecht entfalte unter dem Aspekt der „Polizeirechtsfestigkeit“ keine Sperrwirkung gegenüber den infektionsschutzrechtlichen Bekämpfungsbefugnissen.

Vgl. Wittmann, in: Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2020, § 15 Rn. 55; Kießling, in: Kießling, IfSG, 2020, § 28 Rn. 46, m. w. N.; Klafki, in: JuS 2020, 511 (515); Siegel, in: NVwZ 2020, 577 (577), m. w. N.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, eine abschließende Klärung der bisher weder durch die fachgerichtliche Rechtsprechung,

vgl. z. B. in Anwendung von § 28 IfSG Thür. OVG, Beschluss vom 10. April 2020 – 3 EN 248/20 -, juris, Rn. 42; VG Bremen, Beschluss vom 30. April 2020 – 5 V 763/20 -, juris; unter Heranziehung des Versammlungsgesetzes OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 15 B 773/20 -, juris, Rn. 23 f.; VG Stuttgart, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 5 K 2334/20 -, juris, noch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 -, vom 1. Mai 2020 – 1 BvR 1004/20 -, und vom 15. April 2020 – 1 BvR 828/20 -, jeweils juris,

beantworteten Frage nach dem Verhältnis der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel zu den versammlungsrechtlichen Eingriffsbefugnissen herbeizuführen.

Der Senat folgt dem Antragsteller jedenfalls nicht in seiner Einschätzung, dass eine mögliche Überforderung der Infektionsschutzbehörden in der gegenwärtigen Pandemielage sowie die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den von Dauerversammlungen ausgehenden versammlungsspezifischen und -unspezifischen Gefahren für § 15 VersG als allein richtige Rechtsgrundlage sprechen. Bei überschlägiger Prüfung könnte vielmehr einiges auf die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 IfSG als Spezialregelung hindeuten. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ermächtigt zu Ansammlungsverboten und -beschränkungen zum Zweck der Verhinderung der Ausbreitung übertragbarer Erkrankungen. Dass der Gesetzgeber dabei auch Beschränkungen der Versammlungsfreiheit vor Augen hatte, dürfte durch die Wahrung des Zitiergebots in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG deutlich werden. Soweit der Antragsteller demgegenüber meint, das Zitiergebot mache (lediglich) klar, dass von einer infektionsschutzrechtlichen Verfügung betroffene Personen ihren Bestimmungsort nicht unter Verweis auf die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit verlassen dürften oder zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderliche Ortsbeschränkungen nicht deshalb entfielen, weil an ihnen Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes durchgeführt würden (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG), überzeugt dies bei vorläufiger Bewertung angesichts des darüber hinausgehenden Regelungsgehalts des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht. Ermächtigt aber die bundesgesetzliche Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zu Eingriffen in die Versammlungsfreiheit, dürfte für die Annahme einer Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes wohl kein Raum sein. Den spezifischen grundrechtlichen Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 GG wäre dann durch eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme Rechnung zu tragen, die es erlaubt, die auch sonst für Eingriffe in die Versammlungsfreiheit geltenden Wertungen auch im Infektionsschutzrecht zu verwirklichen.

Vgl. dazu im Einzelnen Wittmann, in: Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2020, § 15 Rn. 55; ders. eingehend zur Rechtsfigur der Polizeirechtsfestigkeit der Versammlung und zu deren Herleitung aus verfassungsrechtlicher Sicht, in: Modrzejewski/Naumann (Hrsg.), Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 5, 2018, S. 177 ff.

b. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Anordnung zur Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit im Sinne von § 2a Abs. 1 CoronaSchVO (Ziffer 5 des Bescheids) die Versammlungsfreiheit des Antragstellers in unverhältnismäßiger Weise beschränkt.

Zwar ist damit – den Versammlungscharakter des Klimacamps unterstellt – ein erheblicher Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG verbunden, weil die Erfassung der geforderten personenbezogenen Daten und deren temporäre Bereithaltung für Zwecke der infektionsschutzrechtlichen Kontaktnachverfolgung offensichtlich geeignet ist, potentielle Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer von der Wahrnehmung ihrer Freiheitsrechte abzuhalten.

Vgl. dazu nur VG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 7 L 809/20 -, juris, Rn. 9.

Allerdings gehört insbesondere das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, in deren Kontext auch zahlreiche zur Bekämpfung der gegenwärtig andauernden Covid-19-Pandemie von Bund, Ländern und Gemeinden ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen stehen. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 -, juris, Rn. 16.

Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände erscheint die Verpflichtung des Antragstellers, von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern vollständige Namen, Adressen und Telefonnummern zu erfassen, diese mindestens vier Wochen nach Ende der Versammlung aufzubewahren und der zuständigen Behörde im Falle eines Infektionsfalls auf Verlangen vorzulegen, voraussichtlich rechtmäßig.

Soweit der Antragsteller gegen diese Einschätzung mit Verweis auf die von ihm angeführten Entscheidungen, insbesondere des Verwaltungsgerichts Köln,

siehe VG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 7 L 809/20 -, juris, Rn. 9; anders noch OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2020 – 15 B 606/20 -, juris, Tenor; demgegenüber OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 15 B 755/20 -, juris; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. April 2020 – 20 L 536/20 -, juris, Rn. 9 f.,

einwendet, die Verpflichtung zur Erstellung von Teilnehmerlisten sei mit dem Wesensgehalt des Versammlungsrechts nicht vereinbar, ist dem nicht zu folgen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil die dortige Eilentscheidung, worauf bereits das Ausgangsgericht hingewiesen hat, eine nicht vergleichbare Konstellation betraf, in der es um die Beurteilung einer nur einstündigen Versammlung ging, während es hier um ein mehrtägiges Protestcamp geht (dazu im Einzelnen unten).

Nach den hier maßgeblichen Umständen stellt sich die streitbefangene Maßnahme zur Erstellung einer Teilnehmerliste wahrscheinlich auch unter Berücksichtigung der durch Art. 8 GG verbürgten grundrechtlichen Wertungen als verhältnismäßig dar.

Die Anordnung zur Erstellung einer Teilnehmerliste unter Angabe von Name, Adresse und Telefonnummer zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Kontakten von Coronavirus-Infizierten dient dem legitimen Zweck, im Falle eines Infektionsnachweises mögliche Infektionsketten unverzüglich aufzudecken und zu unterbrechen, um auf diese Weise eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern. Dass sich die Verpflichtung zur Erhebung der Kontaktdaten bei den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern als nicht geeignet zur Erreichung dieses Zwecks erweist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wird die Regelung nicht durch den Umstand durchgreifend in Frage gestellt, dass wegen fehlender Kontrollmöglichkeiten auch falsche Kontaktdaten angegeben werden könnten. Selbst wenn, was nicht auszuschließen ist, einige Personen falsche Personalien angeben, stellt dies die generelle Eignung zur Rückverfolgung von Infektionsketten nicht in Frage.

Vgl. dazu schon Senatsbeschluss 23. Juni 2020 – 13 B 695/20.NE -, juris, Rn. 97.

Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer selbst ein Interesse daran haben, verlässlich von einem Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person zu erfahren. Von daher ist nicht fernliegend, dass zahlreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer schon im eigenen Interesse korrekte Daten angeben werden.

Die Regelung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids dürfte bei summarischer Prüfung auch erforderlich sein. Grundrechtsschonendere Mittel zur Zweckerreichung stehen voraussichtlich nicht zur Verfügung.

Nach den maßgeblichen Feststellungen des Robert Koch-Instituts handelt es sich weiterhin um eine dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Anzahl der neu übermittelten Fälle war in Deutschland von etwa Mitte März bis Anfang Juli rückläufig. Seit Ende Juli werden – bei allerdings einer erheblichen Zunahme an Testungen – wieder deutlich mehr Fälle übermittelt und seit der 35. Kalenderwoche auch wieder vermehrt Übertragungen in Deutschland beobachtet. Es kommt weiterhin bundesweit zu größeren und kleineren Ausbruchsgeschehen, insbesondere im Zusammenhang mit Feiern im Familien- und Freundeskreis und bei Gruppenveranstaltungen.

Vgl. Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 18. September 2020.

SARS-CoV-2 verbreitet sich nach aktuellen Erkenntnissen besonders leicht von Mensch zu Mensch bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenkernen, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich z. B. in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1 bis 2 Metern um eine infizierte Person herum erhöht. Die Aerosolausscheidung steigt aber bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an, sodass hierdurch gerade in Innenräumen das Risiko einer Übertragung deutlich steigt und auch besteht, wenn ein Abstand von mehr als 1,5 Metern eingehalten wird.

Vgl. dazu Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/ InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText2, Stand: 18. September 2020.

Bei Menschenansammlungen besteht überdies die Gefahr eines sog. „Superspreading-Event“, also einem Ereignis, bei dem eine infektiöse Person eine Anzahl von Menschen ansteckt, die deutlich über der durchschnittlichen Anzahl von Folgeinfektionen liegt.

Vgl. dazu Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Besondere Aspekte, „Superspreading“ und „superspreading events“, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText 19, Stand: 22. September 2020.

Angesichts dessen ist es voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin annimmt, dass aus der besonderen Form des Protestcamps eine besondere Gefahr der dynamischen Verbreitung des Coronavirus resultiert, die nur durch eine konsequente und schnelle Aufdeckung und Nachverfolgung von Kontaktpersonen effektiv eingedämmt werden kann.

Die Besonderheiten des Camps liegen insbesondere darin begründet, dass die als Versammlung angemeldete Veranstaltung nach den Angaben des Antragstellers über mehrere Tage vom 22. bis zum 29. September 2020 auf der „I.            “ in Aachen mit erwarteten 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden soll. Die Workshops und Diskussionsrunden finden unter anderem in Zirkus- und Veranstaltungszelten statt. Zusätzlich wird ein Kulturprogramm bestehend aus Konzert- und Kabarettveranstaltungen angeboten. Überdies erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Möglichkeit, vor Ort ihre Schlafzelte aufzubauen; sie werden über die vorhandene Feldküche versorgt. Auch sanitäre Einrichtungen werden zur Verfügung gestellt.

Vgl. Klimakamp Aachen, Auf den Hollandwiesen, abrufbar unter: https://klimacamp-aachen.de/.

Diese Form der Dauerveranstaltung bietet nicht nur aufgrund der erwarteten großen Zahl von 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein deutlich erhöhtes Risiko, das Coronavirus über eine Vielzahl von Personen zu verbreiten, die das Virus nach Abschluss der Veranstaltung auf Dritte übertragen können. Die Gefahr zahlloser Infektionsketten besteht auch wegen der gemeinsamen Nutzung der Feldküche, Sanitäranlagen und zum Teil geschlossenen Veranstaltungszelte über mehrere Tage durch eine Vielzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

Antragsteller nicht in Abrede, der im Rahmen des Kooperationsgesprächs dahingehende Vorkehrungen angeboten hat. Allerdings wendet er ohne Erfolg ein, dass die angeordnete Erfassung der vollständigen Namen, Adressen und Telefonnummern aller Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht erforderlich sei, um eine hinreichend effektive Kontaktpersonennachverfolgung zu gewährleisten, sondern es stattdessen ausreiche, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Kontaktmöglichkeit in Form einer Telefonnummer oder E-Mailadresse hinterließen, um so eine Kontaktierung im Infektionsfall zu ermöglichen.

Insoweit sei zunächst klargestellt, dass die Verpflichtung zur Erstellung einer Teilnehmerliste das vom Antragsteller initiierte ID-System nicht ausschließt. Allerdings sind bei Registrierung und Zuordnung der ID-Nummern neben den von ihm ohnehin schon vorgesehenen Kontaktmöglichkeiten (Telefonnummer oder E-Mailadresse) weitere persönliche Daten wie Name, Adresse und ggf. Telefonnummer zu erfassen.

Mit seinem Beschwerdevorbringen zeigt der Antragsteller nicht auf, dass mit seinem einfachen ID-System die erforderliche schnelle Rückverfolgbarkeit von Kontaktpersonen gewährleistet werden könnte. Denn unabhängig von der Frage, wie lange eine Entschlüsselung der Daten dauern würde, erfordert das schnelle Einschreiten jedenfalls die Kenntnis von Name und Adresse des Betroffenen, um diesem gegenüber beispielsweise eine Absonderungsanordnung erlassen zu können. Diese Daten müssten nach dem vom Antragsteller zur Verfügung gestellten System zunächst aufwendig und mit überdies ungewissem Ausgang recherchiert werden, sodass es unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn diese Daten bereits zu Beginn der Veranstaltung bei der Registrierung von jedem Teilnehmenden erhoben werden. Im Übrigen weist der Antragsteller auf seiner Internetseite selbst darauf hin, dass „versucht“ werde, im Infektionsfall alle Kontaktpersonen zu kontaktieren. Die Teilnehmer sollten sich darauf aber nicht verlassen und daher zusätzlich die Veröffentlichungen auf der Website überprüfen. Damit geht er offenbar selbst nicht davon aus, dass sein System zur effektiven Kontaktpersonennachverfolgung genügt.

Auch sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Maßnahme keinen angemessenen Ausgleich zwischen dem Versammlungsgrundrecht des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG einerseits und dem konfligierenden Schutzgut des Gesundheits- und Infektionsausbruchsschutzes aus Art. 2 Abs. 2 GG andererseits bewirkt. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass, so der Antragsteller, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Klimacamps besonders sensibel und schutzbedürftig seien, weil es in der Vergangenheit zur Weitergabe von persönlichen Daten an die Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Ermittlung von Straftaten gekommen sei. Zwar dürfte zutreffend sein, dass ein Zugriff auf die erhobenen Daten durch andere staatlichen Stellen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. Allerdings bedürfte es hierzu jeweils einer speziellen gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den dafür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss, sodass im Ergebnis ein hohes Schutzniveau der erhobenen Daten gewährleistet sein dürfte.

c. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der vorhergehenden Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, dass die Anordnung zur Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit im Sinne von § 2a Abs. 2 CoronaSchVO (Ziffer 6 des Bescheids) offensichtlich rechtswidrig ist.

Die Verpflichtung, in geschlossenen Räumlichkeiten einen Sitzplan der Teilnehmenden zu erstellen, dient nach Angaben der Antragsgegnerin vornehmlich dazu, bei Auftreten eines Infektionsfalls eine schnellstmögliche Kontaktaufnahme mit den von einer Infektion besonders gefährdeten Personen zu gewährleisten. Durch die Erstellung des Sitzplans wird danach vermieden, dass die zuständigen Behörden langwierige Ermittlungen über die Risikobewertung und Einstufung von Personen nach den vom Robert Koch-Institut aufgestellten Kriterien zur Kontaktpersonennachverfolgung vornehmen müssen.

Vgl. dazu Robert Koch-Institut, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html, Stand: 9. September 2020.

Der Sitzplan soll der Antragsgegnerin insofern die Möglichkeit eröffnen, im Infektionsfall im Sinne einer Binnendifferenzierung nur die Kontaktpersonen zu lokalisieren, die sich in besonderer Nähe des Infizierten aufgehalten haben, sodass unter Schonung der nicht unbegrenzten personellen Kapazitäten grundsätzlich wesentlich weniger Kontakte nachverfolgt werden müssen. Diese Vorgehensweise erscheint nicht nur aufgrund der erwarteten großen Teilnehmerzahl zweckmäßig, sondern trägt auch dem erheblichen Risikopotenzial einer Verbreitung des Virus mittels Aerosolen in den Zirkus- und Veranstaltungszelten Rechnung. In dem Camp finden täglich mehrere Workshops und Vorträge statt, sodass eine infizierte Person insoweit während des über mehrere Tage andauernden Programms ungeachtet des vom Antragsteller vorgesehenen Konzepts fester Kleingruppen („Infektionsgemeinschaften“) mit einer Vielzahl unterschiedlicher Bezugsgruppen in Kontakt kommen kann. Die Regelung dient damit nicht nur der effektiven Gefahrenabwehr durch eine möglichst zielgerichtete und schnelle Aufdeckung und Unterbrechung möglicher Infektionsketten zur Vermeidung eines dynamischen Ausbreitungsgeschehens. Darüber hinaus begegnet diese Anordnung auch der besonderen räumlichen Situation in dem Camp, indem nach dem Willen der Antragsgegnerin vermieden werden kann, dass möglicherweise gegenüber allen Personen, die einen längeren Zeitraum mit einer infizierten Teilnehmerin oder einem infizieren Teilnehmer in einem gegebenenfalls schlecht belüfteten Zirkus- oder Veranstaltungszelt verbracht haben, eine Absonderungsanordnung erlassen werden müsste.

Vgl. zur Qualifikation von absonderungspflichtigen Kontaktpersonen der Kategorie I bei schwer zu überblickender Kontaktsituation nochmals die Hinweise des Robert Koch-Instituts, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html, Stand: 9. September 2020.

Im Übrigen dürfte in der vorliegenden besonderen Konstellation wohl auch nicht zu beanstanden sein, dass diese Verpflichtung einhergeht mit der Anordnung, in geschlossenen Räumen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen und den Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Bezugsgruppe zu wahren. Nach der Einschätzung des Robert Koch-Instituts kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung des Coronavirus durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 Metern bei einem längeren Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen – wie in geschlossenen Zelten – erhöhen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention gegebenenfalls nicht mehr ausreichend. Auch die Mund-Nase-Bedeckung bietet nur einen bedingten Schutz gegen die Verbreitung virushaltiger Tröpfchen und Aerosole. Alltagsmasken bewirken lediglich eine Filterwirkung, die zur Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen kann, um so einen Beitrag zur weiteren Verlangsamung der Ausbreitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus zu leisten. Überdies können auch die in großen Räumen in typischerweise gesteigerten Lautstärke geführten Vorträge und Diskussionen zu einer verstärkten Freisetzung des Virus beitragen.

Vgl. dazu Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/ InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText2, Stand: 18. September 2020.

Da das Erfordernis einer effektiven Rückverfolgung danach auch Personen betrifft, die in Kontakt mit Mitgliedern aus anderen Bezugsgruppen getreten sind, trifft der Einwand des Antragstellers, dass mit der Verpflichtung zur Erstellung von Sitzplänen das von ihm entwickelte Kleingruppenkonzept nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, nicht zu. Es ist zudem nicht offensichtlich, dass diese Verpflichtung ungeeignet, weil unpraktikabel wäre. Entsprechendes hat der Antragsteller im Übrigen auch nicht vorgetragen.

2. Soweit im Hinblick auf die vorliegend mit Blick auf die Kürze der für eine Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit und die vom Antragsteller aufgeworfenen, im Einzelnen bislang nicht hinreichend geklärten verfassungsrechtlichen Fragen nur summarisch mögliche Prüfung Unsicherheiten bei der rechtlichen Beurteilung verbleiben, fällt die danach erforderliche weitere Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

Blieben die in Rede stehenden Verpflichtungen zur Sicherstellung der einfachen und besonderen Rückverfolgbarkeit vollziehbar, stellte sich in einem Hauptsacheverfahren aber ihre Rechtswidrigkeit heraus, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre auch von erheblichem Gewicht, da insbesondere zu befürchten steht, dass nicht wenige potentielle Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund der Pflicht zur Abgabe ihrer persönlichen Kontaktdaten von der Teilnahme an dem Camp abschreckt werden.

Erwiesen sich die Beschränkungen dagegen als rechtmäßig, weil die Antragsgegnerin zu Recht eine nicht anders abwendbare infektionsschutzrechtliche Gefahr bei Durchführung der Veranstaltung angenommen hat, wäre grundrechtlich das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Schutzgut der menschlichen Gesundheit einer großen Anzahl von Personen, das ebenfalls von hohem Gewicht ist, betroffen. Überdies wären nicht rechtzeitig unterbrochene Infektionsketten möglicherweise Ursache für ein Infektionsgeschehen größeren Umfangs, was angesichts derzeit ohnehin steigender Fallzahlen anderenorts neuerliche Beschränkungen des öffentlichen Lebens erforderlich machen könnte.

Bei dieser Sachlage fällt die allgemeine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Insoweit gilt zunächst das zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ausgeführte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Versammlung im Kern wie vom Antragsteller geplant stattfinden kann. Sein Selbstbestimmungsrecht bleibt mit Blick auf Ort, Dauer, Art und Umstände des Protestcamps gewahrt. Auch ist schließlich von einem verbleibenden Teilnahmeinteresse in einem zumindest substantiellen Umfang auszugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, dem Antragsteller auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits die Kosten aufzuerlegen, da seine Beschwerde insoweit voraussichtlich nicht erfolgreich gewesen wäre. Ziffer 8 des Bescheids mangelt es nicht an der vom Antragsteller monierten Bestimmtheit.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 

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