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Vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheid mit Aufkleber – zulässig?

AG Dresden, Az.: 501 M 11966/15, Beschluss vom 14.10.2015

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 22.09.2015 wird die Gerichtsvollzieherin E. zu 22 DRII-… angewiesen, die Ausführung des Zwangsvollstreckungsauftrags der Gläubigerin nicht mit der Begründung abzulehnen, der Schuldtitel sei durch Anbringen eines Aufklebers unbefugt verändert worden.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 18.06.2015. Das von der Gläubigerin beauftragte Inkassounternehmen versah die der Gläubigerin erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids mit einem Aufkleber, der einen maschinenlesbaren QR-Code zeigt. Unter Übersendung dieser vollstreckbaren Ausfertigung erteilte die Gläubigerin Zwangsvollstreckungsauftrag. Die Gerichtsvollzieherin lehnte die Ausführung des Auftrags ab mit der Begründung, durch die Anbringung des Aufklebers sei die Ausfertigung unzulässig verändert worden. Die Ausfertigung entspreche nicht mehr der Urschrift. Es sei nicht zweifelsfrei erkennbar, ob mit dem Aufkleber Teile des Titels unkenntlich gemacht worden seien.

Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung. Der Aufkleber mit dem QR-Code diene lediglich der korrekten Zuordnung des Vollstreckungstitels zur jeweils bei dem Inkassounternehmen geführten Akte. Es werde auch immer nur ein Aufkleber angebracht. Der Aufkleber überdecke auch nicht etwa Textbestandteile oder Vermerke auf der vollstreckbaren Ausfertigung.

II.

Die nach § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist auch in der Sache begründet. Die Gerichtsvollzieherin weigert sich zu Unrecht, den Zwangsvollstreckungsauftrag wegen des angebrachten Aufklebers auszuführen. Zutreffend ist allerdings, dass Änderungen auf der Ausfertigung eines Vollstreckungstitels nur von dem Gericht oder der Behörde vorgenommen werden dürfen, die Urheber der Urschrift ist. Eine dagegen verstoßende unbefugte Veränderung der vollstreckbaren Ausfertigung ist durch das Anbringen des Aufklebers aber nicht erfolgt. Denn die Ausfertigung muss nicht etwa optisch und im Erscheinungsbild mit der Urschrift exakt übereinstimmen, sondern lediglich im Erklärungsgehalt. Anderenfalls hätte die Gerichtsvollzieherin selbst durch Aufdruck ihres Eingangsstempels die vollstreckbare Ausfertigung unbrauchbar gemacht, da sich ihr Eingangsstempel auf der Urschrift des Vollstreckungsbescheids nicht befinden dürfte. Eine Übereinstimmung im Erklärungsgehalt liegt hier vor. Es ist ohne weiteres erkennbar, dass der Aufkleber an einer Stelle angebracht ist, auf der sich üblicherweise auf einem Vollstreckungsbescheid keinerlei Texte oder Vermerke befinden. Erkennbar ist auch, dass im konkreten Fall unter dem Aufkleber kein sonstiger Text vorhanden ist, der von dem Aufkleber überdeckt worden sein könnte.

 

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