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eBay-Auktion – Widerruf

AMTSGERICHT DUISBURG

Az.: 27 C 4288/03

URTEIL vom 25.03.2004


Das Amtsgericht Duisburg hat im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.003,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27% und der Beklagte zu 73%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.220,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-, Streckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist bei www.eBay.de registriert unter dem Mitgliedsnamen „…“. Der Beklagte ist bei .www.eBay.de unter dem Mitgliedsnamen „…“ registriert. Der Beklagte bot als „…“ bei eBay am 15.6.2003 unter der Artikel-Nr. … als Verkäufer eine Armbanduhr „Cartier Tank basculante *selten*“ an.

Die Beschreibung lautete wie folgt:

„Bei dieser Cartier handelt es sich um das Modell Tank basculante. -Handaufzug -Lederarmband mit Stiftschliesse -Stainless steel -Ref: 53755PB2390 -Maße Gehäuse: 40mmx30mmxlOmm -Kaufdatum 05/99 -Neupreis 6.950,00 DM -06/03 generalüberholt von Cartier Düsseldorf -l Jahr Garantie se Cartier. Die Uhr biete ich hier mit original Box, Booklet, Originalrechnung, Bescheinigung der Generalüberholung und der Garantieverlängerung an. Die Uhr ist absolut neuwertig, kaum getragen, in einem einwandfreien Zustand. Auf der Innenseite der Uhr befindet sich eine Gravur „HJ“ diese kann sicherlich von Cartier entfernt oder verändert werden. Akzeptiere nur Vorabüberweisung -versicherter Versand per DPD oder Selbstabholung-Barzahlung“ …

Der Beklagte hatte einen Startpreis von EURO 1.199,00 angegeben. Die Auktion sollte nach Bestimmung des Beklagten am 25.6.2003 um 15.21 Uhr enden. Der Beklagte beendete die Auktion vorzeitig am 24.6.2003 um 16.48 Uhr. Der Beklagte berief sich bei der vorzeitigen Beendigung der Auktion auf einen Irrtum bezüglich der maßgeblichen Beschaffenheit der Kaufsache. Der Kläger bekundete am 25.6.2003 um 11.36 Uhr über die Funktion „Frage an ein Mitglied“ sein Interesse an der Uhr. Daraufhin erwiderte der Beklagte am 25.6.2003 um 13.00 Uhr wie folgt:

„hallo, ja, ich habe die cartier uhr noch. machen sie mir ein faires angebot, und bitte bedenken sie, dass die uhr neuwertig ist. neupreis 6.950 dm, also ca. 3.500 euro. bei einem angebet von 2.300 euro,können wir ins geschäft kommen, darunter leider nicht.

gruss, …“

Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten per E-Mail vom 25.6.2003, 15.17 Uhr mit, eine Lösung von dem Verkaufsangebot sei nicht möglich, sein ursprüngliches Verkaufsangebot bestehe aus Rechtsgründen fort und der Kläger nehme das ursprüngliche Verkaufsangebot rechtzeitig an. Daraufhin erklärte der Beklagte, die Uhr sei vor einiger Zeit bei Renovierungsarbeiten beschädigt worden. Der Kläger setzte zugleich mit Annahme des Verkaufsangebotes dem Beklagten eine Frist zur Benennung seiner Kontodaten zur Überweisung des Kaufpreises, diese Frist ließ der Beklagte fruchtlos verstreichen. Daraufhin trat, der Kläger per E-Mail vom 30.6.2003 vom Kaufvertrag zurück.

Der Kläger behauptet, er habe eine vergleichbare Uhr auf dem Markt nicht finden können und deshalb am 7.7.2003 bei dem Münchener Juwelier … einen Deckungskauf zum Neupreis von EURO 3.670,00 vorgenommen. Der Kläger hat die erwähnte Quittung in Kopie als Anlage K 12 zu den Akten gereicht (Bl.111 GA).

Der Kläger beansprucht als Schadensersatz die Differenz zwischen dem vom Beklagten ursprünglich angebotenen Kaufpreis von EURO 1.199,00 zu dem Preis des Deckungskaufs von 3.670,00 EUR, wobei er einen 30%-igen Abschlag „neu für alt“ in Höhe von 1.101,00 EUR vornimmt.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn EURO 1.370,0.0 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, ein Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen, da er sein Angebot widerrufen habe. Er habe am 24.6.2003 in Erfahrung gebracht, dass die auf seiner Uhr befindliche Gravur nicht entfernt werden konnte, er habe sich mithin über eine wesentliche Eigenschaft der Uhr geirrt. Im Übrigen sei er aus einem weiteren Grunde berechtigt gewesen, sein Angebot zurückzuziehen. Bei Renovierungsarbeiten sei die Uhr beschädigt worden, so dass sich die Beschaffenheit des Artikels in der Zwischenzeit verändert habe. Diesbezüglich beruft er sich auf einen Zeugen wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in Höhe von 1.003,00 EUR begründet.

In dieser Höhe steht dem Kläger gegen den Beklagten gemäß § 280 BGB aus dem von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über die vom Beklagten angebotene Armbanduhr ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Nach Auffassung des Gerichts war der Beklagte nicht berechtigt, sein verbindliches Angebot zum Verkauf seiner Cartier-Uhr zu widerrufen. Nach § 9 Ziff.l der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites hat der. Beklagte als Mitglied „ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss“ abgegeben. „Dabei bestimmt der Anbieter eine Frist, binnen derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann“. Als Gründe für eine vorzeitige Angebotsrücknahme werden nach der vom Kläger überreichten Anlage K 10 anerkannt ein Irrtum über die Beschaffenheit des angebotenen Artikels, eine Veränderung der Beschaffenheit des Artikels in der Zwischenzeit sowie die Zerstörung des Artikels.

Nach der vom Beklagten selbst gegebenen Beschreibung bei Abgabe . seines Angebotes befindet sich auf der Uhr eine Gravur mit seinen Namensinitialen. Er hatte insoweit angegeben, diese Gravur könne „sicherlich von Cartier entfernt oder verändert werden“. Aus diesem Grunde konnte der Beklagte nicht wegen etwaiger Schwierigkeiten bezüglich der Entfernung der Gravur sein Angebot zurückziehen. Vielmehr war das Vorhandensein der Gravur Bestandteil des von ihm abgegebenen Angebotes. Dass der Beklagte tatsächlich von einem derartigen Irrtum bei Rücknahme des Angebotes nicht ausging, ergibt sich unschwer aus seinem eigenen Angebot zum Verkauf der Uhr an den Kläger zum Preise von 2.300,00 EUR. Ebenso wenig hat der Beklagte hinreichend substantiiert, dass die Uhr bei Renovierungsarbeiten beschädigt worden sei. Die vom Beklagten angebotene Vernehmung des Zeugen würde auf eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung hinauslaufen, da keinerlei konkrete Angaben zum Zeitpunkt und zur Art der Beschädigung gemacht worden sind.

Nach alledem hat das Gericht keine Zweifel an der Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Der Deckungskauf ist durch die vorgelegte Quittung hinreichend belegt. Allerdings hält das Gericht angesichts des Alters der vom Beklagten angebotenen Uhr, die im Mai 1999 zum Neupreis von 6.950,00 DM angeschafft wurde, einen Abzug „neu für alt“ von 40% für gerechtfertigt.

Der Schadensersatz bemisst sich danach wie folgt:

– Deckungskauf 3.670,00 EUR

– abzgl. 40% „neu für alt“ 1.468,00 EUR

2.202,00 EUR

– abzgl. Kaufpreis gem. Angebot

des Beklagten 1.199,00 EUR

ergibt einen Schaden in Höhe von 1.003,00 EUR.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288, 291 BGB gerechtfertigt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vpllstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

 

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