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WEG-Anlage – Verbot von Kampfhunden

Kammergericht Berlin

Az.: 24 W 38/03

Beschluss vom 23.06.2003

Vorinstanzen:

Amtsgericht Spandau, Az.: 70 II 104/00

Landgericht Berlin, Az.: 85 T 28/02


In der Wohnungseigentumssache hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. September 2002 – 85 T 28/02 WEG – am 23.Juni 2003 beschlossen:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Einheit Nr. 58.

Die Gemeinschaft beschloss in der Eigentümerversammlung vom 17. September 1998 zu TOP 2.8 eine Hausordnung. Gemäß Nr. 2.16 dieser Hausordnung dürfen Kampfhunde nicht in der Wohnungseigentumsanlage gehalten werden. Dieser Beschluss ist bestandskräftig.

Seit dem Juni 1999 hält die Antragstellerin einen vielrassigen Terrier. In der Eigentümerversammlung vom 20. Juli 2000 fasste die Gemeinschaft zu TOP 2.12 einen Mehrheitsbeschluss, nach der die Haltung von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen in der Anlage verboten ist.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass dieser Beschluss nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspräche, da er zu unbestimmt sei; so werde der Begriff des Kampfhundes nicht definiert und dieser Begriff weder in der Berliner Hundeverordnung noch in der Wissenschaft verwendet. Zudem fehle der Gemeinschaft für das Verbot einer bestimmten Hundeart die Beschlusskompetenz. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2001 den Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 2.12 zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. September 2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die nach den §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluss ist rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG).

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass die Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss über das partielle Verbot der Hundehaltung bestimmter Rassen beschließen konnte. Soweit der Beschluss zu TOP 2.12 der Eigentümerversammlung vom 20. Juli 2000 daher die Haltung von Kampfhunden verbietet, stellt sich dieser Beschluss daher nur als eine deklaratorische Wiederholung der bereits unter Nr. 2.16 der bestandskräftig gewordenen Regelung der Hausordnung dar. Einen neuen Regelungsgehalt enthält daher der Beschluss insoweit nicht.

Der Eigentümergemeinschaft steht auch die Beschlusskompetenz zu, durch Mehrheitsbeschluss die Haltung einzelner Hunderassen und Kreuzungen einzelner Rassen (hier: Kampfhundmischlinge) zu verbieten. Diese für die Zukunft beschlossene weitere Beschränkung der Hundetierhaltung unterliegt der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft, da durch diese Regelung eine unzulässige Belästigung anderer Wohnungseigentümer verhindert werden soll.

Der Grundsatz des § 13 Abs. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren darf, wird mit Rücksicht auf das notwendige Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft dadurch eingeschränkt, dass nach § 14 Nr. 1 WEG der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst (KG MDR 1998, 1345). Ein partielles Verbot bestimmter Hunderassen bzw. Kreuzungen dieser Hunderassen entspricht daher ordnungsmäßiger Verwaltung (vgl. OLG Celle in NZM 2003, 242 = ZMR 2003, 440; OLG Düsseldorf NZM 2002, 872; OLG Frankfurt in NJW-RR 1993, 981). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beschluss zum Verbot der Haltung auch von Kampfhundmischlingen ausreichend bestimmt ist. Zunächst ist festzustellen, dass der Begriff „Kampfhundmischling“ wie der Begriff „Kampfhund“ der Auslegung zugänglich ist. Welche Rassen hierunter fallen, entscheidet sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung.

Nicht entscheidend ist hingegen, ob sich dieser Begriff wissenschaftlich definieren lässt oder ob der Begriff Kampfhund selbst in den Hundeverordnungen der Länder verwendet wird. Da sich dieser Beschluss an die Wohnungseigentümer der Wohnanlage richtet, kommt es zur Klärung der Frage, welche Hunderassen unter den Begriff Kampfhund fallen, auf das Verständnis dieses Personenkreises an. Nach allgemeinem Verständnis gehören hierzu die Hunderassen, die sich bereits aufgrund ihrer körperlichen Merkmale durch eine hohe Kampf- und Beißkraft auszeichnen und die im Vergleich zu anderen Hunderassen überproportional häufig auf Angriffslust gezüchtet oder trainiert werden. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 4. Juli 2000 (GVBl. 2000, 365) eine – wenn auch nicht abschließende – Auflistung von Hunderassen enthält, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Kampfhunde bezeichnet werden. Hierzu gehören gemäß § 3 Abs. 1 folgende Hunderassen: 1. Pit-Bull, 2. American Staffordshire Terrier, 3. Staffordshire Bullterrier, 4. Bullterrier, 5. Tosa Inu, 6. Bullmastiff, 7. Dogo Argentino, 8. Dogue de Bordeaux, 9. Fila Brasileiro, 10. Mastin Espanol, 11. Mastino Napoletano, 12. Mastiff. Hierzu gehören auch weitere in den Hundeverordnungen anderer Bundesländer als gefährlich eingestufte Hunderassen wie Rhodesian Ridgeback.

Nicht zu den Kampfhunden zählen nach allgemeinem Sprachgebrauch trotz ihrer vergleichbaren Kampfkraft die traditionellen Gebrauchshunderassen wie Rottweiler, Dobermann, Riesenschnauzer, Deutscher Boxer und Deutscher Schäferhund. Unter Kampfhundmischlingen werden allgemein Kreuzungen der verschiedenen Kampfhundrassen untereinander oder die Kreuzung eines Kampfhundes mit einem anderen Hund verstanden (vgl. auch § 3 Abs. 1 der HundeVO Berlin in der Fassung vom 4. Juli 2000). Der Bestimmtheit des gefassten Beschlusses steht nicht entgegen, dass die Einstufung eines Mischlings zu einer bestimmten Hunderasse wissenschaftlich nicht möglich ist, wenn die Elterntiere unbekannt sind. Kann die Herkunft eines Hundes nicht bestimmt werden, fällt dieser folglich nicht unter das beschlossene Haltungsverbot. Die Bestimmtheit des Beschlusses selbst bleibt hiervon unberührt.

Das Haltungsverbot bestimmter Hunderassen, die allgemein als besonders gefährlich eingeschätzt werden, ist auch nicht willkürlich, da der sachliche Grund bereits aus der potentiellen Gefährlichkeit dieser Hunderassen für die übrigen Wohnungseigentümer bei typisierender Betrachtung folgt (OLG Celle NZM 2003, 242 = ZMR 2003, 440).

Verfahrensfehlerfrei hat das Landgericht keine Feststellung getroffen, ob der Hund der Antragstellerin als Kampfhundmischling einzuordnen ist und ob in diesem Falle trotz des Beschlusses ein Anspruch der Antragstellerin auf Duldung der Hundehaltung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB besteht. Entsprechende Tatsachenfeststellungen sind erst dann zu treffen, wenn die Eigentümergemeinschaft die Antragstellerin auf Unterlassen der Hundehaltung in Anspruch nimmt; für die Frage der Wirksamkeit des Beschlusses sind diese Fragen ohne Bedeutung.

III.

Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 47 Satz 1 WEG). Dagegen besteht kein hinreichender Anlass, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 47 Satz 2 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO n. F.

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