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Kaskoversicherung – Gefahrerhöhung bei Fahrzeugbenutzung mit abgefahrenen Hinterreifen

LG Saarbrücken – Az.: 12 O 34/00 – Urteil vom 27.03.2002

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600 EURO vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger war Halter eines PKW Marke Opel, Typ Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen …. Für das Fahrzeug bestand gem. Versicherungsschein vom 25.5.1999 (B. 178 d. A.) eine Kraftfahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,– DM. Der Vertrag war – wie im Verlauf des Rechtsstreits zwischen den Parteien unstreitig geworden ist – durch die Fa. … vermittelt worden.

Am 29.9.1999 hatte die Zeugin … mit dem Fahrzeug auf der A 623 einen Unfall, bei dem dieses auf regennasser Fahrbahn bei einer Geschwindigkeit von 80 – 90 km/h ins Schleudern kam und gegen die Leitplanke prallte. Das Fahrzeug trug einen Totalschaden davon. Bei einer Untersuchung des Fahrzeugs durch den Kfz – Sachverständigen … stellte sich heraus, daß die Vorderreifen eine Profiltiefe von je 6,5 mm aufwiesen, während die hinteren Reifen gänzlich ohne Profil waren.

Kaskoversicherung - Gefahrerhöhung bei Fahrzeugbenutzung mit abgefahrenen Hinterreifen
(Symbolfoto: NitiphonphatShutterstock.com)

Der Schaden wurde durch den Kläger unter dem 30.9.1999 bei der Beklagten angezeigt. Mit Schreiben vom 26.10.1999 (Bl. 7 d. A.) versagte die Klägerin den Versicherungsschutz unter Hinweis auf Leistungsfreiheit gem. § 25 VVG mit der Begründung, die Benutzung des Fahrzeugs in verkehrsunsicherem Zustand stelle eine Gefahrerhöhung nach § 23 VVG dar. Zugleich setzte sie eine Klagefrist gem. § 12 VVG.

Der Kläger ist er Ansicht, eine Gefahrerhöhung sei durch die abgefahrenen Reifen nicht eingetreten. Hierzu behauptet er, die Zeugin … sei auf dem Weg zu der Fa. … gewesen, um dort neue Reifen auf das Fahrzeug aufziehen zu lassen, als sich der Unfall ereignete. Er habe am 27.9.1999 bemerkt, daß die Reifen des Opel Corsa abgefahren waren und sofort am nächsten Tag neue Reifen bestellt.

Er meint, ihn treffe an dem Unfall kein Verschulden. Hierzu behauptet er, die streitgegenständlichen Reifen seien ausweislich der Rechnung Bl. 13 d. A. am 29.4.1999 erst gekauft worden, am 12.8.1999 sei das Fahrzeug beanstandungsfrei dem TÜV vorgeführt worden.

Auch seien nicht die abgefahrenen Hinterreifen, sondern allein Aquaplaning die Unfallursache gewesen, was sich bereits daraus ergebe, daß die Reifen auf der Frontachse, auf der sich der Antrieb des Fahrzeugs befindet, ordnungsgemäße Profile aufwiesen.

Des weiteren meint er, die Beklagte könne sich bereits deshalb nicht auf Leistungsfreiheit nach § 25 VVG berufen, weil sie es versäumt habe, das Versicherungsverhältnis nach § 24 Abs. 1 VVG zu kündigen.

Zur Schadenshöhe trägt er vor, außer dem unstreitigen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Höhe von 17.000,– DM abzüglich des Restwertes in Höhe von 3.800,– DM abzüglich der Selbstbeteiligung, insgesamt 12.200,– DM sei noch ein Mehrwert des Fahrzeugs in Höhe von bis zu 10.000,– DM versichert, der durch wertsteigernde Umbaumaßnahmen an dem Fahrzeug erreicht sei, Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung unter Ziffer IV der Klageschrift (Bl. 5 d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt (Bl. 2, 178 d. A.), die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.200,– DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 40, 278 d. A.), die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die unstreitige Tatsache, daß die beiden hinteren Reifen des Fahrzeugs kein Profil mehr aufwiesen ’stelle eine Gefahrerhöhung i. S. des § 23 VVG dar und sei auch bei Aquaplaning ursächlich für den Unfall gewesen. Es sei eine bloße Schutzbehauptung des Klägers, die Zeugin … sei auf dem Weg zur Montage neuer Hinterreifen gewesen, als sie verunfallte. Tatsächlich sei die Zeugin, wie sie gegenüber der Polizei bei der Unfallaufnahme angegeben hatte, auf dem Weg nach Hause gewesen. Das Verschulden des Klägers liege darin, daß er das Fahrzeug in verkehrsunsicherem Zustand gefahren habe bzw. geduldet habe, daß Dritte es in diesem Zustand weiterbenutzten.

Ihre, der Beklagten Leistungsfreiheit hänge auch nicht von einer Kündigung des Versicherungsvertrages ab; dies gelte nur, wenn der Versicherer bereits vor dem Versicherungsfall von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.

Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluß vom 22.1.2001 (Bl. 82 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung der Zeugin A H Wegen der Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 22.5.2001 (Bl. 98 ff d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 6.3.2002 (Bl. 176 ff d. A.) verwiesen. Wegen des Sach– und Streitstandes im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Wie im Verlauf des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, wurde der streitgegenständliche Kraftfahrzeugvollversicherungsvertrag über eine Versicherungsagentur mit Sitz in Saarbrücken vermittelt, so daß sich die Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken aus § 48 VVG ergibt.

Die Klage ist aber unbegründet.

Dem Kläger steht wegen des Totalschadens seines Fahrzeugs bei dem Unfall vom 29.9.1999 ein Anspruch auf Versicherungsleistungen gem. §§ 1, 49 VVG i. V. m. § 12 Nr. 1 Ziff. II e AKB nicht zu, weil die Beklagte sich zu Recht auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 25 Abs. 1 VVG berufen hat.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die Weiterbenutzung eines Fahrzeugs, dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist, eine Gefahrerhöhung gem. § 23 Abs. 1 StVO dar (vgl. nur BGH NJW 1967, 1759; Prölss – Martin, 26. Aufl. 1998, Rdnr. 28 zu § 23 VVG Stichwort: verkehrsunsicherer Zustand m. w. N.). Unstreitig wiesen die beiden Hinterreifen des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt nahezu kein Profil mehr auf. Abgefahrene Reifen, die nicht mehr die nach § 36 Abs. 2 StVZO vorgeschriebene Mindestprofiltiefe aufweisen, sind geradezu das „Paradebeispiel“ für den verkehrsunsicheren Zustand eines Fahrzeugs (vgl. zu diesem Fall auch die Fundstellen bei Prölss-Martin, a. a. O.).

Die Gefahrerhöhung liegt dabei nicht in dem Eintritt der Verkehrsunsicherheit, sondern in der Weiterbenutzung des verkehrswidrigen Fahrzeugs bzw. der Duldung der Weiterbenutzung durch Dritte. Der bei Strafe verbotene Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist (vgl. §§ 36, 69 a Nr. 8 StVZO) ist nicht versichert und wird nicht versichert. Die gesetzliche Obliegenheit jedes Versicherungsnehmers, ohne Einwilligung des Versicherers keine Erhöhung der versicherten Gefahr vorzunehmen, bedeutet für den Versicherungsnehmer, das versicherte Fahrzeug nicht zu gebrauchen, wenn und solange es sich nicht in einem verkehrssicheren Zustand befindet (zu allem Vorstehenden BGH NJW 1967, 1758).

Unerheblich ist insoweit, daß der Kläger sich nach dem Ergebnis seiner Anhörung im Termin vom 6.3.2002 selbst nicht um das Fahrzeug, das seinem Sohn gehörte und von diesem und dessen Lebensgefährtin benutzt wurde, gekümmert hat und möglicherweise den Zustand der Reifen gar nicht kannte. Denn das Verhalten des Sohnes ist dem Kläger nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung zuzurechnen. Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder eines ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Maßgeblich ist die vollständige Überlassung der Obhut über die versicherte Sache (so Prölss-Martin, a. a. O., Rdnr. 58 zu § 6 VVG m. w. N.) Nach dem Vortrag des Klägers trifft dies vorliegend zu, weil der Sohn des Klägers das Fahrzeug ausschließlich in seiner Obhut hatte.

Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Gefahrerhöhung dann nicht angenommen worden, wenn die Fahrt, auf der der Mangel entdeckt wird, zu Ende geführt wird oder wenn das schadhafte Fahrzeug zu einer Werkstatt zum Zwecke der Reparatur gefahren wird. In beiden Fällen handelt es sich nur um eine einmalige Gefahrensteigerung für die von vornherein absehbare kurze Dauer einer Fahrt, also um eine Gefahrensteigerung, die ihrer Natur nach nicht geeignet ist, eine länger fortdauernde Wirkung und damit einen neuen Gefahrenzustand hervorzurufen, und die deshalb auch nicht unter den Begriff der Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff VVG gebracht werden kann (BGHZ 7, 311 (322); BGHZ 23, 146,). Im vorliegenden Fall hat der Kläger schon nicht den Nachweis zu führen vermocht, daß der Unfall sich auf der Fahrt zum Reifenhändler zwecks Montage neuer Hinterreifen ereignet hat. Die hierzu benannte Zeugin … hat den Vortrag des Klägers nicht bestätigt, sie hat vielmehr ausgesagt, sie habe direkt von ihrer Arbeit nach Hause fahren wollen, der Sohn des Klägers selbst habe an diesem Tag die Reifen montieren lassen wollen. Zudem bestehen auch Zweifel, ob unter diesen Umständen der Sohn des Klägers angesichts der gravierenden Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs eine Fahrt zum Reifenwechsel überhaupt hätte durchführen dürfen und nicht gehalten gewesen wäre, die Reifen mit dem Fahrzeug der Zeugin … abzuholen bzw. abholen zu lassen.

Die nach alledem vorliegende Gefahrerhöhung i. S. des § 23 Abs. 1 VVG durch Weiterbenutzung des Fahrzeugs in erheblich verkehrsunsicherem Zustand führt gem. § 25 Abs. 1 VVG zur Leistungsfreiheit der Beklagten im Hinblick auf den nach der Gefahrerhöhung eingetretenen Versicherungsfall, den Unfall vom 29.9.1999. Denn der insoweit darlegungs– und beweispflichtige Kläger hat weder nachgewiesen, daß die Verletzung nicht auf einem Verschulden seines Sohnes als seines Repräsentanten beruhte, § 25 Abs. 2 VVG, noch, daß die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat, § 25 Abs. 3 Satz 2 VVG.

Der Vortrag des Klägers genügt nicht, um das ihm zuzurechnende Verschulden seines Sohnes auszuräumen. Mangelndes Verschulden liegt trotz Kenntnis der Gefahränderung vor, wenn der Versicherungsnehmer unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennt, daß die Änderung der gefahrenerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher macht. Etwa dann, wenn der TÜV trotz festgestellter Mängel weder die Benutzung des Fahrzeugs untersagt, noch eine Frist zur Beseitigung setzt (vgl. Prölss- Martin, a. a. O. Rdnr. 2 zu § 25 VVG m. w. N.). Vorliegend hat der Kläger zwar vorgetragen, das Fahrzeug sei einen Monat vor dem Unfall beanstandungsfrei dem TÜV vorgeführt worden. Allerdings hat er, nachdem dies mit Schriftsatz vom 17.10.2000 beklagtenseits bestritten worden war, nicht dargetan und unter Beweis gestellt, daß die selben Hinterreifen beim TÜV-Termin montiert waren wie zum Unfallzeitpunkt. Nicht nachvollziehbar ist, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, die Rechnung der Fa. …, mit der der Nachweis geführt werden sollte, die Reifen seien erst am 29.4.1999 erworben worden. Weshalb die Rechnung auf „Fa. …“ lautet hat der Kläger trotz entsprechenden Hinweises durch die Beklagte, nicht dargetan.

Es ist unstreitig, daß die Hinterreifen am Unfalltag ohne jedes Profil waren und der Sohn des Klägers dies spätestens am 27.9.1999, nach den Bekundungen der Zeugin … sogar schon zwei Wochen früher bemerkt hatte und trotzdem die Benutzung des Fahrzeugs nicht eingestellt hat. Darin liegt sein Verschulden.

Schließlich ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen H., dem das Gericht folgt, auch eindeutig, daß die Tatsache, daß die Hinterreifen des Fahrzeugs ohne meßbare Profiltiefe waren, einen entscheidenden Einfluss auf den Unfall hatte, weil dadurch ein Aufschwimmen der Reifen bei Nässe stark begünstigt wurde. Daß es sich nicht um die Reifen der angetriebenen Vorderräder handelte, ist dabei nach den Feststellungen des Sachverständigen von untergeordneter Bedeutung. Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt bereits dann, solange die Möglichkeit auch nur mitwirkender Kausalität besteht (vgl. Prölss-Martin, a. a. O. Rdnr. 4 zu § 25 VVG

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt hat. § 25 Abs. 3 Satz 1 VVG meint den Fall, daß der Versicherer durch Verstreichenlassen der Kündigungsfrist die Gefahrerhöhung genehmigt hat und vor dem Versicherungsfall rechtzeitig hätte kündigen können. Dies ist, wie vorliegend, dann nicht der Fall, wenn der Versicherer erst nach dem Versicherungsfall von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt (vgl. Prölss-Martin, a. a. O. Rdnr. 2 zu § 25 VVG). Eine frühere Kenntnis behauptet der Kläger selbst nicht.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.

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