Oberlandesgericht Hamm
Az.: 9 U 141/00
Urteil vom 13.07.2001
Tenor
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Mai 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 15.769,90 DM.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Folgen eines Sturzes, den sie am 28. Juni 1997 gegen 21.30 Uhr bei einer Feier auf dem Hof ihres Grundstücks erlitten hat, auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Als die Klägerin mit einem Gläsertablett hinter dem Beklagten herging, der an einem Stehtisch stand, setzte der Beklagte, der sie nicht wahrgenommen hatte, einen Fuß zurück. Das brachte die Klägerin zu Fall. Die Klägerin wurde erheblich verletzt. Sie beklagt eine fortdauernde Beeinträchtigung ihres linken Handgelenks.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Verhalten des Beklagten jedenfalls nicht rechtswidrig und schuldhaft gewesen sei, so daß die Voraussetzungen für eine Haftung nicht vorlägen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht aus § 823 Abs. 1 BGB und eines Schmerzensgeldanspruchs aus § 847 Abs. 1 BGB zu Recht als nicht gegeben erachtet.
Die Grundvoraussetzung jeder Haftung, ein schädigendes Verhalten des Anspruchsgegners, d.h. ein ihm zurechenbares Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, ist entgegen dem vorprozessualen Vorbringen der Versicherung des Beklagten allerdings erfüllt, und zwar in der Form des Handelns. Handeln ist jedes menschliche Tun, das der Bewusstseinskontrolle und der Willenslenkung unterliegt. Körperliche Bewegungen, auch wenn sie nicht zweckgerichtet sind, können daher nur ausnahmweise nicht als Handlungen im Sinne des Deliktsrechts begriffen werden, wenn sie etwa in bewußtlosem Zustand, unter unüberwindbarem psychischen Zwang oder als unwillkürlicher Reflex durch fremde Einwirkung ausgelöst werden. Das unbedachte Zurücksetzen eines Fußes fällt nicht unter diese Ausnahmen, denn es ist ein beherrschbares Verhalten.
Nach Anhörung der Parteien im Senatstermin besteht auch kein Zweifel daran, daß der Sturz und die Körperverletzung der Klägerin durch die unerwartete Bewegung des Beklagten verursacht wurden.
Ist der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, wird dadurch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens indiziert. Die Verwirklichung des Tatbestandes legt in diesem Fall ein rechtswidriges Verhalten nahe. Es ist Sache des Verletzers, die Rechtswidrigkeitsvermutung zu entkräften, indem er einen Rechtfertigungsgrund darlegt und beweist (vgl. Deutsch, Unerlaubte Handlungen, Schadenersatz und Schmerzensgeld, 3. Aufl. 1995 Rn. 29).
Der Senat läßt offen, ob ein sog. sozialadäquates Verhalten die Rechtswidrigkeit entfallen läßt. Eine allgemeine Begriffsbestimmung versteht darunter Handlungen, die sich völlig innerhalb des Rahmens der geschichtlich gewordenen sozialethischen Ordnung des Gemeinschaftswesens bewegen und von ihr gestattet werden. Dazu werden außer der Einleitung rechtsstaatlicher Verfahren vor allem als Geringfügigkeiten zu wertende kleinste Beeinträchtigungen gerechnet, wie etwa alltägliche, sozial anerkannte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, z.B in Verkehrsmitteln (Nachw. bei Deutsch a.a.O. Rn. 104).
Sozialadäquanzen, die an die Sorgfalt des Handelnden oder an Verhaltensnormmäßigkeit anschließen, werden dagegen als Rechtfertigungsgrund abgelehnt (Deutsch a.a.O.). Mitunter wird Sozialadäquanz insgesamt als schlechthin ungeeigneter Maßstab für die Abgrenzung haftungsrelevanter Verhaltensweisen angesehen, weil der Begriff beschreibe, aber nicht bewerte (Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl. 2001 Kapi-tel 2, Rn. 17).
Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten jedenfalls zutreffend damit verneint, daß ihm schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ein schuldhaftes Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden könne. Ein vorsätzliches Handeln des Beklagten scheidet nach dem Klagevorbringen aus. Ein fahrlässiges Handeln läßt sich nicht feststellen.
Es ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hätte (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB), als er am Stehtisch stehend, einen Fuß zurücksetzte, ohne sich vorher davon zu überzeugen, daß sich nichts und niemand hinter ihm befand. Das Gesetz stellt zwar nicht auf die übliche Sorgfalt ab, sondern verlangt die verkehrserforderliche Sorgfalt. Diese erforderliche Sorgfalt ist aber auch sozialbezogen,.wie die Worte „im Verkehr“ zeigen. Das Gesetz verlangt die normale Vorsicht, kein Übermaß an Sorgfalt. Das Verhalten des Handelnden ist demgemäß nach den tatsächlichen Umständen zu beurteilen (Deutsch a.a.O. Rn. 122 a.E.).
Wer bei einer Feier im Freien an einem Stehtisch einen Fuß zurücksetzt, ohne zu wissen, daß ein anderer unmittelbar hinter ihm vorbeigeht, haftet regelmäßig nicht für dessen Sturz.
Dem Beklagten ist kein objektiv verkehrswidriges Verhalten vorzuwerfen. Es ist zum einen nicht ersichtlich und war weder zu erwarten noch zu verlangen, daß der Beklagte, der an einem Sommerabend als Gast an einer lockeren Feier im Freien teilnahm und dort an einem Stehtisch stand, das Geschehen über den Bereich seines Stehtisches hinaus beobachtete, daß er mithin die Klägerin hätte wahrnehmen müssen, wenn sie sich mit einem Gläsertablett aus seiner Sicht von links vorne näherte und danach aus seinem Blickfeld entschwand, daß er insbesondere damit hätte rechnen müssen, daß sie anschließend dicht hinter ihm vorbeiging. Zum anderen ist bei stehenden Personen nicht zu erwarten, daß sie still stehen bleiben. Weil die meisten Menschen auf Dauer nicht still stehen können, bewegen sie erfahrungsgemäß immer wieder ihre Beine, um deren Belastung gewichtsverlagernd auszugleichen. Sie versetzen mithin typischerweise auch ihre Füße, und zwar auch nach hinten, außerhalb ihres Gesichtskreises. Das ist allgemein bekannt. Soweit derartige Bewegungen in einem engeren Bereich erfolgen, kann eine an einem Stehtisch stehende Person deshalb davon ausgehen, daß sich unmittelbar hinter ihr niemand aufhält oder nähert. Dieser engere Bereich ist jedenfalls regelmäßig dann nicht überschritten, wenn ein Gast an einem Stehtisch lediglich einen Fuß zurücksetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhgt auf § 708 Nr. 10 ZPO.