Amtsgericht Erkelenz
Az.: 15 C 226/03
Urteil vom 27.06.2003
Das Amtsgericht Erkelenz hat im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 27.06.2003 für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 327,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2003 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 327,50 EUR
gegen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 7 Abs, 1 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVG, 249 BGB. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Die Beklagte zu 2) hatte den Fahrzeugschaden der Klägerin wie folgt abrechnen müssen:
Unstreitig hat der Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer von 2900.00 EUR errechnet. Des weiteren hat er einen Resiwert incl. Mehrwertsteuer von 300,00 EUR errechnet. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB neue Fassung schließt der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Klägerin hatte daher zunächst nur einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes abzüglich der in denn Wiederbeschaffungswert enthaltenen Umsatzsteuer, Die Beklagte zu 2} hat diesen Wert falsch berechnet.
Der Wiederbeschaffungswert ist definiert als der Betrag, den der Geschädigte bezahlen muss, um von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler ein vergleichbares Fahrzeug erwerben zu können (BGHVers.Recht 1965, 830). Abzustellen ist also auf den durchschnittlichen Verkaufspreis eines Gebrauchtwagenhändlers und dessen Preis enthält gemäß. § 25 a UStG eben nur die Differenzbesteuerung also 2 % und nicht 16 % des Kaufpreises (Gebhard, Zeitschrift für Schadensrecht 2003, 157, 158), Das bedeutet, dass von dem Wiederbeschaffungswert lediglich die Differenzbesteuerung in Höhe von 2 % in Abzug zu bringen ist. Nicht jedoch, wie von der Beklagten zu 2) vorgenommen, eine Besteuerung in Höhe von 16 %. Der von der Beklagten zu 2) zunächst zu ersetzende Schaden wäre daher wie folgt zu berechnen gewesen: Von dem Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 2900,00 EUR war zunächst der Bruttorestwert des Fahrzeuges in Höhe von 300,00 EUR abzuziehen. Sodann verbleibt ein Betrag in Höhe von 2600,00 EUR, Von diesem Betrag ist die Differenzbesteuerung in Höhe von 2 % abzuziehen. Dies ist ein Betrag in Höhe von 52,00 EUR, Sodann wäre ein Betrag in Höhe von 2548,00 EUR verblieben, welchen die Beklagten an die Klägerin zu zahlen verpflichtet gewesen wären. Die Beklagte zu 2) hat zunächst jedoch lediglich 2200,00 EUR gezahlt. Insoweit hätte der Klägerin ohne weiteren Nachweis des Anfalls einer Umsatzsteuer ein Schadensersatz in Höhe von 2548,00 EUR zugestanden. Nunmehr hat sie nachgewiesen, dass auch die Umsatzsteuer in Höhe von 52,00 EUR angefallen ist. Denn sie hat einen Kaufvertrag vorgelegt, aus weichem sich ein Kaufpreis in Höhe von 3700,00 EUR incl. Differenzumsatzsteuer gemäß § 25 a UStG ergibt. Demnach hat die Klägerin nachgewiesen, dass ihr tatsächlich eine Umsatzsteuer in Höhe von 74,00 EUR angefallen ist Demnach hat die Klägerin nunmehr auch einen Anspruch auf Zahlung der Differenzumsatzsteuer, wie oben ermittelt in Höhe von 52,00 EUR.
Die Klägerin hätte demnach nunmehr einen Anspruch auf Ersatz des ihr insgesamt entstandenen Sachschadens in Höhe von 2600,00 EUR, Hiervon sind die bereits durch die Beklagte zu 2} geleisteten Zahlungen in Höhe von 2272,50 EUR abzuziehen, so dass ein an die Klägerin zu zahlender Betrag in Höhe von 327,50 EUR verbleibt.
II.
Die tenorierte Zinsentscheidung folgt aus §§ 288, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen erfolgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 7oa Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 327,50 EUR