Skip to content

Mietminderung wegen Kinderlärm

AG Hannover

Az.: 523 C 4320/87

Urteil vom 30.05.1984


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Hannover – Abteilung 523 – auf die mündliche Verhandlung vom 23.05.1984 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 197,82 DM sowie 4 % Zinsen auf je 98,91 DM seit 4.2. und 4.3.1984 zu zahlen.

2. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger hat als Nachlasspfleger an die Beklagte die Wohnung in Hannover, … vermietet, für die die Beklagte monatlich 444,55 DM als Mietentgelt sowie 10,– DM Nebenkostenvorauszahlung schuldet.

Der Kläger begehrt von der Beklagten für Februar und März 1984 restliches Mietentgelt, nachdem die Beklagte in diesen beiden Monaten jeweils nur 355,64 DM gezahlt hat: Zur Mietminderung sei die Beklagte nicht berechtigt.

Der Kläger hatte anfänglich weiter die Feststellung dessen begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Miete für die von ihr gemietete Wohnung wegen der von der darüber liegenden Wohnung ausgehenden Geräuschverhältnisse zu mindern. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 23.5.1984 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte seit April 1984 wieder das von ihr geschuldete Mietentgelt in voller Höhe zahlt; insoweit haben die Parteien mit widerstreitenden Kostenanträgen verhandelt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 197,82 DM nebst 4 % Zinsen auf 98,91 DM seit 4.2.1984 und auf 98,91 DM seit 4.3.1984 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie sei zur Mietminderung für Februar und März 1984 wegen unzumutbarer Lärmbelästigung an den Tagen zwischen Freitag und Sonntag, jeweils zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr, berechtigt:

Durch die beiden Enkelkinder der Mieter der über der ihren liegenden Wohnung sei unzumutbarer Lärm verursacht worden.

Im übrigen habe sie das monatliche Mietentgelt nur um lediglich 88,91 DM gemindert.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte schuldet dem Kläger die begehrten Restzahlungen des Mietentgelts für Februar und März 1984.

Für ihre Behauptung, das Mietentgelt jeweils nur um 88,91 DM gekürzt zu haben, ist die Beklagte beweisfällig geblieben: Die von ihr insoweit zum Beweis angebotenen Zahlungsbelege hat sie nicht vorgelegt.

Das Gericht vermag auch nicht zu sehen, dass die Beklagte zur Mietminderung berechtigt gewesen wäre, nachdem die Lärmbelästigungen durch die Kinder unstreitig nur zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr – auch insoweit unstreitig nur mit Unterbrechungen – erfolgten: Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, dass in der Wohnung über der ihren keine Kinder zu Gast wären; und es liegt auf der Hand, dass Kinder Geräusche verursachen, die u. U. in benachbarte Wohnungen dringen.

Es ist zwar verständlich, dass die durch die Kinder verursachten Geräusche, an die die Beklagte nicht gewöhnt war, die Beklagte störten: Dafür aber, dass diese Geräusche auch nicht mit Rücksicht auf die Hausgemeinschaft hingenommen werden müssten, ist substantiiert nichts vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 9 1 a ZPO: Nachdem die Beklagte seit April 1984 wieder die volle Höhe des von ihr geschuldeten Mietentgelts zahlt, hat sie auch die Kosten zu tragen, die dadurch entstanden sind, dass sie – nach Mietminderung im Februar und im März 1984 – Anlass zu der vom Kläger anfänglich begehrten weiteren Feststellung gab.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 7o8 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos