Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Az.: 4 K 25/08.NW
Urteil vom 17.04.2008
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Baunachbarrechts hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2008 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen.
Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks FlurNr. … in der Gemarkung A-Stadt, …, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. Westlich an das Grundstück des Klägers grenzt das im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundstück FlurNr. …, …, das ebenfalls mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist und vom Beigeladenen, seiner Ehefrau und deren 1 bis 5 Jahre alten Kindern bewohnt wird. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ der Stadt A-Stadt aus dem Jahre 2001 in einem reinen Wohngebiet. Nach dessen Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen sind untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 BauNVO, die größer sind als 4 m², nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Im Frühling 2006 errichtete der Beigeladene auf seinem Grundstück FlurNr. … im hinteren Grundstücksbereich im Garten einen Kinderspielturm bestehend aus einem etwa 1,50 m hohen Holzgestell sowie einem darauf aufliegenden Holzhäuschen mit Satteldach, einer kindergroßen Öffnung an der dem eigenen Haus zugewandten Schmalseite und einer weiteren Öffnung zum südlich angrenzenden Wald. Zum Grundstück des Klägers und dessen Ehefrau hin befindet sich keine Öffnung. Der Spielturm ist fest im Boden verankert und verfügt über eine Grundfläche von 1,25 m x 2,80 m = 3,50 m². Er weist an der Traufseite eine Höhe von 2,90 m und am First eine Höhe von 3,50 m auf und verfügt über eine Seilrampe, einen Seilzug, einen Hangelbalken, ein Kletternetz aus Knotentau und eine Strickleiter. An den Spielturm schließt sich ein knapp 3 m langer Holzbalken an, der auf einem fest im Boden verankerten Holzgestänge aufliegt. An dem Holzbalken ist eine Schaukel angebracht. Der Spielturm grenzt mit einem Abstand von 1,50 Meter zum Grundstück des Klägers. Unmittelbar auf der Grenze zwischen dem Grundstück des Klägers und des Beigeladenen befindet sich in diesem Bereich ein etwa 2 m hoher vom Kläger errichteter Sichtschutzzaun aus Holz (s. zu den Einzelheiten die Lichtbildaufnahmen auf Blatt 8 und 18 der Verwaltungsakte sowie Blatt 50 der Gerichtsakte).
Mit Schreiben vom 09. April 2007 wies der Kläger den Beklagten über die Stadt A-Stadt auf die Errichtung des Spielturms auf dem Grundstück des Beigeladenen hin und bat um bauaufsichtliches Einschreiten. Mit E-Mail vom 20. April 2007 antwortete der Beklagte dem Kläger daraufhin, das Nebengebäude des Beigeladenen sei bauordnungsrechtlich nicht zu beanstanden, da es eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche und eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze nicht überschreite. Hierauf antwortete der Kläger mit E-Mail vom 24. April 2006, der Spielturm sei seiner Ansicht nach ein Aufenthaltsraum im Sinne der Landesbauordnung und müsse daher einen Grenzabstand von 3 m einhalten. Er bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Mit Schreiben vom 07. Mai 2007, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, teilte der Beklagte dem Kläger mit, er sehe keine Möglichkeit, gegen die bauliche Anlage auf dem Nachbargrundstück vorzugehen, denn diese sei kein Aufenthaltsraum im Sinne der Landesbauordnung.
Hiergegen legte der Kläger am 15. Juni 2007 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2007 zurückwies. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, ein Verstoß des Vorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften sei nicht ersichtlich. Das ortsfeste und damit als bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO zu qualifizierende Vorhaben genüge den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO, wonach vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Abstandsflächen freizuhalten seien. Es könne offenbleiben, ob es sich bei einem Spielhaus um ein „Gebäude“ i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO handele, da jedenfalls der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO eingreife, dessen in lit. a) bis c) aufgeführten Maße auch eingehalten würden. Das Spielhaus stelle insbesondere keinen Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 5 LBauO dar.
Hiergegen hat der Kläger am 10. Januar 2008 Klage erhoben. Er führt aus, der Spielturm sei unter Verstoß gegen die Abstandflächenvorschrift des § 8 Abs. 6 LBauO errichtet worden, da der nur einen Grenzabstand von 1,50 m einhalte. Das Spielhaus sei ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBauO, da es selbstständig nutzbar sei. Ungeachtet dessen gingen von dem Spielhaus Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden aus, so dass auch insoweit gemäß § 8 Abs. 8 LBauO Abstandsflächen einzuhalten seien. Im Übrigen ließen die Festsetzungen des Bebauungsplans das Spielhaus innerhalb der Abstandsflächen nicht zu. Denn die Grundfläche von 4 m² werde hier deutlich überschritten. Der Beklagte sei daher zum Einschreiten verpflichtet.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch ergänzend vorgetragen, von dem Spielturm werde auch Einblick in ihr Grundstück genommen, was ebenso unzumutbar sei wie der von den spielenden Kindern ausgehende Lärm. Der Turm sei ein Aufenthaltsraum im Sinne der Landesbauordnung.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 07. Mai 2007 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Dürkheim vom 10. Dezember 2007 zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen die Beseitigung des auf dem Grundstück FlurNr. … in A-Stadt errichteten Spielturms anzuordnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Gründe des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2008.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 42 Abs.1 VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er gegen den Beklagten einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen hat, weil die Errichtung des Kinderspielturms auf dem Grundstück des Beigeladenen möglicherweise gegen die nachbarschützenden Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1 BauNVO und 8 LBauO verstößt. Es ist auch unerheblich, dass der Kläger als bloßer Miteigentümer des Grundstücks FlurNr. … alleine Klage erhoben hat. Denn als Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum ist der Kläger gemäß § 1011 BGB berechtigt, die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend zu machen (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2005, 525 m.w.N.).
Die Klage ist in der Sache aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten darauf, dass dieser gegenüber dem Beigeladenen die Beseitigung des auf dem Grundstück FlurNr. … in A-Stadt errichteten Spielturms anordnet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des Beklagten, die begehrte Maßnahme gegenüber dem Beigeladenen zu erlassen, kommt § 81 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO – hier nicht in Betracht. Diese Vorschrift regelt nicht ausdrücklich eine Verpflichtung, sondern die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde unter anderem die Beseitigung anzuordnen, wenn bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wieder hergestellt werden können. Die Bauaufsichtsbehörde hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei Nachbarrechte beeinträchtigenden Baulichkeiten ist das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z. B. Beschluss vom 1. September 2003 - 8 A 11373/03.OVG -), der die Kammer folgt, regelmäßig dahin reduziert, dass nur noch die Pflicht zur Beseitigung des nachbarrechtswidrigen Zustandes verbleibt.
Danach hat der Kläger vorliegend keinen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten.
Zwar handelt es sich bei dem Spielturm des Beigeladenen um eine bauliche Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 LBauO. Nach § 2 Abs.1 Satz 1 LBauO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Dies ist hier, ohne dass dies einer besondern Begründung bedürfte, der Fall.
Jedoch verstößt der Spielturm nicht gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften.
In bauplanungsrechtlicher Hinsicht kann zunächst offen bleiben, ob der Spielturm im Einklang steht mit der Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen des hier maßgeblichen Bebauungsplans, wonach untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 BauNVO, die größer sind als 4 m², nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Der Spielturm stellt zwar eine solche untergeordnete Nebenanlage dar, denn zum Wohnen im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO gehören auch die zum Spielen der Kinder erforderlichen Nebenanlagen, wie z.B. Spielgeräte. Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen wie Baugrenzen (s. § 23 BauNVO) oder Baulinien sind allerdings nur dann nachbarschützend, wenn ein entsprechender Planungswille der Gemeinde gegeben ist (vgl. BVerwG, NJW 1986, 1703 und NVwZ 1996, 888; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06. Dezember 2006 – 1 B 11469/06.OVG -). Ein solcher ergibt sich hier aber nicht aus der Begründung des Bebauungsplans; vielmehr ist diese Festsetzung ausschließlich aus städtebaulichen Gründen erfolgt.
Ferner liegt kein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme vor. Nach seinem objektivrechtlichen Gehalt schützt das Gebot der Rücksichtnahme die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2006 – 4 B 72.06 ). Drittschützende Wirkung kommt dem Rücksichtnahmegebot zu, soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines Personenkreises Rücksicht zu nehmen ist, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwGE 52, 122, 126). Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann.
Hiervon ausgehend kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, sein Interesse an der Verhinderung der – infolge der Höhe des Spielturms des Beigeladenen unvermeidbaren – Einsehbarkeit ihres Außenwohnbereichs, der der Ruhe, Erholung und Entspannung diene, werde nicht hinreichend gewürdigt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. März 2008 – 8 S 2165/07 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 2980/05 –). Insbesondere in bebauten Bereichen wie hier müssen im Allgemeinen Einsichtsmöglichkeiten hingenommen werden. Gründe, die vorliegend eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Nutzung des Kinderspielturms durch die Kinder des Beigeladenen und deren Spielkameraden verstößt auch nicht deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil diese während des Spielens „Lärm“ verursachen. Der Spielturm weist eine übliche Ausstattung auf. Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines öffentlichen Kinderspielplatzes typischerweise verbundenen Geräusche, soweit sie Folge der natürlichen Lebensäußerung von Kindern sind, ortsüblich, sozial adäquat und daher auch in einem reinen Wohngebiet hinzunehmen (st. Rspr., s. zuletzt etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. März 2008 – 8 S 2165/07 -, juris). In einem Wohngebiet jeder Art sind aber erst recht private Kinderspielplätze, die – wie hier – lediglich zur Benutzung durch die Kinder des jeweiligen Baukomplexes vorgesehen und nach § 11 Abs. 1 LBauO bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen sogar vorgeschrieben sind, grundsätzlich zulässig. Anhaltspunkte für eine störungsintensivere Nutzung des Spielturms sind hier von vornherein nicht erkennbar.
Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Verletzung einer nachbarschützenden Bestimmung berufen. Zunächst bedarf es keiner Entscheidung, ob die Errichtung des Kinderspielturms des Beigeladenen einer Baugenehmigung bedurft hätte oder dieser – wovon allerdings auszugehen sein dürfte - als bauliche Anlage, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spielplätzen dient, gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 7 c LBauO genehmigungsfrei war. Aus einer möglichen formellen Illegalität allein kann der Kläger keine nachbarrechtlichen Abwehrrechte herleiten.
Der Kinderspielturm des Beigeladenen verstößt nicht gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 8 LBauO. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 sind vor Außenwänden oberirdischer Gebäude grundsätzlich Flächen von Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Abs. 6 Satz 2 der genannten Norm bestimmt, dass die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen muss. Privilegiert in den Abstandsflächen zulässig sind unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten. Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 7 gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO entsprechend. Sie sind nach § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO ohne eigene Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen und in den Abstandsflächen von Gebäuden zulässig, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird und der Brandschutz gewährleistet ist.
Danach muss der hier 1,50 m von der Grenze zum Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau errichtete Kinderspielturm keine Abstandsflächen einhalten.
Dieser ist bereits kein „Gebäude“ im Sinne der LBauO, so dass die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO hier keine Anwendung findet. „Gebäude“ sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die vier Begriffsmerkmale eines Gebäudes müssen kumulativ erfüllt sein. Ohne auf diese vier Merkmale im Einzelnen einzugehen, fehlt es hier jedenfalls an dem Merkmal der Betretbarkeit. Vom Menschen betreten werden können bauliche Anlagen nur dann, wenn ein erwachsener Mensch normaler Größe in natürlicher, aufrechter Haltung hineingehen kann (vgl. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, Kommentar zur LBauO Rh-Pf, 2. Auflage 2005, § 2 Rdnr. 36; Heintz in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Kommentar zur LBauO Nordrhein-Westfalen, 11. Auflage 2008, § 2 Rdnr. 116). Keine Gebäude sind danach bauliche Anlagen, die für erwachsene Menschen keine normalen Eintritts- oder Aufenthaltsmöglichkeiten bieten, wie Silos, ein Kleinzelt, eine Hundehütte oder ein Spielhaus für Kinder (s. Heintz in: Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 2 Rdnr. 106).
Zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung kommt die Kammer übrigens dann, wenn man mit dem Kläger den Spielturm als „Gebäude“ qualifizieren würde. Denn auch dann wäre der Turm gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO in den Abstandsflächen als „sonstiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume“ zulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Kinderspielturm nicht um einen Aufenthaltsraum im Sinne der LBauO. Aufenthaltsräume sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 LBauO Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Dabei ist weder ein täglicher noch ein mehrstündiger Aufenthalt notwendig, um dieses Begriffsmerkmal zu erfüllen (Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O. § 2 Rdnr. 76). Zwar kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Kinder im Garten des Beigeladenen in einem Maße dort spielen, das dem deutlich abgesenkten zeitlichen Moment des Aufenthaltsbegriffes genügen dürfte. Jedoch folgt aus dem Wortsinn des Aufenthaltsbegriffes, dem Zweck der an die Eigenschaft als „Aufenthaltsraum“ anknüpfenden bauordnungsrechtlichen Rechtsfolgen sowie der Systematik der Landesbauordnung, dass sich der Begriff des „Aufenthalts“ im Sinne des Gesetzes qualitativ vom „Kinderspiel“ unterscheidet: Schon der erkennbaren Intention des Bauherren nach geht es bei der Einrichtung von Spielgeräten nicht um die Schaffung einer dem Schutz der spielenden Kinder dienenden Räumlichkeit, mag die Spielanlage im Einzelfall auch menschlichen Behausungen – stilisierend – nachempfunden sein. Die Gestaltung eines Spielturms mit einem Dach, einer Seilrampe, einem Seilzug, einem Hangelbalken, einem Kletternetz aus Knotentau und einer Strickleiter orientiert sich vielmehr vornehmlich an der Setzung Fantasie anregender Spielanreize, sodass das statische Moment des Aufenthaltes schon begriffsmäßig in den Hintergrund tritt. Die Erreichbarkeit des von dem Beigeladenen errichteten Turms über die Seilrampe, den Seilzug oder das Kletternetz lässt allein den Schluss zu, dass dieser ein bewusst durchlässig gestaltetes Sport- und Spielgerät und nicht ein von der Umgebung abgeschiedener Raum zum Verweilen ist.
Der Spielturm ist schließlich auch nicht unter Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschrift des § 8 Abs. 8 Satz 1 und 2 LBauO errichtet worden. Danach gelten, wie ausgeführt, für bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, die Absätze 1 bis 7 gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen entsprechend. Sie sind ohne eigene Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen und in den Abstandsflächen von Gebäuden zulässig, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird und der Brandschutz gewährleistet ist.
Wann von einer baulichen Anlage eine gebäudegleiche Wirkung ausgeht, ist, da § 8 Abs. 8 LBauO dies nicht näher regelt, mit Blick auf die Schutzzwecke des Abstandsflächengebots zu ermitteln. Die Abstandsflächen sollen eine Brandübertragung verhindern, eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung in den Räumen der Gebäude und der Gebäude zueinander gewährleisten und nach dem überkommenen Verständnis der Abstandsvorschriften auch sozialen Zwecken, nämlich der Sicherung der „Privatheit“ und der Wahrung des Wohnfriedens dienen. Zentraler Zweck ist es auch, unzumutbare Belästigungen zu verhüten und die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2006, 768; Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 8 Rdnr. 2). Eine Einschränkung erfährt der Schutzzweck der Abstandsflächen aber im Falle von Anlagen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen. Denn diesbezüglich regelt § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO eindeutig, dass bei solchen Anlagen nur die Belichtung und Besonnung sowie der Brandschutz insoweit abstandsrechtlich eine Rolle spielen soll, nicht aber die Wahrung des Wohnfriedens (s. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2001, 290 und Beschluss vom 3. Januar 2007 – 8 A 11422/06.OVG -). Insofern unterscheidet sich die Rechtslage in Rheinland-Pfalz etwa von derjenigen in Nordrhein-Westfalen und Bayern, wo auch bei baulichen Anlagen mit gebäudegleichen Wirkungen die Vorbeugung der Störung des Wohnfriedens Schutzgut ist (OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2006, 774; Bay. VGH, Urteil vom 9. August 2007 – 25 B 05.1341 -, juris). Der Umstand, dass die Kinder des Beigeladenen beim Spielen auf dem Turm Einsicht in das Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau nehmen können, ist daher abstandsflächenrechtlich irrelevant.
Aber auch wegen der Höhe und Länge des Spielturms kann der Kläger in Bezug auf die Schutzgüter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht die Einhaltung der Abstandsflächen verlangen. Bestimmte Mindestmaße in Höhe und Länge für die Nichtgebäude legt § 8 Abs. 8 LBauO – anders als etwa § 5 Abs. 9 der baden-württembergischen Landesbauordnung, wonach die bauliche Anlage höher als 2,5 m sein und ihre Wandfläche mehr als 25 m² betragen muss – nicht fest. Es kommt somit auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Nach Auffassung der Kammer kommt gebäudegleiche Wirkung solchen oberirdischen Anlagen zu, die Gebäuden vergleichbare Abmessungen haben und aus diesem Grunde die mit den Abstandsflächen verfolgten Zwecke beeinträchtigen (vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 9. August 2007 – 25 B 05.1341 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, BRS 55 Nr. 115). Demzufolge kann grundsätzlich erst bei Höhen von über 2,00 m und Längen ab 3,00 bis 5,00 m davon gesprochen werden, dass eine bauliche Anlage eine gebäudegleiche Wirkung hat und deshalb ein Bedürfnis nach Einhaltung von Abstandsflächen auslöst (vgl. auch VG Saarlouis, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 5 L 62/08 -, juris m.w.N.; OVG Saarland, BRS 58 Nr. 175). Erst dann sind sie nämlich von der Länge oder Breite sowie Höhe der Ausdehnung von Gerätehütten oder Schuppen vergleichbar. Diese Ausmaße erreicht der zwar über 2 m hohe, aber nur 2,80 m lange Spielturm des Beigeladenen nicht.
Aber auch wenn man hiervon abweichend zugunsten des Klägers von einer gebäudegleichen Wirkung des 3,50 m hohen und 2,80 m langen Spielturms ausgehen würde, so ergibt sich hieraus noch kein Anspruch des Klägers auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten. Denn weder wird durch den Turm die Beleuchtung mit Tageslicht erheblich beeinträchtigt noch geht von ihm eine Brandübertragungsgefahr auf das sich im vorderen Grundstücksbereich befindliche Wohngebäude des Klägers und seiner Ehefrau aus. Bei einem Abstand von rund 8 m ist die Gefahr des Übergreifens eines Brandes des Spielturms auf das Wohnhaus – auch unter Berücksichtigung der Gefährdung durch Funkenflug – ernsthaft nicht zu befürchten.
Sonstige Gesichtspunkte, die ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegenüber dem Beigeladenen rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtliche Kosten als erstattungsfähig anzusehen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 9.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.